„Insolvenzrecht“ und „Sanierungsrecht“ werden oft in einem Atemzug genannt – auf dieser Website ebenso wie in Kanzleinamen und Fachanwaltstiteln. Tatsächlich bezeichnen sie zwei Blickrichtungen auf dieselbe Situation: Das Insolvenzrecht regelt, was geschieht, wenn ein Unternehmen seine Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann, und ordnet die Befriedigung der Gläubiger. Das Sanierungsrecht fragt, wie ein Unternehmen oder zumindest sein Betrieb erhalten werden kann – wenn möglich, bevor es zur Insolvenz kommt, notfalls in ihr.
Für Geschäftsleiter, Gesellschafter, Gläubiger und Kaufinteressenten ist der Unterschied nicht akademisch: Er entscheidet darüber, wer das Sagen hat, welche Fristen laufen, welche Verträge fortbestehen, wie ein Verkauf abläuft und wer am Ende welchen Anteil erhält.
Zwei Rechtsgebiete, eine Krise: die Begriffe
Insolvenzrecht ist das Recht des Insolvenzverfahrens. Es setzt ein, wenn ein Insolvenzgrund vorliegt – Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder, beim Eigenantrag, drohende Zahlungsunfähigkeit (§§ 17–19 InsO). Sein Zweck ist in § 1 InsO festgelegt: die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung getroffen wird. Der Erhalt des Unternehmens ist dabei kein Selbstzweck, sondern ein Weg zur besseren Befriedigung – wenn er sich für die Gläubiger lohnt.
Sanierungsrecht ist kein einheitliches Gesetz, sondern ein Querschnitt: alle Regeln, mit denen ein Unternehmen in der Krise wirtschaftlich wieder tragfähig gemacht wird. Dazu gehören die außergerichtliche Sanierung (Vergleiche mit Gläubigern, Stundungen, Verzichte, frisches Kapital), seit 2021 der vorinsolvenzliche Restrukturierungsrahmen des StaRUG, aber auch die sanierenden Instrumente innerhalb der InsO – Eigenverwaltung, Schutzschirm, Insolvenzplan und die übertragende Sanierung. Der Fachanwalt für Insolvenzrecht deckt beides ab; die Fachanwaltsordnung verlangt ausdrücklich Kenntnisse in Sanierung und Restrukturierung (§ 14 FAO).
Insolvenzrecht ordnet die Folgen der Zahlungsunfähigkeit für alle Beteiligten. Sanierungsrecht sucht den Weg, der die Zahlungsunfähigkeit vermeidet oder überwindet. Beide überschneiden sich dort, wo saniert wird, obwohl – oder gerade weil – ein Insolvenzverfahren eröffnet ist.
Rechtsgrundlagen: InsO, StaRUG und das Umfeld
Das Insolvenzrecht ist in der Insolvenzordnung (InsO) kodifiziert und wird durch die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, das Anfechtungsrecht und zahlreiche Sondervorschriften (etwa § 613a BGB, § 165 SGB III zum Insolvenzgeld, § 55 Abs. 4 InsO zu Steuern) ergänzt. Das Verfahren ist gerichtlich, öffentlich (Veröffentlichungen unter insolvenzbekanntmachungen.de) und erfasst zwingend das gesamte Vermögen und alle Gläubiger.
Das Sanierungsrecht stützt sich auf drei Säulen:
- Außergerichtliche Sanierung nach allgemeinem Zivilrecht: Verträge mit einzelnen Gläubigern, Sanierungsvergleiche, Rangrücktritte, Kapitalmaßnahmen, Verkauf von Geschäftsbereichen. Sie braucht die Zustimmung jedes betroffenen Gläubigers – ein einziger „Akkordstörer“ kann das Konzept blockieren.
- StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz): seit 1. Januar 2021 ein gerichtlich unterstützter Rahmen für Unternehmen, die erst drohend zahlungsunfähig sind. Kern ist der Restrukturierungsplan, der mit Mehrheiten in Gruppen gegen den Willen einzelner Gläubiger durchgesetzt werden kann (§§ 17 ff., 25 ff. StaRUG). Hinzu kommen Stabilisierungsanordnungen (Vollstreckungs- und Verwertungssperren, § 49 StaRUG), die Sanierungsmoderation (§§ 94 ff. StaRUG) und der Restrukturierungsbeauftragte.
- Sanierung in der Insolvenz nach der InsO: Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO), Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO), Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO) und die übertragende Sanierung im Regelverfahren.
Die Wahl der Rechtsgrundlage ist keine Geschmacksfrage. Sie hängt vom Stadium der Krise, vom Umfang der nötigen Eingriffe und davon ab, ob Arbeitnehmerforderungen und Verträge angetastet werden müssen – was nur das Insolvenzrecht erlaubt.
Der Zeitpunkt: drohend, eingetreten, zu spät
Der wichtigste praktische Unterschied liegt im Zeitfenster. Sanierungsrecht außerhalb der Insolvenz setzt voraus, dass noch kein zwingender Insolvenzgrund vorliegt:
- Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO, Prognosezeitraum in der Regel 24 Monate): Das Unternehmen kann heute noch zahlen, wird es aber voraussichtlich nicht durchhalten. Dies ist das Einfallstor des StaRUG und zugleich der früheste Zeitpunkt für einen freiwilligen Insolvenzantrag mit Eigenverwaltung oder Schutzschirm.
- Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO, Fortführungsprognose über zwölf Monate): Ab jetzt besteht Antragspflicht (§ 15a InsO, drei bzw. sechs Wochen). Das StaRUG steht nicht mehr zur Verfügung; ein laufendes Restrukturierungsverfahren ist dem Gericht anzuzeigen und wird in der Regel aufgehoben (§§ 32, 33 StaRUG). Saniert werden kann nur noch im Insolvenzverfahren.
- Verspäteter Antrag: Jede Woche, die ungenutzt verstreicht, verengt die Optionen. Der Schutzschirm scheidet bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit aus; die Eigenverwaltung wird schwieriger, Haftungsrisiken wachsen. Mehr zur Antragspflicht.
Wer sanieren will, muss die Krise deshalb früh erkennen – darauf zielt § 1 StaRUG mit der ausdrücklichen Pflicht der Geschäftsleitung zur Krisenfrüherkennung. Welche Warnsignale zählen, haben wir in einem eigenen Beitrag zusammengestellt.
Ziel und Maßstab: Gläubigerbefriedigung oder Fortführung
Im Insolvenzverfahren ist der Maßstab aller Entscheidungen das Gläubigerinteresse. Der Verwalter muss die Variante wählen, die den Gläubigern den höchsten Erlös bringt – ob das die Fortführung, der Verkauf des Betriebs oder die Zerschlagung ist. Die Gläubigerversammlung entscheidet darüber (§ 157 InsO). Dass ein Unternehmen stillgelegt wird, obwohl es sanierbar wäre, ist deshalb kein Systemfehler, sondern die Folge dieses Maßstabs, wenn Fortführung die Masse schmälern würde.
In der Sanierung – außergerichtlich oder nach StaRUG – ist der Maßstab umgekehrt die Fortführung des Unternehmens durch seinen bisherigen Rechtsträger. Gläubiger werden einbezogen, weil und soweit sie dafür gebraucht werden. Das StaRUG schützt sie durch zwei Grenzen: Kein planbetroffener Gläubiger darf schlechter stehen als ohne Plan (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG, „Schlechterstellungsverbot“), und das Verfahren darf nur eingeleitet werden, wenn die Sanierung Aussicht auf Erfolg hat (§ 63 StaRUG).
Für die Gesellschafter bedeutet das: In der Insolvenz verlieren sie regelmäßig alles, was nicht in einem Insolvenzplan ausdrücklich für sie vorgesehen ist. In der Sanierung behalten sie ihre Anteile – es sei denn, der Restrukturierungsplan greift in Anteilsrechte ein (§ 2 Abs. 3 StaRUG), etwa durch einen Debt-Equity-Swap.
Wer führt: Geschäftsleitung, Verwalter, Sachwalter, Restrukturierungsbeauftragter
Mit der Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das gesamte Vermögen auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO). Die Geschäftsleitung bleibt im Amt, verliert aber die Entscheidungsgewalt; Gesellschafterbeschlüsse sind für die Masse ohne Bedeutung. Schon im Eröffnungsverfahren kann ein „starker“ vorläufiger Verwalter eingesetzt werden; häufiger ist der „schwache“ mit Zustimmungsvorbehalt (Beitrag zum vorläufigen Insolvenzverwalter).
In der Eigenverwaltung bleibt die Geschäftsleitung handlungsbefugt; ein Sachwalter überwacht sie und übernimmt bestimmte Aufgaben wie Anfechtung und Kassenführung (§§ 270 ff., 274, 275, 280 InsO). Die Geschäftsleitung haftet dabei wie ein Verwalter (§ 276a Abs. 2 und 3 InsO).
Im StaRUG-Verfahren bleibt das Unternehmen vollständig in der Hand der Geschäftsleitung. Ein Restrukturierungsbeauftragter wird nur in bestimmten Fällen bestellt – etwa wenn Verbraucher oder kleine Unternehmen betroffen sind, in Anteilsrechte eingegriffen wird oder eine gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung ansteht (§ 73 StaRUG) – und hat vor allem Prüf- und Berichtsaufgaben, keine Verfügungsmacht. Die Sanierungsmoderation (§ 94 StaRUG) ist noch zurückhaltender: Der Moderator vermittelt lediglich zwischen Unternehmen und Gläubigern.
Außergerichtlich gibt es keine gerichtlich bestellte Person. Faktisch übernehmen oft Sanierungsberater oder ein Chief Restructuring Officer die Steuerung; rechtlich bleibt alles bei Geschäftsleitung und Gesellschaftern.
Gläubiger: alle oder ausgewählte, Mehrheit statt Einstimmigkeit
Das Insolvenzverfahren ist ein Gesamtverfahren: Alle Gläubiger sind betroffen, alle melden ihre Forderungen zur Tabelle an (Forderung anmelden), Einzelvollstreckung ist verboten (§ 89 InsO), und die Quote ist für alle gleichen Ranges gleich. Entscheidungen fallen in der Gläubigerversammlung nach Summenmehrheit (§ 76 InsO); beim Insolvenzplan nach Gruppen mit Kopf- und Summenmehrheit und der Möglichkeit, ablehnende Gruppen zu überstimmen (§§ 244, 245 InsO).
Das StaRUG arbeitet selektiv: Das Unternehmen bestimmt, welche Forderungen in den Plan einbezogen werden (§§ 2, 8 StaRUG) – typischerweise Finanzgläubiger, Anleihegläubiger oder Vermieter –, und lässt andere, etwa Lieferanten und Kunden, unberührt. Innerhalb jeder Gruppe genügt eine Mehrheit von 75 % der Stimmrechte (§ 25 StaRUG); ablehnende Gruppen können unter Voraussetzungen überstimmt werden (§ 26 StaRUG, Cross-Class Cram-down). Arbeitnehmerforderungen und Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen sind vom Zugriff ausgenommen (§ 4 StaRUG).
Außergerichtlich braucht jede Änderung einer Forderung die Zustimmung ihres Inhabers. Der Vorteil: keine Öffentlichkeit, keine Gerichtskosten, volle Vertraulichkeit. Der Nachteil: Jeder einzelne Gläubiger kann Nein sagen – und genau dafür wurde das StaRUG geschaffen.
Veräußerungen: Verkauf aus der Insolvenz und Verkauf in der Sanierung
Bei der Veräußerung von Unternehmen oder Unternehmensteilen zeigen sich die Unterschiede am deutlichsten. Dieselbe wirtschaftliche Transaktion – ein Investor übernimmt den Betrieb – folgt in der Insolvenz anderen Regeln als in der Sanierung außerhalb des Verfahrens.
Verkauf aus der Insolvenz: die übertragende Sanierung
Im eröffneten Verfahren verkauft der Insolvenzverwalter (in der Eigenverwaltung: die Geschäftsleitung mit Zustimmung des Sachwalters) die Vermögenswerte des Betriebs – Maschinen, Vorräte, Kundenverträge, Marken, Grundstücke – an eine Erwerbergesellschaft. Der alte Rechtsträger bleibt mit seinen Schulden zurück und wird abgewickelt; der Betrieb lebt im neuen Rechtsträger weiter. Das ist die übertragende Sanierung, der häufigste Sanierungsweg in Deutschland. Ihre Besonderheiten:
- Schuldenfreier Erwerb: Der Käufer übernimmt keine Altverbindlichkeiten. Die Haftung für Verbindlichkeiten des Betriebs nach § 25 HGB und für Steuerschulden nach § 75 AO ist beim Erwerb aus der Insolvenzmasse ausgeschlossen (§ 75 Abs. 2 AO; zu § 25 HGB ständige Rechtsprechung).
- Arbeitsverhältnisse gehen über (§ 613a BGB), aber mit Erleichterungen: keine Haftung des Erwerbers für Ansprüche aus der Zeit vor der Eröffnung, Kündigungen auf Erwerberkonzept nach § 128 InsO, verkürzte Kündigungsfristen (§ 113 InsO), Interessenausgleich mit Namensliste (§ 125 InsO).
- Zustimmungen: Der Verkauf des Unternehmens braucht die Zustimmung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung (§§ 160, 162 InsO); bei Verkauf an nahestehende Personen oder besonders gesicherte Gläubiger gelten strengere Regeln (§ 162 InsO). Vor dem Berichtstermin ist der Verkauf nur ausnahmsweise möglich (§ 158 InsO).
- Kaufpreisfindung: Der Verwalter muss den Verkauf durch einen strukturierten Bieterprozess (M&A-Prozess, meist über einen Berater) absichern, um den Vorwurf des Verkaufs unter Wert zu vermeiden. Gewährleistungen gibt es praktisch nicht („wie besichtigt“); dafür sind die Preise niedriger. Was Käufer beachten müssen.
- Zeitdruck: Der Verkauf muss meist innerhalb der Insolvenzgeldphase (drei Monate) oder kurz danach gelingen, weil die Fortführung ab dann aus der Masse bezahlt werden muss.
- Sicherungsrechte: Mit Grundpfandrechten, Sicherungseigentum oder Eigentumsvorbehalt belastete Gegenstände werden entweder vom Verwalter mitverkauft – mit Beteiligung des Sicherungsgläubigers am Erlös (§§ 166 ff. InsO) – oder vom Sicherungsgläubiger freigegeben.
Verkauf in der Sanierung: Rechtsträger bleibt, Vermögen wechselt
Außerhalb der Insolvenz oder im StaRUG-Rahmen verkauft das Unternehmen selbst – vertreten durch die Geschäftsleitung, mit Zustimmung der Gesellschafter, soweit Satzung oder Gesetz sie verlangen. Typische Formen sind der Verkauf einzelner Geschäftsbereiche oder Tochtergesellschaften, der Verkauf von Grundstücken mit anschließender Anmietung (Sale-and-lease-back) oder der Einstieg eines Investors durch Kapitalerhöhung. Die Unterschiede zum Verkauf aus der Insolvenz:
- Keine Haftungsprivilegien: Der Erwerber eines Betriebs haftet nach § 25 HGB (bei Firmenfortführung) und § 75 AO (Betriebssteuern) sowie voll nach § 613a BGB für alle Ansprüche der übernommenen Arbeitnehmer. Das drückt den Kaufpreis oder zwingt zu aufwendigen Freistellungen und Garantien.
- Marktübliche Verträge: Der Verkäufer gibt Gewährleistungen und Garantien ab, der Prozess dauert länger, Due Diligence ist umfassender. Dafür sind höhere Preise erzielbar, weil der Käufer kein „Insolvenzrisiko“ einpreist.
- Anfechtungsrisiko: Scheitert die Sanierung und folgt doch eine Insolvenz, prüft der Verwalter jeden Verkauf der letzten Jahre auf Anfechtbarkeit (§§ 129 ff. InsO) – insbesondere, ob der Kaufpreis angemessen war und wohin der Erlös floss. Verkäufe unter Wert an Gesellschafter oder nahestehende Personen sind besonders gefährdet (§ 133 Abs. 4, § 134 InsO).
- Gesellschafterrechte: Der Verkauf wesentlicher Vermögenswerte braucht in der GmbH regelmäßig einen Gesellschafterbeschluss, in der AG unter Umständen die Hauptversammlung („Holzmüller“/„Gelatine“-Rechtsprechung). Im StaRUG kann ein Restrukturierungsplan solche Maßnahmen vorsehen; Gesellschafter können in einer eigenen Gruppe überstimmt werden.
- Verwendung des Erlöses: Der Erlös gehört dem Unternehmen und dient der Fortführung oder der Ablösung einzelner Gläubiger – nicht der gleichmäßigen Verteilung an alle. Genau diese Freiheit ist es, die bei späterer Insolvenz zur Anfechtung führen kann, wenn einzelne Gläubiger bevorzugt wurden.
Zwischenformen
In der Praxis wird häufig ein Dual Track gefahren: Parallel zur außergerichtlichen Sanierung wird ein Verkaufsprozess vorbereitet, der bei Scheitern nahtlos als übertragende Sanierung im Insolvenzverfahren fortgeführt werden kann. Auch der Insolvenzplan kann eine Veräußerung vorsehen oder den Rechtsträger für den Investor erhalten – dann übernimmt der Investor nicht die Vermögenswerte, sondern die Anteile an der sanierten Gesellschaft (§ 225a InsO). Steuerliche Verlustvorträge und öffentliche Zulassungen bleiben so erhalten, was bei der übertragenden Sanierung verloren geht.
Ein Zulieferer mit 80 Mitarbeitern hat tragfähige Aufträge, aber einen überhöhten Standort- und Personalaufwand und einen Kredit, den die Bank nicht verlängert. Außerhalb der Insolvenz könnte er das Werksgrundstück verkaufen und zurückmieten, mit der Bank eine Stundung verhandeln und Personal nur mit Abfindungen abbauen – jeder Gläubiger muss mitziehen. Im Insolvenzverfahren könnte ein Investor den Betrieb mit einem Teil der Belegschaft übernehmen, ohne Altschulden und mit verkürzten Kündigungsfristen; die Bank erhielte den Erlös ihrer Sicherheiten, die übrigen Gläubiger eine Quote. Welcher Weg der richtige ist, hängt davon ab, ob die Gläubiger freiwillig mitwirken, wie viel Zeit bleibt und ob der Ruf eines Insolvenzverfahrens im Markt tragbar ist.
Verwertung einzelner Vermögenswerte
Auch jenseits des Unternehmensverkaufs unterscheiden sich die Regeln für die Verwertung einzelner Gegenstände grundlegend.
In der Insolvenz ist die Verwertung Aufgabe des Verwalters (§ 159 InsO). Er verkauft bewegliche Gegenstände freihändig, über Auktionshäuser oder Online-Plattformen, Immobilien freihändig oder durch Zwangsversteigerung (§ 165 InsO), und zieht Forderungen ein. Für Sachen, an denen Gläubiger Sicherungsrechte haben, gilt ein eigenes System: Der Verwalter darf besitzlos gesicherte Sachen und abgetretene Forderungen selbst verwerten, muss aber den Erlös nach Abzug einer Kostenpauschale von 4 % für die Feststellung und in der Regel 5 % für die Verwertung an den Sicherungsgläubiger auskehren (§§ 166, 170, 171 InsO). Aussonderungsberechtigte – etwa Eigentumsvorbehaltslieferanten oder Leasinggeber – erhalten ihre Sache zurück oder den Erlös (§ 47 InsO; Eigentumsvorbehalt in der Insolvenz). Der Verwalter kann Gegenstände auch aus der Masse freigeben, wenn ihre Verwertung nichts einbringt; sie fallen dann an den Schuldner zurück.
In der Sanierung verwertet das Unternehmen selbst und nach eigenem Ermessen – ein Verkauf nicht betriebsnotwendiger Grundstücke, Maschinen, Fahrzeuge oder Beteiligungen gehört zu den klassischen Sanierungsmaßnahmen, um Liquidität zu schaffen und Fixkosten abzubauen. Es gibt kein Insolvenzgericht, kein Aktenzeichen, keine Gläubigerversammlung, die zustimmen müsste, und keine Veröffentlichung. Die Verwertung wird in Absprache mit der Geschäftsleitung angeordnet und durchgeführt – häufig durch die sanierungsbegleitende Kanzlei, die den Verkauf organisiert, Kaufinteressenten anspricht, Preise und Fristen festlegt und die Abwicklung über ein Treuhandkonto absichert. Das Unternehmen bleibt Verkäufer und Vertragspartner; der Erlös dient der Fortführung oder der Ablösung einzelner Gläubiger nach dem Sanierungskonzept.
Grenzen setzen die Sicherungsgläubiger: Wer ein Grundpfandrecht oder Sicherungseigentum hält, muss dem Verkauf zustimmen und erhält den Erlös bis zur Höhe seiner Forderung. Im StaRUG kann das Gericht eine Verwertungssperre anordnen, die Sicherungsgläubiger für bis zu drei, in Ausnahmefällen acht Monate daran hindert, Sicherheiten selbst zu verwerten (§§ 49, 53 StaRUG) – ein Instrument, das es außergerichtlich nicht gibt. Anders als in der Insolvenz gibt es aber keine Kostenpauschalen zugunsten des Unternehmens und keine Möglichkeit, Sicherheiten gegen den Willen des Gläubigers zu verwerten.
Für Käufer bedeutet das: Beim Erwerb vom Insolvenzverwalter ist die Verfügungsbefugnis klar und die Transaktion insolvenzfest; beim Erwerb vom Unternehmen in der Krise muss geprüft werden, ob Sicherungsrechte Dritter bestehen und ob der Kaufpreis einer späteren Anfechtung standhält. Ein marktgerechter, dokumentierter Verkaufsprozess – etwa über eine Börse mit festem Stichtag und anschließender Versteigerung – schützt dabei beide Seiten.
Unsere Verwertungsbörse bildet beide Fälle ab: Gegenstände aus Insolvenzverfahren ebenso wie Gegenstände, die wir im Rahmen einer Sanierung in Absprache mit dem Unternehmen verwerten. In beiden Fällen gilt derselbe Ablauf – Vorverkauf bis zum Stichtag, danach öffentliche Versteigerung –, und in beiden Fällen nennen wir weder Verfahren noch Aktenzeichen oder Standort; bei Sanierungen gibt es sie ohnehin nicht. In der Insolvenz fließt der Erlös der Masse und damit den Gläubigern zu, in der Sanierung dem Unternehmen zur Umsetzung seines Konzepts.
Verträge, Arbeitsverhältnisse und Anfechtung
Nur das Insolvenzrecht kann Verträge gegen den Willen des Vertragspartners umgestalten. Der Verwalter wählt, ob er gegenseitige Verträge erfüllt oder nicht (§ 103 InsO), kündigt Mietverhältnisse mit höchstens drei Monaten Frist (§ 109 InsO) und Arbeitsverhältnisse ebenfalls mit höchstens drei Monaten zum Monatsende (§ 113 InsO); Betriebsvereinbarungen und Sozialpläne unterliegen Sonderregeln (§§ 120–124 InsO). Insolvenzgeld finanziert die Löhne der letzten drei Monate vor Eröffnung (Insolvenzgeld).
Das StaRUG lässt Verträge unberührt. Der ursprünglich vorgesehene Eingriff in laufende Verträge wurde im Gesetzgebungsverfahren gestrichen; gestaltet werden nur Forderungen und Sicherheiten. Arbeitnehmerrechte sind ganz ausgenommen (§ 4 Satz 1 Nr. 1 StaRUG). Wer Personal abbauen oder Mietverträge beenden muss, kommt um das Insolvenzverfahren oder einvernehmliche Lösungen nicht herum. Dafür bleibt der Zugang zu Insolvenzgeld verschlossen.
Die Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO) ist dem Insolvenzverfahren vorbehalten. Sanierungsbemühungen genießen allerdings einen gewissen Schutz: Zahlungen und Sicherheiten, die im Rahmen eines ernsthaften Sanierungsversuchs auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts geleistet wurden, sind nach der Rechtsprechung des BGH in der Regel nicht wegen Vorsatzes anfechtbar. Das StaRUG stellt Rechtshandlungen im Zusammenhang mit einem rechtskräftig bestätigten Restrukturierungsplan ausdrücklich anfechtungsfrei (§ 90 StaRUG). Darum lohnt sich die Dokumentation des Sanierungskonzepts – für Gläubiger wie für Berater.
Die Unterschiede im Überblick
| Merkmal | Insolvenzverfahren (InsO) | Sanierung außerhalb der Insolvenz (StaRUG / außergerichtlich) |
|---|---|---|
| Zweck | Gemeinschaftliche Gläubigerbefriedigung (§ 1 InsO); Fortführung nur, wenn sie den Gläubigern nützt | Erhalt des Unternehmens durch den bisherigen Rechtsträger |
| Zeitpunkt | Ab drohender Zahlungsunfähigkeit (freiwillig); Pflicht bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung | Nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit; endet mit Eintritt eines Insolvenzgrunds |
| Betroffene Gläubiger | Alle; Gesamtverfahren mit Vollstreckungsverbot | Nur die einbezogenen (StaRUG) bzw. die zustimmenden (außergerichtlich) |
| Entscheidungsmacht | Insolvenzverwalter (§ 80 InsO); in der Eigenverwaltung Geschäftsleitung unter Sachwalter | Geschäftsleitung und Gesellschafter; Restrukturierungsbeauftragter nur mit Prüfaufgaben |
| Mehrheitsentscheidungen | Gläubigerversammlung; Insolvenzplan mit Gruppenmehrheiten | StaRUG: 75 % je Gruppe, Cross-Class Cram-down; außergerichtlich: Einstimmigkeit |
| Eingriff in Verträge und Arbeitsverhältnisse | Ja (§§ 103, 109, 113, 120 ff., 128 InsO); Insolvenzgeld | Nein; Arbeitnehmerforderungen ausgenommen (§ 4 StaRUG) |
| Unternehmensverkauf | Übertragende Sanierung durch den Verwalter: schuldenfrei, Haftungsprivilegien (§ 75 Abs. 2 AO, § 613a BGB eingeschränkt), Zustimmung der Gläubigerorgane, Bieterprozess | Verkauf durch das Unternehmen: volle Erwerberhaftung (§§ 25 HGB, 75 AO, 613a BGB), marktübliche Garantien, Gesellschafterbeschlüsse, Anfechtungsrisiko bei späterer Insolvenz |
| Verwertung von Sicherheiten | Verwalter verwertet (§ 166 InsO), Kostenpauschalen 4 % + 5 % (§ 171 InsO) | Unternehmen verwertet selbst, in Absprache mit der sanierungsbegleitenden Kanzlei; kein Gericht, kein Aktenzeichen; Sicherheiten nur mit Zustimmung des Sicherungsgläubigers; StaRUG-Verwertungssperre bis 3 (8) Monate |
| Anfechtung | §§ 129 ff. InsO durch Verwalter/Sachwalter | Keine; Schutz bestätigter Pläne (§ 90 StaRUG) |
| Öffentlichkeit | Veröffentlichung, Handelsregister, Schufa-Eintrag der Gesellschaft | StaRUG grundsätzlich nicht öffentlich; außergerichtlich vertraulich |
| Gesellschafter | Verlieren regelmäßig ihre Position, außer im Insolvenzplan | Behalten die Anteile, sofern der Plan nicht eingreift |
| Kosten | Gerichtskosten, Verwalter-/Sachwaltervergütung (InsVV), Berater | Berater, ggf. Gerichtskosten und Restrukturierungsbeauftragter; meist niedriger |
| Dauer | Eröffnungsverfahren ca. 3 Monate; Verfahren 1–3 Jahre, Plan schneller | StaRUG-Plan meist 3–6 Monate; außergerichtlich nach Verhandlungslage |
Haftung und Pflichten der Geschäftsleitung
Mit der Krise wandeln sich die Pflichten der Geschäftsleitung. Solange das Unternehmen nur drohend zahlungsunfähig ist, gilt der allgemeine Sorgfaltsmaßstab, ergänzt um die Pflicht zur Krisenfrüherkennung und zum Gegensteuern (§ 1 StaRUG) und – nach Anzeige eines Restrukturierungsvorhabens – um die Pflicht, die Interessen der Gläubigergesamtheit zu wahren (§ 32 StaRUG). Ab Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung greifen die scharfen Instrumente des Insolvenzrechts: Antragspflicht (§ 15a InsO), Zahlungsverbot mit persönlicher Haftung für jede danach geleistete Zahlung (§ 15b InsO), Haftung für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge (§ 266a StGB, § 823 Abs. 2 BGB) und für Steuern (§§ 69, 34 AO). Die zehn häufigsten Haftungsfallen haben wir gesondert zusammengestellt.
Daraus folgt eine einfache Regel: Sanieren darf, wer noch nicht insolvent ist. Wer es ist, muss den Antrag stellen und kann dann innerhalb des Verfahrens sanieren. Der Versuch, trotz eingetretener Zahlungsunfähigkeit „noch schnell“ außergerichtlich zu sanieren, ist der häufigste und teuerste Fehler, den wir in der Beratung sehen.
Welcher Weg passt? Entscheidungshilfe
Die Frage „Insolvenz oder Sanierung?“ ist meist falsch gestellt; richtig lautet sie: Welche Instrumente braucht die Sanierung, und welches Verfahren stellt sie bereit? Als Faustregeln:
- Außergerichtliche Sanierung, wenn wenige, kooperative Gläubiger betroffen sind, kein Personalabbau nötig ist und Vertraulichkeit entscheidend ist.
- StaRUG, wenn vor allem Finanzverbindlichkeiten restrukturiert werden müssen, einzelne Gläubiger blockieren und noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist.
- Eigenverwaltung oder Schutzschirm, wenn Verträge und Arbeitsverhältnisse angepasst werden müssen, die Geschäftsleitung das Vertrauen der Gläubiger hat und ein Insolvenzplan den Rechtsträger erhalten soll (Eigenverwaltung oder Regelinsolvenz).
- Regelinsolvenz mit übertragender Sanierung, wenn Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, ein Investor den Betrieb schuldenfrei übernehmen soll oder die Geschäftsleitung die Sanierung nicht selbst tragen kann.
- Abwicklung, wenn kein tragfähiges Geschäftsmodell mehr besteht – auch das kann die beste Lösung für Gläubiger und Beteiligte sein.
Die Entscheidung sollte auf einer belastbaren Liquiditätsplanung und einer Fortführungsprognose beruhen und früh getroffen werden. Je mehr Zeit bleibt, desto mehr Wege stehen offen.
Häufige Fragen
Ist Sanierungsrecht ein eigenes Rechtsgebiet mit eigenem Fachanwalt?
Einen „Fachanwalt für Sanierungsrecht“ gibt es nicht. Der Fachanwalt für Insolvenzrecht muss nach § 14 FAO besondere Kenntnisse in Sanierung und Restrukturierung nachweisen; Sanierungsrecht ist Teil seines Fachgebiets. Daneben beraten Wirtschaftsprüfer und Unternehmensberater zur betriebswirtschaftlichen Seite.
Kann ein Unternehmen gleichzeitig im StaRUG-Verfahren und im Insolvenzverfahren sein?
Nein. Tritt während eines Restrukturierungsverfahrens Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, muss das Unternehmen dies dem Restrukturierungsgericht anzeigen (§ 32 Abs. 3 StaRUG); das Gericht hebt die Restrukturierungssache in der Regel auf, und die Insolvenzantragspflicht lebt wieder auf. Übergänge werden in der Praxis so geplant, dass ein Insolvenzantrag in Eigenverwaltung nahtlos folgen kann.
Warum sind Preise beim Kauf aus der Insolvenz niedriger?
Der Verkäufer – der Insolvenzverwalter – gibt praktisch keine Garantien, der Verkauf erfolgt unter Zeitdruck, und Käufer preisen Unsicherheiten über Kunden, Lieferanten und Belegschaft ein. Im Gegenzug erwirbt der Käufer schuldenfrei und mit arbeitsrechtlichen Erleichterungen. Bei Einzelgegenständen aus der Verwertung kommen Transportrisiko und der Ausschluss der Gewährleistung hinzu.
Haftet der Käufer eines Betriebs aus der Insolvenz für alte Löhne und Betriebsrenten?
Für Ansprüche aus der Zeit vor der Verfahrenseröffnung nicht; insoweit ist § 613a BGB nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eingeschränkt. Für die Zeit ab Eröffnung und für die Zukunft tritt der Erwerber in die Arbeitsverhältnisse ein. Bereits erdiente Anwartschaften auf Betriebsrenten vor Eröffnung trägt der Pensions-Sicherungs-Verein.
Können Gläubiger eine außergerichtliche Sanierung erzwingen oder verhindern?
Erzwingen nicht – die Entscheidung liegt beim Unternehmen. Verhindern kann jeder einzelne Gläubiger eine außergerichtliche Lösung, indem er nicht zustimmt oder vollstreckt. Dagegen helfen die Stabilisierungsanordnung und der Mehrheitsplan des StaRUG. Gläubiger können außerdem selbst einen Insolvenzantrag stellen (Insolvenzantrag durch Gläubiger), was Sanierungsbemühungen abrupt beenden kann.
Was passiert mit Verlustvorträgen und Genehmigungen bei den verschiedenen Wegen?
Bei der übertragenden Sanierung gehen steuerliche Verlustvorträge, Zulassungen und personengebundene Genehmigungen des alten Rechtsträgers verloren; der Erwerber muss sie neu beantragen. Beim Insolvenz- oder Restrukturierungsplan bleibt der Rechtsträger bestehen; Sanierungsgewinne sind unter den Voraussetzungen des § 3a EStG steuerfrei. Die steuerlichen Folgen sollten in jedem Fall vor der Entscheidung mit dem Steuerberater geklärt werden.
Weiterführende Informationen
- Sanierung und Restrukturierung: unsere Leistungen
- StaRUG: Restrukturierung außerhalb der Insolvenz
- Übertragende Sanierung: Betrieb verkaufen, Arbeitsplätze erhalten
- Eigenverwaltung und Schutzschirm
- Verwertungsbörse: Angebote aus laufenden Verfahren
- Betriebsübernahme aus der Insolvenz: Chancen und Risiken für Käufer
- Kontakt: Erstgespräch vereinbaren
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick (Stand: Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.