Transparenz
Ablauf & Kosten
Wie ein Mandat bei uns abläuft, welche Kosten entstehen können und wann eine Rechtsschutzversicherung, Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe in Betracht kommt.
Ablauf
So läuft ein Mandat ab.
Bevor Kosten entstehen, wissen Sie, womit Sie rechnen müssen. Und bevor wir über Strategie sprechen, klären wir, ob eine Frist läuft.
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Kontaktaufnahme
Sie schildern uns Ihr Anliegen telefonisch, per E-Mail oder über das Kontaktformular. Unser Sekretariat nimmt es auf, notiert laufende Fristen sofort und sendet Ihnen die Mandatsunterlagen zu, etwa Vollmacht und Fragebogen.
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Erstberatung
Ein Rechtsanwalt übernimmt, ordnet Ihre Situation rechtlich ein, zeigt Handlungsmöglichkeiten auf und sagt Ihnen, was sofort zu tun ist – und was nicht.
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Mandat & Kosten
Entscheiden Sie sich für eine weitere Zusammenarbeit, legen wir Umfang und Vergütung fest: nach gesetzlichen Gebühren oder mit einer Vergütungsvereinbarung.
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Bearbeitung & Abschluss
Wir setzen das Vorgehen um, halten Sie auf dem Laufenden und rechnen transparent ab. Zum Schluss prüfen wir, ob noch Folgefristen zu beachten sind.
Wie ein Mandat in typischen Lagen verlaufen kann – von der Unternehmenskrise bis zur Kündigung –, zeigen unsere typischen Fälle.
Erstberatung
Am Anfang eines Mandats steht ein Beratungsgespräch mit einem Rechtsanwalt. Es dient dazu, Ihre Lage zu verstehen, Fristen zu sichern und Ihnen eine erste rechtliche Einschätzung zu geben. Was es kostet, besprechen wir vorher.
Für die bloße Beratung sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) keine festen Gebühren vor. Der Anwalt soll stattdessen auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken (§ 34 Abs. 1 S. 1 RVG). Fehlt eine Vereinbarung, richtet sich die Gebühr nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§ 34 Abs. 1 S. 2 RVG). Für Verbraucher gilt dann eine gesetzliche Obergrenze: Die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch beträgt höchstens 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer (§ 34 Abs. 1 S. 3 RVG); auch eine weitergehende Beratung ist für Verbraucher gesetzlich gedeckelt. Für Unternehmen und Selbständige, die uns in ihrer beruflichen Eigenschaft beauftragen, vereinbaren wir die Vergütung individuell.
Kommt es nach der Beratung zu einer weiteren Tätigkeit, die mit ihr zusammenhängt, wird die Beratungsgebühr auf die Gebühr für diese Tätigkeit angerechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist (§ 34 Abs. 2 RVG). Was das Gespräch kostet, erfahren Sie in jedem Fall vorher – Sie entscheiden also in Kenntnis der Kosten, ob Sie es führen möchten.
Gesetzliche Gebühren nach dem RVG
Wird nichts anderes vereinbart, richtet sich die Vergütung nach dem RVG. In den meisten Angelegenheiten sind das sogenannte Wertgebühren: Ihre Höhe hängt vom Gegenstandswert ab, also vom wirtschaftlichen Wert dessen, worum es geht (§ 2 RVG). Aus einer gesetzlichen Tabelle ergibt sich für jeden Gegenstandswert der Betrag einer vollen Gebühr; je nach Tätigkeit fällt ein Bruchteil oder ein Mehrfaches davon an, zum Beispiel eine 1,3-Gebühr (§ 13 RVG mit Anlage 2).
Welche Gebühren entstehen, bestimmt das Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zum RVG). Außergerichtlich entsteht für das Betreiben des Geschäfts, etwa für Verhandlungen und Schriftwechsel mit der Gegenseite, eine Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG). Sie ist eine Rahmengebühr; mehr als eine 1,3-Gebühr kann nur verlangt werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Kommt es anschließend in derselben Sache zu einem Gerichtsverfahren, wird die Geschäftsgebühr zur Hälfte, höchstens mit einem Satz von 0,75, auf die gerichtliche Verfahrensgebühr angerechnet. Im gerichtlichen Verfahren fallen vor allem eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr an, bei einer Einigung zusätzlich eine Einigungsgebühr. Hinzu kommen Auslagen, etwa die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen oder Reisekosten, sowie die Umsatzsteuer.
Wie der Gegenstandswert bestimmt wird, hängt vom Rechtsgebiet ab. Bei einer Kündigungsschutzklage ist er für den Streit um die Kündigung auf höchstens das Arbeitsentgelt für ein Vierteljahr begrenzt; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet (§ 42 Abs. 2 S. 1 GKG i. V. m. § 23 Abs. 1 RVG). Weitere Anträge, etwa auf Lohnzahlung oder Weiterbeschäftigung, können den Wert erhöhen. Vertreten wir einen Gläubiger im Insolvenzverfahren, bemisst er sich grundsätzlich nach dem Nennwert der Forderung (§ 28 Abs. 2 RVG); bei einer Tätigkeit für den Schuldner ist grundsätzlich der Wert der Insolvenzmasse maßgeblich (§ 28 Abs. 1 RVG). Konkrete Tabellenbeträge nennen wir hier bewusst nicht, weil sie sich durch Gesetzesänderungen verschieben – wir rechnen sie Ihnen für Ihren Fall aus.
Vergütungsvereinbarung
Gerade bei Sanierungs- und Insolvenzmandaten passen die gesetzlichen Gebühren oft nicht zum tatsächlichen Aufwand. Dann schließen wir eine Vergütungsvereinbarung, etwa über ein Zeithonorar mit festem Stundensatz oder über eine Pauschale für einen klar umrissenen Auftrag. Das schafft Planbarkeit auf beiden Seiten. Für Inhouse-Schulungen erhalten Sie nach einem Vorgespräch ein verbindliches Angebot.
Eine Vergütungsvereinbarung bedarf der Textform, muss als solche bezeichnet, von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein (§ 3a Abs. 1 RVG). Sie enthält außerdem den Hinweis, dass die Gegenseite oder die Staatskasse im Falle einer Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. In gerichtlichen Verfahren dürfen die gesetzlichen Gebühren grundsätzlich nicht unterschritten werden (§ 49b Abs. 1 BRAO); Erfolgshonorare sind nur in engen gesetzlichen Grenzen zulässig (§ 49b Abs. 2 BRAO, § 4a RVG).
Wie jeder Rechtsanwalt können wir einen angemessenen Vorschuss verlangen (§ 9 RVG). In Krisenmandaten vereinbaren wir Vorschüsse und kurze Abrechnungsintervalle. Hintergrund ist das Insolvenzanfechtungsrecht: Leistungen, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung erbracht wird, sind als Bargeschäft nur unter engen Voraussetzungen anfechtbar (§ 142 InsO). Honorare, die erst lange nach der Leistung gezahlt werden, fallen nicht unter diesen Schutz. Eine zeitnahe Abrechnung trägt deshalb dazu bei, dass die Beratung auch in einer zugespitzten Lage fortgeführt werden kann.
Kosten im Arbeitsrecht
Im Arbeitsrecht gilt eine Besonderheit, die viele überrascht: Im Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht erster Instanz trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten – unabhängig davon, wer gewinnt (§ 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG). Nach der Rechtsprechung gilt das grundsätzlich auch für die Kosten einer außergerichtlichen Vertretung in derselben Sache. Wir weisen Sie darauf vor Abschluss der Mandatsvereinbarung ausdrücklich hin, wie es das Gesetz vorsieht (§ 12a Abs. 1 S. 2 ArbGG).
Die Gerichtskosten sind im arbeitsgerichtlichen Verfahren vergleichsweise niedrig, ein Kostenvorschuss wird nicht erhoben. Endet das Verfahren insgesamt durch einen gerichtlichen Vergleich, entfällt die Gerichtsgebühr der ersten Instanz. Ab der zweiten Instanz gilt dagegen der allgemeine Grundsatz, dass die unterliegende Partei auch die Anwaltskosten der Gegenseite trägt. Mehr zum Verfahren lesen Sie im Bereich Arbeitsrecht und unter Kündigung & Abfindung.
Rechtsschutzversicherung
Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeits-Rechtsschutz übernimmt bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten häufig die Anwalts- und Gerichtskosten, abzüglich einer etwaigen Selbstbeteiligung. Voraussetzung ist in der Regel, dass der Versicherungsfall nach Beginn des Vertrags und nach Ablauf einer Wartezeit eingetreten ist. Ob bereits die Beratung über einen angebotenen Aufhebungsvertrag gedeckt ist, kann davon abhängen, ob der Arbeitgeber etwa schon eine Kündigung in Aussicht gestellt hat. Auf Wunsch stellen wir die Deckungsanfrage für Sie.
Im Insolvenz- und Sanierungsrecht sieht es anders aus: Viele Rechtsschutzbedingungen schließen Streitigkeiten im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren und die Vertretung von Unternehmen in der Krise ganz oder teilweise aus. Für Geschäftsleiter kann eine D&O-Versicherung Abwehrkosten gegen Haftungsansprüche übernehmen; ob und in welchem Umfang, ergibt sich aus den Bedingungen im Einzelfall. Wir prüfen die Unterlagen mit Ihnen, bevor Kosten entstehen – mehr dazu unter Geschäftsführerhaftung.
Beratungshilfe
Wer die Kosten einer Rechtsberatung außerhalb eines Gerichtsverfahrens nicht aufbringen kann, kann Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) erhalten. Voraussetzung ist, dass die erforderlichen Mittel nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen fehlen, keine andere zumutbare Hilfe zur Verfügung steht und die Inanspruchnahme nicht mutwillig ist (§ 1 BerHG).
Den Berechtigungsschein erteilt das Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie Ihren allgemeinen Gerichtsstand haben – in der Regel das Amtsgericht an Ihrem Wohnsitz (§ 4 Abs. 1 BerHG). Gehen Sie direkt zu einem Anwalt, kann der Antrag auch nachträglich gestellt werden, dann aber spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit (§ 6 Abs. 2 BerHG). In Bremen und Hamburg tritt an die Stelle der Beratungshilfe grundsätzlich eine öffentliche Rechtsberatung (§ 12 BerHG).
Beratungshilfe kommt zum Beispiel für den außergerichtlichen Einigungsversuch mit Gläubigern vor einer Privatinsolvenz in Betracht. Sie zahlen dann an uns nur eine geringe, gesetzlich festgelegte Beratungshilfegebühr, die wir auch erlassen können (Nr. 2500 VV RVG). Die übrige Vergütung erhalten wir aus der Staatskasse.
Prozesskostenhilfe
Für gerichtliche Verfahren gibt es Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO); vor den Arbeitsgerichten gelten diese Vorschriften entsprechend (§ 11a ArbGG). Sie setzt voraus, dass Sie die Kosten nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Je nach Einkommen wird Prozesskostenhilfe ohne oder mit Ratenzahlung bewilligt. Sie deckt die eigenen Anwalts- und die Gerichtskosten, nicht aber Kosten der Gegenseite, die Sie im Fall des Unterliegens erstatten müssen (§ 123 ZPO). Ändern sich Ihre Verhältnisse wesentlich, soll das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen anpassen; zu Ihrem Nachteil ist das nur bis zum Ablauf von vier Jahren nach Abschluss des Verfahrens möglich (§ 120a Abs. 1 ZPO). In dieser Zeit müssen Sie dem Gericht eine wesentliche Verbesserung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und jede Änderung Ihrer Anschrift unaufgefordert mitteilen (§ 120a Abs. 2 ZPO). Den Antrag bereiten wir gemeinsam mit Ihnen vor.
Verfahrenskosten der Privatinsolvenz
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person fallen Gerichtskosten, die Vergütung des Insolvenzverwalters und später die des Treuhänders in der Abtretungsfrist an. Reicht das Vermögen voraussichtlich nicht aus, um diese Kosten zu decken, werden sie auf Antrag bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, wenn zugleich Restschuldbefreiung beantragt wird und kein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliegt (§ 4a InsO). Die Stundung ermöglicht damit auch Menschen ohne Rücklagen den Weg in das Verfahren.
Gestundete Kosten sind nicht erlassen. Nach Erteilung der Restschuldbefreiung kann das Gericht die Stundung verlängern und Ratenzahlungen festsetzen, wenn die Kosten nicht aus Einkommen und Vermögen bezahlt werden können (§ 4b InsO). Die Kosten der eigenen anwaltlichen Beratung sind von der Stundung grundsätzlich nicht umfasst; eine Beiordnung ist nur ausnahmsweise vorgesehen (§ 4a Abs. 2 InsO). Für den außergerichtlichen Teil kommt Beratungshilfe in Betracht.
Kosten der Unternehmensinsolvenz
Die Kosten eines Unternehmensinsolvenzverfahrens – Gerichtskosten sowie die Vergütung des vorläufigen und endgültigen Insolvenzverwalters, in der Eigenverwaltung des Sachwalters, und gegebenenfalls der Mitglieder des Gläubigerausschusses – werden aus der Insolvenzmasse vorweg beglichen (§§ 53, 54 InsO). Reicht das Vermögen voraussichtlich nicht aus, um diese Kosten zu decken, weist das Gericht den Antrag mangels Masse ab, sofern nicht ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird (§ 26 Abs. 1 InsO).
Für Geschäftsleiter ist dabei eine Regel wichtig: Wer pflichtwidrig und schuldhaft keinen Insolvenzantrag gestellt hat, ist zur Leistung eines solchen Vorschusses verpflichtet und muss einen Vorschuss, den ein anderer geleistet hat, gegebenenfalls erstatten (§ 26 Abs. 3, 4 InsO). Auch deshalb lohnt es sich, die Antragspflicht früh zu klären – mehr dazu unter Geschäftsführerhaftung.
Davon zu trennen sind die Kosten der Beratung der Geschäftsleitung vor und im Verfahren. Wer eine Eigenverwaltung anstrebt, muss mit dem Antrag eine Eigenverwaltungsplanung vorlegen, die unter anderem einen Finanzplan und eine Darstellung der Mehr- oder Minderkosten gegenüber dem Regelverfahren enthält (§ 270a Abs. 1 InsO). Die Beratungskosten fließen in diese Planung ein. Wir besprechen sie deshalb früh und klar – mehr zu den Verfahrenswegen unter Unternehmensinsolvenz und Eigenverwaltung & Schutzschirm, zu den Wegen vor einer Insolvenz unter Sanierung.
Kostenarten im Überblick
| Kostenart | Wann sie anfällt | Grundlage |
|---|---|---|
| Erstberatung | Erstes Beratungsgespräch; für Verbraucher ohne Vereinbarung höchstens 190 Euro zzgl. USt | § 34 RVG |
| Gesetzliche Gebühren | Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung, abhängig vom Gegenstandswert | §§ 2, 13 RVG, Vergütungsverzeichnis |
| Vergütungsvereinbarung | Zeithonorar oder Pauschale, vor allem bei Sanierungs- und Unternehmensmandaten | § 3a RVG |
| Vorschuss | Zu Beginn oder im Verlauf eines Mandats | § 9 RVG |
| Arbeitsgericht, erste Instanz | Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten | § 12a Abs. 1 ArbGG |
| Beratungshilfe | Außergerichtliche Beratung und Vertretung bei fehlenden Mitteln, geringe Beratungshilfegebühr | BerHG |
| Prozesskostenhilfe | Gerichtsverfahren bei fehlenden Mitteln und Erfolgsaussicht | §§ 114 ff. ZPO |
| Stundung der Verfahrenskosten | Privatinsolvenz mit Antrag auf Restschuldbefreiung | §§ 4a, 4b InsO |
| Kosten des Insolvenzverfahrens | Unternehmensinsolvenz; Begleichung aus der Masse | §§ 26, 54 InsO |
Häufige Fragen
Wann erfahre ich, was mich die Beratung kostet?
Vor dem ersten Gespräch. Wir sagen Ihnen, welche Kosten für die Erstberatung entstehen, und besprechen vor jeder weiteren Tätigkeit, ob nach gesetzlichen Gebühren oder nach einer Vergütungsvereinbarung abgerechnet wird. Ändert sich der Umfang des Auftrags wesentlich, sprechen wir das an.
Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten?
Im Arbeitsrecht häufig, sofern Arbeits-Rechtsschutz vereinbart ist und Wartezeiten abgelaufen sind. Im Insolvenz- und Sanierungsrecht bestehen dagegen oft Ausschlüsse. Maßgeblich sind Ihre Versicherungsbedingungen; wir stellen auf Wunsch eine Deckungsanfrage.
Muss die Gegenseite meine Anwaltskosten erstatten, wenn ich gewinne?
In Zivilverfahren trägt grundsätzlich die unterliegende Partei die Kosten (§ 91 ZPO), allerdings nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren; ein vereinbartes höheres Honorar wird nicht erstattet. Im Arbeitsgerichtsverfahren erster Instanz gibt es keine Erstattung der Anwaltskosten (§ 12a Abs. 1 ArbGG). Außergerichtlich besteht ein Erstattungsanspruch nur, wenn es dafür eine besondere Grundlage gibt, etwa einen Verzugsschaden; in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten ist auch dieser Weg nach der Rechtsprechung grundsätzlich versperrt.
Was kostet eine Kündigungsschutzklage?
Das hängt vom Gegenstandswert ab – für den Streit um die Kündigung selbst höchstens der Bruttoverdienst eines Vierteljahres, zuzüglich etwaiger weiterer Anträge –, sowie davon, ob das Verfahren durch Vergleich oder Urteil endet. In der ersten Instanz tragen Sie Ihre Anwaltskosten unabhängig vom Ausgang selbst, sofern keine Rechtsschutzversicherung eintritt. Wir rechnen Ihnen die voraussichtlichen Kosten vorab konkret aus. Beachten Sie die dreiwöchige Klagefrist – mit dem Fristenrechner ermitteln Sie Ihr Fristende.
Kann ich mir als Schuldner überhaupt einen Anwalt leisten?
Für die außergerichtliche Schuldenbereinigung kommt Beratungshilfe in Betracht, für die Verfahrenskosten der Privatinsolvenz die Stundung nach § 4a InsO. Sprechen Sie uns offen auf Ihre finanzielle Lage an; wir prüfen gemeinsam, welche Unterstützung möglich ist.
Wer bezahlt die Beratung eines Unternehmens in der Krise?
Auftraggeber ist in der Regel das Unternehmen selbst. In Betracht kommen ein Zeithonorar oder eine Pauschale; wir rechnen zeitnah ab, damit Zahlungen als Bargeschäft möglichst anfechtungsfest sind. Lässt sich ein Geschäftsführer zu seiner persönlichen Haftung beraten, ist er selbst Mandant und grundsätzlich auch Kostenschuldner; hier kann eine D&O-Versicherung eine Rolle spielen.
Erstgespräch
Je früher Sie handeln, desto mehr Wege bleiben offen.
Schildern Sie uns Ihre Situation. Wir prüfen zuerst Fristen und Dringlichkeit und sagen Ihnen offen, wie es weitergehen kann – und womit Sie bei den Kosten rechnen müssen.