Krisen-Check für Unternehmen
Zehn Fragen, etwa zwei Minuten: Der Check zeigt Geschäftsleitern und Inhabern, welche Warnsignale einer Unternehmenskrise vorliegen und wie dringend eine rechtliche Prüfung ist. Ihre Antworten verlassen dabei nicht Ihren Browser.
Unternehmenskrisen kündigen sich oft an – über Monate, manchmal über Jahre. Wer die Signale früh erkennt, kann noch zwischen mehreren Wegen wählen. Beantworten Sie die folgenden Fragen so ehrlich wie möglich. Wenn Sie etwas nicht sicher wissen, wählen Sie „Unklar“: Auch fehlende Informationen sind in einer Krise ein Warnsignal.
Der Check ist eine unverbindliche Orientierungshilfe und ersetzt keine Rechtsberatung und keine betriebswirtschaftliche Prüfung. Ihre Antworten werden nicht gespeichert und nicht übertragen.
Die Warnsignale im Einzelnen
Die zehn Fragen sind nicht zufällig gewählt. Sie orientieren sich an den gesetzlichen Insolvenzgründen und an Umständen, die in der Praxis regelmäßig auf eine Krise hindeuten. Hier erläutern wir, warum jedes Signal zählt.
Fällige Verbindlichkeiten und Zahlungsunfähigkeit
Zahlungsunfähig ist ein Unternehmen, das nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 InsO). Eine nur vorübergehende Zahlungsstockung genügt dafür nicht. Nach der Rechtsprechung kommt es darauf an, ob sich eine Liquiditätslücke innerhalb weniger Wochen schließen lässt und wie groß sie ist. Hat ein Unternehmen seine Zahlungen eingestellt, ist Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO). Deshalb führt ein „Ja“ auf die erste Frage im Check immer zum Ergebnis mit der höchsten Dringlichkeit: Es beschreibt den Kern des zentralen Insolvenzgrundes.
Rückstände bei Sozialversicherung und Steuern
Rückstände gegenüber Krankenkassen und Finanzamt sind aus zwei Gründen ein starkes Signal. Erstens gelten sie in der Praxis als Indiz für eine Zahlungseinstellung, weil Unternehmen diese Zahlungen erfahrungsgemäß möglichst lange bedienen. Zweitens bergen sie eigene Risiken: Das Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung ist strafbar (§ 266a StGB), und für nicht abgeführte Steuern können Geschäftsführer persönlich haften (§§ 34, 69 AO). Krankenkassen und Finanzämter können zudem bei längeren Rückständen selbst einen Insolvenzantrag stellen (Fremdantrag).
Bank, Lieferanten und Vollstreckung
Kündigt oder kürzt die Bank eine Kreditlinie, verliert das Unternehmen häufig seinen wichtigsten Liquiditätspuffer. Verlangen Lieferanten Vorkasse, bindet das zusätzliche Mittel. Mahnungen, Mahnbescheide und Vollstreckungsmaßnahmen zeigen, dass Gläubiger ihre Forderungen bereits aktiv verfolgen. Jedes dieser Signale verschärft die Liquiditätslage – und sie treten oft gemeinsam auf, weil sich Informationen über Zahlungsschwierigkeiten schnell herumsprechen. Zahlungserleichterungen, die Sie mit Gläubigern vereinbaren, können im Fall einer späteren Insolvenz außerdem für Anfechtungsfragen bedeutsam werden.
Bilanzielle Überschuldung und Fortführungsprognose
Ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag in der Bilanz bedeutet noch keine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts. Er ist aber Anlass, genauer hinzusehen. Insolvenzrechtlich überschuldet ist ein Unternehmen, dessen Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung ist in den nächsten zwölf Monaten nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (§ 19 Abs. 2 InsO). Als Insolvenzgrund gilt die Überschuldung nur für juristische Personen und Gesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter, etwa GmbH, UG, AG oder GmbH & Co. KG. Eine positive Fortführungsprognose sollte auf einer nachvollziehbaren Unternehmens- und Finanzplanung beruhen und schriftlich dokumentiert sein. Fehlt diese Dokumentation, kann sich die Geschäftsleitung im Streitfall kaum auf eine positive Prognose berufen.
Liquiditätsreichweite und Liquiditätsplanung
Wie lange reicht das Geld noch? Wer diese Frage nicht beantworten kann, steuert ohne Instrumente. Eine regelmäßig fortgeschriebene Liquiditätsplanung ist deshalb nicht nur ein betriebswirtschaftliches Werkzeug, sondern auch rechtlich wichtig: Sie ist Grundlage für die Prüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit, deren Prognosezeitraum in aller Regel 24 Monate umfasst (§ 18 Abs. 2 InsO), und für die Fortführungsprognose. Wer eine drohende Zahlungsunfähigkeit früh erkennt, kann zum Beispiel ein Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG nutzen oder ein Schutzschirmverfahren vorbereiten – beides setzt voraus, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Wie eine Liquiditätsplanung aufgebaut sein sollte, erläutern wir unter Krisenfrüherkennung.
Rechtsform und Umsatzentwicklung
Die Rechtsform verändert nicht die wirtschaftliche Lage, wohl aber die rechtlichen Folgen. Für juristische Personen und Gesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter gilt die Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO). Ein verspäteter Antrag ist strafbar, auch bei Fahrlässigkeit. Ein deutlicher Umsatzeinbruch oder der Verlust eines wichtigen Kunden ist schließlich oft der Auslöser, der eine bis dahin verdeckte Schwäche sichtbar macht. Mehr dazu, wie Sie Warnsignale früh erkennen, lesen Sie in unserem Ratgeber Unternehmenskrise früh erkennen.
Methode
So funktioniert der Check.
Transparent und nachvollziehbar: Jede Antwort fließt mit einem festen Gewicht in das Ergebnis ein. Die Auswertung geschieht vollständig auf Ihrem Gerät.
Gewichtete Fragen
Jede Frage hat ein Gewicht zwischen einem und vier Risikopunkten, insgesamt sind 23 Punkte möglich. „Unklar“ zählt mit der Hälfte der Punkte, weil fehlende Informationen selbst ein Risiko sind.
Drei Stufen
Unter 5 Punkten zeigt der Check eine geringe, ab 5 Punkten eine erhöhte und ab 10 Punkten eine hohe Dringlichkeit. Ein „Ja“ auf die Frage nach nicht bezahlbaren fälligen Verbindlichkeiten führt immer zur höchsten Stufe.
Nur lokal
Die Auswertung läuft ausschließlich in Ihrem Browser. Es werden keine Antworten gespeichert, übertragen oder ausgewertet. Mit „Zurücksetzen“ löschen Sie alle Eingaben.
Ein Fragebogen kann eine rechtliche Prüfung nicht ersetzen. Ob ein Insolvenzgrund vorliegt, hängt von konkreten Zahlen ab: einer stichtagsbezogenen Gegenüberstellung von liquiden Mitteln und fälligen Verbindlichkeiten, einem Überschuldungsstatus und einer belastbaren Planung. Auch ein unauffälliges Ergebnis schließt eine Krise nicht aus. Nutzen Sie den Check als Anstoß, nicht als Entwarnung. Hinweise zum Umgang mit Daten auf dieser Website finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.
Nächste Schritte
Was nach dem Check passiert.
Wenn Sie sich nach dem Ergebnis an uns wenden, gehen wir strukturiert vor. Zuerst klären wir, ob Fristen laufen – danach, welche Wege offenstehen.
Anliegen aufnehmen
Wenn Sie anrufen oder schreiben, nimmt in der Regel zunächst unser Sekretariat Ihr Anliegen auf, notiert laufende Fristen sofort und sendet Ihnen die Mandatsunterlagen zu, etwa Vollmacht und Fragebogen. Danach übernimmt ein Rechtsanwalt und klärt als Erstes, ob Anzeichen für einen bereits eingetretenen Insolvenzgrund bestehen und ob sofort gehandelt werden muss.
Zahlen sichten
Anhand von Kontoständen, offenen Posten, Jahresabschluss und Planung prüfen wir Zahlungsfähigkeit und Überschuldung – bei Bedarf gemeinsam mit Ihrem Steuerberater.
Weg bestimmen
Wir zeigen Ihnen, welche Optionen realistisch sind: außergerichtliche Sanierung, StaRUG, Eigenverwaltung, Schutzschirm oder ein geordneter Insolvenzantrag.
Haftung absichern
Wir dokumentieren die Entscheidungsgrundlagen und beraten die Geschäftsleitung, welche Zahlungen in dieser Phase noch zulässig sind.
Diese Unterlagen helfen beim ersten Gespräch
- aktuelle Kontostände und Kreditlinien
- Liste der offenen Verbindlichkeiten mit Fälligkeit
- letzter Jahresabschluss und aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung
- vorhandene Liquiditäts- oder Finanzplanung
- Schreiben von Bank, Finanzamt und Krankenkassen
- Mahnungen und Vollstreckungsunterlagen
Fehlt etwas davon, ist das kein Grund, das Gespräch aufzuschieben. Wie das Mandat abläuft und welche Kosten entstehen, erläutern wir unter Ablauf & Kosten. Einen Überblick über die Sanierungswege vor und in der Insolvenz finden Sie auf der Seite Sanierung, den Ablauf eines Insolvenzverfahrens unter Unternehmensinsolvenz.
Häufige Fragen
Fragen zum Krisen-Check.
Werden meine Antworten gespeichert oder an die Kanzlei übermittelt?
Nein. Die Auswertung erfolgt ausschließlich in Ihrem Browser. Es werden weder Antworten noch Ergebnisse gespeichert oder an uns oder Dritte übertragen. Wir erfahren von Ihrem Ergebnis nur, wenn Sie es uns selbst mitteilen.
Ist das Ergebnis eine rechtliche Einschätzung?
Nein. Der Check ist eine Orientierungshilfe, die typische Warnsignale gewichtet. Ob ein Insolvenzgrund vorliegt und welche Pflichten daraus folgen, lässt sich nur anhand der konkreten Zahlen und Umstände beurteilen. Dafür ist eine individuelle Prüfung nötig.
Das Ergebnis zeigt hohe Dringlichkeit. Muss ich jetzt sofort Insolvenz anmelden?
Nicht automatisch. Das Ergebnis bedeutet, dass Sie die Lage umgehend prüfen lassen sollten. Liegt tatsächlich ein Insolvenzgrund vor, müssen Geschäftsleiter von Gesellschaften mit Haftungsbeschränkung den Antrag ohne schuldhaftes Zögern stellen, spätestens binnen drei Wochen ab Zahlungsunfähigkeit bzw. sechs Wochen ab Überschuldung. Häufig lässt sich in dieser Zeit noch ein geordneter Weg vorbereiten, etwa eine Eigenverwaltung.
Für welche Unternehmen ist der Check gedacht?
Für Geschäftsleiter, Gesellschafter und Inhaber kleiner und mittlerer Unternehmen jeder Rechtsform. Für Kapitalgesellschaften und die GmbH & Co. KG sind die Ergebnisse wegen der Antragspflicht besonders relevant. Für Privatpersonen mit Schuldenproblemen ist der Check nicht gedacht – hier finden Sie Informationen unter Privatinsolvenz.
Wie oft sollte ich den Check wiederholen?
Immer dann, wenn sich wesentliche Umstände ändern: ein Kunde fällt aus, die Bank kündigt Gespräche an, Zahlungsziele werden überschritten. In angespannten Phasen ersetzt der Check allerdings keine laufende Liquiditätsplanung, die in dieser Lage sinnvollerweise wöchentlich aktualisiert wird.
Was bedeutet „drohende Zahlungsunfähigkeit“?
Drohend zahlungsunfähig ist ein Unternehmen, das voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen; maßgeblich ist in aller Regel ein Zeitraum von 24 Monaten (§ 18 InsO). Allein wegen drohender Zahlungsunfähigkeit besteht keine Antragspflicht, wohl aber ein Antragsrecht des Unternehmens (§ 18 Abs. 1 InsO). Liegt gleichzeitig eine Überschuldung vor, kann bei haftungsbeschränkten Gesellschaften aber bereits die Antragspflicht nach § 15a InsO greifen. Gerade jetzt stehen Sanierungsinstrumente wie das StaRUG oder das Schutzschirmverfahren offen.
Erstgespräch
Je früher Sie handeln, desto mehr Wege bleiben offen.
Schildern Sie uns Ihre Situation. Wir prüfen zuerst Fristen und Dringlichkeit und sagen Ihnen offen, wie es weitergehen kann – und womit Sie bei den Kosten rechnen müssen.