Zwischen Insolvenzantrag und Eröffnung des Verfahrens liegen in der Regel sechs bis zwölf Wochen. In dieser Zeit – dem Eröffnungsverfahren – ist das Unternehmen weder frei noch schon im eröffneten Verfahren. Das Gericht setzt meist einen vorläufigen Insolvenzverwalter ein, der das Vermögen sichern und prüfen soll, ob die Eröffnung überhaupt in Betracht kommt. Für die Geschäftsführung ist das die ungewohnteste Phase: Sie bleibt im Amt, darf aber vieles nicht mehr allein.
Dieser Beitrag erklärt, welche Befugnisse der vorläufige Verwalter hat, was die Geschäftsleitung weiterhin verantwortet, wie Lieferanten und Kunden mit dem Unternehmen umgehen sollten und warum diese Wochen oft über den Fortbestand des Betriebs entscheiden.
Warum und wann das Gericht einen vorläufigen Verwalter einsetzt
Mit dem Insolvenzantrag beginnt das Eröffnungsverfahren. Das Gericht muss prüfen, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und ob das Vermögen voraussichtlich ausreicht, die Verfahrenskosten zu decken. Weil diese Prüfung Wochen dauert und das Vermögen in dieser Zeit nicht verschwinden darf, kann das Gericht nach § 21 InsO Sicherungsmaßnahmen anordnen. Die wichtigste ist die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO).
Bei Unternehmen mit laufendem Geschäftsbetrieb ist das der Regelfall. Hinzu kommen häufig ein allgemeines Verfügungsverbot oder ein Zustimmungsvorbehalt, die Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO) und die Anordnung, dass Gegenstände mit Sicherungsrechten Dritter – etwa unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder sicherungsübereignete Maschinen – nicht herausverlangt werden dürfen (§ 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO). Zusammen sorgen diese Maßnahmen dafür, dass der Betrieb während der Prüfung weiterlaufen kann.
Der vorläufige Verwalter wird in aller Regel zugleich als Sachverständiger beauftragt, ein Gutachten zu Insolvenzgrund und Kostendeckung zu erstellen. Wird das Verfahren eröffnet, ernennt das Gericht meist dieselbe Person zum Insolvenzverwalter.
Schwacher und starker vorläufiger Verwalter
Der starke vorläufige Verwalter (§ 22 Abs. 1 InsO)
Erlässt das Gericht ein allgemeines Verfügungsverbot, geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen auf den vorläufigen Verwalter über. Man spricht vom „starken“ vorläufigen Verwalter. Er führt das Unternehmen bis zur Entscheidung über den Antrag fort, sichert und erhält das Vermögen und prüft, ob die Kosten gedeckt sind. Die Geschäftsführung bleibt zwar im Amt, kann aber über Vermögen nicht mehr wirksam verfügen.
Die Kehrseite: Verbindlichkeiten, die der starke vorläufige Verwalter begründet, gelten nach Eröffnung als Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 2 InsO) – sie sind also vorrangig vor den Insolvenzforderungen zu bedienen. Weil das die Masse belastet und das Haftungsrisiko des Verwalters erhöht, wird diese Variante in der Praxis seltener angeordnet.
Der schwache vorläufige Verwalter (§ 22 Abs. 2 InsO)
Weit häufiger ordnet das Gericht nur einen Zustimmungsvorbehalt an: Verfügungen des Schuldners sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Die Verfügungsbefugnis bleibt bei der Geschäftsführung, der Verwalter kontrolliert sie. Seine Aufgaben legt das Gericht im Beschluss fest – typischerweise Sicherung und Erhaltung des Vermögens, Prüfung der Fortführung, Verwertungsverbot, Einziehung von Forderungen, Übernahme der Kassenführung.
Der schwache vorläufige Verwalter begründet grundsätzlich keine Masseverbindlichkeiten. Das Gericht kann ihn aber ermächtigen, einzelne, genau bezeichnete Verpflichtungen zu Lasten der späteren Masse einzugehen – etwa für Lieferungen, ohne die der Betrieb nicht weiterlaufen kann. Solche Einzelermächtigungen sind das Werkzeug, mit dem Lieferanten im Eröffnungsverfahren die Sicherheit bekommen, bezahlt zu werden.
Im Beschluss des Insolvenzgerichts. Steht dort „allgemeines Verfügungsverbot“, handelt es sich um den starken Verwalter; steht dort „Verfügungen des Schuldners sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam“, um den schwachen. Der Beschluss wird dem Unternehmen zugestellt und im Handelsregister sowie unter insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht.
Der Zustimmungsvorbehalt in der Praxis
Ein Zustimmungsvorbehalt erfasst Verfügungen: Zahlungen, Übereignungen, Abtretungen, Belastungen. Ohne Zustimmung sind sie gegenüber den Gläubigern unwirksam (§ 24 InsO in Verbindung mit §§ 81, 82 InsO). Wer trotzdem zahlt oder liefert, riskiert, dass die Leistung zurückgefordert wird oder der Empfänger nicht befreit ist.
Verpflichtungsgeschäfte – der Abschluss eines Vertrags als solcher – fallen nicht unter den Vorbehalt. Praktisch wird die Geschäftsführung aber keinen Vertrag schließen, den sie ohne Zustimmung nicht erfüllen kann. Deshalb etablieren vorläufiger Verwalter und Geschäftsführung meist ein Verfahren: Zahlungsläufe werden gemeinsam freigegeben, Bestellungen über einer Bagatellgrenze vorab abgestimmt, der Verwalter oder sein Team sitzen zeitweise im Unternehmen.
Das Gericht kann die Zustimmung des Verwalters außerdem für bestimmte Geschäfte generell erteilen lassen – etwa für Zahlungen aus dem laufenden Geschäft bis zu einem Betrag. Im Beschluss steht dann, was ohne Rückfrage erlaubt ist.
Was die Geschäftsführung noch darf und muss
Die Bestellung eines vorläufigen Verwalters beendet die Organstellung nicht. Geschäftsführer und Vorstände bleiben im Amt, mit allen gesellschaftsrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Pflichten: Buchführung, Steuererklärungen, Meldungen zur Sozialversicherung, Arbeitsschutz. Sie vertreten die Gesellschaft weiterhin nach außen.
Hinzu kommen Mitwirkungspflichten nach § 22 Abs. 3 InsO: Die Geschäftsführung muss dem vorläufigen Verwalter Zutritt zu den Geschäftsräumen gewähren, Einsicht in Bücher und Unterlagen geben und alle erforderlichen Auskünfte erteilen. Wer Unterlagen zurückhält oder Vermögen beiseiteschafft, macht sich strafbar und riskiert die persönliche Haftung.
Zugleich endet mit dem Antrag die Zahlungssperre des § 15b InsO nicht automatisch. Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs nötig sind und mit dem vorläufigen Verwalter abgestimmt wurden, gelten jedoch als mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar (§ 15b Abs. 2 InsO). Die Abstimmung mit dem Verwalter ist damit nicht nur Pflicht, sondern auch Schutz der Geschäftsleitung.
- Bleiben: Organstellung, Vertretung, Buchführungs- und Steuerpflichten, Arbeitgeberpflichten
- Neu: Zustimmung zu Verfügungen einholen, Zahlungsläufe abstimmen, Auskünfte erteilen, Zutritt gewähren
- Verboten: Vermögen ohne Zustimmung übertragen, Gläubiger bevorzugen, Unterlagen zurückhalten
Zahlungen, Konten und Lieferanten
Konten und Kassenführung
Banken sperren nach Veröffentlichung der Sicherungsmaßnahmen die Konten für Verfügungen ohne Zustimmung. In der Praxis richtet der vorläufige Verwalter ein Anderkonto ein, über das Zahlungseingänge und -ausgänge laufen, oder er gibt Überweisungen vom Geschäftskonto einzeln frei. Lastschriften und Daueraufträge sollten umgehend geprüft werden.
Altverbindlichkeiten bleiben stehen
Forderungen, die vor dem Antrag entstanden sind, dürfen im Eröffnungsverfahren nicht mehr bezahlt werden – das wäre eine Bevorzugung einzelner Gläubiger. Lieferanten müssen diese Beträge nach Eröffnung zur Tabelle anmelden. Neue Lieferungen werden dagegen laufend bezahlt, am besten gegen Einzelermächtigung oder Vorkasse.
Rat für Lieferanten und Kunden
Lieferanten sollten nicht reflexhaft die Belieferung einstellen, sondern eine Zusage des vorläufigen Verwalters verlangen – idealerweise eine gerichtliche Einzelermächtigung, hilfsweise Vorkasse oder Zug-um-Zug-Zahlung. Kunden sollten weiterhin an das Unternehmen leisten, aber nur auf das vom Verwalter benannte Konto; wer an ein gesperrtes Konto oder an die alte Adresse zahlt, zahlt im Zweifel nicht befreiend. Mehr dazu im Beitrag Insolvenzanfechtung für Lieferanten.
Arbeitnehmer, Insolvenzgeld und Vorfinanzierung
Die Arbeitsverhältnisse bestehen fort. Löhne für die letzten drei Monate vor Eröffnung sichert das Insolvenzgeld der Bundesagentur für Arbeit (§ 165 SGB III). Weil das Insolvenzgeld erst nach Eröffnung ausgezahlt wird, lassen vorläufige Verwalter die Löhne üblicherweise vorfinanzieren: Eine Bank kauft die Lohnansprüche an, die Beschäftigten erhalten ihr Netto pünktlich, die Bundesagentur erstattet der Bank nach Eröffnung. Die Zustimmung der Agentur zur Vorfinanzierung setzt voraus, dass dadurch Arbeitsplätze erhalten werden.
Der Effekt ist erheblich: Drei Monate lang entfällt der größte Kostenblock, die Liquidität verbessert sich, der Betrieb kann in Ruhe geprüft und notfalls verkauft werden. Für die Beschäftigten ist wichtig, die Anträge rechtzeitig zu stellen – Einzelheiten im Beitrag Insolvenzgeld.
Kündigungen spricht der schwache vorläufige Verwalter nicht aus; die Arbeitgeberstellung bleibt bei der Geschäftsführung. Personalmaßnahmen werden in dieser Phase nur in Abstimmung getroffen, meist erst nach Eröffnung mit den Erleichterungen der §§ 113, 120 ff. InsO.
Laufende Verträge im Eröffnungsverfahren
Miet-, Leasing- und Lieferverträge laufen weiter. Das Wahlrecht des § 103 InsO, einen beiderseits noch nicht erfüllten Vertrag zu erfüllen oder die Erfüllung abzulehnen, steht erst dem Insolvenzverwalter nach Eröffnung zu. Der vorläufige Verwalter kann Verträge weder kündigen noch ablehnen, er kann aber entscheiden, welche Leistungen weiter in Anspruch genommen und bezahlt werden.
Vermieter und Leasinggeber dürfen nach § 112 InsO nicht allein wegen Zahlungsrückständen aus der Zeit vor dem Antrag oder wegen der Verschlechterung der Vermögenslage kündigen. Zusammen mit dem Herausgabeverbot nach § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO bleibt dem Unternehmen damit die Betriebsausstattung erhalten – gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung, wenn die Gegenstände weiter genutzt werden.
Energieversorger, Telekommunikations- und IT-Anbieter dürfen laufende Leistungen nicht wegen Altschulden einstellen, soweit die aktuelle Nutzung bezahlt wird. In der Praxis verhandelt der vorläufige Verwalter mit diesen Lieferanten kurzfristig Vorkasse- oder Abschlagsregelungen.
Das Gutachten und die Entscheidung über die Eröffnung
Der Sachverständige prüft drei Fragen: Liegt ein Eröffnungsgrund vor (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung)? Reicht das Vermögen, um die Verfahrenskosten zu decken (§ 26 InsO)? Und: Bestehen Aussichten auf eine Fortführung oder übertragende Sanierung? Dafür erstellt er eine Liquiditätsplanung, bewertet das Anlage- und Umlaufvermögen und sichtet Sicherungsrechte.
Drei Ergebnisse sind möglich: Das Gericht eröffnet das Verfahren (§ 27 InsO), es weist den Antrag mangels Masse ab (§ 26 InsO) – mit der Folge, dass die Gesellschaft aufgelöst wird und die Geschäftsführung persönlich im Fokus der Gläubiger steht –, oder der Antrag wird zurückgenommen bzw. erledigt sich, weil der Insolvenzgrund beseitigt wurde. Für Geschäftsführer ist die Abweisung mangels Masse die schlechteste Variante; wer einen Antrag stellt, sollte deshalb vorher klären, ob die Kosten gedeckt sind oder ein Kostenvorschuss sinnvoll ist.
Alternative: vorläufige Eigenverwaltung
Wer rechtzeitig handelt und die Voraussetzungen des § 270a InsO erfüllt – insbesondere eine Eigenverwaltungsplanung mit Finanzplan für sechs Monate –, kann statt eines vorläufigen Verwalters einen vorläufigen Sachwalter erhalten (§ 270b InsO). Die Geschäftsführung behält dann die Verfügungsbefugnis vollständig, der Sachwalter überwacht. Das Verfahren verlangt aber Vorbereitung, einen belastbaren Plan und meist einen erfahrenen Sanierungsberater in der Geschäftsleitung. Welche Variante wann passt, erläutert der Beitrag Eigenverwaltung oder Regelinsolvenz.
Praktische Schritte für die Geschäftsführung
Beschluss lesen und verstehen
Klären Sie am ersten Tag, ob ein Verfügungsverbot oder ein Zustimmungsvorbehalt gilt, welche Ermächtigungen der Verwalter hat und welche Maßnahmen das Gericht sonst angeordnet hat.
Unterlagen und Zugänge bereitstellen
Buchhaltung, offene-Posten-Listen, Verträge, Kontozugänge, Personalakten, Sicherungsvereinbarungen: Je vollständiger die Übergabe, desto schneller kann der Verwalter Entscheidungen treffen – und desto geringer ist Ihr Haftungsrisiko.
Zahlungsregeln festlegen
Vereinbaren Sie mit dem Verwalter, wer welche Zahlungen freigibt, welches Konto genutzt wird und wie Bestellungen abgestimmt werden. Stoppen Sie Zahlungen auf Altverbindlichkeiten.
Lieferanten und Kunden informieren
Ein gemeinsames Schreiben von Geschäftsführung und vorläufigem Verwalter beruhigt: Der Betrieb läuft weiter, neue Lieferungen werden bezahlt, Zahlungen bitte auf das genannte Konto.
Insolvenzgeld vorfinanzieren lassen
Stimmen Sie die Vorfinanzierung früh ab und informieren Sie die Belegschaft offen – Unsicherheit kostet in dieser Phase die besten Mitarbeiter.
Fortführungsoptionen vorbereiten
Nutzen Sie die Wochen, um Interessenten für eine übertragende Sanierung oder einen Insolvenzplan anzusprechen. Je früher ein tragfähiges Konzept vorliegt, desto größer die Chance, dass der Betrieb erhalten bleibt.
Häufige Fragen
Ist mit dem vorläufigen Verwalter das Insolvenzverfahren schon eröffnet?
Nein. Das Eröffnungsverfahren ist die Prüfungsphase zwischen Antrag und Eröffnungsbeschluss. Erst mit der Eröffnung geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis vollständig auf den Insolvenzverwalter über, erst dann können Forderungen zur Tabelle angemeldet werden.
Darf ich als Geschäftsführer noch Gehalt beziehen?
Grundsätzlich ja, wenn der Anstellungsvertrag fortbesteht und der vorläufige Verwalter der Zahlung zustimmt. In der Praxis wird die Vergütung häufig an die Lage angepasst. Rückstände aus der Zeit vor dem Antrag können nicht mehr bezahlt werden.
Kann ich den vorläufigen Verwalter ablehnen oder austauschen lassen?
Das Gericht wählt den Verwalter aus. Ein vorläufiger Gläubigerausschuss kann nach § 56a InsO einen Vorschlag machen, an den das Gericht nur bei fehlender Eignung nicht gebunden ist. Für Schuldnervorschläge gilt das nicht; sie werden aber berücksichtigt, wenn der Vorgeschlagene geeignet und unabhängig ist.
Was passiert mit Bestellungen, die ich ohne Zustimmung aufgebe?
Der Vertrag kommt zustande, aber die Bezahlung ist ohne Zustimmung des Verwalters unwirksam. Der Lieferant hat dann eine einfache Insolvenzforderung und wird kaum liefern. Außerdem riskieren Sie Haftung, wenn aus der Bestellung ein Schaden für die Masse entsteht.
Haftet der vorläufige Verwalter, wenn er Lieferanten nicht bezahlt?
Der starke vorläufige Verwalter haftet für Verbindlichkeiten, die er begründet, nach den Grundsätzen des § 61 InsO, wenn die Masse nicht ausreicht. Der schwache vorläufige Verwalter haftet nur im Rahmen erteilter Einzelermächtigungen oder wenn er persönliche Zusagen macht. Deshalb geben Verwalter Zusagen schriftlich und begrenzt.
Wie lange dauert das Eröffnungsverfahren?
Meist sechs bis zwölf Wochen. Bei laufender Insolvenzgeldvorfinanzierung orientieren sich Verwalter am Drei-Monats-Zeitraum des Insolvenzgeldes, weil die Eröffnung danach die Lohnkosten wieder auf die Masse verlagert.
Weiterführende Informationen
- Unternehmensinsolvenz: Ablauf, Antrag und Fortführung
- Insolvenzantragspflicht: Fristen und Haftung der Geschäftsführung
- Eigenverwaltung oder Regelinsolvenz
- Insolvenzgeld: Was Arbeitnehmer wissen müssen
- Übertragende Sanierung: Betrieb aus der Insolvenz verkaufen
- Kontakt: Erstgespräch vereinbaren
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick (Stand: Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.