Leistungsspektrum
Wer als Einzelunternehmer oder Freiberufler in die Krise gerät, steht vor einer doppelten Frage: Was wird aus dem Betrieb – und was wird aus mir persönlich? Rechtlich lässt sich beides nicht trennen. Das Insolvenzverfahren erfasst Geschäfts- und Privatvermögen gleichermaßen, und am Ende kann die Befreiung von allen Schulden stehen, den betrieblichen wie den privaten. Dazwischen liegen Entscheidungen, die Sie früh treffen sollten: ob und wie Sie weiterarbeiten, was mit Ihren Mitarbeitern geschieht und wie Sie Ihre steuerlichen und beruflichen Pflichten erfüllen. Wir begleiten Sie durch diese Entscheidungen.
Typische Leistungen
- Prüfung von Zahlungsunfähigkeit und Verfahrensart
- Vorbereitung von Eigenantrag und Restschuldbefreiungsantrag
- Reaktion auf Gläubigeranträge von Finanzamt oder Krankenkasse
- Planung der Fortführung und Antrag auf Freigabe
- Kalkulation und gerichtliche Feststellung der Abführungsbeträge
- Beratung zu Mitarbeitern, Löhnen und Insolvenzgeld
- Abstimmung steuerlicher Fragen mit Verwalter und Steuerberater
- Klärung berufsrechtlicher Folgen und Kontakt zu Kammern
- Mietvertrag, Geschäftsräume und laufende Verträge
- Insolvenzplan als Alternative zur Restschuldbefreiung
Wenn Unternehmen und Person eins sind
Bei einer GmbH haftet grundsätzlich nur die Gesellschaft; ihr Insolvenzverfahren betrifft das Privatvermögen der Gesellschafter nur in Ausnahmefällen. Beim Einzelunternehmer gibt es diese Trennung nicht. Er haftet für alle Verbindlichkeiten seines Betriebs mit seinem gesamten Vermögen, und über dieses Vermögen wird ein einheitliches Insolvenzverfahren eröffnet. Das Firmenfahrzeug und das private Sparkonto, die offene Lieferantenrechnung und der private Ratenkredit stehen darin nebeneinander.
Das hat Nachteile, aber auch einen entscheidenden Vorteil: Anders als eine Gesellschaft kann eine natürliche Person am Ende des Verfahrens Restschuldbefreiung erlangen und schuldenfrei neu beginnen. Wer dagegen Gesellschafter einer GbR, OHG oder Partnerschaft ist, muss unterscheiden: Über das Vermögen der Gesellschaft kann ein eigenes Insolvenzverfahren eröffnet werden. Die persönliche Haftung der Gesellschafter für die Gesellschaftsschulden macht dann der Insolvenzverwalter der Gesellschaft geltend (§ 93 InsO) – was nicht selten ein zweites Verfahren über das Vermögen des Gesellschafters nach sich zieht. Die Insolvenz einer GmbH oder UG erläutern wir unter Unternehmensinsolvenz.
Regelinsolvenz statt Verbraucherinsolvenz
Wer aktuell selbständig tätig ist, durchläuft das Regelinsolvenzverfahren. Ehemals Selbständige kommen nur dann in das Verbraucherinsolvenzverfahren, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind – also bei Antragstellung weniger als 20 Gläubiger vorhanden sind – und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gegen sie bestehen (§ 304 InsO). Dazu zählen nicht nur offene Löhne früherer Mitarbeiter; nach der Rechtsprechung gehören in aller Regel auch rückständige Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer aus diesen Arbeitsverhältnissen dazu. Ebenso kann ein früherer geschäftsführender Mehrheitsgesellschafter einer GmbH als ehemals selbständig gelten; dann stellen sich dieselben Abgrenzungsfragen.
| Merkmal | Verbraucherinsolvenz | Regelinsolvenz |
| Für wen | Nicht Selbständige sowie ehemals Selbständige mit weniger als 20 Gläubigern und ohne Forderungen aus Arbeitsverhältnissen | Aktuell Selbständige und alle übrigen ehemals Selbständigen |
| Außergerichtlicher Einigungsversuch | Pflicht, mit Bescheinigung über das Scheitern (§ 305 InsO) | Nicht vorgeschrieben, aber möglich |
| Rückschlagsperre für Vollstreckungen vor dem Antrag | Drei Monate (§ 88 Abs. 2 InsO) | Ein Monat (§ 88 Abs. 1 InsO) |
| Eigenverwaltung | Ausgeschlossen (§ 270 Abs. 2 InsO) | Möglich |
| Insolvenzplan | Möglich | Möglich |
| Restschuldbefreiung | Nach drei Jahren Abtretungsfrist | Nach drei Jahren Abtretungsfrist |
Dass das Regelverfahren gilt, muss für Selbständige kein Nachteil sein. Es eröffnet sogar Wege, die Verbrauchern verschlossen sind – etwa die Eigenverwaltung, in der Sie Ihren Betrieb unter Aufsicht eines Sachwalters selbst weiterführen. Für die meisten kleineren Betriebe ist sie wegen des Vorbereitungsaufwands allerdings nicht der naheliegende Weg; hier steht meist die Freigabe der selbständigen Tätigkeit im Mittelpunkt. Den Ablauf des Verfahrens aus Sicht von Verbrauchern beschreiben wir unter Privatinsolvenz.
Antrag und Risiken des Abwartens
Für natürliche Personen ist Eröffnungsgrund die Zahlungsunfähigkeit; stellen Sie den Antrag selbst, genügt schon die drohende Zahlungsunfähigkeit (§§ 17, 18 InsO). Die Überschuldung ist bei natürlichen Personen kein Eröffnungsgrund. Eine gesetzliche Antragspflicht wie für Geschäftsleiter einer GmbH (§ 15a InsO) besteht für Einzelunternehmer nicht. Abwarten ist trotzdem riskant:
- Wer in der Krise Vermögen beiseiteschafft, Handelsbücher nicht ordnungsgemäß führt, obwohl er dazu verpflichtet ist, oder einem Gläubiger eine Sicherheit oder Zahlung gewährt, die diesem so nicht zusteht, kann sich wegen eines Insolvenzdelikts strafbar machen (§§ 283 ff. StGB).
- Wer Waren oder Leistungen bestellt, obwohl er weiß, dass er sie nicht bezahlen kann, riskiert ein Betrugsverfahren – und Forderungen, die von der Restschuldbefreiung ausgenommen sein können.
- Wer Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung vorenthält, riskiert ein Strafverfahren (§ 266a StGB) – mit den unten beschriebenen Folgen für die Restschuldbefreiung.
- Wer die Eröffnung ohne Aussicht auf Besserung verzögert oder unangemessene Verbindlichkeiten eingeht und so vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt, riskiert die Versagung der Restschuldbefreiung (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO).
Häufig kommt der Anstoß von außen: Finanzämter und Krankenkassen stellen bei Rückständen nicht selten selbst einen Insolvenzantrag. Ein solcher Gläubigerantrag genügt aber nicht für die Restschuldbefreiung. Dafür brauchen Sie nach der Rechtsprechung einen eigenen Eröffnungsantrag, verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung. Das Gericht weist Sie darauf hin und setzt Ihnen dafür in der Regel eine Frist, die Sie keinesfalls versäumen sollten. Ob der Gläubigerantrag überhaupt begründet ist, prüfen wir parallel.
Weiterarbeiten nach der Eröffnung
Das Insolvenzverfahren erfasst nicht nur das Vermögen, das Ihnen bei Eröffnung gehört, sondern auch alles, was Sie während des Verfahrens hinzuerwerben (§ 35 Abs. 1 InsO). Arbeiten Sie selbständig weiter, fließen Ihre Einnahmen deshalb zunächst in die Insolvenzmasse. Verbieten kann der Verwalter Ihnen die Tätigkeit nicht. Sie müssen ihn aber unverzüglich informieren, wenn Sie eine selbständige Tätigkeit fortführen oder aufnehmen (§ 35 Abs. 3 S. 1 InsO), und er muss erklären, wie mit ihr umgegangen wird. Im Kern gibt es drei Möglichkeiten:
Fortführung für die Masse
Der Verwalter erklärt, dass das Vermögen aus der Tätigkeit zur Masse gehört. Die Einnahmen stehen den Gläubigern zu; Verbindlichkeiten aus der Tätigkeit können Masseverbindlichkeiten sein. Das kommt vor allem bei ertragsstarken Betrieben in Betracht.
Freigabe
Der Verwalter gibt die Tätigkeit frei. Sie arbeiten auf eigene Rechnung weiter und führen an die Gläubiger einen Betrag ab, der sich an einer vergleichbaren Anstellung orientiert. In der Praxis ist das ein häufig gewählter Weg.
Verwertung
Der Verwalter verwertet das vorhandene Betriebsvermögen – etwa durch einen Verkauf an einen Nachfolger – oder wickelt den Betrieb ab, wenn sich eine Fortführung nicht trägt. Arbeiten Sie danach selbständig weiter, stellt sich die Frage der Freigabe erneut.
Arbeitsmittel und Pfändungsschutz
Gegenstände, die nicht gepfändet werden können, gehören grundsätzlich nicht zur Masse. Für Selbständige gilt eine wichtige Ausnahme: Die Sachen, die sie für ihre Erwerbstätigkeit benötigen, fallen trotz Unpfändbarkeit in die Masse – es sei denn, die Tätigkeit besteht in der Erbringung persönlicher Leistungen (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Werkzeuge und Geräte, mit denen Sie persönlich arbeiten, können daher geschützt sein, Maschinenpark und Warenbestand eines Betriebs in der Regel nicht. Wo die Grenze verläuft, hängt vom Einzelfall ab.
Führt der Verwalter die Tätigkeit für die Masse fort, können Sie beim Insolvenzgericht beantragen, dass Ihnen von Ihren Einkünften so viel belassen wird, wie Ihnen bei einem vergleichbaren Arbeitseinkommen pfandfrei verbliebe (§ 36 Abs. 1 S. 2 InsO i. V. m. § 850i ZPO). Private Altersvorsorge ist für Selbständige vor allem dann geschützt, wenn sie die besonderen Voraussetzungen des § 851c ZPO erfüllt – unter anderem eine lebenslange Rentenzahlung und ein Verbot, über die Ansprüche zu verfügen – und auch dann nur bis zu bestimmten Grenzen; für Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in berufsständischen Versorgungswerken gelten eigene Regeln. Wird eine Vorsorge erst kurz vor dem Antrag umgestellt, kann das anfechtbar sein. Eine gewöhnliche Kapitallebensversicherung gehört dagegen in der Regel zur Masse.
Die Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO
Mit der Freigabe erklärt der Verwalter, dass Vermögen aus Ihrer selbständigen Tätigkeit nicht zur Masse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit nicht im Verfahren geltend gemacht werden können (§ 35 Abs. 2 S. 1 InsO). Bitten Sie ihn ausdrücklich um die Freigabe, muss er sich unverzüglich, spätestens nach einem Monat, erklären (§ 35 Abs. 3 S. 2 InsO). Die Erklärung wird dem Gericht angezeigt und öffentlich bekannt gemacht (§ 35 Abs. 4 InsO). Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn keiner bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Gericht ihre Unwirksamkeit an (§ 35 Abs. 2 S. 3 InsO).
Die Freigabe wirkt ab ihrem Wirksamwerden für die Zukunft und hat weitreichende Folgen:
- Die Einnahmen aus der freigegebenen Tätigkeit stehen Ihnen zu. Gläubiger aus der Zeit vor der Eröffnung können darauf nicht zugreifen (§ 89 InsO), wohl aber neue Gläubiger Ihrer Tätigkeit.
- Neue Verbindlichkeiten aus der Tätigkeit sind Ihre persönlichen Schulden. Sie belasten nicht die Masse und werden von einer späteren Restschuldbefreiung nicht erfasst.
- Nach der Rechtsprechung erfasst die Freigabe auch die Vertragsverhältnisse, die der Tätigkeit zuzuordnen sind – etwa den Mietvertrag über die Geschäftsräume (siehe unten) und die Arbeitsverhältnisse Ihrer Mitarbeiter. Die Arbeitgeberstellung geht dann wieder auf Sie über.
- Eine vor der Eröffnung vereinbarte Vorausabtretung künftiger Forderungen, etwa an eine Bank, erfasst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Forderungen aus der freigegebenen Tätigkeit jedenfalls während des laufenden Verfahrens nicht.
Forderungen und Verbindlichkeiten, die vor der Freigabe entstanden sind, bleiben dagegen im Verfahren. Offene Kundenforderungen aus früheren Aufträgen zieht deshalb in der Regel der Verwalter ein. Wie weit die Freigabe vorhandene Betriebsmittel wie Fahrzeuge, Maschinen oder Warenbestand erfasst, sollte ausdrücklich geklärt werden; werthaltiges Betriebsvermögen wird der Verwalter vor einer Freigabe gesondert prüfen. Für einen reibungslosen Übergang sollten Sie mit ihm abstimmen, welche Gegenstände, Aufträge, Konten und Verträge ab welchem Tag Ihnen zugeordnet sind.
Die Abführungspflicht nach § 295a InsO
Die Freigabe ist kein Freibrief. Als Ausgleich dafür, dass Ihre Einnahmen nicht mehr in die Masse fließen, müssen Sie die Gläubiger durch Zahlungen – im laufenden Verfahren an den Verwalter, danach an den Treuhänder – so stellen, als wären Sie ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen (§ 35 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 295a InsO). Maßstab ist nicht Ihr tatsächlicher Gewinn, sondern das Nettoeinkommen, das Sie in einer Anstellung erzielen könnten, die Ihrer Ausbildung, Erfahrung und Ihrem Alter entspricht. Abzuführen ist der Betrag, der von diesem fiktiven Einkommen pfändbar wäre. Er hängt von der jeweils geltenden Pfändungstabelle und Ihren Unterhaltspflichten ab.
Die Zahlungen sind kalenderjährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres zu leisten (§ 295a Abs. 1 S. 2 InsO). Verdienen Sie mehr als in der vergleichbaren Anstellung, verbleibt der Mehrbetrag grundsätzlich bei Ihnen. Bleibt Ihr Gewinn dauerhaft hinter dem Vergleichseinkommen zurück, sollten Sie rechtzeitig prüfen, ob eine angemessene abhängige Beschäftigung in Betracht kommt. Wer die Zahlungen nicht leistet, gefährdet die Restschuldbefreiung. Für die Zeit zwischen der Aufhebung des Verfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist ist das ausdrücklich geregelt: Verletzen Sie die Obliegenheit schuldhaft und beeinträchtigen dadurch die Befriedigung der Gläubiger, versagt das Gericht die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers (§ 296 InsO). Leisten Sie die Zahlungen deshalb auch im laufenden Verfahren vollständig und pünktlich.
Für Planungssicherheit sorgt ein Antrag nach § 295a Abs. 2 InsO: Auf Ihren Antrag stellt das Gericht den Betrag fest, der den Bezügen aus einem angemessenen Dienstverhältnis entspricht. Sie müssen die Höhe dieser Bezüge glaubhaft machen; Verwalter bzw. Treuhänder und Gläubiger werden angehört, und gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde möglich. Wir bereiten diese Glaubhaftmachung mit Ihnen vor und empfehlen, die Beträge laufend zurückzulegen, statt sie am Jahresende aufbringen zu müssen.
1 Monat
Längste Frist für die Erklärung des Verwalters auf Ihr Freigabeersuchen
§ 35 Abs. 3 S. 2 InsO
31. Januar
Stichtag für die Zahlungen aus selbständiger Tätigkeit für das Vorjahr
§ 295a Abs. 1 S. 2 InsO
3 Jahre
Regelmäßige Abtretungsfrist bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung
§ 287 Abs. 2 InsO
Berufsrechtliche Folgen: Zulassungen und Erlaubnisse
Ob eine Insolvenz Ihre Berufsausübung berührt, hängt davon ab, welche Erlaubnis Sie brauchen. Für Gewerbetreibende enthält die Gewerbeordnung eine Schutzregel: Während eines Insolvenzverfahrens, während angeordneter Sicherungsmaßnahmen und während der Überwachung eines Insolvenzplans darf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags ausgeübt wurde, nicht wegen Unzuverlässigkeit aufgrund ungeordneter Vermögensverhältnisse untersagt werden; dasselbe gilt für Rücknahme und Widerruf einer gewerberechtlichen Zulassung (§ 12 GewO). Nach einer Freigabe kann dieser Schutz nach der Rechtsprechung aber entfallen, jedenfalls soweit die Unzuverlässigkeit auf Tatsachen gestützt wird, die erst nach der Freigabe eingetreten sind. Entstehen nach der Freigabe neue Rückstände, etwa beim Finanzamt, kann das Gewerbeamt also tätig werden.
Für viele freie Berufe gelten eigene Berufsgesetze. Einige von ihnen knüpfen den Widerruf der Zulassung an einen Vermögensverfall, der bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vermutet wird – mit Ausnahmen, wenn die Interessen der Auftraggeber oder Mandanten nicht gefährdet sind. Andere Berufe kennen keine vergleichbare Regel. Auch für erlaubnispflichtige Tätigkeiten, bei denen geordnete Vermögensverhältnisse Voraussetzung sind, kann ein laufendes Verfahren Folgen haben, etwa bei einer Neuerteilung. Unterlagen, die einer beruflichen Schweigepflicht unterliegen, darf auch der Verwalter nicht ohne Weiteres verwerten; das beeinflusst, wie eine Praxis fortgeführt oder übertragen werden kann. Wir klären diese Fragen vor dem Antrag und stimmen, wo es sinnvoll ist, das Vorgehen mit der zuständigen Kammer ab.
Ihre Mitarbeiter in der Insolvenz
Beschäftigen Sie Mitarbeiter, bestehen die Arbeitsverhältnisse nach der Eröffnung fort (§ 108 Abs. 1 InsO). Die Arbeitgeberbefugnisse übt dann zunächst der Verwalter aus. Er kann mit einer Frist von höchstens drei Monaten zum Monatsende kündigen, auch wenn vertraglich eine längere Frist oder ein Ausschluss der ordentlichen Kündigung vereinbart ist (§ 113 InsO). Der allgemeine Kündigungsschutz bleibt bestehen, soweit er gilt – in Kleinbetrieben mit in der Regel nicht mehr als zehn Arbeitnehmern ist das Kündigungsschutzgesetz allerdings häufig nicht anwendbar. Löhne für die Zeit nach der Eröffnung sind Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO); nach einer Freigabe schulden Sie die Löhne aus den zugeordneten Arbeitsverhältnissen wieder selbst.
Für Lohnrückstände aus den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis erhalten Ihre Mitarbeiter auf Antrag Insolvenzgeld; der Antrag ist binnen zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu stellen. Die Lohnansprüche gehen mit dem Antrag auf die Bundesagentur für Arbeit über, die sie im Verfahren als Gläubigerin geltend macht. Was Beschäftigte darüber hinaus wissen sollten, erläutern wir unter Arbeitsrecht in der Insolvenz.
Haftungsrisiko Sozialversicherung
Als Arbeitgeber schulden Sie die Sozialversicherungsbeiträge Ihrer Mitarbeiter selbst. Werden die Arbeitnehmeranteile vorsätzlich nicht abgeführt, obwohl eine Zahlung möglich gewesen wäre, ist das strafbar (§ 266a StGB) und begründet zugleich einen Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Meldet die Krankenkasse ihre Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrunds zur Tabelle an, kann sie von der Restschuldbefreiung ausgenommen sein (§ 302 Nr. 1 InsO). Solche Anmeldungen sollten Sie deshalb sorgfältig prüfen und ihnen gegebenenfalls widersprechen.
Steuern vor, im und nach dem Verfahren
Steuerlich zerfällt Ihre Situation mit der Eröffnung in mehrere Bereiche, die sorgfältig auseinandergehalten werden müssen:
- Steuern aus der Zeit vor der Eröffnung sind Insolvenzforderungen. Das Finanzamt meldet sie zur Tabelle an; Bescheide, mit denen es solche Forderungen festsetzt, darf es nach der Eröffnung grundsätzlich nicht mehr erlassen.
- Steuern aus der Verwaltung der Masse, etwa die Umsatzsteuer auf Umsätze, die der Verwalter mit Ihrem Betrieb erzielt, sind Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 InsO). Umsatzsteuer und bestimmte weitere Abgaben wie die Lohnsteuer, die im Eröffnungsverfahren von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder mit dessen Zustimmung begründet wurden, gelten nach der Eröffnung ebenfalls als Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 4 InsO).
- Steuern aus der freigegebenen Tätigkeit sind Ihre persönlichen Verbindlichkeiten und aus deren Einnahmen zu bezahlen. In der Praxis wird diese Tätigkeit beim Finanzamt meist gesondert erfasst.
Die Einkommensteuer des Eröffnungsjahres und der Folgejahre muss auf diese Bereiche aufgeteilt werden – eine rechnerisch anspruchsvolle Aufgabe, die eine enge Abstimmung zwischen Verwalter, Ihrer steuerlichen Beratung und uns erfordert. Soweit die Masse betroffen ist, treffen die steuerlichen Pflichten den Verwalter (§ 34 Abs. 3 AO); für die freigegebene Tätigkeit bleiben Sie selbst verantwortlich. Erstattungsansprüche für Zeiträume vor der Eröffnung gehören grundsätzlich zur Masse, und das Finanzamt kann sie unter Umständen mit Rückständen verrechnen.
Zwei Punkte betreffen die Restschuldbefreiung unmittelbar. Steuerschulden sind von ihr ausgenommen, wenn Sie im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat (§§ 370, 373 oder 374 AO) rechtskräftig verurteilt wurden und das Finanzamt die Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrunds angemeldet hat (§ 302 Nr. 1 InsO). Und Gewinne, die durch den Wegfall betrieblicher Verbindlichkeiten mit der Restschuldbefreiung entstehen, sind nach § 3a Abs. 5 EStG steuerfrei, soweit es sich um Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen handelt; Einzelheiten wie die Verrechnung mit Verlusten klärt die steuerliche Beratung.
Mietvertrag und Geschäftsräume
Mietverträge über Geschäftsräume enden nicht mit der Eröffnung, sondern bestehen mit Wirkung für die Masse fort (§ 108 Abs. 1 InsO). Rückstände aus der Zeit davor sind Insolvenzforderungen, die Miete für die Zeit danach ist Masseverbindlichkeit. Der Verwalter kann den Vertrag unabhängig von der vereinbarten Laufzeit und einem Ausschluss der ordentlichen Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen, wenn nicht eine kürzere Frist gilt (§ 109 Abs. 1 S. 1 InsO). Den Schaden aus der vorzeitigen Beendigung kann der Vermieter nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.
Umgekehrt ist der Vermieter eingeschränkt: Nach dem Insolvenzantrag darf er nicht wegen eines Zahlungsverzugs aus der Zeit vor dem Antrag oder wegen der Verschlechterung Ihrer Vermögensverhältnisse kündigen (§ 112 InsO). Neue Rückstände nach dem Antrag schützt diese Sperre nicht. Sein gesetzliches Pfandrecht an Ihren eingebrachten Sachen gibt ihm ein Recht auf abgesonderte Befriedigung, allerdings nicht für Miete aus einer früheren Zeit als den letzten zwölf Monaten vor der Eröffnung und nicht für eine Entschädigung wegen einer Kündigung durch den Verwalter (§ 50 Abs. 2 InsO).
Wird Ihre Tätigkeit freigegeben, geht der Mietvertrag über die Geschäftsräume nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit auf Sie über. Ab dann schulden Sie die Miete persönlich – prüfen Sie deshalb vor der Freigabe, ob Sie sie aus den laufenden Einnahmen tragen können, und nutzen Sie die Gelegenheit, mit dem Vermieter über Fläche und Konditionen zu sprechen. Wem der Anspruch auf Rückzahlung einer Mietkaution zusteht, sollte bei der Freigabe ausdrücklich mit dem Verwalter geklärt werden. Arbeiten Sie in Ihrer Wohnung, gelten für den Wohnraum die besonderen Regeln für die Wohnung des Schuldners (§ 109 Abs. 1 S. 2 InsO).
Restschuldbefreiung für Selbständige
Auch als Selbständiger können Sie nach einer Abtretungsfrist von drei Jahren ab Eröffnung von Ihren restlichen Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit werden (§ 287 Abs. 2 InsO) – von den betrieblichen ebenso wie von den privaten. An die Stelle der Abtretung Ihrer Bezüge tritt, soweit Sie selbständig tätig sind, die Abführungspflicht nach § 295a InsO. Den allgemeinen Ablauf und die Pflichten während der Abtretungsfrist erläutern wir im Ratgeber zur Restschuldbefreiung.
Einige Risiken betreffen Selbständige besonders. Die Restschuldbefreiung kann auf Antrag eines Gläubigers versagt werden, wenn Sie in den letzten fünf Jahren wegen eines Insolvenzdelikts – dazu zählen auch Buchführungsdelikte – zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurden, wenn Sie in den letzten drei Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige Angaben über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht haben, um einen Kredit zu erhalten, öffentliche Leistungen zu beziehen oder Zahlungen an öffentliche Kassen zu vermeiden, oder wenn Sie Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen (§ 290 Abs. 1 InsO). Nicht erfasst werden außerdem Verbindlichkeiten, die erst nach der Eröffnung entstanden sind, und die in § 302 InsO genannten Forderungen.
Wer schneller schuldenfrei werden möchte und Mittel – etwa von Angehörigen oder aus einem Betriebsverkauf – für eine Einmalzahlung aufbringen kann, sollte einen Insolvenzplan prüfen. Soweit der Plan nichts anderes bestimmt, wird der Schuldner mit der im Plan vorgesehenen Befriedigung von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit (§ 227 InsO), ohne die Abtretungsfrist abwarten zu müssen.
Häufige Fragen
Muss ich mein Geschäft aufgeben, wenn ich Insolvenz anmelde?
Nein. Der Verwalter kann Ihnen die selbständige Tätigkeit nicht verbieten, er entscheidet aber über Fortführung für die Masse oder Freigabe und kann vorhandenes Betriebsvermögen verwerten. Wer weiterarbeiten möchte, sollte die Fortführung deshalb vor dem Antrag planen und die Freigabe frühzeitig ansprechen.
Was passiert mit meinem Geschäftskonto?
Über Guthaben auf Ihren Geschäftskonten verfügt nach der Eröffnung der Verwalter. Für eine freigegebene Tätigkeit brauchen Sie in der Regel ein neues, eigenes Konto, damit Einnahmen und Ausgaben sauber von der Masse getrennt sind. Für Ihr privates Einkommen schützt ein Pfändungsschutzkonto den gesetzlichen Grundfreibetrag.
Darf ich während des Verfahrens eine neue Selbständigkeit beginnen?
Ja. Sie müssen den Verwalter aber unverzüglich informieren und sollten zugleich um die Freigabe bitten; er muss sich dann spätestens nach einem Monat erklären (§ 35 Abs. 3 InsO). Auch für die neue Tätigkeit gilt nach einer Freigabe die Abführungspflicht nach § 295a InsO.
Gegen wen richtet sich die Kündigungsschutzklage eines Mitarbeiters?
Das hängt davon ab, wem die Arbeitgeberstellung bei Erhebung der Klage zusteht: nach der Eröffnung zunächst dem Verwalter, nach einer wirksamen Freigabe nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich wieder Ihnen. Für Ihre Mitarbeiter ist das eine Fehlerquelle, denn bei einer Klage gegen den falschen Beklagten droht die dreiwöchige Klagefrist zu verstreichen. Klare Informationen an die Belegschaft nach einer Freigabe helfen, Streit zu vermeiden.
Kann ich nach der Insolvenz wieder selbständig arbeiten?
Ja. Eine Insolvenz verbietet keinen Neustart. Für Gewerbe und Kammerberufe kommt es auf die jeweiligen Zulassungsregeln an, die wir mit Ihnen vorab prüfen. Einträge bei Auskunfteien werden nach einer gewissen Zeit gelöscht; nach Erteilung der Restschuldbefreiung lohnt sich eine Selbstauskunft, um veraltete Einträge berichtigen oder löschen zu lassen.