Schwerpunkt Sanierung

Sanierung von Unternehmen

Für Geschäftsleiter, Gesellschafter und Aufsichtsgremien, deren Unternehmen unter Druck gerät: welche Sanierungswege das Gesetz vorsieht, in welchem Krisenstadium sie offenstehen und wie Sie den passenden auswählen.

Überblick

Sanieren heißt, rechtzeitig das passende Werkzeug zu wählen.

Eine Sanierung ist kein einzelnes Verfahren, sondern ein Bündel von Möglichkeiten – von der vertraulichen Absprache mit der Hausbank bis zum gerichtlich bestätigten Plan. Welche davon Ihnen offenstehen, bestimmt vor allem das Krisenstadium. Wir beraten die Geschäftsleitung dabei, die Lage rechtlich einzuordnen, den Weg zu wählen und ihn umzusetzen.

Vor der Insolvenz

Solange das Unternehmen weder zahlungsunfähig noch überschuldet ist, lässt sich ohne Insolvenzverfahren sanieren: mit Stundungen, Stillhalteabkommen, Forderungsverzichten und frischem Kapital – oder, wenn bei drohender Zahlungsunfähigkeit einzelne Gläubiger blockieren, mit einem Restrukturierungsplan nach dem StaRUG. Diese Wege sind diskret, setzen aber voraus, dass die Geschäftsleitung die Krise früh erkennt und belastbare Zahlen vorlegen kann.

Im Insolvenzverfahren

Ein Insolvenzverfahren kann das Unternehmen schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit beantragen; bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss die Geschäftsleitung antragspflichtiger Gesellschaften wie GmbH, AG oder GmbH & Co. KG es beantragen. Das Insolvenzrecht bietet eigene Sanierungsinstrumente: die Eigenverwaltung, das Schutzschirmverfahren (nur vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit), den Insolvenzplan und den Verkauf des Betriebs an einen Erwerber. Sie erlauben Eingriffe in Verträge und Belegschaft, die außerhalb eines Verfahrens so nicht möglich sind.

Sanierungswege

Alle Themen im Bereich Sanierung.

Jede Unterseite erklärt einen Weg ausführlich: Voraussetzungen, Ablauf, Chancen und Grenzen – und wie wir Sie dabei begleiten.

01

Krisenfrüherkennung

Die Pflicht der Geschäftsleitung nach § 1 StaRUG, Liquiditätsplanung über 13 Wochen und 24 Monate, Fortführungsprognose, Frühwarnindikatoren und Dokumentation als Haftungsschutz.

02

Außergerichtliche Sanierung

Stundung, Stillhalteabkommen, Forderungsverzicht mit Besserungsschein und Rangrücktritt – dazu Sanierungskonzept, Anfechtungsrisiken und Verhandlungen mit Banken, Lieferanten und Behörden.

03

StaRUG-Restrukturierung

Der gerichtliche Restrukturierungsrahmen bei drohender Zahlungsunfähigkeit: Restrukturierungsplan mit Mehrheitsentscheidung, Stabilisierungsanordnung und Restrukturierungsbeauftragter.

04

Eigenverwaltung & Schutzschirm

Sanierung im Insolvenzverfahren unter Leitung der bisherigen Geschäftsführung: Eigenverwaltungsplanung, Aufsicht durch den Sachwalter und das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO.

05

Insolvenzplan

Der Plan nach §§ 217 ff. InsO: Gruppenbildung, Abstimmung, Obstruktionsverbot, gerichtliche Bestätigung und Eingriffe in die Rechte der Gesellschafter.

06

Übertragende Sanierung

Der Verkauf des Geschäftsbetriebs aus der Insolvenz: Ablauf, Rolle von Verwalter und Gläubigerausschuss, Haftung des Erwerbers, Betriebsübergang und Unternehmenskauf vor der Insolvenz.

07

Geschäftsführerhaftung

Welche persönlichen Risiken die Geschäftsleitung während einer Sanierung trägt: Antragspflicht, Zahlungsverbot, Sozialabgaben, Steuern und die Abwehr späterer Ansprüche.

08

Krisen-Check

Zehn Fragen zu Liquidität, Rückständen und Planung: eine erste, unverbindliche Einschätzung, wie dringend Sie handeln sollten. Die Auswertung läuft nur in Ihrem Browser.

Krisenstadien: Was rechtlich in welcher Phase gilt

Betriebswirtschaftlich beginnt eine Krise oft lange vor dem ersten Zahlungsproblem – mit Konflikten im Gesellschafterkreis, einer überholten Strategie oder wegbrechenden Absätzen. Rechtlich zählen vor allem drei Schwellen: die drohende Zahlungsunfähigkeit, die Überschuldung und die Zahlungsunfähigkeit. Jede dieser Schwellen öffnet oder schließt bestimmte Sanierungswege.

  1. Stadium 1 · kein Insolvenzgrund

    Frühe Krise

    Umsätze oder Margen sinken, die Liquidität ist aber für die absehbare Zukunft gesichert. Es besteht weder eine Antragspflicht noch ein Grund für einen Insolvenzantrag. Jetzt ist die Zeit für operative Maßnahmen, Gespräche mit Finanzierern und eine belastbare Planung. Die Geschäftsleitung muss solche Entwicklungen nach § 1 StaRUG fortlaufend beobachten und gegensteuern.

  2. Stadium 2 · § 18 InsO

    Drohende Zahlungsunfähigkeit

    Das Unternehmen wird seine bestehenden Zahlungspflichten voraussichtlich nicht bei Fälligkeit erfüllen können; der Prognosezeitraum beträgt in aller Regel 24 Monate. Sie berechtigt nur das Unternehmen selbst zum Insolvenzantrag, verpflichtet aber nicht dazu. Droht die Zahlungsunfähigkeit schon innerhalb der nächsten zwölf Monate, fällt allerdings meist auch die Fortführungsprognose negativ aus – dann ist zugleich eine Überschuldung zu prüfen. In diesem Stadium stehen die meisten Wege offen: außergerichtliche Einigung, StaRUG-Restrukturierung, Schutzschirmverfahren oder ein Eigenantrag mit Eigenverwaltung.

  3. Stadium 3 · § 19 InsO

    Überschuldung

    Das Vermögen deckt die Verbindlichkeiten nicht mehr, und die Fortführung ist in den nächsten zwölf Monaten nicht überwiegend wahrscheinlich. Bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter läuft dann eine Antragsfrist von höchstens sechs Wochen. Der StaRUG-Rahmen setzt drohende Zahlungsunfähigkeit voraus (§ 29 StaRUG) und scheidet bei Überschuldung grundsätzlich aus; eine bereits laufende Restrukturierungssache hebt das Gericht dann in der Regel auf (§ 33 StaRUG). Das Schutzschirmverfahren bleibt möglich, solange keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist.

  4. Stadium 4 · § 17 InsO

    Zahlungsunfähigkeit

    Das Unternehmen kann seine fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen. Bei antragspflichtigen Gesellschaften beträgt die Höchstfrist für den Antrag drei Wochen (§ 15a InsO). Lässt sich die Zahlungsunfähigkeit in dieser Zeit nicht beseitigen, ist eine Sanierung nur noch im Insolvenzverfahren möglich – etwa in Eigenverwaltung mit einem Insolvenzplan oder durch eine übertragende Sanierung. Ein Schutzschirmverfahren kann nicht mehr beginnen, und der StaRUG-Rahmen steht grundsätzlich nicht mehr zur Verfügung.

Die Reihenfolge ist nicht zwingend. Überschuldung kann vor oder nach der Zahlungsunfähigkeit eintreten, und manche Unternehmen durchlaufen die Stadien in wenigen Wochen, etwa wenn ein Hauptkunde ausfällt. Wo Ihr Unternehmen steht, lässt sich nur anhand konkreter Zahlen beurteilen: eines stichtagsbezogenen Liquiditätsstatus, einer Liquiditätsplanung und einer dokumentierten Fortführungsprognose. Wie Sie diese Grundlagen aufbauen, erläutern wir unter Krisenfrüherkennung.

Achtung, Schwellen

Mit dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit entfallen zwei wichtige Werkzeuge der frühen Sanierung zugleich: das Schutzschirmverfahren und – von engen Ausnahmen abgesehen – der StaRUG-Rahmen, der grundsätzlich schon bei Überschuldung nicht mehr offensteht. Außergerichtliche Verhandlungen mit Gläubigern halten die Antragsfristen nicht an. Wer Sanierungsoptionen erhalten will, muss deshalb handeln, solange das Unternehmen seine fälligen Rechnungen noch bezahlen kann.

24 Monate Prognosezeitraum der drohenden Zahlungsunfähigkeit § 18 Abs. 2 InsO
3 / 6 Wochen Höchstfrist für den Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung § 15a Abs. 1 InsO
3 Monate Längste Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans im Schutzschirmverfahren § 270d Abs. 1 InsO

Eine schnelle erste Orientierung gibt der Krisen-Check. Welche betriebswirtschaftlichen Signale einer Krise vorausgehen, beschreibt unser Ratgeber Unternehmenskrise früh erkennen.

Entscheidungshilfe

Welche Lage – welcher Weg?

Die Tabelle ordnet typische Ausgangslagen den Wegen zu, die dann in aller Regel in Betracht kommen. Sie ersetzt keine Prüfung, zeigt aber, welche Fragen die Wahl bestimmen.

LageSinnvolle WegeWorauf es ankommt
Ertrag sinkt, Liquidität für die nächsten Monate gesichert, kein InsolvenzgrundFrüherkennung ausbauen, operative Maßnahmen, Gespräche mit Finanzierern vorbereitenBelastbare Planung und dokumentierte Gegenmaßnahmen (§ 1 StaRUG)
Engpass bei wenigen Hauptgläubigern, die grundsätzlich mitwirken wollenAußergerichtliche Sanierung: Stundung, Stillhalteabkommen, VergleichSchriftliche Vereinbarungen, Sanierungskonzept, Anfechtungsrisiken im Blick
Drohende Zahlungsunfähigkeit, einzelne Finanzgläubiger blockieren, operatives Geschäft tragfähigRestrukturierungsplan nach dem StaRUG, bei Bedarf mit StabilisierungsanordnungSachgerechte Gruppenbildung, 75 % der Stimmrechte je Gruppe (§ 25 StaRUG); Arbeitnehmerforderungen sind nicht gestaltbar
Drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, zusätzlich Verträge oder Personal anzupassenSchutzschirmverfahren oder Eigenverwaltung mit InsolvenzplanFür den Schutzschirm noch keine Zahlungsunfähigkeit; Bescheinigung und Eigenverwaltungsplanung
Zahlungsunfähigkeit eingetreten, Geschäftsmodell im Kern tragfähigEigenantrag mit Antrag auf Eigenverwaltung, InsolvenzplanAntragsfrist höchstens drei Wochen; vollständige und schlüssige Eigenverwaltungsplanung
Rechtsträger stark belastet, ein Investor interessiert sich für den BetriebÜbertragende Sanierung aus dem eröffneten VerfahrenZustimmung der Gläubigerorgane, Betriebsübergang, marktgerechter Preis
Rechtsträger selbst wertvoll, etwa wegen Genehmigungen oder langfristiger VerträgeInsolvenzplan, gegebenenfalls mit Umwandlung von Forderungen in AnteileMehrheiten in den Gruppen und gerichtliche Bestätigung
Keine realistische FortführungsperspektiveGeordneter Insolvenzantrag, Verwertung durch den VerwalterFristgerechter Antrag, persönliche Haftungsrisiken begrenzen

Vereinfachte Darstellung, Stand September 2026. Wege lassen sich kombinieren oder parallel vorbereiten – etwa ein außergerichtlicher Einigungsversuch, für dessen Scheitern ein gerichtlicher Weg bereits vorbereitet ist.

Zusammenspiel

Wer in der Sanierung was übernimmt.

Eine Sanierung verlangt rechtliche, steuerliche und betriebswirtschaftliche Arbeit. Die Aufgaben greifen ineinander, sollten aber klar verteilt sein – auch damit später nachvollziehbar ist, auf wessen Einschätzung sich die Geschäftsleitung gestützt hat.

Rechtsanwalt

Wir prüfen, ob und seit wann ein Insolvenzgrund vorliegt, welche Pflichten und Haftungsrisiken daraus folgen und welcher Sanierungsweg rechtlich offensteht. Wir entwerfen und verhandeln Vereinbarungen mit Gläubigern, Restrukturierungs- und Insolvenzpläne, stellen Anträge und vertreten das Unternehmen gegenüber Gerichten, Verwaltern und Sachwaltern.

Steuerberater

Er liefert die Zahlengrundlage: Buchhaltung, betriebswirtschaftliche Auswertungen und Jahresabschluss, häufig auch die Liquiditätsplanung. Er klärt die steuerlichen Folgen von Verzichten und Umstrukturierungen. Wer einen Jahresabschluss erstellt, muss zudem unter bestimmten Voraussetzungen auf offenkundige Anhaltspunkte für einen möglichen Insolvenzgrund hinweisen (§ 102 StaRUG).

Sanierungsberater

Betriebswirtschaftliche Sanierungsberater – oft Unternehmensberater oder Wirtschaftsprüfer – erstellen das Sanierungskonzept und die integrierte Planung, entwickeln operative Maßnahmen und begleiten ihre Umsetzung. Banken machen weitere Mittel regelmäßig von einem Konzept abhängig, das sich an anerkannten Standards für Sanierungskonzepte orientiert.

Wen vertritt der Anwalt?

Ein Punkt wird häufig übersehen: Wer das Unternehmen berät, vertritt die Gesellschaft – nicht automatisch ihre Geschäftsleiter persönlich. Meist laufen die Interessen gleich, denn beide wollen eine tragfähige Lösung und eine rechtzeitige Entscheidung. Geht es aber um die persönliche Haftung eines Geschäftsführers, etwa für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife, oder um Ansprüche der Gesellschaft gegen ihre Organe, kann eine gesonderte Beratung sinnvoll sein. Wir klären zu Beginn offen, wen wir vertreten.

Honorare in der Krise

Auch Beraterhonorare werden in einer späteren Insolvenz geprüft. Vergütungen, die für länger zurückliegende Leistungen gezahlt werden, können anfechtbar sein. Üblich und sinnvoll sind deshalb Vorschüsse oder kurze Abrechnungsintervalle, bei denen Leistung und Zahlung zeitnah ausgetauscht werden und die Voraussetzungen eines Bargeschäfts (§ 142 InsO) erfüllt sein können. Für die Rollenverteilung im Schutzschirmverfahren gilt zudem eine Besonderheit: Wer die erforderliche Bescheinigung ausstellt, kann nicht zugleich vorläufiger Sachwalter werden (§ 270d Abs. 2 InsO).

Wie ein Mandat bei uns abläuft und wie wir Honorare vereinbaren, erläutern wir unter Ablauf & Kosten.

Häufige Fragen

Kurz beantwortet.

Ab wann sollte ich mich mit einer Sanierung befassen?

Sobald sich Entwicklungen abzeichnen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können – nicht erst, wenn Rechnungen liegen bleiben. Die Geschäftsleitung juristischer Personen ist nach § 1 StaRUG ohnehin verpflichtet, solche Entwicklungen fortlaufend zu beobachten und gegenzusteuern. Je früher Sie handeln, desto mehr Wege stehen offen und desto geringer sind in der Regel die Einschnitte.

Kann ich mein Unternehmen sanieren, ohne dass es öffentlich wird?

Außergerichtliche Vereinbarungen werden nicht öffentlich bekannt gemacht; ihre Vertraulichkeit sollte mit den Beteiligten ausdrücklich vereinbart werden. Auch Restrukturierungssachen nach dem StaRUG werden grundsätzlich nicht öffentlich bekannt gemacht, es sei denn, das Unternehmen beantragt es. Ein Insolvenzverfahren wird dagegen öffentlich bekannt gemacht, auch wenn es in Eigenverwaltung geführt wird – spätestens mit der Eröffnung (§ 30 InsO).

Müssen alle Gläubiger einer Sanierung zustimmen?

Außergerichtlich ja: Gebunden ist nur, wer zustimmt. Im StaRUG stimmen nur die in den Plan einbezogenen Planbetroffenen ab; es genügt eine Mehrheit von 75 % der Stimmrechte in jeder Gruppe, und unter bestimmten Voraussetzungen kann die Zustimmung ablehnender Gruppen ersetzt werden (§§ 25, 26 StaRUG). Beim Insolvenzplan entscheidet in jeder Gruppe die Kopf- und Summenmehrheit der abstimmenden Gläubiger (§ 244 InsO); auch hier gibt es ein Obstruktionsverbot (§ 245 InsO).

Verliere ich als Geschäftsführer die Kontrolle über das Unternehmen?

Bei einer außergerichtlichen Sanierung nicht, auch wenn Finanzierer oft eigene Berater oder Berichtspflichten verlangen. Im StaRUG-Verfahren behält die Geschäftsleitung die Führung; das Gericht kann aber einen Restrukturierungsbeauftragten bestellen, der sie überwacht und dem bestimmte Befugnisse übertragen werden können. In der Eigenverwaltung und im Schutzschirmverfahren führt die Geschäftsleitung das Unternehmen weiter, allerdings unter Aufsicht eines Sachwalters. Im Regelinsolvenzverfahren geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO), und bei einer übertragenden Sanierung führt künftig der Erwerber den Betrieb.

Was geschieht mit den Arbeitsplätzen?

Das hängt vom Weg ab. Ein Restrukturierungsplan nach dem StaRUG kann Forderungen von Arbeitnehmern nicht gestalten (§ 4 StaRUG); ein Personalabbau folgt dort dem allgemeinen Arbeitsrecht. Im Insolvenzverfahren gelten besondere Regeln, etwa eine auf höchstens drei Monate zum Monatsende begrenzte Kündigungsfrist (§ 113 InsO), und bei einem Betriebsverkauf gehen die Arbeitsverhältnisse grundsätzlich auf den Erwerber über (§ 613a BGB). Einzelheiten erläutern wir unter Arbeitsrecht in der Insolvenz.

Übernimmt eine Rechtsschutzversicherung die Kosten einer Sanierungsberatung?

In aller Regel nicht; insolvenz- und sanierungsrechtliche Angelegenheiten sind in vielen Bedingungen ausgeschlossen. Wir vereinbaren das Honorar deshalb vor Beginn der Tätigkeit transparent mit Ihnen und passen den Umfang an die Lage an. Eine frühe Beratung ist dabei meist überschaubarer als ein Eingreifen kurz vor Ablauf der Antragsfrist.

Erstgespräch

Je früher Sie handeln, desto mehr Wege bleiben offen.

Schildern Sie uns Ihre Situation. Wir prüfen zuerst Fristen und Dringlichkeit und sagen Ihnen offen, wie es weitergehen kann – und womit Sie bei den Kosten rechnen müssen.