Krisenstadien: Was rechtlich in welcher Phase gilt
Betriebswirtschaftlich beginnt eine Krise oft lange vor dem ersten Zahlungsproblem – mit Konflikten im Gesellschafterkreis, einer überholten Strategie oder wegbrechenden Absätzen. Rechtlich zählen vor allem drei Schwellen: die drohende Zahlungsunfähigkeit, die Überschuldung und die Zahlungsunfähigkeit. Jede dieser Schwellen öffnet oder schließt bestimmte Sanierungswege.
- Stadium 1 · kein Insolvenzgrund
Frühe Krise
Umsätze oder Margen sinken, die Liquidität ist aber für die absehbare Zukunft gesichert. Es besteht weder eine Antragspflicht noch ein Grund für einen Insolvenzantrag. Jetzt ist die Zeit für operative Maßnahmen, Gespräche mit Finanzierern und eine belastbare Planung. Die Geschäftsleitung muss solche Entwicklungen nach § 1 StaRUG fortlaufend beobachten und gegensteuern.
- Stadium 2 · § 18 InsO
Drohende Zahlungsunfähigkeit
Das Unternehmen wird seine bestehenden Zahlungspflichten voraussichtlich nicht bei Fälligkeit erfüllen können; der Prognosezeitraum beträgt in aller Regel 24 Monate. Sie berechtigt nur das Unternehmen selbst zum Insolvenzantrag, verpflichtet aber nicht dazu. Droht die Zahlungsunfähigkeit schon innerhalb der nächsten zwölf Monate, fällt allerdings meist auch die Fortführungsprognose negativ aus – dann ist zugleich eine Überschuldung zu prüfen. In diesem Stadium stehen die meisten Wege offen: außergerichtliche Einigung, StaRUG-Restrukturierung, Schutzschirmverfahren oder ein Eigenantrag mit Eigenverwaltung.
- Stadium 3 · § 19 InsO
Überschuldung
Das Vermögen deckt die Verbindlichkeiten nicht mehr, und die Fortführung ist in den nächsten zwölf Monaten nicht überwiegend wahrscheinlich. Bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter läuft dann eine Antragsfrist von höchstens sechs Wochen. Der StaRUG-Rahmen setzt drohende Zahlungsunfähigkeit voraus (§ 29 StaRUG) und scheidet bei Überschuldung grundsätzlich aus; eine bereits laufende Restrukturierungssache hebt das Gericht dann in der Regel auf (§ 33 StaRUG). Das Schutzschirmverfahren bleibt möglich, solange keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist.
- Stadium 4 · § 17 InsO
Zahlungsunfähigkeit
Das Unternehmen kann seine fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen. Bei antragspflichtigen Gesellschaften beträgt die Höchstfrist für den Antrag drei Wochen (§ 15a InsO). Lässt sich die Zahlungsunfähigkeit in dieser Zeit nicht beseitigen, ist eine Sanierung nur noch im Insolvenzverfahren möglich – etwa in Eigenverwaltung mit einem Insolvenzplan oder durch eine übertragende Sanierung. Ein Schutzschirmverfahren kann nicht mehr beginnen, und der StaRUG-Rahmen steht grundsätzlich nicht mehr zur Verfügung.
Die Reihenfolge ist nicht zwingend. Überschuldung kann vor oder nach der Zahlungsunfähigkeit eintreten, und manche Unternehmen durchlaufen die Stadien in wenigen Wochen, etwa wenn ein Hauptkunde ausfällt. Wo Ihr Unternehmen steht, lässt sich nur anhand konkreter Zahlen beurteilen: eines stichtagsbezogenen Liquiditätsstatus, einer Liquiditätsplanung und einer dokumentierten Fortführungsprognose. Wie Sie diese Grundlagen aufbauen, erläutern wir unter Krisenfrüherkennung.
Achtung, Schwellen
Mit dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit entfallen zwei wichtige Werkzeuge der frühen Sanierung zugleich: das Schutzschirmverfahren und – von engen Ausnahmen abgesehen – der StaRUG-Rahmen, der grundsätzlich schon bei Überschuldung nicht mehr offensteht. Außergerichtliche Verhandlungen mit Gläubigern halten die Antragsfristen nicht an. Wer Sanierungsoptionen erhalten will, muss deshalb handeln, solange das Unternehmen seine fälligen Rechnungen noch bezahlen kann.
24 Monate
Prognosezeitraum der drohenden Zahlungsunfähigkeit
§ 18 Abs. 2 InsO
3 / 6 Wochen
Höchstfrist für den Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung
§ 15a Abs. 1 InsO
3 Monate
Längste Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans im Schutzschirmverfahren
§ 270d Abs. 1 InsO
Eine schnelle erste Orientierung gibt der Krisen-Check. Welche betriebswirtschaftlichen Signale einer Krise vorausgehen, beschreibt unser Ratgeber Unternehmenskrise früh erkennen.