Personal­abbau & Restruk­turierung

Für Unternehmen, die Stellen abbauen, Bereiche schließen oder sich neu aufstellen müssen: Wir planen den Weg von der unternehmerischen Entscheidung bis zur letzten Kündigung – mit Betriebsrat, Agentur für Arbeit und, wenn nötig, im Insolvenzverfahren.

Leistungsspektrum

Ein Personalabbau ist ein Projekt mit vielen Abhängigkeiten. Die unternehmerische Entscheidung muss tragfähig dokumentiert, die Sozialauswahl nachvollziehbar, der Betriebsrat rechtzeitig beteiligt und die Agentur für Arbeit ordnungsgemäß informiert sein – und das alles in einer Reihenfolge, die zum wirtschaftlichen Zeitplan passt. Ein Fehler in einem frühen Schritt wirkt sich oft auf jede einzelne Kündigung aus. Wir begleiten Restrukturierungen vom ersten Konzept an, außerhalb wie innerhalb eines Insolvenzverfahrens. Unser Schwerpunkt im Insolvenz- und Sanierungsrecht hilft, wenn der Personalabbau Teil einer Sanierung ist.

Typische Leistungen

  • Prüfung und Dokumentation der unternehmerischen Entscheidung und des Wegfalls von Arbeitsplätzen
  • Bildung von Vergleichsgruppen, Sozialauswahl und Punkteschemata
  • Einordnung als Betriebsänderung und Planung der Beteiligung des Betriebsrats
  • Verhandlung von Interessenausgleich und Sozialplan, Vertretung in der Einigungsstelle
  • Konsultationsverfahren und Massenentlassungsanzeige
  • Freiwilligenprogramme, Aufhebungsverträge und Transfergesellschaft
  • Personalabbau in Eigenverwaltung und Insolvenz mit den Instrumenten der §§ 113, 120 ff. InsO
  • Vertretung in Kündigungsschutzprozessen und Beschlussverfahren
> 20 in der Regel wahlberechtigte Arbeitnehmer im Unternehmen: Voraussetzung für die Beteiligung des Betriebsrats bei Betriebsänderungen § 111 S. 1 BetrVG
30 Tage Kalendertage, innerhalb derer Entlassungen für die Anzeigepflicht zusammengezählt werden § 17 Abs. 1 KSchG
1 Monat Sperrfrist nach Eingang der Massenentlassungsanzeige § 18 Abs. 1 KSchG
3 Monate Höchstkündigungsfrist zum Monatsende im eröffneten Insolvenzverfahren § 113 InsO

Die betriebsbedingte Kündigung

Gilt das Kündigungsschutzgesetz, muss jede ordentliche Kündigung des Arbeitgebers sozial gerechtfertigt sein. Beim Personalabbau ist das regelmäßig ein dringendes betriebliches Erfordernis (§ 1 Abs. 2 KSchG). Ausgangspunkt ist die unternehmerische Entscheidung, etwa eine Abteilung zu schließen, Aufgaben an Dritte zu vergeben oder Abläufe neu zu organisieren. Die Arbeitsgerichte prüfen nicht, ob diese Entscheidung wirtschaftlich klug ist, sondern nur, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Sehr genau prüfen sie dagegen, ob die Entscheidung tatsächlich umgesetzt wird und ob dadurch der Beschäftigungsbedarf für die gekündigten Personen wegfällt.

Je näher die Entscheidung am bloßen Entschluss liegt, Personal zu reduzieren, desto höher ist die Darlegungslast. Wer lediglich Stellen streicht, ohne Abläufe zu ändern, muss im Prozess konkret erklären, wie die verbleibende Arbeit ohne überobligatorische Leistungen der übrigen Beschäftigten erledigt wird. Außerdem gilt der Vorrang milderer Mittel: Können Betroffene auf einem freien, vergleichbaren Arbeitsplatz im Unternehmen – auch in einem anderen Betrieb – weiterbeschäftigt werden, gegebenenfalls nach zumutbarer Umschulung oder zu geänderten Bedingungen, ist eine Beendigungskündigung regelmäßig unwirksam (§ 1 Abs. 2 S. 2, 3 KSchG). Eine Änderungskündigung geht dann vor.

Was eine betriebsbedingte Kündigung tragen muss

  • Eine dokumentierte unternehmerische Entscheidung mit Datum und Zuständigkeit
  • Der konkrete Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten
  • Keine freien Arbeitsplätze im Unternehmen, auch nicht zu geänderten Bedingungen
  • Eine ordnungsgemäße Sozialauswahl unter vergleichbaren Beschäftigten
  • Beteiligung von Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung und Behörden
  • Einhaltung von Schriftform, Zugang und Kündigungsfrist

Wie Beschäftigte eine betriebsbedingte Kündigung prüfen lassen und worauf sie dabei achten, erläutern wir auf der Seite Kündigung & Abfindung. Für die Planung auf Arbeitgeberseite lohnt sich dieser Perspektivwechsel: Was dort als Angriffspunkt beschrieben ist, muss Ihre Dokumentation beantworten können.

Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG

Fallen nicht alle Arbeitsplätze einer Gruppe weg, muss der Arbeitgeber unter den vergleichbaren Beschäftigten diejenigen auswählen, die sozial am wenigsten schutzbedürftig sind. Das Gesetz nennt vier Kriterien, die ausreichend zu berücksichtigen sind: die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine Schwerbehinderung. An der Sozialauswahl scheitern betriebsbedingte Kündigungen in der Praxis häufig. Wir gehen sie in vier Schritten an:

  1. Vergleichsgruppen bilden

    Vergleichbar sind Beschäftigte desselben Betriebs, die nach Tätigkeit und Qualifikation austauschbar sind und denen die Aufgabe im Wege des Weisungsrechts zugewiesen werden könnte – in der Regel nur auf derselben Hierarchieebene.

  2. Ausnahmen prüfen

    Beschäftigte, deren ordentliche Kündigung gesetzlich ausgeschlossen ist, bleiben außen vor. Herausnehmen lassen sich außerdem Personen, deren Weiterbeschäftigung wegen besonderer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur im berechtigten betrieblichen Interesse liegt (§ 1 Abs. 3 S. 2 KSchG).

  3. Sozial gewichten

    Ein Punkteschema macht die Auswahl nachvollziehbar. In Betrieben mit Betriebsrat ist es regelmäßig eine zustimmungspflichtige Auswahlrichtlinie (§ 95 BetrVG). Ist die Gewichtung in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 BetrVG oder in einem Tarifvertrag festgelegt, prüft das Gericht sie nur auf grobe Fehlerhaftigkeit (§ 1 Abs. 4 KSchG).

  4. Dokumentieren

    Auf Verlangen muss der Arbeitgeber die Gründe für die getroffene Auswahl mitteilen (§ 1 Abs. 3 S. 1 KSchG). Sozialdaten wie Unterhaltspflichten sollten vorab plausibilisiert werden, damit die Auswahl auf zutreffenden Angaben beruht.

Auch die Bildung von Altersgruppen kann zulässig sein, wenn sie dazu dient, die bestehende Altersstruktur zu erhalten; sie setzt aber eine nachvollziehbare Begründung voraus. Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Beschäftigte dürfen nach mehr als sechs Monaten Beschäftigung nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamts gekündigt werden (§ 168 SGB IX); vor ihrer Kündigung ist zudem eine bestehende Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen (§ 178 Abs. 2 SGB IX).

Gut zu wissen: Namensliste auch außerhalb der Insolvenz

Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat bei einer Betriebsänderung auf einen Interessenausgleich, in dem die zu kündigenden Beschäftigten namentlich bezeichnet sind, wird vermutet, dass die Kündigungen durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sind. Die Sozialauswahl prüft das Gericht dann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit (§ 1 Abs. 5 KSchG). Das gilt nicht, wenn sich die Sachlage nach Abschluss des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Die Namensliste ist deshalb ein wichtiges Verhandlungsziel.

Betriebsänderung: Beteiligung des Betriebsrats

Besteht ein Betriebsrat und beschäftigt das Unternehmen in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer, muss der Unternehmer ihn über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile davon zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend unterrichten und die Maßnahme mit ihm beraten (§ 111 S. 1 BetrVG). Als Betriebsänderung gelten nach § 111 S. 3 BetrVG:

  • die Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile,
  • die Verlegung des ganzen Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile,
  • der Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
  • grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
  • die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

Auch ein reiner Personalabbau ohne Änderung der Betriebsmittel kann eine Einschränkung des Betriebs sein, wenn er eine erhebliche Zahl von Beschäftigten erfasst; die Rechtsprechung orientiert sich dafür an den Zahlen des § 17 Abs. 1 KSchG. „Rechtzeitig“ heißt: im Planungsstadium, solange der Betriebsrat noch Einfluss nehmen kann. In Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen (§ 111 S. 2 BetrVG). Wie die Zusammenarbeit mit dem Gremium im Übrigen funktioniert, beschreiben wir unter Betriebsrat & Mitbestimmung.

Interessenausgleich und Sozialplan

Über das Ob, Wann und Wie der Maßnahme verhandeln die Betriebsparteien in einem Interessenausgleich; die wirtschaftlichen Nachteile für die Beschäftigten werden in einem Sozialplan ausgeglichen oder gemildert (§ 112 BetrVG). Beide Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen und zu unterschreiben. Der Interessenausgleich ist nicht erzwingbar. Der Arbeitgeber muss eine Einigung aber ernsthaft versuchen und dafür, wenn die Verhandlungen scheitern, das Verfahren vor der Einigungsstelle durchlaufen. Den Sozialplan kann die Einigungsstelle dagegen grundsätzlich durch Spruch festsetzen (§ 112 Abs. 4 BetrVG); sie berücksichtigt dabei die sozialen Belange der Beschäftigten und die wirtschaftliche Vertretbarkeit für das Unternehmen (§ 112 Abs. 5 BetrVG).

Besteht die Betriebsänderung allein in einem Personalabbau, ist ein Sozialplan nur erzwingbar, wenn nach Betriebsgröße gestaffelte Mindestzahlen erreicht werden; vom Arbeitgeber veranlasste Aufhebungsverträge zählen dabei mit (§ 112a Abs. 1 BetrVG). Unternehmen in den ersten vier Jahren nach ihrer Gründung sind von der Erzwingbarkeit ausgenommen, sofern die Gründung nicht im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung bestehender Unternehmen steht (§ 112a Abs. 2 BetrVG).

Typische Sozialplaninhalte sind Abfindungen nach einer Formel aus Betriebszugehörigkeit, Monatsverdienst und Alter, Zuschläge für Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung, ein Härtefonds sowie Regelungen zu Qualifizierung, Umzugs- und Fahrtkosten. Leistungen des Sozialplans dürfen nach der Rechtsprechung nicht davon abhängen, dass Beschäftigte auf eine Kündigungsschutzklage verzichten; zulässig sein kann aber eine gesonderte, zusätzliche Leistung für einen Klageverzicht. Für rentennahe Beschäftigte darf der Sozialplan unter den Voraussetzungen des § 10 S. 3 Nr. 6 AGG geringere Leistungen vorsehen.

Nachteilsausgleich

Wer eine Betriebsänderung durchführt, ohne einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, oder ohne zwingenden Grund von einem vereinbarten Interessenausgleich abweicht, schuldet den dadurch entlassenen Beschäftigten eine Abfindung, die das Arbeitsgericht in entsprechender Anwendung des § 10 KSchG festsetzt; andere wirtschaftliche Nachteile sind bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen (§ 113 BetrVG). Mit der Durchführung beginnt der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung schon dann, wenn er unumkehrbare Fakten schafft – typischerweise durch den Ausspruch von Kündigungen. Ob der Betriebsrat die Umsetzung vor Abschluss der Verhandlungen im Eilverfahren stoppen lassen kann, beurteilen die Landesarbeitsgerichte unterschiedlich. Wir planen den Ablauf so, dass sich diese Frage möglichst gar nicht stellt.

Massenentlassungsanzeige

Unabhängig vom Betriebsverfassungsrecht verlangt das Kündigungsschutzgesetz ein eigenes Verfahren, wenn innerhalb von 30 Kalendertagen eine bestimmte Zahl von Beschäftigten entlassen werden soll. Maßgeblich ist die Zahl der in der Regel im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (§ 17 Abs. 1 S. 1 KSchG):

In der Regel im Betrieb beschäftigtAnzeigepflichtig sind innerhalb von 30 Kalendertagen
mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmermehr als 5 Entlassungen
mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmer10 Prozent der regelmäßig Beschäftigten oder mehr als 25 Entlassungen
mindestens 500 Arbeitnehmermindestens 30 Entlassungen

Als Entlassung zählen nicht nur Kündigungen, sondern auch andere vom Arbeitgeber veranlasste Beendigungen, insbesondere Aufhebungsverträge (§ 17 Abs. 1 S. 2 KSchG). Entscheidend ist nach der Rechtsprechung der Ausspruch der Kündigung, nicht das spätere Ende des Arbeitsverhältnisses.

Das Verfahren hat zwei Bestandteile. Im Konsultationsverfahren muss der Arbeitgeber einen bestehenden Betriebsrat rechtzeitig und schriftlich insbesondere über die Gründe, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum der Entlassungen, die Auswahlkriterien und die Kriterien für etwaige Abfindungen unterrichten und mit ihm beraten, wie sich Entlassungen vermeiden, einschränken oder in ihren Folgen mildern lassen (§ 17 Abs. 2 KSchG). Danach ist die Anzeige mit den gesetzlich geforderten Angaben bei der Agentur für Arbeit zu erstatten (§ 17 Abs. 3 KSchG) – und zwar, bevor die Kündigungen ausgesprochen werden. Nach Eingang der Anzeige läuft eine Sperrfrist von einem Monat, vor deren Ablauf die Entlassungen nur mit Zustimmung der Agentur wirksam werden (§ 18 Abs. 1 KSchG); werden sie nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt durchgeführt, zu dem sie frühestens zulässig sind, ist eine neue Anzeige nötig (§ 18 Abs. 4 KSchG). Die Anzeigepflicht besteht auch in Betrieben ohne Betriebsrat.

Rechtsprechung in Bewegung

Welche Folgen Fehler im Konsultations- oder Anzeigeverfahren für die Wirksamkeit der Kündigungen haben, ist Gegenstand einer lebhaften Entwicklung in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs. Fest steht: Fehler können die Wirksamkeit einer ganzen Kündigungswelle gefährden. Wir planen das Verfahren deshalb nach dem jeweils aktuellen Stand und prüfen vor jedem Ausspruch, ob Unterrichtung, Beratung und Anzeige vollständig abgeschlossen sind.

Freiwilligenprogramme und Alternativen zur Kündigung

Nicht jeder Personalabbau muss über Kündigungen laufen. Häufig lässt sich ein Teil des Ziels mit milderen oder einvernehmlichen Mitteln erreichen – oft schneller und mit geringerem Prozessrisiko:

  • Einstellungsstopp und Auslaufenlassen befristeter Verträge
  • Abbau von Überstunden und Arbeitszeitguthaben
  • Kurzarbeit bei vorübergehendem Arbeitsausfall
  • Altersteilzeit und Vorruhestandsregelungen
  • Freiwilligenprogramme mit Abfindungsangebot
  • Wechsel in eine Transfergesellschaft

Kurzarbeit braucht eine Rechtsgrundlage im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag und ist mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Kurzarbeitergeld setzt einen vorübergehenden Arbeitsausfall voraus (§§ 95 ff. SGB III); bei dauerhaftem Wegfall von Arbeitsplätzen ersetzt Kurzarbeit die Restrukturierung nicht.

Ein Freiwilligenprogramm bietet Beschäftigten eine Abfindung für ein einvernehmliches Ausscheiden, manchmal ergänzt um eine Prämie für ein früheres Ausscheiden. Damit nicht gerade die Beschäftigten gehen, die das Unternehmen dringend braucht, sollte sich der Arbeitgeber die Annahme im Einzelfall vorbehalten und die Kriterien dafür vorab festlegen. Solche Aufhebungsverträge zählen bei den Schwellenwerten der Massenentlassungsanzeige und des Sozialplans mit. Beschäftigte fragen in dieser Lage regelmäßig nach dem Arbeitslosengeld: Ob ein Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit auslöst (§ 159 SGB III), hängt von den Umständen ab, und eine klare Dokumentation der ansonsten drohenden Kündigung hilft beiden Seiten. Beim Abschluss ist das Gebot fairen Verhandelns zu beachten – mehr dazu unter Aufhebungsvertrag.

Transfergesellschaft

Eine Transfergesellschaft – im Gesetz „betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit“ genannt – übernimmt Beschäftigte, deren Arbeitsplätze dauerhaft wegfallen, für einen begrenzten Zeitraum. Die Agentur für Arbeit zahlt Transferkurzarbeitergeld für längstens zwölf Monate (§ 111 SGB III) und kann zusätzlich Transfermaßnahmen fördern (§ 110 SGB III). Für das Unternehmen lassen sich so Kündigungen und Prozessrisiken vermeiden, der Abbau wird planbar, und die Beschäftigten erhalten Zeit und Unterstützung für die Stellensuche.

Voraussetzung ist unter anderem ein dauerhafter, unvermeidbarer Arbeitsausfall infolge einer Betriebsänderung, und die Betriebsparteien müssen sich vorher von der Agentur für Arbeit beraten lassen. Die Beschäftigten wechseln über einen dreiseitigen Vertrag; vor dem Übertritt ist grundsätzlich eine Maßnahme zur Feststellung ihrer Eingliederungsaussichten vorgesehen. Einen wesentlichen Teil der Kosten trägt typischerweise das abgebende Unternehmen: eine vereinbarte Aufstockung des Transferkurzarbeitergelds, Sozialversicherungsbeiträge, Urlaubs- und Feiertagsvergütung sowie Verwaltungs- und Qualifizierungskosten. Diese Kosten sollten früh kalkuliert und mit dem Sozialplanbudget abgestimmt werden.

Im Zusammenhang mit einem Betriebsverkauf darf die Transfergesellschaft nicht dazu dienen, den Bestandsschutz des § 613a BGB zu umgehen – etwa wenn den Beschäftigten die Übernahme durch den Erwerber bereits verbindlich in Aussicht gestellt ist. Mehr dazu auf der Seite Betriebsübergang.

Personalabbau in Krise, Eigenverwaltung und Insolvenz

Welches Recht gilt, hängt vom Verfahrensstadium ab – und das entscheidet über Kosten, Fristen und Zeitbedarf:

PhaseArbeitsrechtlicher RahmenBesonderheiten
Außergerichtliche Sanierung und StaRUG-VerfahrenAllgemeines Arbeitsrecht; Forderungen von Arbeitnehmern und Rechte aus betrieblicher Altersversorgung sind nicht gestaltbar (§ 4 StaRUG), die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bleiben unberührt (§ 92 StaRUG)Volle Kündigungsfristen, Sozialplan ohne insolvenzrechtliche Obergrenze
Eröffnungsverfahren, auch vorläufige Eigenverwaltung und SchutzschirmverfahrenAllgemeines Arbeitsrecht; die §§ 113, 120 ff. InsO gelten noch nichtInsolvenzgeldvorfinanzierung; Zeit zur Vorbereitung von Personalkonzept, Verhandlungen und Unterlagen
Eröffnetes Verfahren mit Verwalter oder in EigenverwaltungAllgemeines Arbeitsrecht mit insolvenzrechtlichen ÄnderungenInstrumente der §§ 113, 120 bis 128 InsO

Im eröffneten Verfahren stehen diese Instrumente zur Verfügung:

  • § 113 InsO: Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten zum Monatsende, auch bei längeren vertraglichen oder tariflichen Fristen und bei vereinbartem Ausschluss der ordentlichen Kündigung.
  • § 120 InsO: Betriebsvereinbarungen, die die Masse belasten, sind mit einer Frist von drei Monaten kündbar, auch wenn eine längere Frist vereinbart ist; zuvor sollen Verwalter und Betriebsrat über eine einvernehmliche Herabsetzung der Leistungen beraten.
  • §§ 121, 122 InsO: Ein Vermittlungsversuch durch die Bundesagentur für Arbeit findet nur statt, wenn Verwalter und Betriebsrat ihn gemeinsam wollen. Kommt ein Interessenausgleich trotz rechtzeitiger und umfassender Unterrichtung des Betriebsrats nicht innerhalb von drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Aufforderung zustande, kann das Arbeitsgericht der Durchführung der Betriebsänderung zustimmen, ohne dass zuvor die Einigungsstelle angerufen wurde; es prüft dabei, ob die wirtschaftliche Lage des Unternehmens das auch unter Berücksichtigung der sozialen Belange der Beschäftigten erfordert.
  • §§ 123, 124 InsO: Das Sozialplanvolumen ist auf zweieinhalb Monatsverdienste der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer und – sofern kein Insolvenzplan zustande kommt – auf ein Drittel der sonst an die Insolvenzgläubiger verteilbaren Masse begrenzt; ein Sozialplan, der vor der Eröffnung, aber nicht früher als drei Monate vor dem Insolvenzantrag aufgestellt wurde, kann widerrufen werden.
  • § 125 InsO: Bei einem Interessenausgleich mit Namensliste wird vermutet, dass die Kündigungen betrieblich bedingt sind; die Sozialauswahl wird nur hinsichtlich Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Unterhaltspflichten und nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft. Der Interessenausgleich ersetzt zugleich die Stellungnahme des Betriebsrats zur Massenentlassungsanzeige.
  • §§ 126 bis 128 InsO: Fehlt ein Betriebsrat oder kommt keine Namensliste zustande, kann der Verwalter die soziale Rechtfertigung der Kündigungen in einem Beschlussverfahren feststellen lassen, das für spätere Kündigungsschutzprozesse bindend ist. Namensliste und Beschlussverfahren stehen auch dann zur Verfügung, wenn die Betriebsänderung erst nach einer Veräußerung des Betriebs durchgeführt werden soll.

In der Eigenverwaltung nutzt die Geschäftsleitung diese Instrumente selbst; für die Kündigung von Betriebsvereinbarungen, das Verfahren nach § 122 InsO und das Beschlussverfahren nach § 126 InsO braucht sie die Zustimmung des Sachwalters (§ 279 InsO). Weil die Erleichterungen erst mit der Eröffnung greifen, sollte das Eröffnungsverfahren genutzt werden, um Personalkonzept, Verhandlungen und Unterlagen so vorzubereiten, dass die Umsetzung unmittelbar danach beginnen kann. Wie sich Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren dafür eignen, erläutern wir unter Eigenverwaltung & Schutzschirm; die Sicht der Beschäftigten beschreiben wir unter Arbeitsrecht in der Insolvenz.

Zeitplan: vom Konzept zur Kündigung

Die Dauer eines Personalabbaus hängt vor allem von den Verhandlungen mit dem Betriebsrat ab. Die Reihenfolge der Schritte ist dagegen weitgehend vorgegeben. Der folgende Ablauf zeigt ein Vorhaben außerhalb der Insolvenz in einem Unternehmen mit Betriebsrat; die Angaben zur Dauer sind grobe Orientierungswerte, keine gesetzlichen Fristen.

  1. Schritt 1 · Vorbereitung

    Konzept und Datengrundlage

    Die unternehmerische Entscheidung wird vorbereitet und dokumentiert, betroffene Bereiche und Stellen werden bestimmt. Wir prüfen die Personaldaten, Sonderkündigungsschutz und freie Arbeitsplätze, ermitteln die Schwellenwerte für §§ 111, 112a BetrVG und § 17 KSchG und kalkulieren Sozialplan, Transferlösung und Fristen.

  2. Schritt 2 · Unterrichtung

    Wirtschaftsausschuss und Betriebsrat informieren

    Besteht ein Wirtschaftsausschuss – er ist in Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern zu bilden –, ist er zu unterrichten (§ 106 BetrVG). Der Betriebsrat erhält die Informationen nach § 111 BetrVG; das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG kann damit verbunden werden, wenn der Arbeitgeber klarstellt, dass die Gespräche auch dieser Pflicht dienen. Eine Abschrift der schriftlichen Unterrichtung erhält zugleich die Agentur für Arbeit (§ 17 Abs. 3 S. 1 KSchG).

  3. Schritt 3 · Verhandlung, oft mehrere Wochen bis Monate

    Interessenausgleich, Sozialplan, Alternativen

    Verhandelt werden der Interessenausgleich, möglichst mit Namensliste, der Sozialplan und gegebenenfalls ein Freiwilligenprogramm oder eine Transfergesellschaft. Scheitern die Gespräche, wird die Einigungsstelle angerufen. Dieser Schritt bestimmt meist die Gesamtdauer.

  4. Schritt 4 · Vor dem Ausspruch

    Verfahren abschließen

    Das Konsultationsverfahren wird abgeschlossen, die Massenentlassungsanzeige erstattet und der Betriebsrat zu jeder Kündigung angehört (§ 102 BetrVG). Die Schwerbehindertenvertretung wird beteiligt, behördliche Zustimmungen – etwa des Integrationsamts oder der für Mutterschutz und Elternzeit zuständigen Stelle – liegen vor. Hat das Integrationsamt zugestimmt, muss die Kündigung innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung erklärt werden (§ 171 Abs. 3 SGB IX).

  5. Schritt 5 · Umsetzung

    Kündigungen und Vereinbarungen

    Die Kündigungen werden schriftlich (§ 623 BGB) und nachweisbar zugestellt. Kündigungsfristen und Sperrfrist laufen, Transferverträge und Aufhebungsvereinbarungen werden abgeschlossen, Sozialplanleistungen vorbereitet.

  6. Schritt 6 · Nachlauf

    Klagen und Abwicklung

    Beschäftigte können binnen drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben (§ 4 KSchG). Wir vertreten Sie in den Güteverhandlungen und Verfahren und stellen sicher, dass die Dokumentation aus den vorherigen Schritten griffbereit ist.

Häufige Fragen

Ab wann ist ein Stellenabbau eine Betriebsänderung?

Beteiligungsrechte nach § 111 BetrVG bestehen, wenn ein Betriebsrat existiert und das Unternehmen in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. Ein reiner Personalabbau ist eine Betriebsänderung, wenn er eine erhebliche Zahl von Beschäftigten betrifft; die Rechtsprechung orientiert sich dabei an den Zahlen des § 17 Abs. 1 KSchG. Wir prüfen die Schwelle anhand Ihrer konkreten Zahlen.

Brauchen wir einen Sozialplan, wenn es keinen Betriebsrat gibt?

Nein, ein Sozialplan setzt einen Betriebsrat voraus. Sie können Abfindungen aber freiwillig anbieten, müssen dabei den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten und sollten die Kriterien festlegen. Die Massenentlassungsanzeige ist unabhängig davon zu erstatten, wenn die Schwellenwerte des § 17 KSchG erreicht werden.

Dürfen wir Leistungsträger aus der Sozialauswahl herausnehmen?

Ja, wenn ihre Weiterbeschäftigung wegen besonderer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen im berechtigten betrieblichen Interesse liegt (§ 1 Abs. 3 S. 2 KSchG). Das Interesse muss im Prozess konkret begründet werden; eine pauschale Einschätzung genügt nicht. Je mehr Personen herausgenommen werden, desto genauer schauen die Gerichte hin.

Wie hoch muss ein Sozialplan sein?

Eine gesetzliche Formel gibt es außerhalb der Insolvenz nicht. Einigen sich die Betriebsparteien nicht, entscheidet die Einigungsstelle unter Berücksichtigung der sozialen Belange der Beschäftigten und der wirtschaftlichen Vertretbarkeit für das Unternehmen (§ 112 Abs. 5 BetrVG). Im Insolvenzverfahren ist das Volumen nach § 123 InsO begrenzt.

Können wir kündigen, während wir noch mit dem Betriebsrat verhandeln?

Davon raten wir ab. Wer mit Kündigungen beginnt, bevor der Versuch eines Interessenausgleichs abgeschlossen ist, riskiert Ansprüche auf Nachteilsausgleich (§ 113 Abs. 3 BetrVG). Zudem muss vor dem Ausspruch das Konsultationsverfahren abgeschlossen, die Massenentlassungsanzeige erstattet und der Betriebsrat zu jeder Kündigung angehört worden sein.

Ist Kurzarbeit eine Alternative zum Personalabbau?

Nur bei einem vorübergehenden Arbeitsausfall. Kurzarbeit braucht eine Rechtsgrundlage und, wo ein Betriebsrat besteht, dessen Zustimmung oder einen Spruch der Einigungsstelle; Kurzarbeitergeld wird nur gezahlt, wenn eine Rückkehr zur normalen Auslastung zu erwarten ist. Fallen Arbeitsplätze dauerhaft weg, kommt eher Transferkurzarbeitergeld in einer Transfergesellschaft in Betracht.

Erleichtert eine Insolvenz den Personalabbau?

In einigen Punkten ja: kürzere Kündigungsfristen, begrenzter Sozialplan und schnellere Verfahren mit dem Betriebsrat. Die Insolvenz selbst ist aber kein Kündigungsgrund, Kündigungsschutz und Sonderkündigungsschutz bleiben bestehen. Ob ein Insolvenzverfahren der richtige Weg ist, entscheidet sich an der wirtschaftlichen Lage insgesamt, nicht allein am Personalthema.

Aus der Praxis

Typische Situationen.

Zwei Lager werden zusammengelegt

Situation
Ein Handelsunternehmen mit Betriebsrat will zwei Lagerstandorte an einem Ort bündeln. Ein Teil der Beschäftigten soll wechseln, ein Teil der Stellen fällt weg.
Unser Ansatz
Wir ordnen die Maßnahme als Betriebsänderung ein, prüfen vorrangig Versetzungs- und Änderungsangebote, beteiligen den Betriebsrat auch zu den Versetzungen und erstellen einen Zeitplan für Interessenausgleich, Sozialplan und Anzeige.

Großkunde verloren, kein Betriebsrat

Situation
Ein Dienstleister mit rund 70 Beschäftigten verliert seinen größten Auftrag und muss eine zweistellige Zahl von Stellen streichen. Einen Betriebsrat gibt es nicht.
Unser Ansatz
Wir dokumentieren die unternehmerische Entscheidung, bilden Vergleichsgruppen mit einem nachvollziehbaren Punkteschema, prüfen die Schwellenwerte des § 17 KSchG unter Einrechnung angebotener Aufhebungsverträge und bereiten die Anzeige vor.

Freiwillig statt Kündigungswelle

Situation
Ein Industrieunternehmen muss Verwaltungsstellen reduzieren, möchte Kündigungen aber so weit wie möglich vermeiden und fürchtet den Weggang von Schlüsselkräften.
Unser Ansatz
Wir gestalten ein Freiwilligenprogramm mit Annahmevorbehalt, kombinieren es mit Altersteilzeitangeboten, rechnen die Aufhebungen in die Schwellenwerte ein und verzahnen das Programm mit Interessenausgleich und Sozialplan.

Die Beispiele sind typisierte, vereinfachte Situationen und keine Berichte über konkrete Mandate. Jeder Fall verläuft anders.

Worauf es ankommt

Unsere Haltung beim Personalabbau.

Ein Personalabbau belastet alle Beteiligten. Wir sind überzeugt: Je sorgfältiger er geplant ist, desto weniger Streit entsteht – und desto eher bleibt das Vertrauen derjenigen erhalten, die im Unternehmen bleiben. Wir beraten klar in der Sache, rechnen Alternativen durch und sagen offen, wo Risiken liegen.