Leistungsspektrum
Bei der übertragenden Sanierung wird nicht der Rechtsträger gerettet, sondern sein Geschäftsbetrieb. Die für die Fortführung nötigen Vermögenswerte gehen auf einen Erwerber über, die Altverbindlichkeiten bleiben grundsätzlich beim insolventen Unternehmen zurück. Für Käufer ist das eine Chance, ein eingespieltes Geschäft ohne Altlasten zu übernehmen; für die Gläubiger ist es oft der Weg zu einem höheren Erlös als bei einer Zerschlagung. Wir beraten in solchen Transaktionen jeweils eine Seite – Erwerber, Gesellschafter, Geschäftsleitung oder Gläubiger.
Für Erwerber und Investoren
- Strukturierung des Erwerbs und Wahl des richtigen Zeitpunkts
- Rechtliche Due Diligence mit Fokus auf insolvenzspezifische Risiken
- Entwurf und Verhandlung des Kaufvertrags mit dem Insolvenzverwalter
- Klärung von Sicherungsrechten, Eigentumsvorbehalten und Vertragsübernahmen
- Arbeitsrechtliche Gestaltung einschließlich Betriebsübergang und Transfergesellschaft
- Begleitung bis zum Vollzug und in der Übergangsphase
Für Unternehmen, Gesellschafter und Gläubiger
- Vorbereitung eines Investorenprozesses vor oder im Verfahren
- Beratung von Gesellschaftern und Geschäftsleitern, die selbst erwerben wollen
- Vertretung von Gläubigern im Gläubigerausschuss und in der Gläubigerversammlung
- Wahrung von Aus- und Absonderungsrechten beim Verkauf
- Vergleich mit Alternativen wie Insolvenzplan oder Stilllegung
Das Prinzip: Asset Deal statt Share Deal
Wer ein gesundes Unternehmen kauft, erwirbt häufig die Gesellschaftsanteile (Share Deal). In der Insolvenz ist das selten sinnvoll, denn mit den Anteilen erwirbt der Käufer einen Rechtsträger, der mit allen Verbindlichkeiten belastet bleibt. Die übertragende Sanierung ist deshalb ein Asset Deal: Der Erwerber – häufig eine eigens dafür gegründete Gesellschaft – kauft die einzelnen Vermögenswerte wie Maschinen, Vorräte, Marken, Software, Kundenbeziehungen und Domains. Jeder Gegenstand muss im Vertrag hinreichend bestimmt bezeichnet sein, in der Praxis über umfangreiche Anlagen und Listen.
Was nicht automatisch mitgeht, ist ebenso wichtig: Verträge mit Kunden, Lieferanten und Vermietern gehen nur mit Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners über. Öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Zulassungen sind teilweise an den bisherigen Rechtsträger gebunden und müssen neu beantragt werden. Steuerliche Verlustvorträge bleiben beim Rechtsträger. Die Arbeitsverhältnisse dagegen gehen kraft Gesetzes über, soweit ein Betrieb oder Betriebsteil übertragen wird (§ 613a BGB). Ist gerade der Rechtsträger mit seinen Verträgen und Genehmigungen wertvoll, kann ein Insolvenzplan die bessere Alternative sein, gegebenenfalls mit einer Umwandlung von Forderungen in Anteile (§ 225a InsO).
| Merkmal | Übertragende Sanierung | Insolvenzplan |
| Rechtsträger | Betrieb geht auf einen neuen Rechtsträger über; der alte wird abgewickelt | Bisheriger Rechtsträger bleibt bestehen |
| Altverbindlichkeiten | Bleiben beim Schuldner; Befriedigung aus dem Kaufpreis nach Quote | Werden durch den Plan geregelt, etwa durch Quote, Stundung oder Verzicht |
| Verträge | Übergang nur mit Zustimmung des Vertragspartners | Bestehen fort; im Verfahren gilt das Wahlrecht nach § 103 InsO |
| Genehmigungen | Teilweise neu zu beantragen | Bleiben grundsätzlich beim Rechtsträger |
| Arbeitsverhältnisse | Gehen nach § 613a BGB auf den Erwerber über | Bestehen fort; insolvenzrechtliche Instrumente wie § 113 InsO |
| Mitwirkung der Gläubiger | Zustimmung der Gläubigerorgane (§§ 160, 162 InsO) | Abstimmung in Gruppen und gerichtliche Bestätigung |
| Zeitbedarf | Vollzug oft kurz nach der Eröffnung möglich | Plan muss erstellt, erörtert, abgestimmt und bestätigt werden |
Ablauf eines Verkaufs aus der Insolvenz
Jede Transaktion hat ihr eigenes Tempo. Der Grundablauf ist aber meist ähnlich; die Zeitangaben sind grobe Orientierungswerte.
- Schritt 1 · vor oder mit dem Antrag
Vorbereitung
Idealerweise bereitet das Unternehmen den Verkauf schon vor dem Insolvenzantrag vor: Unterlagen werden in einem Datenraum gesammelt, mögliche Interessenten identifiziert. Der Geschäftsbetrieb muss laufen, denn ein stillstehender Betrieb verliert rasch an Wert; im Eröffnungsverfahren hilft dabei häufig die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes.
- Schritt 2 · Eröffnungsverfahren, oft einige Wochen
Investorensuche
Der vorläufige Insolvenzverwalter sichert das Vermögen, begleitet die Fortführung des Betriebs und startet oder übernimmt den Investorenprozess. Interessenten geben unverbindliche Angebote ab und erhalten Zugang zu den Unterlagen. Bei Unternehmen ab einer bestimmten Größe setzt das Gericht in der Regel einen vorläufigen Gläubigerausschuss ein (§ 22a InsO), der früh einbezogen wird.
- Schritt 3 · Verhandlung
Verbindliche Angebote und Kaufvertrag
Die aussichtsreichsten Bieter geben verbindliche Angebote ab. Parallel werden der Kaufvertrag, die Aufteilung des Kaufpreises auf Sicherungsgut und freie Masse sowie das arbeitsrechtliche Konzept verhandelt. Sicherungsgläubiger und Eigentümer von Vorbehaltsware werden eingebunden.
- Schritt 4 · Eröffnung
Zustimmung der Gläubigerorgane
Nach der Eröffnung holt der Insolvenzverwalter die erforderlichen Zustimmungen ein. Vor dem Berichtstermin braucht er die des Gläubigerausschusses, wenn einer bestellt ist; ist keiner bestellt, muss er den Schuldner vorab unterrichten, der beim Gericht eine Untersagung beantragen kann (§ 158 InsO). Im Übrigen ist die Zustimmung des Gläubigerausschusses oder, wenn keiner bestellt ist, der Gläubigerversammlung erforderlich (§ 160 InsO). Bei einem Verkauf an Insider muss stets die Gläubigerversammlung zustimmen (§ 162 InsO).
- Schritt 5 · Unterzeichnung und Vollzug
Signing und Closing
Der Vertrag wird unterzeichnet und zu einem festgelegten Stichtag vollzogen: Der Erwerber zahlt den Kaufpreis und übernimmt den Betrieb. Die Beschäftigten sind vor dem Übergang in Textform zu unterrichten (§ 613a Abs. 5 BGB).
- Schritt 6 · nach dem Vollzug
Verteilung und Abwicklung
Der Erwerber führt das Geschäft fort. Der Verwalter kehrt den Erlös aus Sicherungsgut, das er selbst verwertet hat, nach Abzug der gesetzlichen Kostenbeiträge an die Sicherungsgläubiger aus (§§ 170, 171 InsO) und verteilt den übrigen Erlös im weiteren Verfahren an die Insolvenzgläubiger. Der alte Rechtsträger wird abgewickelt.
Rolle von Insolvenzverwalter und Gläubigerausschuss
Verkäufer ist im eröffneten Verfahren der Insolvenzverwalter, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übergegangen ist (§ 80 InsO). Er ist den Gläubigern verpflichtet und muss einen möglichst hohen Erlös erzielen; verletzt er seine Pflichten schuldhaft, haftet er persönlich (§ 60 InsO). Das prägt seine Verhandlungsführung: Er vergleicht jedes Angebot mit dem Wert, den eine Zerschlagung oder ein Insolvenzplan erbringen würde, bevorzugt schnelle und sichere Transaktionen und gibt kaum Garantien. Im Verfahren mit Eigenverwaltung verkauft das Unternehmen selbst unter Aufsicht des Sachwalters; auch dann ist für besonders bedeutsame Rechtshandlungen wie den Betriebsverkauf die Zustimmung des Gläubigerausschusses oder, wenn keiner bestellt ist, der Gläubigerversammlung einzuholen (§ 276 InsO). Einzelheiten dazu unter Eigenverwaltung & Schutzschirm.
Der Gläubigerausschuss unterstützt und überwacht den Verwalter (§ 69 InsO). In ihm sollen die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Gläubiger mit den höchsten Forderungen und die Kleingläubiger vertreten sein, dazu ein Vertreter der Arbeitnehmer (§ 67 Abs. 2 InsO). Die Gläubigerversammlung entscheidet im Berichtstermin, ob das Unternehmen fortgeführt oder stillgelegt wird (§ 157 InsO). Besonders geschützt sind die Gläubiger bei Verkäufen an Insider: Ist der Erwerber dem Schuldner nahestehend oder ein Großgläubiger, oder ist eine solche Person mit mindestens einem Fünftel an ihm beteiligt, muss die Gläubigerversammlung zustimmen (§ 162 InsO). Macht der Schuldner oder eine qualifizierte Gläubigermehrheit glaubhaft, dass ein Verkauf an einen anderen Interessenten günstiger wäre, kann das Gericht anordnen, dass die Gläubigerversammlung zustimmen muss (§ 163 InsO).
Gut zu wissen
Fehlt eine erforderliche Zustimmung der Gläubigerorgane, bleibt der Kaufvertrag nach außen trotzdem wirksam (§ 164 InsO). Erwerber sollten dennoch auf die Zustimmungen bestehen: Sie sichern die Transaktion gegen spätere Einwände ab und sind in der Praxis ohnehin Voraussetzung dafür, dass der Verwalter unterschreibt.
Für Sicherungsgläubiger gilt: Bewegliche Sachen im Besitz des Verwalters und zur Sicherheit abgetretene Forderungen darf der Verwalter selbst verwerten (§ 166 InsO); der Erlös steht nach Abzug der Kostenbeiträge dem Sicherungsgläubiger zu. Anders ist es bei Gegenständen, die Dritten gehören, etwa Ware unter einfachem Eigentumsvorbehalt oder Leasinggut. Sie gehören nicht zur Masse und können nur mit Zustimmung des Eigentümers übertragen werden. Wie Gläubiger ihre Rechte in dieser Phase wahren, erläutern wir unter Gläubigerberatung.
Haftung des Erwerbers: was zurückbleibt und was nicht
Der wirtschaftliche Kern der übertragenden Sanierung ist die Haftungsfreiheit des Erwerbers für die Altverbindlichkeiten. Sie ergibt sich nicht aus einer einzelnen Vorschrift, sondern aus dem Zusammenspiel mehrerer Regeln – und sie hängt entscheidend vom Zeitpunkt des Erwerbs ab.
| Haftungsrisiko | Erwerb vor der Eröffnung | Erwerb im eröffneten Verfahren |
| Vertragliche Altverbindlichkeiten | Nur bei ausdrücklicher Übernahme | Nur bei ausdrücklicher Übernahme |
| Fortführung der Firma (§ 25 HGB) | Haftung für Altverbindlichkeiten, wenn sie nicht wirksam ausgeschlossen ist (§ 25 Abs. 2 HGB) | Nach der Rechtsprechung keine Haftung, auch bei einem Verkauf in Eigenverwaltung |
| Betriebliche Steuern (§ 75 AO) | Haftung in den gesetzlichen Grenzen | Keine Haftung bei Erwerb aus der Insolvenzmasse (§ 75 Abs. 2 AO) |
| Ansprüche der Beschäftigten aus der Zeit vor dem Übergang (§ 613a BGB) | Volle Haftung des Erwerbers | Nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine Haftung für Ansprüche aus der Zeit vor der Eröffnung |
| Insolvenzanfechtung des Kaufvertrags | Möglich, etwa bei einem zu niedrigen Preis | Entfällt, weil der Verwalter selbst verkauft |
Achtung, Zeitpunkt
Geht der Betrieb schon vor der Eröffnung auf den Erwerber über – etwa durch einen Kauf vom Schuldner im Eröffnungsverfahren –, greifen die insolvenzrechtlichen Haftungsprivilegien grundsätzlich nicht. In der Praxis werden die Verhandlungen deshalb meist im Eröffnungsverfahren geführt und der Vertrag kurz nach der Eröffnung unterzeichnet und vollzogen.
Verkauft das Unternehmen den Betrieb im eröffneten Verfahren selbst in Eigenverwaltung, gelten diese Privilegien nach überwiegender Auffassung ebenso; für die Haftung wegen Firmenfortführung hat der Bundesgerichtshof das ausdrücklich entschieden. Einige Risiken bleiben unabhängig vom Zeitpunkt. Öffentlich-rechtliche Pflichten, die an ein Grundstück oder eine Anlage anknüpfen, etwa aus dem Bodenschutzrecht, können den neuen Eigentümer treffen. Und für die Zeit ab dem Übergang ist der Erwerber selbstverständlich Arbeitgeber mit allen Pflichten.
Betriebsübergang mit insolvenzrechtlichen Besonderheiten
Geht ein Betrieb oder Betriebsteil als wirtschaftliche Einheit auf den Erwerber über, tritt er in alle Arbeitsverhältnisse ein, die dieser Einheit zugeordnet sind (§ 613a Abs. 1 BGB). Eine Auswahl einzelner Beschäftigter ist nicht möglich, und eine Kündigung wegen des Übergangs ist unwirksam (§ 613a Abs. 4 BGB). Kündigungen aus anderen Gründen bleiben zulässig. Im Insolvenzverfahren gelten wichtige Besonderheiten:
- Begrenzte Haftung: Bei einem Übergang nach der Eröffnung haftet der Erwerber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich nicht für Ansprüche aus der Zeit davor; sie bleiben Insolvenzforderungen. Für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis sichert das Insolvenzgeld das Nettoentgelt in den gesetzlichen Grenzen.
- Betriebsrenten: Der Erwerber übernimmt Versorgungsanwartschaften grundsätzlich nur für die Zeit nach der Eröffnung; für den Teil davor tritt, soweit gesetzlich vorgesehen, der Pensions-Sicherungs-Verein ein.
- Kündigung nach Erwerberkonzept: Der Verwalter kann schon vor dem Übergang betriebsbedingt kündigen, wenn ein verbindliches Konzept des Erwerbers den Wegfall der Arbeitsplätze trägt; die Kündigungsfrist beträgt höchstens drei Monate zum Monatsende (§ 113 InsO).
- Namensliste auch beim Verkauf: Ein Interessenausgleich mit Namensliste (§ 125 InsO) ist auch dann möglich, wenn die Betriebsänderung erst beim Erwerber umgesetzt wird. Die gesetzliche Vermutung erstreckt sich dann auch darauf, dass die Kündigung nicht wegen des Betriebsübergangs erfolgt (§ 128 InsO).
- Unterrichtung und Widerspruch: Die Beschäftigten sind vor dem Übergang in Textform zu unterrichten und können binnen eines Monats widersprechen (§ 613a Abs. 5, 6 BGB). Ist die Unterrichtung fehlerhaft, beginnt die Frist nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu laufen.
Wie sich diese Regeln für Beschäftigte auswirken, erläutern wir unter Arbeitsrecht in der Insolvenz; die Grundlagen des Betriebsübergangs aus Arbeitgebersicht unter Betriebsübergang.
Transfergesellschaft
Braucht der Erwerber weniger Personal, als der Betrieb beschäftigt, wird häufig eine Transfergesellschaft eingesetzt. Die Beschäftigten schließen dazu einen dreiseitigen Vertrag: Das bisherige Arbeitsverhältnis endet, zugleich beginnt ein befristetes Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft. Dort erhalten sie Transferkurzarbeitergeld für längstens zwölf Monate (§ 111 SGB III), das unter anderem eine vorherige Beratung der Betriebsparteien durch die Agentur für Arbeit und die Anzeige des Arbeitsausfalls voraussetzt, sowie Unterstützung bei Qualifizierung und Stellensuche. Der Erwerber stellt anschließend die Beschäftigten ein, die er benötigt.
Die Gestaltung hat eine rechtliche Grenze: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses unwirksam sein, wenn sie nur dazu dient, den Bestandsschutz des § 613a BGB zu umgehen – etwa weil den Beschäftigten zugleich ein neues Arbeitsverhältnis beim Erwerber verbindlich in Aussicht gestellt wird. Die Finanzierung der Transfergesellschaft, die Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes und die Auswahl der übernommenen Beschäftigten sind deshalb sorgfältig zu planen.
Due Diligence unter Zeitdruck
Die Prüfung eines insolventen Unternehmens findet unter ungewöhnlichen Bedingungen statt. Jeder Tag kostet Masse, Kunden und Beschäftigte werden unruhig, und der Verwalter setzt enge Fristen. Die Informationslage ist oft lückenhaft: Der Verwalter kennt das Unternehmen erst seit Wochen, und die Buchhaltung der letzten Monate ist nicht immer vollständig. Eine sinnvolle Due Diligence konzentriert sich deshalb auf die Punkte, die über den Wert des Geschäfts und über Haftungsrisiken entscheiden.
- Eigentum und Sicherungsrechte an den zu erwerbenden Gegenständen
- Inhaberschaft und Übertragbarkeit von Marken, Patenten, Software und Domains
- Wesentliche Kunden- und Lieferverträge und die Bereitschaft der Vertragspartner zur Übertragung
- Miet- und Pachtverträge über die Betriebsstätten
- Genehmigungen und ob sie übertragbar oder neu zu beantragen sind
- Belegschaft: Personalliste, Tarifbindung, Betriebsvereinbarungen, Betriebsrenten
- Grundstücks- und Umweltrisiken
- Datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Übertragung von Kunden- und Beschäftigtendaten
- Zustand und Rechte Dritter am Warenlager
- Aufteilung des Kaufpreises und Zustimmung der Sicherungsgläubiger
Der Kaufvertrag mit dem Verwalter unterscheidet sich deutlich von einem gewöhnlichen Unternehmenskauf. Verwalter schließen die Gewährleistung regelmäßig weitgehend aus und verkaufen „wie besichtigt“. Erwerber schützen sich deshalb vor allem über den Preis, eine Inventur zum Stichtag, genaue Übergabeprotokolle und klare Regeln dazu, ab wann Nutzen und Lasten übergehen. Die Übertragung eines Unternehmens im Ganzen unterliegt in der Regel nicht der Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1a UStG). Gehört ein Grundstück zum Kaufgegenstand, bedarf der Vertrag der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 1 BGB). Da Kundenforderungen oft nicht mitverkauft werden, sollte der Erwerber zudem genug Liquidität für den Neustart einplanen.
Käufer- und Verkäuferperspektive
Aus Sicht des Erwerbers
Die Chancen liegen auf der Hand: ein laufender Betrieb mit Kunden, Know-how und eingespielten Abläufen, ohne Altverbindlichkeiten und zu einem Preis, der die Lage des Verkäufers widerspiegelt. Dem stehen Risiken gegenüber, die in der Kaufpreisfindung berücksichtigt werden müssen: fehlende Gewährleistung, Verträge, die neu verhandelt werden müssen, Schlüsselpersonen, die das Unternehmen verlassen, und die Belegschaft, die nach § 613a BGB grundsätzlich vollständig übergeht. Entscheidend ist ein tragfähiges Konzept für die Zeit nach dem Kauf.
Aus Sicht von Verwalter und Gläubigern
Der Verwalter muss gegenüber den Gläubigerorganen begründen können, warum der Verkauf für die Gläubiger günstiger ist als die Alternativen. Ein strukturierter Bieterprozess mit mehreren Interessenten schafft dafür eine belastbare Grundlage und schützt ihn vor späteren Vorwürfen. Sicherungsgläubiger achten auf eine faire Aufteilung des Kaufpreises auf ihr Sicherungsgut. Im Gläubigerausschuss spielt zudem häufig eine Rolle, wie viele Arbeitsplätze erhalten bleiben.
Aus Sicht von Gesellschaftern und Geschäftsleitung
Für die bisherigen Gesellschafter bedeutet die übertragende Sanierung den Verlust ihrer Beteiligung. Sie können den Betrieb aber selbst über eine neue Gesellschaft zurückerwerben. Stehen sie dem Schuldner nahe – etwa als Geschäftsleiter oder mit mehr als einem Viertel am Kapital beteiligte Gesellschafter (§ 138 Abs. 2 InsO) –, ist die Zustimmung der Gläubigerversammlung erforderlich (§ 162 InsO), und der Preis muss in jedem Fall einem Vergleich mit anderen Angeboten standhalten. Geschäftsleiter, die den Verwalter beim Verkauf unterstützen und zugleich selbst mitbieten, sollten diesen Interessenkonflikt offenlegen. Persönliche Haftungsfragen aus der Zeit vor dem Antrag, etwa nach § 15b InsO, bleiben vom Verkauf unberührt.
Unternehmensverkauf vor der Insolvenz (Distressed M&A)
Nicht jeder Verkauf eines Krisenunternehmens findet im Insolvenzverfahren statt. Wird ein Betrieb oder Geschäftsbereich schon vorher verkauft, bleibt der Vorgang vertraulich, Vertragspartner lassen sich leichter halten, und der Verkäufer bestimmt den Prozess selbst. Für den Käufer ist dieser Weg aber deutlich riskanter, denn die insolvenzrechtlichen Haftungsprivilegien greifen nicht, und in einer späteren Insolvenz des Verkäufers prüft der Verwalter den Kauf.
| Risiko | Rechtsgrundlage | Absicherung |
| Anfechtung des Kaufs bei unangemessenem Preis | §§ 132, 133 InsO; bei nahestehenden Käufern § 133 Abs. 4 InsO | Marktgerechter, nachvollziehbar ermittelter Preis, etwa durch Bieterprozess oder Wertgutachten; Zahlung Zug um Zug (Bargeschäft, § 142 InsO) |
| Verlust des gezahlten Kaufpreises bei Rückabwicklung | § 144 Abs. 2 InsO: Erstattung aus der Masse nur, soweit der Kaufpreis noch unterscheidbar vorhanden oder die Masse bereichert ist; im Übrigen nur Insolvenzforderung | Keine Vorauszahlungen; Preis und Mittelverwendung dokumentieren |
| Haftung bei Firmenfortführung | § 25 HGB | Haftungsausschluss unverzüglich im Handelsregister eintragen und bekannt machen oder den Gläubigern mitteilen (§ 25 Abs. 2 HGB) |
| Betriebliche Steuern des Verkäufers | § 75 AO | Steuerliche Verhältnisse des Verkäufers prüfen, Rückstände im Preis berücksichtigen |
| Rückstände gegenüber Beschäftigten | § 613a BGB ohne insolvenzrechtliche Einschränkung | Rückstände ermitteln und im Preis berücksichtigen |
| Pflichten der Geschäftsleitung des Verkäufers | § 15b InsO; Bankrott durch Beiseiteschaffen von Vermögen (§ 283 StGB) | Fairer Preis, Verwendung des Erlöses zugunsten der Gläubiger |
Ein Verkauf vor der Insolvenz kann sinnvoll sein, wenn das Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig oder überschuldet ist, der Preis nachweislich marktgerecht ist und gerade die Verträge oder Genehmigungen des Verkäufers erhalten bleiben sollen. Ist das Unternehmen bereits insolvenzreif, ist der Verkauf aus dem eröffneten Verfahren für Käufer meist der sicherere Weg. Wie die Anfechtungstatbestände im Einzelnen funktionieren, erläutern wir unter Insolvenzanfechtung.
Häufige Fragen
Muss der Erwerber alle Beschäftigten übernehmen?
Alle Beschäftigten, die dem übertragenen Betrieb oder Betriebsteil zugeordnet sind, gehen kraft Gesetzes über, sofern sie nicht widersprechen (§ 613a BGB). Eine Auswahl ist nicht möglich. Personalabbau lässt sich aber über Kündigungen auf Grundlage eines Erwerberkonzepts, einen Interessenausgleich mit Namensliste oder eine Transfergesellschaft gestalten.
Haftet der Käufer für die Schulden des insolventen Unternehmens?
Bei einem Erwerb aus dem eröffneten Verfahren grundsätzlich nicht. Die Haftung wegen Firmenfortführung und die steuerliche Haftung des Betriebsübernehmers greifen dann nicht, und für Ansprüche der Beschäftigten aus der Zeit vor der Eröffnung haftet der Erwerber nach der Rechtsprechung grundsätzlich ebenfalls nicht. Wer vor der Eröffnung kauft, muss mit diesen Haftungsrisiken dagegen rechnen.
Können die bisherigen Gesellschafter den Betrieb zurückkaufen?
Ja. Sind sie dem Schuldner nahestehende Personen – was bei Geschäftsleitern und bei Gesellschaftern mit mehr als einem Viertel am Kapital der Fall ist (§ 138 Abs. 2 InsO) –, muss die Gläubigerversammlung zustimmen (§ 162 InsO). In der Praxis gelingt das vor allem, wenn der Preis in einem transparenten Verfahren ermittelt wurde, die Finanzierung nachgewiesen ist und das Angebot mit denen anderer Interessenten vergleichbar ist.
Gehen Kunden- und Lieferverträge automatisch auf den Käufer über?
Nein. Außer den Arbeitsverhältnissen gehen Verträge nur mit Zustimmung des Vertragspartners über. Für wichtige Kunden- und Lieferbeziehungen sollten Gespräche deshalb früh geführt werden. Ist ein Vertrag für das Geschäft unverzichtbar und die Zustimmung unsicher, gehört das in die Kaufpreisverhandlung.
Wie schnell kann ein Verkauf erfolgen?
Ist der Investorenprozess im Eröffnungsverfahren weit gediehen, kann der Vertrag kurz nach der Eröffnung unterzeichnet und vollzogen werden. Andernfalls dauert es länger, denn Due Diligence, Verhandlungen und Zustimmungen brauchen Zeit. Da ein Betrieb in der Insolvenz rasch an Wert verliert, drängen Verwalter in der Regel auf einen zügigen Abschluss.
Was geschieht mit dem alten Unternehmen nach dem Verkauf?
Der Kaufpreis fließt in die Insolvenzmasse. Der Verwalter bedient daraus die Sicherungsgläubiger, verwertet das übrige Vermögen, verteilt den Erlös an die Insolvenzgläubiger und schließt das Verfahren ab. Eine GmbH wird danach in der Regel im Handelsregister gelöscht. Ansprüche gegen frühere Geschäftsleiter verfolgt der Verwalter unabhängig vom Verkauf.