Privat­insolvenz

Für Verbraucher, Selbständige und ehemals Selbständige, die ihre Schulden aus eigener Kraft nicht mehr bewältigen können: wie das Verfahren abläuft, was Sie in dieser Zeit beachten müssen und wie der Weg zur Restschuldbefreiung nach drei Jahren aussieht.

Leistungsspektrum

Überschuldung ist selten die Folge eines einzigen Fehlers. Häufig kommen mehrere Dinge zusammen: ein Jobverlust, eine Trennung, eine Krankheit, eine gescheiterte Selbständigkeit oder ein Kredit, der den nächsten nach sich gezogen hat. Das Gesetz bietet dafür einen geordneten Ausweg. Wer ein Insolvenzverfahren durchläuft und seine Pflichten erfüllt, kann nach drei Jahren von den verbleibenden Schulden befreit werden. Wir begleiten Sie von der ersten Bestandsaufnahme bis zur Restschuldbefreiung.

Typische Leistungen

  • Bestandsaufnahme von Schulden, Einkommen und Vermögen
  • Prüfung, ob Verbraucher- oder Regelinsolvenz gilt
  • Außergerichtlicher Einigungsversuch mit allen Gläubigern
  • Ausstellung der Bescheinigung über das Scheitern
  • Vollständige Vorbereitung des Insolvenzantrags
  • Antrag auf Restschuldbefreiung und Kostenstundung
  • Beratung zu Pfändungsschutz und P-Konto
  • Begleitung Selbständiger bei der Freigabe
  • Beratung zu Obliegenheiten während des Verfahrens
  • Abwehr von Versagungsanträgen einzelner Gläubiger

Für wen welches Verfahren gilt

„Privatinsolvenz“ ist kein gesetzlicher Begriff. Gemeint ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person mit dem Ziel der Restschuldbefreiung. Das Gesetz kennt dafür zwei Wege, die sich vor allem im Vorfeld unterscheiden. Welcher Weg für Sie gilt, hängt nicht vom Wunsch ab, sondern von Ihrer beruflichen Situation.

Verbraucherinsolvenz

Das Verbraucherinsolvenzverfahren (§§ 304 ff. InsO) gilt für Personen, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben – also etwa Angestellte, Beamte, Rentner, Studierende oder Arbeitsuchende. Ehemals Selbständige gehören ebenfalls dazu, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gegen sie bestehen. Überschaubar sind die Verhältnisse nach dem Gesetz nur, wenn im Zeitpunkt des Antrags weniger als 20 Gläubiger vorhanden sind (§ 304 Abs. 2 InsO). Forderungen aus Arbeitsverhältnissen schließen den Weg in die Verbraucherinsolvenz aus. Dazu zählen nicht nur offene Löhne früherer Mitarbeiter; nach der Rechtsprechung gehören in aller Regel auch rückständige Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer aus diesen Arbeitsverhältnissen dazu.

Regelinsolvenz

Wer aktuell selbständig tätig ist – etwa als Handwerker, Freiberufler oder Einzelhändler –, durchläuft das Regelinsolvenzverfahren. Dasselbe gilt für ehemals Selbständige, die 20 oder mehr Gläubiger haben oder gegen die Forderungen aus früheren Arbeitsverhältnissen bestehen. Ein außergerichtlicher Einigungsversuch ist hier nicht vorgeschrieben, oft aber trotzdem sinnvoll. Auch im Regelverfahren kann eine natürliche Person Restschuldbefreiung erlangen. Die Vorschriften dazu (§§ 286 ff. InsO) gelten für beide Verfahrensarten, auch die dreijährige Abtretungsfrist ist dieselbe. Was für aktiv Selbständige, Freiberufler und Einzelunternehmer zusätzlich gilt, erläutern wir unter Insolvenz von Selbständigen.

Der außergerichtliche Einigungsversuch

Im Verbraucherinsolvenzverfahren muss dem Antrag eine Bescheinigung beigefügt werden, dass innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Antrag eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Plans erfolglos versucht worden ist (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Die Bescheinigung stellt eine geeignete Person oder Stelle nach persönlicher Beratung und eingehender Prüfung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse aus, etwa eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle oder ein Rechtsanwalt.

Der Einigungsversuch ist mehr als eine Formalie. Wir erstellen zunächst ein vollständiges Gläubigerverzeichnis, fordern bei Bedarf aktuelle Forderungsaufstellungen an und entwickeln auf Grundlage Ihres Einkommens einen Plan: etwa eine Einmalzahlung aus Mitteln Dritter, feste Raten über einen bestimmten Zeitraum oder – wenn nichts pfändbar ist – einen sogenannten Nullplan. Stimmen alle Gläubiger zu, ist die Sache ohne Gericht erledigt, und die vereinbarten Bedingungen gelten. Lehnt auch nur ein Gläubiger ab, bescheinigen wir das Scheitern, und der Weg zum Gericht ist frei.

Gut zu wissen

Nach dem Antrag kann das Gericht noch einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan versuchen; das Verfahren über den Eröffnungsantrag ruht so lange (§§ 306 ff. InsO). Hat mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und entfällt auf sie mehr als die Hälfte der Forderungssumme, kann das Gericht auf Antrag die Einwendungen einzelner Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Zustimmung ersetzen (§ 309 InsO). Hält das Gericht eine Annahme des Plans für unwahrscheinlich, setzt es das Eröffnungsverfahren ohne diesen Zwischenschritt fort (§ 306 Abs. 1 InsO).

Ablauf der Privatinsolvenz

Die folgenden Schritte zeigen den typischen Weg im Verbraucherinsolvenzverfahren. Die Zeitangaben sind grobe Erfahrungswerte; sie hängen von der Vorbereitung, der Zahl der Gläubiger und der Arbeitsbelastung des zuständigen Gerichts ab. Eine ausführlichere Schritt-für-Schritt-Darstellung mit typischen Fehlern finden Sie in unserem Ratgeber zur Restschuldbefreiung.

  1. Schritt 1 · einige Wochen

    Bestandsaufnahme

    Wir sammeln Verträge, Mahnungen, Vollstreckungsbescheide und Einkommensnachweise, klären die Verfahrensart und prüfen, ob kurzfristiger Schutz nötig ist, etwa bei einer Kontopfändung.

  2. Schritt 2 · meist 1–3 Monate

    Außergerichtlicher Einigungsversuch

    Die Gläubiger erhalten einen Plan und eine Frist zur Stellungnahme. Scheitert die Einigung, wird dies bescheinigt.

  3. Schritt 3 · innerhalb von sechs Monaten

    Antrag beim Insolvenzgericht

    Eröffnungsantrag, Antrag auf Restschuldbefreiung mit Abtretungserklärung (§ 287 InsO), Verzeichnisse und gegebenenfalls der Stundungsantrag werden beim Insolvenzgericht eingereicht. Im Verbraucherverfahren sind die amtlichen Formulare zu verwenden.

  4. Schritt 4 · einige Wochen

    Eröffnung des Verfahrens

    Das Gericht eröffnet das Verfahren, bestellt einen Insolvenzverwalter und entscheidet in einer Eingangsentscheidung, ob der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig ist (§ 287a InsO). Einzelne Zwangsvollstreckungen sind ab jetzt unzulässig (§ 89 InsO).

  5. Schritt 5 · 3 Jahre ab Eröffnung

    Abtretungsfrist

    Der pfändbare Teil Ihres Einkommens geht an den Verwalter bzw. Treuhänder und wird an die Gläubiger verteilt. Sie erfüllen die gesetzlichen Obliegenheiten. Das eigentliche Insolvenzverfahren kann in dieser Zeit bereits aufgehoben werden.

  6. Schritt 6 · nach Ablauf der Frist

    Restschuldbefreiung

    Nach Anhörung der Beteiligten entscheidet das Gericht über die Restschuldbefreiung (§ 300 InsO). Sie wird erteilt, wenn kein Gläubiger mit einem Versagungsantrag durchdringt. Die Insolvenzgläubiger können ihre verbliebenen Forderungen dann nicht mehr durchsetzen.

Mit der Eröffnung wird außerdem eine besondere Rückschlagsperre wirksam: Sicherungen, die ein Gläubiger kurz vor dem Antrag oder danach durch Zwangsvollstreckung erlangt hat, werden unwirksam. Im Verbraucherinsolvenzverfahren erfasst diese Regel die letzten drei Monate vor dem Antrag, sonst den letzten Monat (§ 88 InsO). Eine frische Lohn- oder Kontopfändung verliert damit in vielen Fällen ihre Wirkung.

Restschuldbefreiung in drei Jahren

Seit der Reform des Restschuldbefreiungsrechts beträgt die Abtretungsfrist für Anträge ab dem 1. Oktober 2020 regelmäßig drei Jahre ab Eröffnung des Verfahrens (§ 287 Abs. 2 InsO). Eine Mindestquote müssen Sie nicht erreichen. Eine vorzeitige Entscheidung ist nur in Sonderfällen möglich: Sind die Verfahrenskosten beglichen, entscheidet das Gericht auf Ihren Antrag schon vor Ablauf der Frist, wenn kein Gläubiger eine Forderung angemeldet hat oder wenn alle Insolvenzgläubiger befriedigt und die sonstigen Masseverbindlichkeiten bezahlt sind (§ 300 InsO).

Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger – auch gegen diejenigen, die ihre Forderung im Verfahren gar nicht angemeldet haben (§ 301 InsO). Nicht erfasst sind dagegen Mitschuldner und Bürgen: Wer für Sie gebürgt oder einen Kredit mitunterschrieben hat, bleibt dem Gläubiger gegenüber verpflichtet. Diese Frage sollte deshalb frühzeitig mit Ihrem Partner oder Ihren Angehörigen besprochen werden.

6 Monate So lange darf der gescheiterte Einigungsversuch bei Antragstellung höchstens zurückliegen § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO
3 Jahre Abtretungsfrist ab Eröffnung bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung § 287 Abs. 2 InsO
5 Jahre Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren, wenn schon einmal Restschuldbefreiung auf einen Antrag nach dem 30. September 2020 erteilt wurde § 287 Abs. 2 S. 2 InsO

Ihre Pflichten während des Verfahrens

Die Restschuldbefreiung ist an Bedingungen geknüpft. Das Gesetz nennt sie Obliegenheiten. Schon ab Eröffnung müssen Sie einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich darum bemühen (§ 287b InsO); daneben bestehen im laufenden Verfahren umfassende Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Nach Aufhebung des Verfahrens gelten bis zum Ende der Abtretungsfrist die Obliegenheiten des § 295 InsO. Die wichtigsten im Überblick:

  • eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich nachweisbar um eine solche bemühen und keine zumutbare Tätigkeit ablehnen
  • jeden Umzug und jeden Wechsel des Arbeitgebers unverzüglich dem Gericht und dem Treuhänder mitteilen
  • kein Einkommen und kein Vermögen verheimlichen und Auskünfte vollständig erteilen
  • Erbschaften und Schenkungen zur Hälfte, Lotterie- und Spielgewinne in voller Höhe herausgeben, soweit es nicht um übliche Gelegenheitsgeschenke oder geringe Gewinne geht
  • Zahlungen an Gläubiger ausschließlich über den Treuhänder leisten und keinem Gläubiger einen Sondervorteil verschaffen
  • keine unangemessenen neuen Verbindlichkeiten eingehen

Zur Herausgabepflicht bei Erbschaften ist eine Besonderheit zu beachten: Solange das Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben ist, fällt neu erworbenes Vermögen grundsätzlich vollständig in die Insolvenzmasse (§ 35 InsO). Die Halbteilung gilt erst für die Zeit nach Aufhebung des Verfahrens. Verstöße gegen Obliegenheiten können auf Antrag eines Gläubigers zur Versagung der Restschuldbefreiung führen (§ 290 Abs. 1 Nr. 7, § 296 InsO). Worauf es im Alltag konkret ankommt und welche Fehler häufig vorkommen, erläutern wir im Ratgeber.

Forderungen, die bestehen bleiben

Nicht jede Schuld wird von der Restschuldbefreiung erfasst. § 302 InsO nimmt bestimmte Forderungen ausdrücklich aus:

  • Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, etwa aus Betrug oder vorsätzlicher Körperverletzung
  • rückständiger gesetzlicher Unterhalt, den Sie vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahlt haben
  • Steuerschulden, wenn Sie im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat (§§ 370, 373 oder 374 AO) rechtskräftig verurteilt worden sind
  • Geldstrafen sowie ihnen gleichgestellte Verbindlichkeiten wie Geldbußen, Ordnungs- und Zwangsgelder
  • zinslose Darlehen, die Ihnen zur Bezahlung der Verfahrenskosten gewährt wurden

Bei den ersten drei Gruppen gilt die Ausnahme nur, wenn der Gläubiger die Forderung unter Angabe dieses besonderen Rechtsgrundes zur Insolvenztabelle angemeldet hat. Gegen eine solche Anmeldung können Sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren Widerspruch einlegen. Ob sich das lohnt, prüfen wir im Einzelfall – denn wird der Widerspruch unterlassen, bleibt die Forderung nach der Restschuldbefreiung vollstreckbar. Ebenfalls nicht erfasst sind Schulden, die erst nach der Eröffnung entstanden sind, etwa neue Mietrückstände.

Pfändungsschutz und P-Konto

Ein Insolvenzverfahren nimmt Ihnen nicht das Existenzminimum. Pfändbar und damit für die Gläubiger verfügbar ist nur der Teil des Einkommens, der die Pfändungsfreigrenzen übersteigt. Diese Grenzen richten sich nach der Höhe des Nettoeinkommens und nach der Zahl der Personen, denen Sie gesetzlich Unterhalt gewähren. Sie werden jährlich zum 1. Juli angepasst; die aktuellen Werte ergeben sich aus der jeweils geltenden Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen.

Für Ihr Girokonto ist das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) entscheidend (§ 850k ZPO). Jede Bank muss ein bestehendes Girokonto auf Verlangen in ein P-Konto umwandeln. Auf dem P-Konto ist ein monatlicher Grundfreibetrag automatisch geschützt. Er kann erhöht werden, etwa bei Unterhaltspflichten oder für bestimmte Sozialleistungen und Kindergeld; den Nachweis führen Sie in der Regel durch eine Bescheinigung, etwa der Familienkasse, eines Sozialleistungsträgers, des Arbeitgebers oder einer Schuldnerberatungsstelle (§§ 902, 903 ZPO). Nicht verbrauchtes geschütztes Guthaben kann in begrenztem Umfang in die folgenden Monate übertragen werden. Jede Person darf nur ein P-Konto führen. Diese Schutzregeln gelten auch im Insolvenzverfahren gegenüber dem Verwalter (§ 36 Abs. 1 InsO).

Achtung, Kontopfändung

Wird Ihr Konto gepfändet, bevor es als P-Konto geführt wird, kann der Zugriff auf Ihr Einkommen vorübergehend blockiert sein. Lassen Sie das Konto in diesem Fall sofort umwandeln und legen Sie eine Bescheinigung über erhöhte Freibeträge vor, wenn Ihnen diese zustehen.

Selbständige: Weiterarbeiten in der Insolvenz

Eine Insolvenz bedeutet nicht zwingend das Ende der Selbständigkeit. Nach Eröffnung muss der Insolvenzverwalter erklären, ob Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Verfahren geltend gemacht werden können (§ 35 Abs. 2 InsO). Gibt er die Tätigkeit frei, arbeiten Sie auf eigene Rechnung weiter. Neue Verbindlichkeiten aus dem Geschäftsbetrieb betreffen dann nicht mehr die Masse, sondern Sie persönlich.

Die Freigabe ist mit einer Zahlungspflicht verbunden: Sie müssen die Gläubiger so stellen, als wären Sie ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen (§ 35 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 295a InsO). Maßstab ist also nicht Ihr tatsächlicher Gewinn, sondern das, was Sie in einer vergleichbaren Anstellung pfändbar verdienen würden. Diese Zahlungen sollten realistisch kalkuliert und rechtzeitig mit dem Verwalter abgestimmt werden. Wir bereiten die Freigabe mit Ihnen vor, klären Fragen zu Steuern, Krankenversicherung und laufenden Verträgen und vertreten Sie gegenüber dem Verwalter. Fortführung, Abführungspflicht, berufsrechtliche Folgen, Mitarbeiter und Geschäftsräume behandeln wir ausführlich auf der Seite Insolvenz von Selbständigen. Geht es um eine Gesellschaft statt um Ihre eigene Person, finden Sie Informationen unter Unternehmensinsolvenz.

Kosten und Stundung

Das Verfahren verursacht Gerichtskosten und Kosten für die Vergütung des Insolvenzverwalters bzw. Treuhänders. Fehlt das Geld dafür, muss das Verfahren daran in aller Regel nicht scheitern: Natürliche Personen, die einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, können beantragen, dass die Verfahrenskosten gestundet werden, soweit ihr Vermögen voraussichtlich nicht ausreicht, um sie zu decken (§ 4a InsO). Ausgeschlossen ist die Stundung, wenn ein bestimmter Versagungsgrund vorliegt, etwa eine einschlägige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat. Die Stundung wird für jeden Verfahrensabschnitt gesondert bewilligt und wirkt bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung. Danach prüft das Gericht, ob Sie die Kosten tragen können; reicht Ihr Einkommen nicht, kann die Stundung verlängert und eine Zahlung in Raten festgesetzt werden (§ 4b InsO).

Die Kosten unserer Tätigkeit im Vorfeld – insbesondere für den außergerichtlichen Einigungsversuch und die Antragsvorbereitung – sind von der Stundung nicht erfasst. Wir vereinbaren sie vorab transparent mit Ihnen. Bei geringem Einkommen kann für die außergerichtliche Beratung Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz in Betracht kommen. Näheres dazu finden Sie unter Ablauf & Kosten.

Auskunfteien und Bonität

Eröffnung, Aufhebung und die Entscheidung über die Restschuldbefreiung werden öffentlich bekannt gemacht, und zwar im Internet auf dem amtlichen Justizportal der Länder. Diese Veröffentlichungen werden nach gesetzlichen Vorgaben innerhalb bestimmter Fristen wieder gelöscht. Private Auskunfteien übernehmen solche Informationen und speichern sie für einen begrenzten Zeitraum; wie lange, richtet sich nach Datenschutzrecht und hat sich in den vergangenen Jahren deutlich verkürzt.

Nach Erteilung der Restschuldbefreiung empfehlen wir, bei den großen Auskunfteien eine kostenlose Selbstauskunft nach Art. 15 DSGVO einzuholen und veraltete oder unrichtige Einträge berichtigen oder löschen zu lassen (Art. 16, 17 DSGVO). Ein Girokonto steht Ihnen übrigens auch während des Verfahrens zu: Auf ein Basiskonto besteht ein gesetzlicher Anspruch (§ 31 ZKG). Ob und wann Vermieter, Banken oder Mobilfunkanbieter neue Verträge abschließen, entscheiden sie selbst; mit bereinigten Einträgen können sich die Voraussetzungen dafür aber verbessern.

Häufige Fragen

Verliere ich meine Wohnung, wenn ich Privatinsolvenz anmelde?

In aller Regel nicht. Der Insolvenzverwalter kann bei einer Mietwohnung erklären, dass Ansprüche aus dem Mietverhältnis nicht mehr im Verfahren geltend gemacht werden (§ 109 Abs. 1 S. 2 InsO). Das Mietverhältnis läuft dann mit Ihnen weiter, und Sie zahlen die Miete wie bisher. Wichtig ist, dass keine neuen Rückstände entstehen. Bestehen bereits Mietrückstände aus der Zeit vor dem Antrag, schützt das Verfahren nur vorübergehend vor einer Kündigung (§ 112 InsO); dieses Risiko sollten wir deshalb vor dem Antrag gemeinsam besprechen. Bei Wohneigentum stellt sich die Lage anders dar, weil die Immobilie grundsätzlich zur Masse gehört.

Haftet mein Ehepartner für meine Schulden?

Nein, nicht allein wegen der Ehe. Ihr Ehepartner haftet nur für Verbindlichkeiten, die er selbst eingegangen ist, etwa als Mitkreditnehmer oder Bürge. Für diese Schulden wirkt Ihre Restschuldbefreiung nicht zu seinen Gunsten. Hat Ihr Partner eigene Schulden, kann ein eigenes Verfahren sinnvoll sein.

Darf ich während des Verfahrens ein Auto behalten?

Gegenstände, die Sie für Ihre Erwerbstätigkeit benötigen, sind nach den Regeln der Zivilprozessordnung unpfändbar und gehören deshalb nicht zur Masse (§ 36 InsO, § 811 ZPO). Das kann auch ein Fahrzeug sein, wenn Sie es etwa für den Weg zur Arbeit brauchen. Ein Fahrzeug mit erheblichem Wert kann der Verwalter dagegen verwerten. Wir klären das vor dem Antrag.

Was passiert mit einer laufenden Lohnpfändung?

Mit der Eröffnung sind Vollstreckungen einzelner Gläubiger unzulässig (§ 89 InsO). Pfändungen, die im letzten Monat vor dem Antrag oder danach – im Verbraucherinsolvenzverfahren in den letzten drei Monaten vor dem Antrag oder danach – ausgebracht wurden, werden mit der Eröffnung unwirksam (§ 88 InsO). Auch ältere Lohnpfändungen erfassen in aller Regel nur das Einkommen bis zur Eröffnung. Der pfändbare Teil Ihres Einkommens steht dann nicht mehr einem einzelnen Gläubiger zu, sondern wird über den Verwalter bzw. Treuhänder an alle verteilt.

Kann ich Restschuldbefreiung ein zweites Mal erhalten?

Ja, aber mit Einschränkungen. Wurde Ihnen in den letzten elf Jahren vor dem neuen Antrag bereits Restschuldbefreiung erteilt, ist ein erneuter Antrag unzulässig (§ 287a Abs. 2 InsO). Nach einer Versagung gelten je nach Grund kürzere Sperrfristen. Wurde die frühere Restschuldbefreiung auf einen nach dem 30. September 2020 gestellten Antrag erteilt, beträgt die Abtretungsfrist im neuen Verfahren fünf statt drei Jahre (§ 287 Abs. 2 InsO).

Erfährt mein Arbeitgeber von der Insolvenz?

Häufig ja: Hat Ihr Einkommen einen pfändbaren Anteil, zieht der Verwalter diesen Anteil beim Arbeitgeber ein, nach Aufhebung des Verfahrens der Treuhänder aufgrund Ihrer Abtretungserklärung. Die Insolvenz allein ist aber in aller Regel kein Grund für eine Kündigung. Wenn bereits eine Lohnpfändung läuft, ändert sich für die Lohnabrechnung oft wenig – nur der Empfänger des pfändbaren Betrags wechselt.

Wie lange dauert es bis zum Antrag?

Das hängt vor allem davon ab, wie schnell die Unterlagen vollständig sind und wie lange die Gläubiger für ihre Antwort auf den Einigungsplan brauchen. Mit guter Vorbereitung kann der Antrag nach wenigen Monaten gestellt werden. In dringenden Fällen – etwa bei laufender Kontopfändung – weisen Sie bitte schon bei Ihrem ersten Anruf darauf hin: Unser Sekretariat vermerkt die Dringlichkeit sofort, und wir setzen Prioritäten und klären kurzfristig den Pfändungsschutz.

Aus der Praxis

Typische Situationen.

Kredite, Lohnpfändung, Kontosperre

Situation
Eine Angestellte hat mehrere Ratenkredite und Kreditkartenschulden. Nach einer Trennung reicht das Einkommen nicht mehr. Ein Gläubiger pfändet den Lohn, ein anderer das Konto.
Unser Ansatz
Wir sichern zuerst das Konto als P-Konto, verschaffen uns einen vollständigen Überblick über alle Forderungen und legen den Gläubigern einen realistischen Plan vor. Scheitert die Einigung, stellen wir zügig den Antrag, damit die Rückschlagsperre greifen kann.

Ehemals selbständig

Situation
Ein früherer Gastronom hat sein Lokal aufgegeben und arbeitet inzwischen angestellt. Es bestehen Schulden bei Lieferanten, beim Finanzamt und aus einem Mietvertrag – und möglicherweise noch Beitragsrückstände für frühere Mitarbeiter.
Unser Ansatz
Wir prüfen zuerst, ob die Verbraucherinsolvenz überhaupt in Betracht kommt oder das Regelverfahren gilt, klären mögliche ausgenommene Forderungen und bereiten den passenden Antrag vor.

Selbständig und weiterarbeiten

Situation
Eine freiberufliche Designerin kann Altverbindlichkeiten aus einer schwierigen Phase nicht mehr bedienen, hat aber inzwischen wieder stabile Aufträge und möchte unbedingt weiterarbeiten.
Unser Ansatz
Wir bereiten den Regelinsolvenzantrag vor, planen mit ihr die Zahlungen nach § 295a InsO und stimmen die Freigabe der selbständigen Tätigkeit frühzeitig mit dem Verwalter ab.

Die Beispiele sind typisierte, vereinfachte Situationen und keine Berichte über konkrete Mandate. Jeder Fall verläuft anders.

Worauf es ankommt

Unsere Haltung im Bereich Privatinsolvenz.

Schulden sind kein moralisches Versagen, sondern ein Problem mit einer rechtlichen Lösung. Wir sprechen offen über Ihre Lage, erklären jeden Schritt verständlich und sagen Ihnen auch, wenn eine Insolvenz nicht der richtige Weg ist. Ihr Ziel ist ein sauberer Neustart – daran richten wir die Beratung aus.