Insolvenz und Finanzamt: Steuerschulden, Haftung, Vollstreckung

Für Unternehmer, Geschäftsführer, Selbständige und Privatpersonen mit Steuerrückständen: welche Stellung das Finanzamt im Insolvenzverfahren hat, was es vor und nach dem Antrag noch darf, wann Zahlungen an die Finanzkasse angefochten werden, wann Geschäftsführer persönlich haften und was aus Steuerschulden bei der Restschuldbefreiung wird.

Steuerrückstände gehören zu den ersten sichtbaren Zeichen einer Krise – und das Finanzamt zu den Gläubigern, die am konsequentesten reagieren. Es kann ohne gerichtlichen Titel vollstrecken, Erstattungen mit Rückständen verrechnen, Geschäftsführer persönlich in Anspruch nehmen und selbst einen Insolvenzantrag stellen. Im Insolvenzverfahren ist es dann ein Gläubiger wie jeder andere: ohne Vorrecht, gebunden an das Vollstreckungsverbot und der Insolvenzanfechtung ausgesetzt. Dieser Beitrag erklärt, wie Steuerforderungen im Verfahren behandelt werden, welche Möglichkeiten vor dem Antrag bestehen, wo die persönliche Haftung der Geschäftsleitung beginnt und was Steuerschulden für die Restschuldbefreiung bedeuten.

Das Finanzamt als Insolvenzgläubiger: kein Vorrecht

Die Insolvenzordnung kennt – anders als die frühere Konkursordnung – kein Fiskusprivileg. Steuerforderungen, die bei Eröffnung des Verfahrens bereits begründet sind, sind gewöhnliche Insolvenzforderungen (§ 38 InsO). Das Finanzamt meldet sie wie jeder andere Gläubiger zur Tabelle an (§ 174 InsO) und erhält dieselbe Quote wie alle übrigen Insolvenzgläubiger – gleich, ob es um Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz-, Gewerbe- oder Lohnsteuer geht. Zinsen und Säumniszuschläge, die erst seit der Eröffnung laufen, sind sogar nachrangig (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

Entscheidend ist nicht, wann der Bescheid ergeht oder die Steuer fällig wird, sondern wann der Anspruch insolvenzrechtlich begründet ist – also wann der Sachverhalt verwirklicht wurde, an den das Steuergesetz die Steuer knüpft. Die Einkommensteuer für das Jahr vor der Eröffnung ist deshalb auch dann Insolvenzforderung, wenn der Bescheid erst Monate später ergeht. Nach der Eröffnung darf das Finanzamt Insolvenzforderungen nicht mehr durch Steuerbescheid festsetzen; bestreitet der Verwalter die Anmeldung, stellt es die Forderung durch Feststellungsbescheid fest (§ 251 Abs. 3 AO), gegen den Einspruch und Klage möglich sind.

Ausnahme: Masseverbindlichkeiten

Zwei Gruppen von Steuern werden vorab und – soweit die Masse dafür ausreicht – in voller Höhe aus der Masse bezahlt. Erstens die Steuern, die nach der Eröffnung durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Masse entstehen (§ 55 Abs. 1 InsO), etwa die Umsatzsteuer aus Verkäufen des Verwalters. Zweitens vor allem Umsatzsteuer und Lohnsteuer (daneben u. a. Verbrauch- und Kraftfahrzeugsteuer), die im Eröffnungsverfahren von einem vorläufigen Insolvenzverwalter, vom Schuldner mit dessen Zustimmung oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters in der vorläufigen Eigenverwaltung begründet worden sind: Sie gelten nach der Eröffnung als Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 4 InsO). Was im Eröffnungsverfahren an Umsatz- und Lohnsteuer anfällt, geht also nicht in der Quote unter – für die Liquiditätsplanung einer Betriebsfortführung ein erheblicher Posten. Wie sich die steuerliche Lage bei Selbständigen aufteilt, erläutern wir unter Insolvenz von Selbständigen.

Vor dem Antrag: Stundung, Vollstreckungsaufschub, Ratenzahlung

Solange kein Insolvenzantrag gestellt ist, bietet die Abgabenordnung mehrere Wege, mit dem Finanzamt über Rückstände zu verhandeln. Sie helfen bei einer vorübergehenden Liquiditätslücke, ersetzen aber keine Sanierung und beseitigen keinen bereits eingetretenen Insolvenzgrund.

  • Stundung (§ 222 AO): möglich, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint – in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung; Stundungszinsen fallen an (§ 234 AO). Für einbehaltene Lohnsteuer ist eine Stundung gesetzlich ausgeschlossen (§ 222 S. 3 und 4 AO); für vereinnahmte Umsatzsteuer gewähren die Finanzämter sie nach ihrer Verwaltungspraxis nur ausnahmsweise.
  • Vollstreckungsaufschub (§ 258 AO): Ist die Vollstreckung im Einzelfall unbillig, kann sie einstweilen eingestellt oder beschränkt werden. Auf diesem Weg werden die meisten Ratenzahlungen vereinbart. Die Steuer bleibt fällig, Säumniszuschläge laufen weiter (§ 240 AO).
  • Ratenzahlung: verschafft Zeit, ist aber zugleich ein Anzeichen dafür, dass der Schuldner nicht mehr regulär zahlen kann. Kommt es später zum Insolvenzverfahren, prüft der Verwalter, ob die Raten anfechtbar sind (dazu unten).
  • Erlass (§ 227 AO): nur ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen; für Unternehmen in der Krise die seltene Ausnahme.

Das Finanzamt erwartet in aller Regel eine nachvollziehbare Darstellung, warum die Lücke vorübergehend ist, einen realistischen Tilgungsplan und die pünktliche Abgabe der laufenden Voranmeldungen. Wer Erklärungen schuldig bleibt, muss mit einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen rechnen (§ 162 AO) und verschlechtert seine Verhandlungsposition. Wie Stundungen und Stillhalteabkommen in ein Sanierungskonzept eingebettet werden, beschreiben wir unter Außergerichtliche Sanierung.

Zahlungserleichterung ersetzt keine Antragsprüfung

Eine Ratenzahlung mit dem Finanzamt ändert nichts an der Antragspflicht nach § 15a InsO: Ist eine GmbH zahlungsunfähig, läuft die Frist von höchstens drei Wochen, bei Überschuldung von höchstens sechs Wochen. Ob eine Zahlungserleichterung die Zahlungsunfähigkeit beseitigt, hängt davon ab, ob die Forderung dadurch gestundet oder jedenfalls nicht mehr ernsthaft eingefordert wird – ein bloßer Vollstreckungsaufschub lässt die Fälligkeit unberührt. Das sollte rechtlich geprüft und dokumentiert werden.

Vollstreckung: Was das Finanzamt vor und nach dem Antrag darf

Das Finanzamt ist eine eigene Vollstreckungsbehörde. Es braucht kein Urteil, sondern vollstreckt aus seinen Bescheiden selbst (§§ 249 ff. AO): Nach Leistungsgebot und in der Regel einer Mahnung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche (§ 259 AO) kann es Konten und Kundenforderungen pfänden, bewegliche Sachen pfänden lassen und Sicherungshypotheken eintragen lassen. Es gehört zudem zu den Gläubigern, die häufig selbst Insolvenzantrag stellen (§ 14 InsO); ein solcher Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass der Rückstand danach noch beglichen wird (§ 14 Abs. 1 S. 2 InsO).

Mit dem Insolvenzantrag ändert sich das schrittweise. Im Eröffnungsverfahren kann das Insolvenzgericht Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 InsO). Mit der Eröffnung gilt das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO: Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. Insolvenzforderungen können nur noch nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgt werden (§ 87 InsO).

Die Rückschlagsperre (§ 88 InsO)

Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag oder danach durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung am Vermögen des Schuldners erlangt, wird sie mit der Eröffnung unwirksam (§ 88 Abs. 1 InsO). Ein Pfändungspfandrecht an einem Konto oder einer Kundenforderung, das das Finanzamt in diesem Zeitraum erwirkt hat, verschafft ihm also kein Absonderungsrecht; noch nicht ausgekehrte Guthaben fallen in die Masse. Hat das Finanzamt aus der Pfändung schon Zahlung erhalten, greift § 88 InsO nicht mehr – solche Beträge sind nur über die Anfechtung zurückzuholen (dazu im übernächsten Abschnitt). Im Verbraucherinsolvenzverfahren beträgt die Frist drei Monate (§ 88 Abs. 2 InsO). Ältere Pfändungen überstehen die Rückschlagsperre; auch sie können aber – ebenso wie die daraus erhaltenen Zahlungen – als inkongruente Deckung anfechtbar sein.

Was das Finanzamt darfVor dem AntragIm EröffnungsverfahrenNach der Eröffnung
Steuern festsetzenDurch Steuerbescheid, bei fehlenden Erklärungen durch Schätzung (§ 162 AO)Weiterhin durch SteuerbescheidInsolvenzforderungen nur durch Anmeldung zur Tabelle (§ 174 InsO), bei Bestreiten durch Feststellungsbescheid (§ 251 Abs. 3 AO); Masseverbindlichkeiten durch Bescheid gegenüber dem Verwalter
VollstreckenJa, aus eigenen Bescheiden nach Mahnung (§§ 249 ff. AO)Nur, soweit das Gericht die Vollstreckung nicht untersagt oder eingestellt hat (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 InsO)Nein – Vollstreckungsverbot für Insolvenzforderungen (§ 89 InsO)
Sicherungen aus Vollstreckung behaltenGrundsätzlich ja; Sicherungen aus dem letzten Monat vor dem Antrag werden mit der Eröffnung unwirksam (§ 88 InsO)Nach dem Antrag erlangte Sicherungen werden mit der Eröffnung unwirksam (§ 88 InsO)Keine neuen Sicherungen; ältere Pfandrechte können angefochten werden (§§ 130, 131 InsO)
AufrechnenJa, nach § 226 AO mit den Regeln des BGBJa; eine erst jetzt geschaffene Aufrechnungslage kann aber anfechtbar sein (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO)Nur, wenn die Aufrechnungslage bei Eröffnung bestand oder der Erstattungsanspruch vorher begründet war (§§ 94, 95 InsO); nicht gegen Erstattungen, die erst nach Eröffnung zur Masse entstehen (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO)
Zahlungen behaltenJa, mit Anfechtungsrisiko in den letzten drei Monaten und bei Vorsatzanfechtung bis zu vier Jahre zurück (§§ 130, 131, 133 InsO)Zahlungen nach dem Antrag sind bei Kenntnis des Antrags oder der Zahlungsunfähigkeit anfechtbar (§ 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO)Insolvenzforderungen werden nur über die Quote bedient; Masseverbindlichkeiten zahlt der Verwalter
Geschäftsführer in Haftung nehmenJa, durch Haftungsbescheid (§§ 69, 191 AO)JaJa – das Vollstreckungsverbot schützt nur das Vermögen des Schuldners, nicht das des Geschäftsführers

Aufrechnung: Wenn das Finanzamt Erstattungen einbehält

Neben der Vollstreckung ist die Aufrechnung das wichtigste Instrument des Finanzamts: Ein Vorsteuerüberhang oder eine Einkommensteuererstattung wird nicht ausgezahlt, sondern mit Rückständen verrechnet. Außerhalb der Insolvenz ist das nach § 226 AO in Verbindung mit den Vorschriften des BGB ohne Weiteres zulässig.

Im Insolvenzverfahren gilt: War das Finanzamt bei Eröffnung bereits zur Aufrechnung berechtigt, bleibt dieses Recht bestehen (§ 94 InsO). Es darf auch aufrechnen, wenn der Erstattungsanspruch bei Eröffnung noch nicht fällig oder noch bedingt, aber insolvenzrechtlich schon begründet war – es sei denn, der Erstattungsanspruch wird unbedingt und fällig, bevor die Aufrechnung möglich ist (§ 95 Abs. 1 InsO). Unzulässig ist die Aufrechnung, wenn das Finanzamt erst nach der Eröffnung etwas zur Masse schuldig geworden ist (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO), etwa mit Vorsteuererstattungen aus Rechnungen, die der Verwalter für die Masse bezahlt hat, oder wenn es die Aufrechnungslage durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO).

Der Streit dreht sich in der Praxis fast immer um die Frage, wann ein Erstattungsanspruch „begründet“ ist. Maßgeblich ist, ob der auslösende Sachverhalt schon vor der Eröffnung verwirklicht war – nicht, wann die Steuer festgesetzt wird; bei Jahressteuern wird die Steuer des Eröffnungsjahres nach den Besteuerungsgrundlagen aufgeteilt, die auf die Zeit vor und nach der Eröffnung entfallen – nicht einfach nach Kalendertagen. Über die Wirksamkeit einer Aufrechnung entscheidet das Finanzamt durch Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO), gegen den Einspruch und Klage möglich sind. Solche Fragen sollten Sie – ob als Schuldner oder als Verwalter – nicht dem Finanzamt allein überlassen.

Anfechtung: Wann Zahlungen an das Finanzamt zurückgefordert werden

Was der Schuldner in der Krise an das Finanzamt zahlt, ist nach der Eröffnung nicht sicher. Der Verwalter kann Zahlungen und Sicherungen anfechten, die die Gläubiger benachteiligt haben (§§ 129 ff. InsO); das Finanzamt muss den Betrag zur Masse zurückgewähren (§ 143 InsO), und seine Steuerforderung lebt als Insolvenzforderung wieder auf (§ 144 InsO). Das Finanzamt ist ein häufiger Anfechtungsgegner, weil es über Rückstände, geplatzte Lastschriften und erfolglose Vollstreckungsversuche mehr weiß als andere Gläubiger – und Kenntnis ist der Dreh- und Angelpunkt der meisten Anfechtungstatbestände.

  • Kongruente Deckung (§ 130 InsO): Zahlungen in den letzten drei Monaten vor dem Antrag sind anfechtbar, wenn der Schuldner zahlungsunfähig war und das Finanzamt das wusste; nach dem Antrag genügt die Kenntnis des Antrags. Der Kenntnis steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen (§ 130 Abs. 2 InsO).
  • Inkongruente Deckung (§ 131 InsO): Was das Finanzamt durch Zwangsvollstreckung erlangt hat – gepfändete Guthaben, Pfändungspfandrechte, Zahlungen zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Vollstreckung oder eines Fremdantrags –, ist nach ständiger Rechtsprechung inkongruent, weil der Gläubiger es nicht „in der Art“ zu beanspruchen hatte. Im letzten Monat vor dem Antrag ist eine solche Deckung ohne weitere Voraussetzungen anfechtbar, im zweiten und dritten Monat davor, wenn der Schuldner zahlungsunfähig war oder das Finanzamt die Benachteiligung kannte.
  • Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO): Zahlungen bis zu vier Jahre vor dem Antrag sind anfechtbar, wenn der Schuldner mit dem Vorsatz handelte, seine Gläubiger zu benachteiligen, und das Finanzamt diesen Vorsatz kannte (§ 133 Abs. 1, 2 InsO). Bei kongruenten Zahlungen greift die Kenntnisvermutung nur, wenn das Finanzamt die eingetretene – nicht bloß drohende – Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 133 Abs. 3 S. 1 InsO).

Für Ratenzahlungen enthält § 133 Abs. 3 S. 2 InsO eine Entlastung, die das Finanzamt ebenso schützt wie jeden anderen Gläubiger: Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder sonst eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er die Zahlungsunfähigkeit nicht kannte. Die Vermutung ist widerlegbar – etwa wenn das Finanzamt aus seinen Vollstreckungsakten wusste, dass die Raten nur einen kleinen Teil der fälligen Verbindlichkeiten bedienen und andere Gläubiger leer ausgehen. Das Bargeschäftsprivileg (§ 142 InsO) hilft bei Steuerzahlungen in der Regel nicht, weil der Zahlung keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht.

Für Schuldner heißt das: Wer in der Krise das Finanzamt bevorzugt bedient, um Vollstreckung oder einen Fremdantrag abzuwenden, verschafft der Masse später einen Anfechtungsanspruch – und dem Geschäftsführer unter Umständen ein Haftungsproblem wegen Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 15b InsO). Alle Tatbestände mit Fristen, die Verteidigung gegen ein Anfechtungsschreiben und die Verjährung erläutern wir unter Insolvenzanfechtung.

Persönliche Haftung der Geschäftsführung (§§ 34, 69 AO)

Für Steuerschulden einer GmbH, UG oder AG haftet grundsätzlich nur die Gesellschaft. Das Steuerrecht durchbricht diesen Grundsatz mit einer eigenen Haftungsnorm: Gesetzliche Vertreter haben die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten (§ 34 Abs. 1 AO). Verletzen sie diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig, haften sie persönlich, soweit Steuern deshalb nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder entrichtet werden – einschließlich der Säumniszuschläge (§ 69 AO). Dasselbe gilt für faktische Geschäftsführer und andere Verfügungsberechtigte (§ 35 AO). Mehrere Geschäftsführer haften nebeneinander; eine Ressortverteilung entlastet nur, wenn sie schriftlich festgelegt und tatsächlich gelebt ist – und auch dann nicht bei erkennbaren Anzeichen dafür, dass der zuständige Kollege seine Aufgaben nicht erfüllt.

Grundsatz der anteiligen Tilgung

Reichen die Mittel nicht für alle Verbindlichkeiten, muss der Geschäftsführer das Finanzamt nicht bevorzugen – er darf es aber auch nicht benachteiligen. Nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung ist die Haftung auf den Betrag begrenzt, um den das Finanzamt bei gleichmäßiger Befriedigung aller Gläubiger besser gestanden hätte (Grundsatz der anteiligen Tilgung). Das Finanzamt ermittelt dazu eine Tilgungsquote über den Haftungszeitraum: Welcher Anteil der gesamten Verbindlichkeiten wurde bezahlt, welcher Anteil der Steuerschulden? Der Geschäftsführer muss daran mitwirken; wer die Zahlen nicht liefert, muss mit einer Schätzung rechnen.

Für die Lohnsteuer gilt ein strengerer Maßstab. Sie ist Teil des Arbeitslohns, den der Arbeitgeber treuhänderisch für die Beschäftigten einbehält. Reichen die Mittel nicht für Nettolöhne und Lohnsteuer, sind die Löhne so zu kürzen, dass die auf den gekürzten Betrag entfallende Lohnsteuer abgeführt werden kann. Wer volle Nettolöhne auszahlt und die Lohnsteuer schuldig bleibt, handelt nach der Rechtsprechung in aller Regel grob fahrlässig und haftet in voller Höhe. Für die Umsatzsteuer bleibt es dagegen beim Grundsatz der anteiligen Tilgung.

Entlastung zwischen Insolvenzreife und Antrag

Eine wichtige Entlastung enthält § 15b Abs. 8 InsO: Werden Steuern zwischen dem Eintritt der Insolvenzreife und der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Antrag nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt, liegt darin keine Verletzung steuerlicher Zahlungspflichten – sofern die Antragspflichtigen ihrer Pflicht aus § 15a InsO nachkommen. Wer rechtzeitig Antrag stellt, gerät also nicht in die Zwickmühle zwischen dem Zahlungsverbot des § 15b InsO und der Haftung nach § 69 AO; wer den Antrag verschleppt, verliert diesen Schutz weitgehend. Die Einzelheiten einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge erläutern wir unter Geschäftsführerhaftung.

Haftungsbescheid, Einspruch und § 71 AO

Das Finanzamt macht die Haftung durch Haftungsbescheid geltend (§ 191 AO) und muss dabei sein Ermessen ausüben und begründen: ob es den Geschäftsführer überhaupt in Anspruch nimmt und – bei mehreren Haftungsschuldnern – wen. Auf Zahlung darf es ihn grundsätzlich erst in Anspruch nehmen, wenn die Vollstreckung gegen die Gesellschaft erfolglos geblieben oder aussichtslos ist (§ 219 AO); im Insolvenzverfahren ist das regelmäßig der Fall, und für einbehaltene Lohnsteuer gilt diese Einschränkung ohnehin nicht. Gegen den Bescheid ist innerhalb eines Monats Einspruch möglich (§§ 347, 355 AO), verbunden mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO); bleibt er erfolglos, steht der Weg zum Finanzgericht offen. Typische Angriffspunkte sind Tilgungsquote, Haftungszeitraum, Verschulden, Ermessensausübung und die Frage, ob die Steuer der Gesellschaft überhaupt zutreffend festgesetzt wurde. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft schützt den Geschäftsführer vor dieser persönlichen Schuld nicht.

Noch weiter reicht § 71 AO: Wer eine Steuerhinterziehung begeht oder daran teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die Hinterziehungszinsen. Diese Haftung knüpft an die Tat an, nicht an die Mittelverwendung, und kann auch Personen ohne Organstellung treffen. Steht der Verdacht einer Steuerstraftat im Raum – etwa weil Umsatzsteuervoranmeldungen nicht oder unrichtig abgegeben wurden –, sollte die steuerstrafrechtliche Seite von Anfang an mitbedacht werden, zumal sie auch die Restschuldbefreiung berührt.

Steuern im laufenden Verfahren: Erklärungspflichten, Erstattungen, Sanierungsgewinn

Wer die Steuererklärungen abgibt

Mit der Eröffnung geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Vermögen des Schuldners auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO). Damit treffen ihn als Vermögensverwalter die steuerlichen Pflichten des Schuldners, soweit seine Verwaltung reicht (§ 34 Abs. 3 AO): Er gibt Umsatzsteuervoranmeldungen, Jahreserklärungen und Gewinnermittlungen für die Masse ab und holt ausstehende Erklärungen für Zeiträume vor der Eröffnung nach. In der Eigenverwaltung bleiben diese Pflichten bei der Geschäftsleitung, die dabei vom Sachwalter überwacht wird. Der Schuldner bleibt in jedem Fall zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet (§ 97 InsO).

Steuererstattungen

Ein Steuererstattungsanspruch, der vor der Eröffnung begründet wurde, gehört zur Insolvenzmasse (§ 35 InsO) – auch wenn er erst nach der Eröffnung festgesetzt und ausgezahlt wird. Das Finanzamt zahlt ihn an den Verwalter aus, soweit es nicht wirksam aufrechnen kann. Erstattungen, die während des laufenden Verfahrens entstehen, fallen als Neuerwerb ebenfalls in die Masse. Erst nach der Aufhebung des Verfahrens – in der Privatinsolvenz also in der Wohlverhaltensphase, dem nach der Aufhebung verbleibenden Teil der Abtretungsfrist – stehen laufende Erstattungen im Grundsatz wieder dem Schuldner zu.

Umsatzsteuer: Berichtigung nach § 17 UStG

Wird ein vereinbartes Entgelt uneinbringlich, müssen der leistende Unternehmer seine Umsatzsteuer und der Leistungsempfänger seinen Vorsteuerabzug berichtigen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1 UStG). Spätestens mit der Eröffnung gelten die offenen Forderungen der Gläubiger gegen den Schuldner als uneinbringlich: Sie erhalten die abgeführte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück, und spiegelbildlich muss der Schuldner die Vorsteuer aus den unbezahlten Rechnungen berichtigen – dieser Rückforderungsanspruch ist eine Insolvenzforderung, weil er vor der Eröffnung begründet wurde. Umgekehrt gelten auch die eigenen Forderungen des Schuldners mit der Eröffnung als uneinbringlich; zieht der Verwalter sie später ein, entsteht die Umsatzsteuer erneut – dann als Masseverbindlichkeit. Diese Mechanik ist ein Grund, warum die Umsatzsteuer in nahezu jedem Unternehmensinsolvenzverfahren eine Rolle spielt.

Sanierungsgewinn (§ 3a EStG, § 7b GewStG)

Verzichten Gläubiger im Rahmen einer Sanierung – etwa in einem Insolvenzplan – auf Forderungen, entsteht beim Schuldner buchhalterisch ein Gewinn, ohne dass Liquidität zufließt. Damit dieser Sanierungsgewinn die Sanierung nicht selbst gefährdet, ist er unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei (§ 3a EStG; für die Gewerbesteuer § 7b GewStG). Erforderlich ist eine unternehmensbezogene Sanierung: Das Unternehmen muss sanierungsbedürftig und sanierungsfähig sein, der Schuldenerlass muss geeignet sein, die Sanierung zu bewirken, und die Gläubiger müssen in Sanierungsabsicht handeln; diese Voraussetzungen hat der Steuerpflichtige nachzuweisen. Im Gegenzug mindert der steuerfreie Sanierungsertrag im Grundsatz bestehende Verlustvorträge und andere Verlustverrechnungspotenziale (§ 3a Abs. 3 EStG), und Sanierungskosten sind nicht abziehbar (§ 3c Abs. 4 EStG). Auch Erträge aus einer Restschuldbefreiung oder aus einem Schuldenbereinigungsplan im Verbraucherinsolvenzverfahren sind steuerfrei (§ 3a Abs. 5 EStG). Für die Vorbereitung eines Insolvenzplans sollte die steuerliche Behandlung des Verzichts früh mit dem steuerlichen Berater geklärt werden.

Restschuldbefreiung und Privatinsolvenz: Was aus Steuerschulden wird

Für natürliche Personen – Selbständige, ehemalige Unternehmer, Geschäftsführer mit Haftungsschulden, Arbeitnehmer – stellt sich die Frage, ob Steuerschulden am Ende erlassen werden. Die Antwort lautet im Grundsatz ja: Steuerforderungen sind Insolvenzforderungen und werden von der Restschuldbefreiung erfasst wie andere Verbindlichkeiten auch – einschließlich Säumniszuschlägen, Zinsen und einer Haftungsschuld nach § 69 AO, die ein Geschäftsführer für die Steuern seiner Gesellschaft trägt. Mit der Erteilung der Restschuldbefreiung nach Ablauf der dreijährigen Abtretungsfrist (§§ 287 Abs. 2, 300, 301 InsO) kann das Finanzamt diese Forderungen nicht mehr durchsetzen. Wie das Verfahren abläuft, erläutern wir unter Privatinsolvenz und im Beitrag Restschuldbefreiung in drei Jahren.

Die Ausnahme: Steuerstraftaten (§ 302 Nr. 1 InsO)

Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder 374 AO – Steuerhinterziehung, gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel, Steuerhehlerei – rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 302 Nr. 1 InsO). Ein Verdacht oder ein laufendes Ermittlungsverfahren genügt nicht; ein rechtskräftiger Strafbefehl steht einem Urteil allerdings gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Außerdem muss das Finanzamt die Forderung ausdrücklich unter Angabe dieses Rechtsgrundes zur Tabelle anmelden (§ 174 Abs. 2 InsO); unterbleibt das, erstreckt sich die Restschuldbefreiung auf die Forderung. Meldet das Finanzamt mit diesem Zusatz an, weist das Insolvenzgericht Sie auf die Rechtsfolgen und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hin (§ 175 Abs. 2 InsO); ob ein Widerspruch Aussicht auf Erfolg hat, sollten Sie prüfen lassen.

Besonderheiten der Privatinsolvenz

  • Steuerforderungen aus der Zeit vor der Eröffnung sind Insolvenzforderungen; das Finanzamt meldet sie an und erhält die Quote. Während des Verfahrens und der Abtretungsfrist darf es deswegen nicht vollstrecken (§§ 89, 294 Abs. 1 InsO).
  • Einkommensteuererstattungen für Zeiträume vor und während des Verfahrens fließen in die Masse. Laufende Erstattungen für Zeiträume nach der Aufhebung des Verfahrens stehen im Grundsatz Ihnen zu, weil sie nicht zu den abgetretenen Bezügen aus einem Dienstverhältnis gehören (§ 287 Abs. 2 InsO). Ob das Finanzamt in dieser Zeit mit alten Steuerforderungen gegen solche Erstattungen aufrechnen darf, ist eine Frage des Einzelfalls; die Aufrechnung ist keine Zwangsvollstreckung und wird durch § 294 Abs. 1 InsO nicht ohne Weiteres ausgeschlossen.
  • Steuern, die während der Abtretungsfrist auf Ihr laufendes Einkommen oder auf eine freigegebene selbständige Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO) entstehen, müssen Sie selbst zahlen. Sie sind keine Insolvenzforderungen und werden von der Restschuldbefreiung nicht erfasst.
  • Fehlende Steuererklärungen führen zu Schätzungen, die meist zu Ihren Lasten ausfallen. Wer die Mitwirkung gegenüber dem Verwalter verweigert (§ 97 InsO), riskiert zudem die Versagung der Restschuldbefreiung (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO).

Häufige Fragen

Hat das Finanzamt in der Insolvenz ein Vorrecht vor anderen Gläubigern?

Nein. Steuerforderungen aus der Zeit vor der Eröffnung sind gewöhnliche Insolvenzforderungen nach § 38 InsO und werden mit derselben Quote bedient wie die Forderungen von Lieferanten oder Banken. Vorab bezahlt werden als Masseverbindlichkeiten nur die Steuern aus der Verwaltung und Verwertung der Masse sowie Umsatz- und Lohnsteuer – daneben einige weitere Abgaben wie Verbrauch- und Kraftfahrzeugsteuer – aus dem Eröffnungsverfahren (§ 55 Abs. 1 und 4 InsO).

Kann das Finanzamt nach dem Insolvenzantrag noch mein Konto pfänden?

Im Eröffnungsverfahren nur, solange das Insolvenzgericht die Vollstreckung nicht untersagt oder eingestellt hat (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 InsO). Eine Pfändung, die nach dem Antrag oder im letzten Monat davor erwirkt wurde – im Verbraucherinsolvenzverfahren in den letzten drei Monaten davor (§ 88 Abs. 2 InsO) –, wird mit der Eröffnung ohnehin unwirksam (§ 88 Abs. 1 InsO). Nach der Eröffnung gilt das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO für alle Insolvenzforderungen.

Ich habe kurz vor dem Antrag noch Steuern gezahlt – ist das ein Problem?

Für das Finanzamt kann es eines werden: Der Verwalter prüft, ob die Zahlung nach §§ 130, 131 oder 133 InsO anfechtbar ist, und fordert sie gegebenenfalls zur Masse zurück. Für Sie als Geschäftsführer stellt sich eine andere Frage: Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife können eine Haftung nach § 15b InsO auslösen, es sei denn, sie waren mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar. Beides sollte dokumentiert und rechtlich geprüft werden.

Kann ich mit dem Finanzamt einen Vergleich über meine Steuerschulden schließen?

Außerhalb eines Verfahrens ist das Finanzamt an das Gesetz gebunden und kann Forderungen nur unter den Voraussetzungen der §§ 222, 227 AO stunden oder erlassen; ein freier Vergleich wie mit einem privaten Gläubiger ist nicht möglich. In einem Insolvenzplan oder einem Restrukturierungsplan nach dem StaRUG ist das Finanzamt dagegen ein Gläubiger unter vielen: Es stimmt in seiner Gruppe ab und kann nach den gesetzlichen Mehrheitsregeln überstimmt werden.

Ich habe als Geschäftsführer einen Haftungsbescheid erhalten – was jetzt?

Notieren Sie zuerst die Frist: Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe eingelegt werden (§ 355 AO). Beantragen Sie zugleich die Aussetzung der Vollziehung, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen (§ 361 AO). Stellen Sie die Zahlen für den Haftungszeitraum zusammen – Verbindlichkeiten, Zahlungen, verfügbare Mittel –, denn die Tilgungsquote ist meist der zentrale Streitpunkt. Prüfen Sie außerdem, ob das Finanzamt sein Ermessen ausgeübt und begründet hat.

Werden Steuerschulden durch die Restschuldbefreiung erlassen?

Ja, im Grundsatz. Steuerforderungen aus der Zeit vor der Eröffnung werden von der Restschuldbefreiung erfasst wie andere Insolvenzforderungen. Ausgenommen sind nur Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis, wenn Sie im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder 374 AO rechtskräftig verurteilt wurden und das Finanzamt die Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes angemeldet hat (§§ 174 Abs. 2, 302 Nr. 1 InsO).

Wer gibt während des Insolvenzverfahrens meine Steuererklärungen ab?

Für das zur Masse gehörende Vermögen der Insolvenzverwalter, weil ihn als Vermögensverwalter die steuerlichen Pflichten treffen, soweit seine Verwaltung reicht (§ 34 Abs. 3 AO). Sie müssen ihm dafür die nötigen Auskünfte und Unterlagen liefern (§ 97 InsO). In der Eigenverwaltung bleibt die Geschäftsleitung selbst zuständig; für eine freigegebene selbständige Tätigkeit sind Sie wieder selbst verantwortlich.

Weiterführende Informationen

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick (Stand: September 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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