Leistungsspektrum
Viele Unternehmenskrisen kündigen sich an – durch sinkende Margen, einen wegbrechenden Kunden, steigende Finanzierungskosten oder einen Vertrag, der sich als Verlustgeschäft erweist. Wer in dieser Phase handelt, hat die größte Auswahl an Mitteln: von der stillen Einigung mit wenigen Gläubigern bis zum Restrukturierungsplan nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG), der auch gegen den Willen einzelner Beteiligter durchgesetzt werden kann. Wir beraten die Geschäftsleitung bei der Wahl und Umsetzung dieser Mittel.
Typische Leistungen
- Beratung zur Krisenfrüherkennung nach § 1 StaRUG
- Prüfung von Insolvenzgründen und Fortführungsprognose
- Verhandlung von Stundungen und Stillhalteabkommen
- Rangrücktritte und Gesellschafterbeiträge
- Außergerichtliche Vergleiche mit Gläubigern
- Begleitung bei der Erstellung von Sanierungskonzepten
- Entwurf und Abstimmung von Restrukturierungsplänen
- Anträge auf Stabilisierungsanordnung und Planbestätigung
- Vertretung vor dem Restrukturierungsgericht
- Haftungsvorsorge für Geschäftsleitung und Aufsichtsorgane
Ausgangspunkt: Krisenfrüherkennung nach § 1 StaRUG
Das StaRUG beginnt nicht mit dem Restrukturierungsplan, sondern mit einer Pflicht: Die Mitglieder des Geschäftsleitungsorgans einer juristischen Person müssen fortlaufend über Entwicklungen wachen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können, bei Bedarf gegensteuern und den Überwachungsorganen unverzüglich berichten (§ 1 Abs. 1 StaRUG). In der Praxis gehört dazu vor allem eine belastbare, rollierende Liquiditätsplanung, die sich am Prognosezeitraum der drohenden Zahlungsunfähigkeit von in aller Regel 24 Monaten orientiert. Wer seine Lage so früh kennt, kann den Restrukturierungsrahmen überhaupt erst nutzen – denn er steht grundsätzlich nur offen, solange noch keine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist.
Wie eine solche Überwachung aufgebaut wird, welche Frühwarnindikatoren sich bewährt haben und wie die Dokumentation die Geschäftsleitung schützt, erläutern wir ausführlich unter Krisenfrüherkennung. Eine erste Einschätzung typischer Warnsignale liefert unser Krisen-Check.
Außergerichtliche Sanierung als erste Option
Bevor ein Unternehmen den gerichtlichen Rahmen des StaRUG nutzt, prüfen wir in aller Regel, ob sich eine Einigung ohne Gericht erreichen lässt. Die außergerichtliche Sanierung ist flexibel und diskret: Sie wird nicht öffentlich bekannt gemacht und lässt sich genau auf die Lage zuschneiden. Ihr Nachteil: Sie bindet nur diejenigen, die zustimmen. Ein einzelner Gläubiger, der nicht mitmacht, kann das Gesamtkonzept gefährden – genau an dieser Stelle setzt das StaRUG an.
Die wichtigsten Instrumente sind Stundungen und Ratenzahlungsvereinbarungen, Stillhalteabkommen mit den Finanzierern, Vergleiche mit Forderungsverzicht, Rangrücktritte und Beiträge der Gesellschafter. Grundlage ist regelmäßig ein schlüssiges Sanierungskonzept, das auch das Risiko späterer Anfechtungen verringert. Wie diese Instrumente wirken, worauf es in den Vereinbarungen ankommt und wie Verhandlungen mit Banken, Lieferanten, Finanzamt und Sozialversicherungsträgern verlaufen, beschreiben wir unter Außergerichtliche Sanierung.
Achtung, Antragsfristen laufen weiter
Ist das Unternehmen bereits zahlungsunfähig oder überschuldet, schützt eine außergerichtliche Verhandlung nicht vor der Antragspflicht. Die Höchstfristen von drei bzw. sechs Wochen (§ 15a Abs. 1 InsO) dürfen nur für ernsthafte, aussichtsreiche Sanierungsbemühungen genutzt werden. Die Haftungsfolgen erläutern wir unter Geschäftsführerhaftung.
Der Restrukturierungsrahmen nach dem StaRUG
Wo die außergerichtliche Einigung an einzelnen Gläubigern scheitert, setzt das StaRUG an. Es stellt Unternehmen einen gerichtlichen Rahmen zur Verfügung, in dem ein Restrukturierungsplan mit Mehrheit beschlossen und für alle einbezogenen Beteiligten verbindlich werden kann – ohne dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Die Instrumente stehen nur einem Unternehmen offen, das drohend zahlungsunfähig ist (§ 29 StaRUG). Ist es bereits zahlungsunfähig oder überschuldet, kommt grundsätzlich nur noch ein Insolvenzverfahren in Betracht. Die Restrukturierungssache wird durch die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim Restrukturierungsgericht rechtshängig (§ 31 StaRUG). Solange sie rechtshängig ist, ruht die Insolvenzantragspflicht; tritt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, muss die Geschäftsleitung dies dem Gericht aber ohne schuldhaftes Zögern anzeigen (§ 42 StaRUG). Das Gericht hebt die Sache dann grundsätzlich auf (§ 33 Abs. 2 StaRUG); nur in eng begrenzten Ausnahmefällen kann sie fortgeführt werden.
Das Unternehmen kann die Instrumente einzeln oder kombiniert nutzen: die gerichtliche Planabstimmung, die gerichtliche Vorprüfung von Fragen, die für die Bestätigung erheblich sind, die Stabilisierung und die gerichtliche Bestätigung des Plans. Restrukturierungssachen sind grundsätzlich nicht öffentlich; eine öffentliche Bekanntmachung erfolgt nur, wenn das Unternehmen sie beantragt.
- Phase 1 · Vorbereitung
Analyse und Planentwurf
Prüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit, Auswahl der Planbetroffenen, Bildung der Gruppen, Entwurf des Plans mit Vermögensübersicht, Ergebnis- und Finanzplan.
- Phase 2 · Anzeige
Rechtshängigkeit beim Restrukturierungsgericht
Anzeige des Vorhabens mit Planentwurf oder Konzept; bei Bedarf Antrag auf Stabilisierungsanordnung.
- Phase 3 · Abstimmung
Planangebot und Abstimmung
Außergerichtlich oder in einem gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermin stimmen die Planbetroffenen gruppenweise ab.
- Phase 4 · Bestätigung
Gerichtliche Bestätigung und Umsetzung
Auf Antrag prüft das Gericht den Plan und bestätigt ihn, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; mit Rechtskraft der Bestätigung wird er auch für ablehnende Planbetroffene verbindlich. Anschließend wird er umgesetzt.
Der Restrukturierungsplan
Der Restrukturierungsplan ähnelt in seinem Aufbau dem Insolvenzplan. Im darstellenden Teil werden die Krisenursachen, die Maßnahmen und ihre Auswirkungen erläutert; im gestaltenden Teil wird festgelegt, wie sich die Rechtsstellung der Planbetroffenen ändert (§§ 5 ff. StaRUG). Beizufügen sind unter anderem eine Vermögensübersicht, ein Ergebnis- und Finanzplan sowie eine begründete Erklärung zu den Aussichten, dass die drohende Zahlungsunfähigkeit durch den Plan beseitigt und die Bestandsfähigkeit des Unternehmens sichergestellt oder wiederhergestellt wird (§ 14 StaRUG).
Gestaltet werden können insbesondere Forderungen gegen das Unternehmen, Rechte aus Sicherheiten am Unternehmensvermögen, bestimmte gruppeninterne Drittsicherheiten sowie die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter (§ 2 StaRUG). Das Unternehmen wählt die Planbetroffenen nach sachgerechten Kriterien aus (§ 8 StaRUG) – es muss also nicht alle Gläubiger einbeziehen, etwa nur die Finanzgläubiger, während Lieferanten und Kunden unberührt bleiben.
Gut zu wissen: Was nicht gestaltet werden kann
Forderungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis einschließlich der Rechte aus betrieblicher Altersversorgung sind einem Restrukturierungsplan entzogen, ebenso etwa Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen (§ 4 StaRUG). Das StaRUG enthält auch keine besonderen Kündigungsrechte für Arbeits- oder sonstige Verträge. Wer operativ restrukturieren muss, braucht dafür die allgemeinen Regeln – oder ein Insolvenzverfahren. Mehr dazu unter Arbeitsrecht in der Insolvenz.
Gruppen und Mehrheiten
Die Planbetroffenen werden in Gruppen eingeteilt, die ihre unterschiedliche Rechtsstellung abbilden (§ 9 StaRUG): Inhaber von Sicherheiten (Absonderungsanwartschaften), einfache Gläubiger, nachrangige Gläubiger und Anteilsinhaber. Innerhalb dieser Kategorien können weitere Gruppen nach wirtschaftlichen Interessen gebildet werden; für kleine und mittlere Unternehmen als Gläubiger sieht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen eigene Gruppen vor.
Ein Plan ist in einer Gruppe angenommen, wenn auf die zustimmenden Mitglieder mindestens 75 % der Stimmrechte in dieser Gruppe entfallen (§ 25 StaRUG). Gezählt werden dabei alle Stimmrechte der Gruppe, nicht nur die der Abstimmenden – wer sich nicht beteiligt, wirkt also wie eine Ablehnung. Maßgeblich ist bei Gläubigern der Betrag der Forderung oder der Wert der Sicherheit, bei Anteilsinhabern die Beteiligung am Kapital. Eine Kopfmehrheit ist – anders als im Insolvenzplan – nicht erforderlich.
Stimmt eine Gruppe nicht mit der erforderlichen Mehrheit zu, kann ihre Zustimmung unter den Voraussetzungen der gruppenübergreifenden Mehrheitsentscheidung ersetzt werden (§ 26 StaRUG). Vereinfacht gesagt: Die Mitglieder der ablehnenden Gruppe dürfen durch den Plan nicht schlechter gestellt werden als ohne ihn, sie müssen angemessen am Planwert beteiligt werden, und die Mehrheit der abstimmenden Gruppen muss zugestimmt haben; die zustimmenden Gruppen dürfen dabei nicht nur aus Anteilsinhabern oder nachrangigen Gläubigern bestehen. Einzelne Planbetroffene, die gegen den Plan gestimmt haben und durch ihn voraussichtlich schlechter gestellt würden als ohne Plan, können zusätzlich beantragen, dass die Bestätigung versagt wird (Minderheitenschutz, § 64 StaRUG).
75 %
Erforderliche Mehrheit der Stimmrechte in jeder Gruppe
§ 25 Abs. 1 StaRUG
24 Monate
Prognosezeitraum der drohenden Zahlungsunfähigkeit als Zugangsvoraussetzung
§ 18 Abs. 2 InsO
3 Monate
Grundsätzliche Höchstdauer einer Stabilisierungsanordnung
§ 53 StaRUG
Stabilisierungsanordnung
Während der Verhandlungen darf die Sanierung nicht durch einzelne Gläubiger gefährdet werden, die vollstrecken oder Sicherheiten verwerten. Deshalb kann das Restrukturierungsgericht auf Antrag eine Stabilisierungsanordnung erlassen (§§ 49 ff. StaRUG). Sie kann Zwangsvollstreckungen untersagen oder einstweilen einstellen (Vollstreckungssperre) und die Verwertung von Sicherheiten, die für die Fortführung wichtig sind, verhindern (Verwertungssperre).
Voraussetzung ist unter anderem eine aktuelle Restrukturierungsplanung mit Entwurf oder Konzept des Plans und einem Finanzplan, der einen Zeitraum von sechs Monaten abdeckt. Die Anordnung gilt grundsätzlich für bis zu drei Monate; unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Verlängerung möglich. Vertragspartner, die von der Anordnung betroffen sind, dürfen ihre Leistungen nicht allein wegen Rückständen aus der Zeit vor der Anordnung verweigern oder Verträge deshalb beenden (§ 55 StaRUG). Für neue Leistungen können sie aber die vereinbarte Gegenleistung verlangen.
Restrukturierungsbeauftragter und Sanierungsmoderator
In bestimmten Konstellationen bestellt das Gericht von Amts wegen einen Restrukturierungsbeauftragten (§ 73 StaRUG) – etwa wenn Rechte von Verbrauchern oder kleinen und mittleren Unternehmen gestaltet werden sollen, wenn eine Stabilisierungsanordnung sich im Wesentlichen gegen alle Gläubiger richtet oder wenn absehbar ist, dass der Plan nur mit einer gruppenübergreifenden Mehrheitsentscheidung bestätigt werden kann. Er überwacht das Verfahren, prüft Angaben des Unternehmens und berichtet dem Gericht. Daneben können das Unternehmen oder Gläubiger mit einem ausreichenden Anteil an den Stimmrechten einen fakultativen Restrukturierungsbeauftragten beantragen, der vor allem unterstützend tätig wird (§ 77 StaRUG).
Für Unternehmen in wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten, die noch nicht drohend zahlungsunfähig sein müssen, sieht das StaRUG zudem den Sanierungsmoderator vor (§§ 94 ff. StaRUG). Ausgeschlossen ist seine Bestellung, wenn das Unternehmen offensichtlich zahlungsunfähig ist; bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter auch bei offensichtlicher Überschuldung (§ 94 Abs. 1 S. 3 StaRUG). Er vermittelt zwischen Unternehmen und Gläubigern; ein von ihm begleiteter Sanierungsvergleich kann gerichtlich bestätigt werden und ist dann nur noch eingeschränkt anfechtbar.
StaRUG oder Insolvenzplan?
Beide Verfahren erlauben Mehrheitsentscheidungen der Gläubiger. Sie unterscheiden sich aber deutlich in Zugang, Reichweite und Wirkung nach außen. Welches Instrument passt, hängt davon ab, wie weit die Krise fortgeschritten ist und ob neben der finanziellen auch eine operative Restrukturierung nötig ist.
| Merkmal | Restrukturierungsplan (StaRUG) | Insolvenzplan (InsO) |
| Zugang | Nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit | Bei jedem Insolvenzgrund, auch bei Zahlungsunfähigkeit |
| Verfahren | Restrukturierungssache, kein Insolvenzverfahren | Teil eines eröffneten Insolvenzverfahrens |
| Öffentlichkeit | Grundsätzlich nicht öffentlich | Öffentliche Bekanntmachung |
| Unternehmensführung | Geschäftsleitung, ggf. mit Restrukturierungsbeauftragtem | Insolvenzverwalter oder Geschäftsleitung in Eigenverwaltung unter Sachwalter |
| Einbezogene Gläubiger | Nach sachgerechten Kriterien ausgewählt | Grundsätzlich alle Insolvenzgläubiger |
| Mehrheit je Gruppe | 75 % der Stimmrechte (§ 25 StaRUG) | Kopf- und Summenmehrheit (§ 244 InsO) |
| Arbeitnehmerforderungen | Nicht gestaltbar (§ 4 StaRUG) | Rückstände aus der Zeit vor Eröffnung sind Insolvenzforderungen und damit gestaltbar; für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis gibt es Insolvenzgeld |
| Verträge und Kündigungen | Keine besonderen Beendigungsrechte | Wahlrecht bei gegenseitigen Verträgen (§ 103 InsO), Kündigungsfrist nach Eröffnung höchstens drei Monate zum Monatsende (§ 113 InsO) |
| Anfechtung | Bestätigter Plan und seine Umsetzung weitgehend geschützt (§ 90 StaRUG) | Insolvenzanfechtung früherer Zahlungen durch Verwalter bzw. Sachwalter möglich |
Einen Überblick über alle Sanierungswege finden Sie auf der Seite Sanierung. Wie ein Unternehmen im Insolvenzverfahren selbst am Steuer bleibt, erläutern wir unter Eigenverwaltung & Schutzschirm, den Ablauf eines Insolvenzplanverfahrens unter Insolvenzplan.
Häufige Fragen
Erfahren Kunden und Lieferanten von einem StaRUG-Verfahren?
Nicht zwangsläufig. Restrukturierungssachen werden grundsätzlich nicht öffentlich bekannt gemacht. Wer als Planbetroffener einbezogen ist, erfährt selbstverständlich davon. Werden Lieferanten und Kunden nicht einbezogen, bleibt die Restrukturierung für sie oft unsichtbar.
Was ist, wenn wir bereits zahlungsunfähig oder überschuldet sind?
Dann steht der Restrukturierungsrahmen grundsätzlich nicht mehr zur Verfügung, und es gilt die Antragspflicht nach § 15a InsO. Eine Sanierung ist dann über ein Insolvenzverfahren möglich, etwa in Eigenverwaltung mit einem Insolvenzplan. Lassen Sie die Lage umgehend prüfen.
Können auch Gesellschafter zu Beiträgen gezwungen werden?
Der Plan kann in die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte eingreifen, etwa durch eine Kapitalmaßnahme, die die Beteiligung der Altgesellschafter verwässert. Neue Leistungen, etwa frisches Kapital, kann er ihnen aber nicht gegen ihren Willen auferlegen. Werden ihre Rechte gestaltet, bilden die Gesellschafter eine eigene Gruppe.
Wie lange dauert eine Restrukturierung nach dem StaRUG?
Das hängt vor allem von der Vorbereitung ab. Ist der Plan gut vorbereitet und mit den wesentlichen Gläubigern vorbesprochen, kann das gerichtliche Verfahren in wenigen Monaten abgeschlossen sein. Die Vorbereitung selbst nimmt oft ebenso viel Zeit in Anspruch.
Haftet die Geschäftsleitung während der Restrukturierung?
Ja, die Pflichten der Geschäftsleitung bestehen fort. Während der Rechtshängigkeit muss sie darauf hinwirken, dass das Unternehmen die Restrukturierungssache mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Sanierungsgeschäftsführers betreibt und die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger wahrt (§§ 32, 43 StaRUG). Verletzt ein Geschäftsleiter diese Pflicht schuldhaft, haftet er dem Unternehmen für den Schaden, der den Gläubigern dadurch entsteht. Eine sorgfältige Dokumentation ist daher unerlässlich.
Lohnt sich das StaRUG auch für kleinere Unternehmen?
Das StaRUG ist nicht an eine Unternehmensgröße gebunden. Weil der Vorbereitungsaufwand erheblich ist, eignet es sich vor allem dann, wenn einige wenige Gläubiger mit großem Forderungsvolumen eine Einigung blockieren. Bei vielen kleinen Gläubigern ist häufig ein außergerichtlicher Vergleich oder ein Insolvenzplan der zweckmäßigere Weg.