Leistungsspektrum
Eine Insolvenz verändert die Spielregeln des Arbeitsverhältnisses, hebt es aber nicht auf. Der Arbeitsvertrag läuft weiter, der Kündigungsschutz bleibt bestehen – doch lange Kündigungsfristen werden nach der Eröffnung auf höchstens drei Monate begrenzt, Lohnforderungen erhalten einen bestimmten Rang, und die Agentur für Arbeit springt mit dem Insolvenzgeld für einen begrenzten Zeitraum ein. Wer diese Regeln kennt, kann seine Position sichern. Weil der Schwerpunkt unserer Kanzlei im Insolvenz- und Sanierungsrecht liegt und wir außerdem im Arbeitsrecht beraten, sehen wir beide Seiten dieser Schnittstelle.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- Prüfung des Anspruchs auf Insolvenzgeld und Unterstützung beim fristgerechten Antrag
- Einordnung offener Lohnforderungen und Anmeldung zur Insolvenztabelle
- Prüfung von Kündigungen durch den Insolvenzverwalter und Kündigungsschutzklage
- Beratung bei Namenslisten, Sozialplänen und Angeboten einer Transfergesellschaft
- Unterrichtung über einen Betriebsübergang und Entscheidung über einen Widerspruch
- Sicherung von Betriebsrenten und Anwartschaften gegenüber dem Pensions-Sicherungs-Verein
Für Arbeitgeber, Geschäftsleitung und Eigenverwaltung
- Umgang mit Löhnen, Sozialversicherungsbeiträgen und Haftungsrisiken in der Krise
- Vorbereitung der Insolvenzgeldvorfinanzierung im Eröffnungsverfahren
- Planung und Umsetzung von Personalabbau mit den insolvenzrechtlichen Instrumenten
- Verhandlungen mit dem Betriebsrat über Interessenausgleich und Sozialplan
- Arbeitsrechtliche Gestaltung einer übertragenden Sanierung und eines Betriebsübergangs
- Personalmaßnahmen in der Eigenverwaltung und im Schutzschirmverfahren
3 Monate
Zeitraum des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis, für den Insolvenzgeld gezahlt wird
§ 165 SGB III
2 Monate
Ausschlussfrist für den Antrag auf Insolvenzgeld nach dem Insolvenzereignis
§ 324 Abs. 3 SGB III
3 Monate
Höchstfrist für Kündigungen im eröffneten Insolvenzverfahren, zum Monatsende
§ 113 InsO
3 Wochen
Klagefrist gegen eine Kündigung – auch in der Insolvenz
§ 4 KSchG
Was passiert mit meinem Arbeitsplatz, wenn mein Arbeitgeber Insolvenz anmeldet?
Viele Beschäftigte erfahren von der Insolvenz ihres Arbeitgebers durch ausbleibende Gehälter oder eine Betriebsversammlung. Der folgende Zeitstrahl zeigt, wie ein Regelinsolvenzverfahren aus Sicht der Belegschaft typischerweise verläuft. Die Zeitangaben sind grobe Orientierungswerte, keine gesetzlichen Fristen – jedes Verfahren hat sein eigenes Tempo.
-
Phase 1 · Vor dem Antrag
Die Krise wird spürbar
Löhne kommen verspätet oder nur teilweise, Lieferanten stellen die Belieferung ein. Das Arbeitsverhältnis besteht unverändert fort, ebenso Ihre Pflicht zur Arbeit. Dokumentieren Sie offene Lohnansprüche und prüfen Sie mögliche arbeits- oder tarifvertragliche Ausschlussfristen. Eine eigene Kündigung sollte jetzt nicht überstürzt erfolgen.
-
Phase 2 · Eröffnungsverfahren, häufig einige Wochen bis etwa drei Monate
Insolvenzantrag und vorläufiger Verwalter
Nach dem Antrag setzt das Insolvenzgericht meist einen vorläufigen Insolvenzverwalter oder – in der vorläufigen Eigenverwaltung – einen vorläufigen Sachwalter ein. Der Betrieb läuft in der Regel weiter. Löhne werden oft über eine Insolvenzgeldvorfinanzierung gezahlt; Beschäftigte werden dafür gebeten, ihre Lohnansprüche an eine Bank zu übertragen. Der Antrag allein ist noch kein Insolvenzereignis im Sinne des Insolvenzgelds.
-
Phase 3 · Insolvenzereignis
Eröffnung des Verfahrens oder Abweisung mangels Masse
Mit der Eröffnung geht die Arbeitgeberbefugnis auf den Insolvenzverwalter über; in der Eigenverwaltung bleibt die Geschäftsleitung zuständig. Ab diesem Tag läuft die zweimonatige Ausschlussfrist für den Antrag auf Insolvenzgeld. Löhne für die Zeit nach der Eröffnung sind Masseverbindlichkeiten. Wird der Antrag mangels Masse abgewiesen, gibt es keinen Verwalter; das Arbeitsverhältnis besteht mit dem bisherigen Arbeitgeber fort.
-
Phase 4 · Erste Wochen nach Eröffnung
Entscheidung über Fortführung, Verkauf oder Stilllegung
Im Berichtstermin entscheiden die Gläubiger über den weiteren Weg. Soll Personal abgebaut werden, verhandelt der Verwalter mit dem Betriebsrat über Interessenausgleich und Sozialplan. Kündigungen sind mit höchstens drei Monaten Frist zum Monatsende möglich, brauchen aber weiterhin einen Kündigungsgrund, soweit das Kündigungsschutzgesetz gilt. Manche Beschäftigte werden freigestellt; ihr Lohn ist dann Masseverbindlichkeit, wird aber nicht in jedem Verfahren sofort gezahlt.
-
Phase 5 · Umsetzung
Betriebsübergang, Transfergesellschaft oder Schließung
Wird der Betrieb an einen Erwerber verkauft, gehen die Arbeitsverhältnisse grundsätzlich mit über. Alternativ wird ein Wechsel in eine Transfergesellschaft angeboten, oder der Betrieb wird stillgelegt. Jetzt fallen die Entscheidungen, die sich später nur schwer korrigieren lassen: Widerspruch, Aufhebungsvertrag, Klage.
-
Phase 6 · Abschluss, oft nach Jahren
Verteilung und Aufhebung des Verfahrens
Angemeldete Insolvenzforderungen werden – soweit Masse vorhanden ist – mit einer Quote bedient. Bei einem Insolvenzplan richtet sich die Befriedigung nach dem Plan. Danach wird das Verfahren aufgehoben.
Welche Lohnansprüche – welcher Rang, wer zahlt
In der Insolvenz kommt es weniger darauf an, ob ein Anspruch besteht, sondern welchen Rang er hat. Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) werden nur mit einer Quote bedient, Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) werden vorab aus der Insolvenzmasse beglichen. Die Übersicht zeigt die typische Einordnung; im Einzelfall kann es Abweichungen geben.
| Anspruch | Rang im Verfahren | Wer zahlt / was zu tun ist |
| Lohn für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis | Insolvenzforderung; mit dem Antrag auf Insolvenzgeld geht der Anspruch auf die Bundesagentur für Arbeit über (§ 169 SGB III) | Agentur für Arbeit zahlt Insolvenzgeld in Höhe des Nettoentgelts, gedeckelt; Antrag binnen zwei Monaten |
| Lohnanteile im Insolvenzgeldzeitraum oberhalb der Deckelung | Insolvenzforderung | Anmeldung zur Insolvenztabelle beim Verwalter (§ 174 InsO); Befriedigung nur mit Quote |
| Ältere Lohnrückstände (vor dem Insolvenzgeldzeitraum) | Insolvenzforderung | Anmeldung zur Tabelle; kein Insolvenzgeld |
| Lohn für die Zeit nach der Eröffnung (Weiterarbeit, Kündigungsfrist, Freistellung) | Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO) | Insolvenzverwalter aus der Masse; bei angezeigter Masseunzulänglichkeit gilt die Rangfolge des § 209 InsO |
| Lohn im Eröffnungsverfahren bei „starkem“ vorläufigem Verwalter oder gerichtlicher Ermächtigung | Gilt nach Eröffnung als Masseverbindlichkeit, soweit die Arbeitsleistung in Anspruch genommen wurde (§ 55 Abs. 2 InsO); auf die Bundesagentur übergegangene Ansprüche nur als Insolvenzforderung (§ 55 Abs. 3 InsO) | Vorrangig Insolvenzgeld; im Übrigen Masse |
| Urlaubsabgeltung bei Ende des Arbeitsverhältnisses nach der Eröffnung | In der Regel Masseverbindlichkeit | Insolvenzverwalter; nicht vom Insolvenzgeld erfasst (§ 166 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) |
| Abfindung aus Vergleich oder Aufhebungsvertrag vor der Eröffnung | Insolvenzforderung | Anmeldung zur Tabelle; kein Insolvenzgeld |
| Abfindung aus einem Sozialplan, der nach der Eröffnung aufgestellt wird | Masseverbindlichkeit mit gesetzlichen Obergrenzen (§ 123 InsO) | Insolvenzverwalter nach Maßgabe der Masse; Zwangsvollstreckung ausgeschlossen |
| Schadensersatz wegen vorzeitiger Beendigung durch Kündigung des Verwalters | Insolvenzforderung (§ 113 S. 3 InsO) | Anmeldung zur Tabelle |
| Betriebsrente und gesetzlich unverfallbare Anwartschaften | Sicherungsfall nach § 7 BetrAVG; die Ansprüche gegen den Arbeitgeber gehen auf den Pensions-Sicherungs-Verein über (§ 9 Abs. 2 BetrAVG) | Pensions-Sicherungs-Verein im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenzen |
Für Arbeitnehmer: Ihre Rechte, wenn der Arbeitgeber insolvent ist
Die Insolvenz des Arbeitgebers ist für Beschäftigte eine doppelte Belastung: Das Geld fehlt, und die Zukunft des Arbeitsplatzes ist ungewiss. Gleichzeitig schützt das Gesetz Arbeitnehmer in der Insolvenz stärker als die meisten anderen Gläubiger. Entscheidend ist, dass Sie Ihre Fristen kennen und keine übereilten Erklärungen abgeben.
Insolvenzgeld
Die Agentur für Arbeit zahlt Insolvenzgeld für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis (§ 165 SGB III). Insolvenzereignisse sind die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Abweisung des Antrags mangels Masse und die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit, wenn kein Antrag gestellt wurde und ein Verfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt. Gezahlt wird das Nettoarbeitsentgelt, wobei das zugrunde gelegte Bruttoentgelt auf die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung begrenzt ist (§ 167 SGB III). Der Antrag muss innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis gestellt werden (§ 324 Abs. 3 SGB III). Alle Einzelheiten – Zeitraum, Höhe, Vorfinanzierung und was nicht erfasst ist – erläutern wir im Ratgeber Insolvenzgeld.
Lohnrückstände: Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit
Offene Löhne aus der Zeit vor der Eröffnung sind grundsätzlich Insolvenzforderungen. Soweit das Insolvenzgeld sie abdeckt, erhalten Sie Ihr Geld von der Agentur für Arbeit, die den Anspruch anschließend selbst im Verfahren geltend macht. Alles, was darüber hinausgeht, müssen Sie selbst beim Insolvenzverwalter zur Tabelle anmelden. Die Anmeldung ist schriftlich einzureichen, mit Grund und Betrag der Forderung und mit Belegen wie Lohnabrechnungen oder dem Arbeitsvertrag. Die Frist dafür nennt der Eröffnungsbeschluss.
Arbeiten Sie nach der Eröffnung weiter oder werden Sie während der Kündigungsfrist freigestellt, sind Ihre Lohnansprüche Masseverbindlichkeiten und werden vorrangig bezahlt. Reicht die Masse selbst dafür nicht aus, zeigt der Verwalter Masseunzulänglichkeit an; dann kommt es darauf an, ob Ihre Arbeitsleistung nach dieser Anzeige noch in Anspruch genommen wurde. Zahlt der Verwalter während einer Freistellung nicht, kann Arbeitslosengeld im Wege der sogenannten Gleichwohlgewährung in Betracht kommen (§ 157 Abs. 3 SGB III); Ihr Lohnanspruch geht insoweit auf die Agentur für Arbeit über (§ 115 SGB X).
Kündigung durch den Insolvenzverwalter (§ 113 InsO)
Die Insolvenz ist kein Kündigungsgrund. Der Verwalter kann das Arbeitsverhältnis zwar mit einer Frist von höchstens drei Monaten zum Monatsende kündigen, auch wenn Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag eine längere Frist oder einen Ausschluss der ordentlichen Kündigung vorsehen (§ 113 S. 1, 2 InsO). Das Kündigungsschutzgesetz gilt aber uneingeschränkt: Auch der Verwalter braucht, wenn das Gesetz anwendbar ist, einen personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Grund und muss bei betriebsbedingten Kündigungen eine Sozialauswahl treffen. Der Betriebsrat ist anzuhören (§ 102 BetrVG), Sonderkündigungsschutz – etwa in der Schwangerschaft, in der Elternzeit oder bei Schwerbehinderung – gilt fort.
Wer durch die verkürzte Frist früher ausscheidet, als es ohne Insolvenz der Fall wäre, kann Schadensersatz verlangen – allerdings nur als Insolvenzforderung (§ 113 S. 3 InsO). Die dreiwöchige Klagefrist des § 4 KSchG läuft auch hier. Mit unserem Fristenrechner ermitteln Sie das voraussichtliche Fristende.
Achtung: der richtige KlagegegnerNach der Eröffnung des Verfahrens richtet sich die Kündigungsschutzklage gegen den Insolvenzverwalter in seiner Eigenschaft als Verwalter – nicht gegen das Unternehmen. In der Eigenverwaltung ist dagegen weiterhin das Unternehmen selbst zu verklagen. Wer den falschen Beklagten wählt, riskiert, die Frist zu versäumen.
Interessenausgleich mit Namensliste (§ 125 InsO)
Plant der Verwalter eine Betriebsänderung und einigt er sich mit dem Betriebsrat auf einen Interessenausgleich, in dem die zu kündigenden Arbeitnehmer namentlich bezeichnet sind, verschlechtert das Ihre Ausgangslage im Kündigungsschutzprozess erheblich. Es wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Die Sozialauswahl kann das Gericht nur noch im Hinblick auf Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Unterhaltspflichten und nur auf grobe Fehlerhaftigkeit prüfen; die Erhaltung oder Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur gilt dabei nicht als grob fehlerhaft.
Chancenlos ist eine Klage trotzdem nicht. Angreifbar bleiben etwa eine fehlerhafte Anhörung des Betriebsrats, Mängel bei der Massenentlassungsanzeige, übersehener Sonderkündigungsschutz oder eine wesentliche Änderung der Sachlage nach Abschluss des Interessenausgleichs. Außerdem muss der Interessenausgleich formell ordnungsgemäß zustande gekommen sein. Wir prüfen diese Punkte, bevor Sie über eine Klage oder einen Vergleich entscheiden.
Sozialplan in der Insolvenz (§§ 123, 124 InsO)
Auch im Insolvenzverfahren kann ein Sozialplan vereinbart werden, der die wirtschaftlichen Nachteile eines Arbeitsplatzverlusts ausgleichen soll. Das Gesetz begrenzt ihn doppelt: Das Gesamtvolumen darf bis zu zweieinhalb Monatsverdienste der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer betragen (§ 123 Abs. 1 InsO). Zudem darf für Sozialplanleistungen – sofern kein Insolvenzplan zustande kommt – nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet werden, die ohne den Sozialplan an die Insolvenzgläubiger verteilt würde (§ 123 Abs. 2 S. 2 InsO). Die Ansprüche sind Masseverbindlichkeiten, können aber nicht im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden; ausgezahlt wird, sobald und soweit ausreichend Masse vorhanden ist.
Ein Sozialplan, der vor der Eröffnung, aber nicht früher als drei Monate vor dem Insolvenzantrag aufgestellt wurde, kann vom Verwalter und vom Betriebsrat widerrufen werden (§ 124 InsO). Ansprüche aus früheren Sozialplänen oder aus individuell vereinbarten Abfindungen sind in aller Regel einfache Insolvenzforderungen. Realistisch betrachtet sind Sozialplanleistungen in der Insolvenz daher oft deutlich geringer als außerhalb eines Verfahrens.
Betriebsübergang und Widerspruch (§ 613a BGB)
Verkauft der Verwalter den Betrieb oder einen Betriebsteil, gehen die zugehörigen Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über. Eine Kündigung wegen des Übergangs ist unwirksam (§ 613a Abs. 4 BGB); aus anderen Gründen, etwa auf Grundlage eines tragfähigen Sanierungskonzepts, bleibt sie möglich. In der Insolvenz gilt eine wichtige Besonderheit: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haftet ein Erwerber, der den Betrieb nach der Eröffnung übernimmt, grundsätzlich nicht für Ansprüche, die auf die Zeit vor der Eröffnung entfallen. Diese bleiben Insolvenzforderungen. Für einzelne Ansprüche, etwa noch offenen Urlaub, gelten Besonderheiten. Übernimmt ein Erwerber den Betrieb dagegen schon vor der Eröffnung, haftet er nach § 613a BGB ohne diese Einschränkung.
Sie müssen vor dem Übergang in Textform über Zeitpunkt, Grund und Folgen unterrichtet werden (§ 613a Abs. 5 BGB). Innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Unterrichtung können Sie dem Übergang schriftlich widersprechen (§ 613a Abs. 6 BGB). Ein Widerspruch ist in der Insolvenz selten sinnvoll: Sie bleiben dann beim insolventen Arbeitgeber, der meist keine Beschäftigung mehr hat, und müssen mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen – mit möglichen Folgen auch für das Arbeitslosengeld. Ist die Unterrichtung fehlerhaft, beginnt die Widerspruchsfrist nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu laufen. Ob sich daraus ein Vorteil ergibt, sollte vor jeder Erklärung geprüft werden.
Betriebsrente und Pensions-Sicherungs-Verein
Laufende Betriebsrenten und gesetzlich unverfallbare Anwartschaften sind gegen die Insolvenz des Arbeitgebers durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) geschützt (§ 7 BetrAVG). Sicherungsfälle sind unter anderem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Abweisung mangels Masse und die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit bei offensichtlicher Masselosigkeit. Der Schutz ist der Höhe nach begrenzt und hängt vom Durchführungsweg ab: Direktzusagen und Unterstützungskassen sind in aller Regel gesichert, bei Direktversicherungen und Pensionskassen kommt es auf die Ausgestaltung an. Anwartschaften aus Entgeltumwandlung sind sofort gesetzlich unverfallbar (§ 1b Abs. 5 BetrAVG). Zusagen und Verbesserungen aus den letzten zwei Jahren vor dem Sicherungsfall sind nur eingeschränkt geschützt (§ 7 Abs. 5 BetrAVG).
Der PSVaG teilt den Berechtigten ihre Ansprüche in der Regel selbst schriftlich mit, sobald ihm die Daten vorliegen. Bleibt diese Mitteilung aus, müssen Sie Ihren Anspruch spätestens ein Jahr nach dem Sicherungsfall beim PSVaG anmelden; bei späterer Anmeldung beginnen die Leistungen grundsätzlich erst mit dem Monat der Anmeldung (§ 9 Abs. 1 BetrAVG). Bewahren Sie Ihre Versorgungszusage, Mitteilungen über die Höhe der Anwartschaft und Nachweise über Entgeltumwandlungen sorgfältig auf. Bei einem Betriebsübergang nach der Eröffnung übernimmt der Erwerber die Versorgungsanwartschaften grundsätzlich nur für die Zeit nach der Eröffnung; für den Teil davor tritt, soweit gesetzlich vorgesehen, der PSVaG ein.
Transfergesellschaft
Häufig wird Beschäftigten angeboten, in eine Transfergesellschaft (betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit) zu wechseln. Dazu wird ein dreiseitiger Vertrag geschlossen: Das bisherige Arbeitsverhältnis wird aufgehoben, gleichzeitig entsteht ein befristetes Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft. Dort erhalten Sie Transferkurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit für längstens zwölf Monate (§ 111 SGB III), oft aufgestockt aus Mitteln des Arbeitgebers oder eines Erwerbers, sowie Unterstützung bei Bewerbungen und Qualifizierung.
Der Wechsel kann sinnvoll sein, weil er Zeit für die Suche nach einer neuen Stelle verschafft. Er hat aber einen Preis: Mit der Unterschrift geben Sie Ihr bisheriges Arbeitsverhältnis auf und verzichten faktisch auf eine Kündigungsschutzklage. Prüfen Sie vor der Unterschrift, wie lange die Transfergesellschaft läuft, wie hoch die Aufstockung ist, ob eine Abfindung vorgesehen ist und welche Auswirkungen sich auf das spätere Arbeitslosengeld ergeben. Die Angebote sind oft kurz befristet – lassen Sie ein solches Angebot deshalb umgehend prüfen.
Was Sie als Arbeitnehmer jetzt tun sollten
- Weiterarbeiten, solange der Arbeitsvertrag besteht – die Arbeitspflicht entfällt durch die Insolvenz nicht
- Lohnabrechnungen, Arbeitsvertrag und Nachweise über offene Beträge sammeln
- Nach dem Insolvenzereignis sofort Insolvenzgeld beantragen, nicht auf die Bescheinigung des Verwalters warten
- Nicht vom Insolvenzgeld gedeckte Forderungen fristgerecht zur Tabelle anmelden
- Bei einer Kündigung die Drei-Wochen-Frist notieren und den richtigen Klagegegner klären
- Keine Aufhebungs-, Transfer- oder Verzichtserklärungen ohne Prüfung unterschreiben
- Sich bei einer Kündigung rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden
Für Arbeitgeber, Geschäftsleitung und Eigenverwaltung
Für die Unternehmensseite ist die Belegschaft in der Krise zugleich wichtigste Ressource und größter Kostenblock. Personalentscheidungen berühren hier nicht nur das Arbeitsrecht, sondern auch die persönliche Haftung der Geschäftsleitung und die Erfolgsaussichten einer Sanierung. Wir begleiten Unternehmen vor dem Antrag, in der Eigenverwaltung und im Schutzschirmverfahren sowie bei der Vorbereitung einer übertragenden Sanierung.
Löhne, Beiträge und persönliche Haftung vor dem Antrag
Ist das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet, gerät die Geschäftsleitung in ein Spannungsfeld. Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife können sie persönlich zur Erstattung verpflichten (§ 15b InsO); ausgenommen sind Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Zugleich ist das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung strafbar (§ 266a StGB) und begründet eine persönliche Haftung gegenüber den Einzugsstellen (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB). Die Antragsfristen des § 15a InsO laufen unabhängig davon weiter. Wie Geschäftsleiter diese Konflikte auflösen, erläutern wir auf unserer Seite zur Geschäftsführerhaftung.
Wird der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen, muss der Arbeitgeber den Beschluss dem Betriebsrat oder, wenn es keinen gibt, den Beschäftigten unverzüglich bekannt geben (§ 165 Abs. 5 SGB III). Andernfalls riskieren die Beschäftigten, die Frist für das Insolvenzgeld zu versäumen.
Insolvenzgeldvorfinanzierung im Eröffnungsverfahren
Die Insolvenzgeldvorfinanzierung ist ein zentrales Instrument, um den Betrieb im Eröffnungsverfahren fortzuführen. Die Beschäftigten übertragen ihre Lohnansprüche für den Insolvenzgeldzeitraum an eine Bank, die den Lohn vorab auszahlt und später das Insolvenzgeld erhält. Voraussetzung für einen Anspruch der Bank ist, dass die Agentur für Arbeit der Übertragung vorher zugestimmt hat; sie tut das nur, wenn Tatsachen die Prognose rechtfertigen, dass durch die Vorfinanzierung ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze erhalten bleibt (§ 170 Abs. 4 SGB III). In der Praxis organisiert dies der vorläufige Verwalter oder Sachwalter gemeinsam mit der Geschäftsleitung. Eine transparente Information der Belegschaft ist dabei entscheidend.
Personalabbau im Verfahren: die insolvenzrechtlichen Instrumente
Nach der Eröffnung stehen dem Verwalter – und in der Eigenverwaltung dem Unternehmen selbst – besondere Instrumente zur Verfügung:
- Verkürzte Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten zum Monatsende, auch bei längeren vertraglichen oder tariflichen Fristen (§ 113 InsO).
- Betriebsvereinbarungen, die die Masse belasten, können mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden; zuvor sollen Verwalter und Betriebsrat über eine einvernehmliche Herabsetzung beraten (§ 120 InsO).
- Beschleunigte Betriebsänderung: Kommt ein Interessenausgleich nicht binnen drei Wochen zustande, kann die Zustimmung des Arbeitsgerichts zur Durchführung beantragt werden (§ 122 InsO).
- Interessenausgleich mit Namensliste mit eingeschränkter gerichtlicher Überprüfung der Kündigungen (§ 125 InsO).
- Beschlussverfahren zum Kündigungsschutz, wenn kein Betriebsrat besteht oder keine Namensliste vereinbart wird (§ 126 InsO).
- Sozialplan mit Obergrenzen nach § 123 InsO und Widerruf eines kurz vor dem Antrag geschlossenen Sozialplans nach § 124 InsO.
Unverändert gelten die allgemeinen Anforderungen: Anhörung des Betriebsrats, Beteiligungsrechte bei Betriebsänderungen (§§ 111 ff. BetrVG), Zustimmungserfordernisse beim Sonderkündigungsschutz und die Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG. Fehler bei der Anzeige oder beim Konsultationsverfahren können die Wirksamkeit einer ganzen Kündigungswelle gefährden. Wie wir Personalmaßnahmen außerhalb der Insolvenz begleiten, beschreiben wir im Bereich Arbeitgeber.
Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren
In der Eigenverwaltung behält die Geschäftsleitung die Arbeitgeberfunktion. Die Vorschriften über Verträge und Arbeitsverhältnisse in der Insolvenz (§§ 103 bis 128 InsO) gelten mit der Maßgabe, dass das Unternehmen an die Stelle des Verwalters tritt. Es soll seine Rechte im Einvernehmen mit dem Sachwalter ausüben; die Rechte aus §§ 120, 122 und 126 InsO kann es wirksam nur mit dessen Zustimmung ausüben (§ 279 InsO). Diese Erleichterungen greifen erst ab der Eröffnung. In der vorläufigen Eigenverwaltung und im Schutzschirmverfahren vor der Eröffnung gelten noch die allgemeinen Kündigungsfristen und Beteiligungsregeln. Für die Geschäftsleitung bedeutet das: Sie verhandelt selbst mit dem Betriebsrat, trägt aber auch die Verantwortung für eine saubere Umsetzung. Personalmaßnahmen sollten deshalb früh mit dem Sanierungskonzept und dem Insolvenzplan verzahnt werden. Mehr zu den Verfahrensarten finden Sie auf unserer Seite zur Unternehmensinsolvenz.
Sanierung nach dem StaRUG: Arbeitnehmer bleiben außen vor
Wer die Krise außerhalb eines Insolvenzverfahrens mit einem Restrukturierungsplan lösen will, kann Forderungen von Arbeitnehmern und Rechte aus betrieblicher Altersversorgung nicht in den Plan einbeziehen (§ 4 StaRUG). Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bleiben unberührt, und die Erleichterungen der §§ 113 ff. InsO gelten nicht. Personalabbau im StaRUG-Verfahren folgt also dem allgemeinen Arbeitsrecht. Ob der Restrukturierungsrahmen oder ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung der bessere Weg ist, hängt auch von diesem Punkt ab – mehr dazu unter StaRUG-Restrukturierung.
Übertragende Sanierung aus Sicht von Unternehmen und Erwerber
Bei der übertragenden Sanierung wird der Geschäftsbetrieb auf einen neuen Rechtsträger übertragen. Arbeitsrechtlich ist das in aller Regel ein Betriebsübergang nach § 613a BGB. Für Erwerber ist die insolvenzrechtliche Haftungsbeschränkung ein wesentlicher Vorteil, sie gilt aber nur bei einer Übernahme nach Eröffnung. Kündigungen, die auf einem schlüssigen Konzept des Erwerbers beruhen, können unter engen Voraussetzungen schon vor dem Übergang ausgesprochen werden. Transfergesellschaften werden in diesem Zusammenhang häufig eingesetzt; sie dürfen aber nicht nur dazu dienen, den Bestandsschutz des § 613a BGB zu umgehen. Wir prüfen die Gestaltung, bereiten die Unterrichtungsschreiben vor und begleiten die Verhandlungen.
Checkliste für die Geschäftsleitung
- Liquiditätsplanung mit Lohn- und Beitragszahlungen tagesgenau führen
- Insolvenzreife prüfen und Antragsfristen dokumentieren
- Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung im Blick behalten
- Betriebsrat frühzeitig informieren und einbinden
- Insolvenzgeldvorfinanzierung vorbereiten, Belegschaft verständlich informieren
- Personalkonzept mit Sanierungs- oder Investorenkonzept abstimmen
- Massenentlassungsanzeige und Konsultationsverfahren sorgfältig planen
- Unterlagen zur betrieblichen Altersversorgung geordnet bereithalten
Häufige Fragen
Endet mein Arbeitsverhältnis automatisch, wenn mein Arbeitgeber Insolvenz anmeldet?
Nein. Weder der Insolvenzantrag noch die Eröffnung des Verfahrens beenden das Arbeitsverhältnis. Es besteht fort, bis es gekündigt, einvernehmlich aufgehoben oder durch Ablauf einer Befristung beendet wird. Bei einem Betriebsübergang geht es auf den Erwerber über.
Muss ich weiterarbeiten, wenn mein Lohn ausbleibt?
Grundsätzlich ja. Bei erheblichen Lohnrückständen kann zwar ein Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung bestehen. Sie müssen es aber ausdrücklich geltend machen, es darf nicht unverhältnismäßig sein und kann nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein, etwa bei geringfügigen Rückständen. Nach der Eröffnung des Verfahrens lässt es sich auf Rückstände aus der Zeit davor grundsätzlich nicht mehr stützen, weil diese nur noch zur Tabelle angemeldet werden können. Wer es zu Unrecht ausübt, riskiert eine Abmahnung oder Kündigung. Lassen Sie diesen Schritt vorher prüfen.
Soll ich selbst kündigen, wenn mein Arbeitgeber insolvent ist?
Nur nach reiflicher Überlegung. Eine Eigenkündigung kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen, und Sie verlieren die Chance auf einen Übergang zu einem Erwerber, auf Sozialplanleistungen oder auf ein Angebot einer Transfergesellschaft. Wer eine neue Stelle sicher hat, ist in einer anderen Lage – aber auch dann lohnt ein Blick auf die Kündigungsfrist und offene Ansprüche.
Gegen wen muss ich klagen, wenn der Insolvenzverwalter kündigt?
Nach der Eröffnung gegen den Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes. In der Eigenverwaltung bleibt das Unternehmen selbst der richtige Beklagte. Vor der Eröffnung ist grundsätzlich ebenfalls noch das Unternehmen zu verklagen; Sonderfälle, etwa ein vorläufiger Verwalter mit allgemeiner Verfügungsbefugnis, sollten geprüft werden. Die Klage muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 KSchG).
Übernimmt ein Käufer des Betriebs auch meine offenen Löhne?
Bei einem Erwerb nach der Eröffnung grundsätzlich nicht für die Zeit vor der Eröffnung. Diese Rückstände bleiben Insolvenzforderungen und sind, soweit das Insolvenzgeld nicht greift, zur Tabelle anzumelden. Erwirbt jemand den Betrieb dagegen schon vor der Eröffnung, haftet er nach § 613a BGB auch für ältere Rückstände. Für die Zeit ab dem Übergang ist der Erwerber Ihr Arbeitgeber mit allen Pflichten.
Gibt es in der Insolvenz überhaupt eine Abfindung?
Möglich ist sie, aber meist begrenzt. Sozialplanleistungen unterliegen den Obergrenzen des § 123 InsO und werden erst ausgezahlt, wenn die Masse es zulässt. Abfindungen, die vor der Eröffnung vereinbart wurden, sind in der Regel nur Insolvenzforderungen. In Kündigungsschutzprozessen gegen den Verwalter kann ein Vergleich dennoch sinnvoll sein, etwa wenn der Betrieb fortgeführt wird.
Können wir als Unternehmen in der Eigenverwaltung selbst kündigen?
Ja. In der Eigenverwaltung übt die Geschäftsleitung die Arbeitgeberbefugnisse aus und kann die verkürzte Kündigungsfrist des § 113 InsO nutzen. Für die Kündigung von Betriebsvereinbarungen, die gerichtliche Zustimmung zur Betriebsänderung und das Beschlussverfahren zum Kündigungsschutz ist die Zustimmung des Sachwalters erforderlich (§ 279 InsO).