Eigenverwaltung oder Regelinsolvenz? Eine Entscheidungshilfe

Für Geschäftsleitung und Gesellschafter, die einen Insolvenzantrag vorbereiten: was beide Verfahrenswege bedeuten, welche Voraussetzungen die Eigenverwaltung seit 2021 hat, was sie kostet – und anhand welcher Kriterien Sie entscheiden.

Steht fest, dass ein Insolvenzantrag gestellt werden muss, bleibt eine Entscheidung, die den weiteren Verlauf prägt wie kaum eine andere: Soll ein Insolvenzverwalter das Unternehmen übernehmen, oder soll die Geschäftsleitung es unter Aufsicht eines Sachwalters selbst durch das Verfahren führen? Beide Wege sind vollwertige Insolvenzverfahren mit denselben Gläubigerrechten. Sie unterscheiden sich darin, wer entscheidet, wie viel Vorbereitung nötig ist, was sie kosten und welches Ergebnis am Ende realistisch ist. Dieser Beitrag erklärt beide Wege, stellt sie in einer Tabelle gegenüber und nennt die Kriterien, nach denen sich die Wahl in der Praxis richtet.

Warum die Weichenstellung vor dem Antrag fällt

Die Eigenverwaltung ordnet das Gericht nur auf Antrag des Unternehmens an (§§ 270b Abs. 1, 270f Abs. 1 InsO). Wird allein ein Eröffnungsantrag gestellt, läuft das Verfahren als Regelinsolvenz. Der Antrag auf Eigenverwaltung kann zwar grundsätzlich noch im Eröffnungsverfahren nachgeholt werden, solange das Gericht nicht über die Eröffnung entschieden hat; ist aber bereits ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, sind die Aussichten gering. Nach der Eröffnung bleibt nur der Weg über die Gläubigerversammlung, die die Eigenverwaltung nachträglich beantragen kann, wenn das Unternehmen zustimmt (§ 271 InsO) – in der Praxis kommt das selten vor. In die andere Richtung ist der Weg kürzer: Scheitert die Eigenverwaltung, hebt das Gericht sie auf, und ein Insolvenzverwalter übernimmt.

Hinzu kommt der Zeitdruck. Ist eine GmbH, AG oder GmbH & Co. KG zahlungsunfähig oder überschuldet, muss der Antrag ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a InsO). Die Eigenverwaltungsplanung, die ein Antrag auf Eigenverwaltung voraussetzt, lässt sich in dieser Frist nur fertigstellen, wenn Buchhaltung und Liquiditätsplanung bereits in Ordnung sind. Wer die Entscheidung erst nach Ablauf der Frist treffen will, hat sie faktisch schon getroffen. Einzelheiten zu Fristen und Insolvenzgründen finden Sie im Beitrag zur Insolvenzantragspflicht (siehe unten).

Bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) besteht noch keine Antragspflicht; nur das Unternehmen selbst kann dann den Antrag stellen. Diese Phase bietet den größten Spielraum – für die Eigenverwaltung, für das Schutzschirmverfahren und für eine Restrukturierung außerhalb der Insolvenz nach dem StaRUG. Je früher die Lage geklärt wird, desto mehr Wege stehen offen.

Regelinsolvenz: Der Insolvenzverwalter übernimmt

Im Regelverfahren bestellt das Gericht nach dem Antrag in aller Regel einen vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO). Wie weit seine Befugnisse reichen, hängt vom Beschluss ab: Ordnet das Gericht ein allgemeines Verfügungsverbot an, geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis schon im Eröffnungsverfahren auf ihn über (§ 22 Abs. 1 InsO); man spricht vom „starken“ vorläufigen Verwalter.

Häufiger ist der „schwache“ vorläufige Verwalter, ohne dessen Zustimmung das Unternehmen nicht wirksam über sein Vermögen verfügen kann (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, § 22 Abs. 2 InsO). In beiden Fällen bleibt die Geschäftsleitung im Amt. Beim „starken“ vorläufigen Verwalter verliert sie jedoch die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis vollständig an ihn; beim „schwachen“ trifft sie Entscheidungen über das Vermögen nur noch mit seiner Zustimmung. Der starke vorläufige Verwalter sichert das Vermögen, prüft, ob die Verfahrenskosten gedeckt sind, und soll das Unternehmen bis zur Entscheidung über die Eröffnung fortführen, sofern das Gericht nicht einer Stilllegung zustimmt (§ 22 Abs. 1 InsO); beim schwachen Verwalter legt das Gericht seine Pflichten im Einzelnen fest (§ 22 Abs. 2 InsO).

Mit der Eröffnung geht das Recht, das Vermögen der Gesellschaft zu verwalten und darüber zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO). Die Geschäftsleitung führt das Unternehmen nicht mehr. Sie schuldet Auskunft und Mitwirkung (§§ 97, 101 InsO), verliert aber die Entscheidungsgewalt über Verträge, Personal und Vermögen. Bis zum Berichtstermin führt der Verwalter den Betrieb grundsätzlich fort; eine Stilllegung oder Veräußerung vorher bedarf der Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist (§ 158 Abs. 1 InsO).

Im Berichtstermin entscheidet die Gläubigerversammlung, ob das Unternehmen stillgelegt oder vorläufig fortgeführt wird (§§ 156, 157 InsO). Typisches Sanierungsinstrument im Regelverfahren ist die übertragende Sanierung: Der Betrieb wird auf einen neuen Rechtsträger verkauft, die alte Gesellschaft wird abgewickelt. Auch ein Insolvenzplan ist im Regelverfahren möglich; Insolvenzverwalter und Unternehmen können ihn vorlegen (§ 218 Abs. 1 InsO).

Für Gesellschafter bedeutet das Regelverfahren, dass ihr Einfluss auf das Unternehmen weitgehend endet. Für die Geschäftsleitung bedeutet es Entlastung von der Verantwortung für das Verfahren – aber auch, dass ein Dritter ihre Arbeit der vergangenen Jahre prüft, einschließlich möglicher Anfechtungs- und Haftungsansprüche. Den Ablauf im Einzelnen zeigt der Zeitstrahl auf der Seite Unternehmensinsolvenz.

Eigenverwaltung und Schutzschirm: Die Geschäftsleitung bleibt handlungsfähig

In der Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO) bleibt das Unternehmen berechtigt, die Insolvenzmasse selbst zu verwalten und über sie zu verfügen – unter Aufsicht eines Sachwalters (§ 270 Abs. 1 InsO). Die Geschäftsleitung schließt weiterhin Verträge, führt den Betrieb, verhandelt mit Kunden und Lieferanten und legt in der Regel selbst den Insolvenzplan vor. Der Sachwalter prüft die wirtschaftliche Lage, überwacht die Geschäftsführung und zeigt Gläubigerausschuss und Gericht unverzüglich an, wenn er Nachteile für die Gläubiger erwartet (§ 274 InsO). Verbindlichkeiten außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs soll das Unternehmen nur mit seiner Zustimmung eingehen; er kann verlangen, dass Zahlungen nur über ihn laufen (§ 275 InsO). Die Anfechtung von Rechtshandlungen ist allein seine Sache (§ 280 InsO).

Der Preis für die Handlungsfähigkeit ist ein Rollenwechsel: Die Geschäftsleitung handelt nicht mehr im Interesse der Gesellschafter, sondern im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger. Gesellschafterversammlung und Aufsichtsrat haben keinen Einfluss mehr auf die Geschäftsführung, und Geschäftsleiter haften wie ein Insolvenzverwalter (§ 276a InsO). Wer die Eigenverwaltung wählt, übernimmt also nicht weniger Verantwortung, sondern mehr.

Die vorläufige Eigenverwaltung

Zwischen Antrag und Eröffnung bestellt das Gericht statt eines vorläufigen Insolvenzverwalters einen vorläufigen Sachwalter, wenn die Eigenverwaltungsplanung vollständig und schlüssig ist und keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass sie in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht (§ 270b Abs. 1 InsO). Behebbare Mängel führen nicht zwingend zur Ablehnung: Das Gericht kann eine Nachbesserungsfrist von höchstens 20 Tagen setzen. Auf Antrag ordnet es außerdem an, dass das Unternehmen Masseverbindlichkeiten begründen darf (§ 270c Abs. 4 InsO) – die Voraussetzung dafür, dass Lieferanten im Eröffnungsverfahren weiterliefern.

Das Schutzschirmverfahren

Das Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO) ist eine besondere Form der vorläufigen Eigenverwaltung für Unternehmen, die früh handeln. Es steht nur offen, wenn drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, aber noch keine Zahlungsunfähigkeit, und wenn die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Beides muss eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation belegen.

Das Gericht bestimmt dann eine Frist von höchstens drei Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplans, folgt dem Vorschlag des Unternehmens für den vorläufigen Sachwalter, sofern die Person nicht offensichtlich ungeeignet ist, und muss auf Antrag Zwangsvollstreckungen untersagen oder einstweilen einstellen. Tritt während der Frist Zahlungsunfähigkeit ein, ist dies dem Gericht unverzüglich anzuzeigen.

Wer bereits zahlungsunfähig ist, kann also weiterhin Eigenverwaltung beantragen, aber keinen Schutzschirm. Die Einzelheiten beider Verfahren erläutern wir unter Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren.

Voraussetzungen der Eigenverwaltung seit 2021

Mit dem Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG), in Kraft seit dem 1. Januar 2021, wurde der Zugang zur Eigenverwaltung neu geregelt. Zuvor genügte im Wesentlichen, dass keine Umstände bekannt waren, die Nachteile für die Gläubiger erwarten ließen. Heute muss das Unternehmen selbst darlegen, dass es die Eigenverwaltung beherrscht und finanzieren kann. Diese Hürde entscheidet die Frage „Eigenverwaltung oder Regelinsolvenz“ in vielen Fällen, bevor strategische Überlegungen überhaupt eine Rolle spielen.

Die Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO

Dem Antrag auf Eigenverwaltung ist eine Eigenverwaltungsplanung beizufügen (§ 270a Abs. 1 InsO). Sie besteht aus fünf Teilen:

  • einem Finanzplan über sechs Monate mit einer fundierten Darstellung, aus welchen Quellen Fortführung und Verfahrenskosten in diesem Zeitraum finanziert werden;
  • einem Konzept, das Art, Ausmaß und Ursachen der Krise, das Ziel der Eigenverwaltung und die geplanten Maßnahmen beschreibt;
  • einer Darstellung des Verhandlungsstands mit Gläubigern, Gesellschaftern und Dritten;
  • einer Darstellung der Vorkehrungen, mit denen das Unternehmen seine insolvenzrechtlichen Pflichten erfüllen will;
  • einer begründeten Darstellung der Mehr- oder Minderkosten gegenüber einem Regelverfahren.

Außerdem muss die Geschäftsleitung erklären, ob Rückstände gegenüber Beschäftigten, aus Pensionszusagen, gegenüber dem Finanzamt, den Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten bestehen, ob in den letzten drei Jahren Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach der Insolvenzordnung oder dem StaRUG zu Gunsten des Unternehmens angeordnet wurden und ob die Offenlegungspflichten der letzten drei Geschäftsjahre erfüllt sind (§ 270a Abs. 2 InsO). Diese Erklärungen sind keine Formalie: Sie zeigen dem Gericht, ob das Unternehmen bislang geordnet gewirtschaftet hat. Was in der Praxis bei jedem Bestandteil zählt, beschreiben wir im Abschnitt zur Eigenverwaltungsplanung.

Wann das Gericht ablehnt oder die Eigenverwaltung aufhebt

Deckt der Finanzplan die Kosten nicht, wäre die Eigenverwaltung voraussichtlich erheblich teurer als ein Regelverfahren, bestehen Lohnrückstände oder erhebliche Rückstände bei Steuern, Sozialversicherung oder Lieferanten, gab es frühere Sperren oder wurden Offenlegungspflichten verletzt, ordnet das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung nur an, wenn trotzdem zu erwarten ist, dass die Geschäftsleitung bereit und in der Lage ist, ihre Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten (§ 270b Abs. 2 InsO). Welches Gewicht dabei ein vorläufiger Gläubigerausschuss hat, erläutern wir im Abschnitt zu Kosten, Insolvenzgeld und Gläubigerausschuss.

Auch eine bereits angeordnete Eigenverwaltung kann enden. Im Eröffnungsverfahren hebt das Gericht sie auf, wenn die Geschäftsleitung in schwerwiegender Weise gegen insolvenzrechtliche Pflichten verstößt – etwa gegen Buchführungs-, Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten –, wenn Mängel der Planung nicht fristgerecht behoben werden, wenn sich das Ziel der Eigenverwaltung als aussichtslos erweist oder wenn der vorläufige Gläubigerausschuss die Aufhebung beantragt (§ 270e InsO). Nach der Eröffnung gilt Entsprechendes (§ 272 InsO). An die Stelle des Sachwalters tritt dann ein Insolvenzverwalter. Die Eigenverwaltung ist ein Vertrauensvorschuss, den das Unternehmen im Verfahren laufend bestätigen muss.

Beide Wege im Vergleich

Die folgende Übersicht stellt die Unterschiede gegenüber, die für die Entscheidung in der Praxis den Ausschlag geben.

MerkmalRegelinsolvenzEigenverwaltung
ZugangEigen- oder Fremdantrag; Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder – nur beim Eigenantrag – drohende ZahlungsunfähigkeitNur auf Antrag des Unternehmens; zusätzlich Eigenverwaltungsplanung; Schutzschirm nur ohne eingetretene Zahlungsunfähigkeit
Führung im EröffnungsverfahrenGeschäftsleitung mit vorläufigem Insolvenzverwalter (§§ 21, 22 InsO)Geschäftsleitung unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalters (§ 270b InsO)
Führung nach EröffnungInsolvenzverwalter (§ 80 InsO)Geschäftsleitung unter Aufsicht des Sachwalters (§§ 270, 274 InsO)
Rolle der GeschäftsleitungAuskunft und Mitwirkung (§§ 97, 101 InsO)Operative Führung, Berichte, Planvorlage; Haftung wie ein Verwalter (§ 276a InsO)
Einfluss der GesellschafterFaktisch beendetKein Einfluss auf die Geschäftsführung (§ 276a Abs. 1 InsO)
VorbereitungEröffnungsantrag mit Unterlagen; kurzfristig möglichEigenverwaltungsplanung, beim Schutzschirm zusätzlich Bescheinigung; meist mehrere Wochen
Vergütung der AufsichtspersonInsolvenzverwalter nach der InsVVSachwalter in der Regel 60 % der Verwaltervergütung; hinzu kommen Beratungskosten des Unternehmens
InsolvenzgeldDrei Monate vor dem Insolvenzereignis (§ 165 SGB III)Ebenso
InsolvenzanfechtungInsolvenzverwalterSachwalter (§ 280 InsO)
Typisches ZielÜbertragende Sanierung oder Abwicklung; Insolvenzplan möglichInsolvenzplan und Erhalt des Rechtsträgers
AußenwirkungVerfahren mit fremdem Verwalter; öffentlich bekannt gemacht„Sanierung in Eigenverwaltung“ mit bekannten Ansprechpartnern; ebenfalls öffentlich bekannt gemacht

Eine Gegenüberstellung, die auch das Schutzschirmverfahren als dritte Spalte enthält, finden Sie im Vergleich auf unserer Leistungsseite.

Kosten, Insolvenzgeld und Gläubigerausschuss

Was beide Wege kosten

Die Vergütung des Sachwalters beträgt in der Regel 60 % der Vergütung eines Insolvenzverwalters (§ 12 Abs. 1 InsVV). Auf den ersten Blick ist die Eigenverwaltung damit günstiger. Die Rechnung ist aber unvollständig: Weil die Geschäftsleitung Aufgaben übernimmt, die sonst der Verwalter erfüllt, braucht sie insolvenzrechtliche Beratung – für die Anträge, die Berichte an Gericht und Gläubiger, Entscheidungen über Verträge und Kündigungen, den Umgang mit Sicherungsgläubigern und den Insolvenzplan. Diese Kosten trägt das Unternehmen selbst – vor dem Antrag aus seinem laufenden Vermögen, danach aus der Masse –, und sie fallen von der Vorbereitung bis zur Planbestätigung an. Genau deshalb verlangt das Gesetz eine begründete Darstellung der Mehr- oder Minderkosten (§ 270a Abs. 1 Nr. 5 InsO).

Ob die Eigenverwaltung unter dem Strich günstiger ist, hängt von Größe und Komplexität des Unternehmens ab. Den Kosten steht der Wert gegenüber, den eine Fortführung unter der bisherigen Führung erhalten kann: Kundenbeziehungen, laufende Aufträge, Wissen über Abläufe und Märkte. Wie sich die Kosten eines Unternehmensinsolvenzverfahrens zusammensetzen und wie wir abrechnen, erläutern wir unter Ablauf & Kosten.

Insolvenzgeld in beiden Verfahren

Ein wichtiger Baustein der Finanzierung ist in beiden Wegen gleich: Die Beschäftigten haben Anspruch auf Insolvenzgeld für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis (§ 165 SGB III), in der Regel also vor der Eröffnung des Verfahrens. Für diesen Zeitraum können die Nettolöhne über das Insolvenzgeld finanziert werden, statt die Liquidität des Unternehmens zu belasten. Über eine Vorfinanzierung durch eine Bank, der die Agentur für Arbeit zustimmen muss, erhalten die Beschäftigten ihr Geld pünktlich; die Zustimmung setzt voraus, dass durch die Vorfinanzierung voraussichtlich ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze erhalten bleibt (§ 170 Abs. 4 SGB III). Der Liquiditätseffekt im Eröffnungsverfahren ist erheblich – er spricht aber nicht für einen der beiden Wege, sondern für eine sorgfältige Planung des Antragszeitpunkts. Einzelheiten finden Sie unter Arbeitsrecht in der Insolvenz.

Die Rolle des Gläubigerausschusses

Bei größeren Unternehmen muss das Gericht bereits im Eröffnungsverfahren einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, wenn das Unternehmen im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei von drei Größenmerkmalen – Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Zahl der Arbeitnehmer – erreicht hat (§ 22a Abs. 1 InsO). Unterhalb dieser Schwellen soll das Gericht den Ausschuss einsetzen, wenn das Unternehmen, der vorläufige Verwalter oder ein Gläubiger dies beantragt und geeignete Personen mit ihrer Einverständniserklärung benannt werden (§ 22a Abs. 2 InsO). Der Ausschuss hat erhebliches Gewicht: Er wird zur Person des Verwalters oder Sachwalters gehört, und von einem einstimmigen Vorschlag darf das Gericht nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person nicht geeignet ist (§ 56a InsO). Für die Eigenverwaltung kommt hinzu: Unterstützt der Ausschuss den Antrag einstimmig, ist das Gericht daran gebunden; lehnt er ihn einstimmig ab, unterbleibt die Anordnung (§ 270b Abs. 3 InsO).

Wer die Eigenverwaltung anstrebt, sollte deshalb die wichtigsten Gläubiger – Hausbank, Warenkreditversicherer, Hauptlieferanten, Agentur für Arbeit – frühzeitig einbinden und ihnen die Planung erläutern. Welche Rechte Gläubiger in den Gläubigerorganen haben, beschreiben wir unter Gläubigerberatung.

Insolvenzplan, Reputation und Kommunikation

Der Insolvenzplan als typisches Ziel der Eigenverwaltung

Die Eigenverwaltung wird in aller Regel gewählt, um den Rechtsträger zu erhalten – und das Instrument dafür ist der Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO). Mit ihm lassen sich Forderungen kürzen und stunden, Sicherheiten neu ordnen, Anteilsrechte der Gesellschafter gestalten (§ 225a InsO) und das Verfahren zügig beenden: Nach rechtskräftiger Bestätigung hebt das Gericht das Insolvenzverfahren auf (§ 258 InsO), und das Unternehmen setzt seine Tätigkeit mit bereinigter Bilanz fort. Über den Plan stimmen die Gläubiger in Gruppen ab; in jeder Gruppe ist die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger nach Köpfen und nach Forderungssummen erforderlich (§ 244 InsO), und ablehnende Gruppen können unter den Voraussetzungen des Obstruktionsverbots überstimmt werden (§ 245 InsO).

In der Eigenverwaltung legt das Unternehmen den Plan selbst vor; der Sachwalter wirkt beratend mit (§ 284 Abs. 1 InsO); sieht der Plan eine Überwachung seiner Erfüllung vor, ist sie Aufgabe des Sachwalters (§§ 260, 284 Abs. 2 InsO). Im Regelverfahren ist ein Plan ebenfalls möglich, doch dort bestimmt der Verwalter das Tempo, und häufiger endet das Verfahren mit einer übertragenden Sanierung, bei der die alte Gesellschaft liquidiert wird. Wer den Rechtsträger braucht – wegen nicht übertragbarer Verträge, Genehmigungen, Zertifizierungen oder Lizenzen –, hat damit ein gewichtiges Argument für die Eigenverwaltung. Aufbau, Gruppenbildung und Abstimmung erläutern wir auf der Seite zum Insolvenzplan (siehe unten).

Reputation und Kommunikation

Beide Wege sind öffentlich. Spätestens der Eröffnungsbeschluss wird im Internet bekannt gemacht (§§ 9, 30 InsO), die Gläubiger werden zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert, und Auskunfteien verarbeiten die Information. Der Unterschied liegt in der Erzählung: Eine Sanierung in Eigenverwaltung lässt sich Kunden, Lieferanten und Beschäftigten als geordneter Schritt der bisherigen Führung erklären, mit denselben Ansprechpartnern und einem konkreten Ziel. Im Regelverfahren tritt eine neue Person auf, die das Unternehmen erst kennenlernen muss – für manche Vertragspartner ein Vertrauensverlust, für andere gerade ein Vertrauensgewinn, weil künftig eine neutrale Person entscheidet.

Welche Wirkung überwiegt, hängt davon ab, wie die Gläubiger die bisherige Geschäftsleitung wahrnehmen. Ist das Vertrauen der Hauptgläubiger beschädigt, ist die Eigenverwaltung schwer durchzusetzen und im Verfahren schwer zu halten. In beiden Fällen gilt: Eine Kommunikation, die vorbereitet ist, bevor die Bekanntmachung erscheint, trägt wesentlich dazu bei, Geschäftsbeziehungen zu stabilisieren. Dazu gehören abgestimmte Informationen für die Belegschaft, persönliche Gespräche mit Schlüsselkunden und Hauptlieferanten und eine klare Sprachregelung für Anfragen von außen.

Entscheidungshilfe: Kriterien und Zeitplan

Die folgenden Kriterien fassen zusammen, was in der Praxis den Ausschlag gibt. Sie sind keine Prüfliste mit Punktwertung – ein einziges „Nein“ kann die Eigenverwaltung ausschließen, etwa wenn die Zeit für die Planung fehlt.

Eigenverwaltung passt, wenn …

  • das Kerngeschäft tragfähig ist und die Krise Ursachen hat, die sich mit insolvenzrechtlichen Instrumenten beheben lassen – etwa Altverbindlichkeiten, unrentable Verträge oder ein Personalüberhang;
  • die Fortführung für mindestens sechs Monate finanziert werden kann, einschließlich Vorkasse, Verfahrenskosten und Beratung;
  • Buchhaltung und Liquiditätsplanung aktuell und belastbar sind;
  • keine wesentlichen Rückstände bei Löhnen, Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen bestehen oder sie offen erklärt und plausibel eingeordnet werden können;
  • die wichtigsten Gläubiger der Geschäftsleitung vertrauen oder dieses Vertrauen in Gesprächen vor dem Antrag hergestellt werden kann;
  • die Geschäftsleitung insolvenzrechtlich beraten oder verstärkt wird und bereit ist, im Interesse der Gläubiger zu entscheiden;
  • das Ziel der Erhalt des Rechtsträgers durch einen Insolvenzplan ist;
  • genug Zeit bleibt, die Eigenverwaltungsplanung vor Ablauf der Antragsfrist fertigzustellen.

Regelinsolvenz ist oft besser, wenn …

  • die Zahlen nicht belastbar sind, die Buchführung im Rückstand ist oder Jahresabschlüsse fehlen;
  • erhebliche Rückstände gegenüber Sozialversicherung, Finanzamt oder Beschäftigten aufgelaufen sind und die Vertrauensfrage damit vorbelastet ist;
  • die Antragsfrist nach § 15a InsO bereits läuft und keine Zeit für eine schlüssige Planung bleibt;
  • die Geschäftsleitung selbst Teil der Krisenursache ist oder Haftungs- und Anfechtungsansprüche gegen Geschäftsleiter oder Gesellschafter im Raum stehen, die ein Sachwalter ohnehin prüfen müsste;
  • das realistische Ziel der Verkauf des Betriebs an einen Investor ist – dafür ist die übertragende Sanierung durch einen Verwalter ein eingespielter Weg;
  • die Fortführung für sechs Monate nicht finanzierbar ist oder die Beratungskosten der Eigenverwaltung in keinem Verhältnis zur Unternehmensgröße stehen;
  • die Hauptgläubiger die Eigenverwaltung ablehnen und ein vorläufiger Gläubigerausschuss sie voraussichtlich nicht unterstützt.

Beide Wege schließen einander nicht endgültig aus. Wer die Eigenverwaltung beantragt, sollte einkalkulieren, dass das Gericht sie versagt oder später aufhebt, und den Übergang in das Regelverfahren gedanklich vorbereiten. Umgekehrt lässt sich auch im Regelverfahren eine Fortführung vorbereiten, wenn die Geschäftsleitung dem vorläufigen Verwalter geordnete Zahlen und ein klares Konzept liefert.

Zeitbedarf: Wie die Vorbereitung abläuft

Die Vorbereitung einer Eigenverwaltung nimmt in der Regel mehrere Wochen in Anspruch. Wie viel Zeit tatsächlich zur Verfügung steht, bestimmt der Insolvenzgrund. Die Schritte bauen aufeinander auf:

  1. Liquiditätsstatus und Insolvenzgrund prüfen

    Liegt Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor? Davon hängen die Antragsfrist und der Zugang zum Schutzschirm ab.

  2. Zahlen ordnen

    Buchhaltung aktualisieren, Rückstände beziffern, die Erklärungen nach § 270a Abs. 2 InsO vorbereiten und die Liquiditätsplanung auf Wochenbasis aufsetzen.

  3. Eigenverwaltungsplanung erstellen

    Finanzplan über sechs Monate, Konzept, Verhandlungsstand, Vorkehrungen und Kostenvergleich ausarbeiten; beim Schutzschirm die Bescheinigung beauftragen.

  4. Gläubiger einbinden

    Hausbank, Hauptlieferanten und Warenkreditversicherer informieren, mögliche Mitglieder eines vorläufigen Gläubigerausschusses ansprechen und einen Vorschlag für den Sachwalter abstimmen.

  5. Anträge stellen und kommunizieren

    Eröffnungsantrag, Antrag auf Eigenverwaltung, gegebenenfalls Schutzschirmantrag, Vollstreckungsschutz und Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten einreichen; parallel die Kommunikation für Beschäftigte, Kunden und Lieferanten starten.

Frist im Blick

Läuft die Antragsfrist nach § 15a InsO, hat der rechtzeitige Antrag Vorrang vor der Vollständigkeit der Planung. Ein fristgerecht gestellter Antrag auf Regelinsolvenz ist besser als ein verspäteter Antrag auf Eigenverwaltung: Die Insolvenzverschleppung ist strafbar (§ 15a Abs. 4, 5 InsO), und Zahlungen nach Insolvenzreife können zur persönlichen Haftung führen (§ 15b InsO). Welche Pflichten die Geschäftsleitung in dieser Phase treffen, erläutern wir unter Geschäftsführerhaftung.

Häufige Fragen

Kann die Eigenverwaltung auch beantragt werden, wenn das Unternehmen bereits zahlungsunfähig ist?

Ja. Die Eigenverwaltung setzt keinen bestimmten Insolvenzgrund voraus; sie ist bei Zahlungsunfähigkeit, drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung möglich. Nur das Schutzschirmverfahren ist ausgeschlossen, sobald Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Bei Zahlungsunfähigkeit läuft allerdings die Antragsfrist nach § 15a InsO, und die Eigenverwaltungsplanung muss innerhalb dieser Frist vorliegen.

Behalten die Gesellschafter in der Eigenverwaltung ihre Rechte?

Auf die Geschäftsführung haben Gesellschafterversammlung und Aufsichtsrat während der Eigenverwaltung keinen Einfluss; Geschäftsleiter können nur mit Zustimmung des Sachwalters abberufen oder bestellt werden (§ 276a Abs. 1 InsO). Die Anteile selbst bleiben bestehen, können aber in einen Insolvenzplan einbezogen werden, etwa durch Kapitalmaßnahmen oder die Umwandlung von Forderungen in Anteile (§ 225a InsO). Nach Aufhebung des Verfahrens gelten die gesellschaftsrechtlichen Regeln wieder uneingeschränkt.

Wer wählt den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter aus?

Grundsätzlich das Gericht. Ein vorläufiger Gläubigerausschuss wird dazu gehört; von seinem einstimmigen Vorschlag darf das Gericht nur abweichen, wenn die Person nicht geeignet ist (§ 56a InsO). Im Schutzschirmverfahren kann das Unternehmen den vorläufigen Sachwalter selbst vorschlagen; das Gericht darf nur bei offensichtlicher Ungeeignetheit abweichen (§ 270d Abs. 2 InsO). In der Eigenverwaltung ohne Schutzschirm ist ein Vorschlag möglich, aber nicht bindend.

Was passiert, wenn die Eigenverwaltung scheitert?

Das Gericht hebt die Anordnung auf (§ 270e InsO im Eröffnungsverfahren, § 272 InsO nach der Eröffnung), und das Verfahren wird als Regelinsolvenz fortgesetzt. Ein Insolvenzverwalter übernimmt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis; der bisherige Sachwalter kann dazu bestellt werden (§ 272 InsO). Das Verfahren beginnt nicht von vorn, aber der Handlungsspielraum der Geschäftsleitung endet.

Ist die Eigenverwaltung auch für kleine Unternehmen sinnvoll?

Rechtlich steht sie Unternehmen jeder Größe und Rechtsform offen, auch Einzelunternehmern; ausgeschlossen ist sie nur im Verbraucherinsolvenzverfahren (§ 270 Abs. 2 InsO). Wirtschaftlich müssen die Beratungskosten in einem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen stehen – deshalb verlangt das Gesetz den Kostenvergleich nach § 270a InsO. Bei kleineren Unternehmen mit einfacher Struktur ist ein Regelverfahren mit gut vorbereiteter Fortführung oft die passendere Lösung.

Brauchen wir für eine Regelinsolvenz ebenfalls anwaltliche Beratung?

Der Umfang ist geringer, weil der Verwalter das Verfahren führt. Beratung ist aber sinnvoll für die Vorbereitung des Antrags, die Einhaltung der Antragsfrist, die Zahlungen in der Zeit bis zum Antrag, Haftungsfragen der Geschäftsleitung und den Umgang mit dem vorläufigen Verwalter. Gerade in den letzten Wochen vor dem Antrag entscheidet sich, ob Geschäftsleiter später persönlich in Anspruch genommen werden.

Weiterführende Informationen

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick (Stand: September 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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