Die Pflicht, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen, ist eine der strengsten Pflichten im Gesellschaftsrecht. Sie trifft die Geschäftsleitung persönlich, sie ist strafbewehrt und sie wird regelmäßig erst im Nachhinein geprüft – vom Insolvenzverwalter, von der Staatsanwaltschaft oder von einem Gericht, und zwar mit dem Wissen um den späteren Verlauf. Dieser Beitrag erklärt, wann die Pflicht entsteht, wie Sie die beiden Insolvenzgründe Schritt für Schritt prüfen, welche Fristen gelten und welche typischen Fehler zu persönlicher Haftung führen können. Am Ende finden Sie eine Checkliste für die ersten Tage.
Wer zur Antragstellung verpflichtet ist
Die Antragspflicht ist in § 15a InsO geregelt. Sie gilt für juristische Personen, also vor allem für die GmbH, die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), die AG und die eingetragene Genossenschaft. Verpflichtet sind die Mitglieder des Vertretungsorgans – bei der GmbH die Geschäftsführer, bei der AG der Vorstand – sowie in der Liquidation die Abwickler. Die Pflicht erfasst außerdem Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet. Das typische Beispiel ist die GmbH & Co. KG: Hier muss die Geschäftsführung der Komplementär-GmbH den Antrag für die KG stellen.
Wichtig ist: Die Pflicht trifft jedes Organmitglied einzeln. Hat eine GmbH mehrere Geschäftsführer, kann sich keiner darauf berufen, die Finanzen seien Sache eines Kollegen gewesen. Eine interne Aufgabenverteilung entlastet nicht davon, sich regelmäßig über die wirtschaftliche Lage zu informieren und bei Anzeichen einer Krise nachzufragen. Auch ein faktischer Geschäftsführer, der das Unternehmen tatsächlich leitet, ohne formell bestellt zu sein, kann nach der Rechtsprechung antragspflichtig sein.
Für Einzelunternehmer, Freiberufler und Personengesellschaften mit einer natürlichen Person als Vollhafter – etwa die klassische KG oder die OHG mit persönlich haftenden Gesellschaftern – gibt es keine Antragspflicht nach § 15a InsO. Sie dürfen einen Antrag stellen, müssen es aber nicht. Wirtschaftlich kann ein früher Antrag dennoch sinnvoll sein, etwa um Einzelunternehmern den Weg zur Restschuldbefreiung zu eröffnen. Für eingetragene Vereine und rechtsfähige Stiftungen gilt statt § 15a InsO eine eigene Antragspflicht nach dem BGB (§ 42 Abs. 2 BGB; § 15a Abs. 7 InsO).
Die Insolvenzgründe im Überblick
Das Gesetz kennt drei Insolvenzgründe. Nur zwei davon lösen die Antragspflicht aus: die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung. Die drohende Zahlungsunfähigkeit berechtigt lediglich zu einem freiwilligen Antrag des Schuldners – sie ist aber zugleich die Eintrittskarte für den Restrukturierungsrahmen nach dem StaRUG und für das Schutzschirmverfahren.
| Insolvenzgrund | Kerngedanke | Antragspflicht? |
|---|---|---|
| Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) | Fällige Zahlungspflichten können nicht mehr erfüllt werden. | Ja, spätestens nach 3 Wochen |
| Überschuldung (§ 19 InsO) | Das Vermögen deckt die Verbindlichkeiten nicht, und eine Fortführung über zwölf Monate ist nicht überwiegend wahrscheinlich. | Ja, spätestens nach 6 Wochen |
| Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) | Voraussichtlich können bestehende Zahlungspflichten bei Fälligkeit nicht erfüllt werden; Prognose in aller Regel über 24 Monate. | Nein, nur Antragsrecht |
Die Grenzen zwischen den Stufen verschwimmen in der Praxis schnell. Wer heute drohend zahlungsunfähig ist, kann in wenigen Wochen tatsächlich zahlungsunfähig sein. Deshalb lohnt es sich, schon bei ersten Warnsignalen genau hinzusehen – mehr dazu in unserem Beitrag Unternehmenskrise früh erkennen.
Zahlungsunfähigkeit prüfen
Zahlungsunfähig ist, wer nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 S. 1 InsO). Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, wird Zahlungsunfähigkeit in der Regel vermutet (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO). Die Prüfung erfolgt in zwei Schritten: Zuerst wird ein Liquiditätsstatus zu einem Stichtag erstellt, danach ein kurzfristiger Liquiditätsplan.
Liquiditätsstatus
Zum Stichtag werden die sofort verfügbaren Mittel – Kasse, Bankguthaben, nicht ausgeschöpfte und nicht gekündigte Kreditlinien – den fälligen Verbindlichkeiten gegenübergestellt.
Liquiditätsplan
Für die folgenden drei Wochen werden erwartete Einzahlungen und die in diesem Zeitraum fällig werdenden Verbindlichkeiten tageweise oder wochenweise fortgeschrieben.
Bewertung der Lücke
Am Ende des Planungszeitraums wird die verbleibende Deckungslücke im Verhältnis zu den fälligen Verbindlichkeiten ermittelt und bewertet.
Was als fällig zählt
Fällig im Sinne von § 17 InsO sind Forderungen, deren Erfüllung der Gläubiger verlangen kann und auch verlangt. Eine Mahnung ist dafür nicht erforderlich; in der Regel genügt es, dass eine Rechnung übersandt wurde. Außer Betracht bleiben Forderungen, die wirksam gestundet sind oder deren Gläubiger sich – auch stillschweigend – mit einer späteren Zahlung einverstanden erklärt hat. Hier ist Vorsicht geboten: Eine bloß geduldete Zahlungsverzögerung, bei der der Gläubiger nur aus Rücksicht nicht drängt, ist keine Stundung. Wer sich auf Stundungen beruft, sollte sie deshalb schriftlich festhalten.
Die Zehn-Prozent-Faustregel
Nicht jede Zahlungslücke bedeutet Zahlungsunfähigkeit. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterscheidet zwischen einer bloßen Zahlungsstockung und echter Zahlungsunfähigkeit. Als Faustregel gilt: Kann die Lücke innerhalb von etwa drei Wochen geschlossen werden, liegt nur eine Zahlungsstockung vor. Bleibt am Ende dieses Zeitraums eine Lücke von weniger als zehn Prozent der fälligen Verbindlichkeiten, ist regelmäßig noch nicht von Zahlungsunfähigkeit auszugehen – es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst größer wird. Beträgt die Lücke zehn Prozent oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen wird und dies den Gläubigern zumutbar ist.
Nach der Rechtsprechung sind dabei nicht nur die am Stichtag fälligen Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, sondern auch diejenigen, die innerhalb des dreiwöchigen Betrachtungszeitraums fällig werden (in der Praxis „Passiva II“ genannt). Wer nur die Einzahlungen der nächsten Wochen einrechnet, die neu fällig werdenden Rechnungen aber weglässt, rechnet sich die Lage schön. Orientierung für die methodische Aufstellung gibt auch der Standard IDW S 11 des Instituts der Wirtschaftsprüfer.
Zahlungseinstellung als Warnsignal
Eine Zahlungseinstellung liegt vor, wenn nach außen erkennbar wird, dass der Schuldner einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen kann. Typische Anzeichen sind über Monate aufgelaufene Rückstände bei Sozialversicherungsbeiträgen, Löhnen oder Steuern, geplatzte Lastschriften, laufende Zwangsvollstreckungen oder die ausdrückliche Erklärung gegenüber Gläubigern, nicht zahlen zu können. Liegt eine Zahlungseinstellung vor, lässt sich die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit nur schwer entkräften. Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung wirkt zudem fort, bis die Zahlungen allgemein wieder aufgenommen werden – und das muss derjenige darlegen und beweisen, der sich darauf beruft.
Überschuldung prüfen
Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (§ 19 Abs. 2 S. 1 InsO). Die Prüfung verläuft ebenfalls zweistufig, und die Reihenfolge ist praktisch wichtig: Ist die Fortführungsprognose positiv, liegt keine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinn vor – auch wenn die Handelsbilanz einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag ausweist.
Stufe 1: Fortführungsprognose
Die Fortführungsprognose ist im Kern eine Zahlungsfähigkeitsprognose. Sie beruht auf einer integrierten Planung aus Ertrags-, Finanz- und Liquiditätsplan für die kommenden zwölf Monate und auf einem dokumentierten Fortführungswillen. Überwiegend wahrscheinlich bedeutet: Die Fortführung muss wahrscheinlicher sein als das Scheitern. Die Annahmen müssen nachvollziehbar sein, etwa zugesagte Finanzierungen, belastbare Auftragseingänge oder bereits eingeleitete Kostensenkungen. Hoffnungen auf einen noch nicht verhandelten Großauftrag tragen eine Prognose nicht.
Stufe 2: Überschuldungsstatus
Fällt die Prognose negativ aus, wird ein Überschuldungsstatus aufgestellt. Anders als in der Handelsbilanz werden die Vermögenswerte dann grundsätzlich mit ihren Liquidationswerten angesetzt, also mit dem, was bei einer Verwertung realistisch zu erlösen wäre. Stille Reserven werden aufgedeckt, nicht werthaltige Positionen fallen weg. Auf der Passivseite stehen alle Verbindlichkeiten. Forderungen aus Gesellschafterdarlehen bleiben nur dann unberücksichtigt, wenn für sie wirksam ein qualifizierter Rangrücktritt vereinbart wurde (§ 19 Abs. 2 S. 2 InsO). Ein nur allgemein formulierter Rücktritt genügt nicht.
Die während der Krisenjahre geltenden Sonderregeln des SanInsKG, die den Prognosezeitraum der Überschuldungsprüfung verkürzt und die Antragsfrist bei Überschuldung verlängert hatten, sind Ende 2023 ausgelaufen. Seit dem 1. Januar 2024 gelten wieder zwölf Monate Prognosezeitraum und die Höchstfrist von sechs Wochen.
Fristen: ohne schuldhaftes Zögern
Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a Abs. 1 S. 1 und 2 InsO).
Die Fristen sind Höchstfristen, keine Schonfristen. Ausschöpfen darf sie nur, wer die Zeit ernsthaft und mit realistischen Erfolgsaussichten für eine Sanierung nutzt – etwa für Verhandlungen mit Banken über eine Überbrückungsfinanzierung oder mit Gesellschaftern über frisches Kapital. Zeichnet sich ab, dass die Bemühungen scheitern, ist der Antrag sofort zu stellen, auch wenn die Frist noch nicht abgelaufen ist.
Die Frist knüpft an den Eintritt des Insolvenzgrundes an. Nach verbreiteter Auffassung kommt es dabei auf die objektive Lage an und nicht darauf, wann die Geschäftsleitung sie tatsächlich erkannt hat. Wer die Finanzlage nicht laufend beobachtet, kann sich deshalb in aller Regel nicht darauf berufen, von der Krise erst spät erfahren zu haben. Die Pflicht zur Selbstprüfung beginnt früh – spätestens, wenn sich Anzeichen häufen.
Ein Insolvenzantrag eines Gläubigers ersetzt den eigenen Antrag nicht. Ein Gläubiger kann seinen Antrag jederzeit zurücknehmen, etwa wenn seine Forderung doch noch bezahlt wird. Die Antragspflicht der Geschäftsleitung besteht daneben fort.
Wo und wie der Antrag gestellt wird
Adressat des Antrags ist ausschließlich das zuständige Insolvenzgericht. Das ist ein Amtsgericht, das in der Regel für den Bezirk eines Landgerichts zuständig ist (§ 2 InsO). Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner den Mittelpunkt seiner selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit hat (§ 3 InsO). Eine Mitteilung an die Gesellschafter, an die Hausbank, an das Finanzamt oder an den Steuerberater ist kein Insolvenzantrag und wahrt keine Frist.
Der Antrag ist schriftlich zu stellen (§ 13 Abs. 1 S. 1 InsO); Rechtsanwälte reichen ihn elektronisch ein. Dem Eigenantrag ist stets ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. Hat das Unternehmen einen laufenden Geschäftsbetrieb, sollen darin besonders kenntlich gemacht werden: die höchsten Forderungen, die höchsten gesicherten Forderungen, die Forderungen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherungsträger sowie Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung. Hinzu kommen Angaben zu Bilanzsumme, Umsatzerlösen und durchschnittlicher Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres. Verpflichtend sind diese Angaben insbesondere, wenn Eigenverwaltung oder ein vorläufiger Gläubigerausschuss beantragt wird. Der Antragsteller muss erklären, dass seine Angaben richtig und vollständig sind.
Soll das Verfahren in Eigenverwaltung oder als Schutzschirmverfahren geführt werden, sind weitere Unterlagen erforderlich, insbesondere eine Eigenverwaltungsplanung (§ 270a InsO), für das Schutzschirmverfahren zusätzlich eine Bescheinigung nach § 270d InsO. Das Schutzschirmverfahren steht nur offen, solange noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Diese Vorbereitung braucht Zeit – ein weiterer Grund, die Lage nicht bis zum letzten Tag der Frist auszureizen.
Führungslosigkeit: Wenn Gesellschafter handeln müssen
Führungslos ist eine Gesellschaft, die keinen gesetzlichen Vertreter mehr hat – etwa weil der einzige Geschäftsführer sein Amt niedergelegt hat, abberufen wurde oder verstorben ist. Für diesen Fall verlagert § 15a Abs. 3 InsO die Antragspflicht: Bei der GmbH ist jeder Gesellschafter verpflichtet, bei der AG und der Genossenschaft jedes Mitglied des Aufsichtsrats. Die Pflicht entfällt nur, wenn die betreffende Person weder von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung noch von der Führungslosigkeit Kenntnis hatte.
Gesellschafter unterschätzen dieses Risiko häufig. Eine Amtsniederlegung des Geschäftsführers mitten in der Krise löst das Problem nicht, sondern verschiebt es auf die Gesellschafter. Der Geschäftsführer selbst bleibt für Versäumnisse bis zur Niederlegung verantwortlich; eine Niederlegung zur Unzeit kann zudem im Einzelfall rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam sein. Mehr zu den Pflichten der Gesellschafter erläutern wir auf unserer Seite zur Geschäftsführerhaftung.
Folgen eines verspäteten Antrags
Wer den Antrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt, macht sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar. Bei Vorsatz droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 15a Abs. 4 InsO), bei Fahrlässigkeit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 15a Abs. 5 InsO). Ein nicht richtig gestellter Antrag ist nur strafbar, wenn er rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde (§ 15a Abs. 6 InsO). Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung führt außerdem dazu, dass die betroffene Person für fünf Jahre ab Rechtskraft des Urteils nicht Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer AG sein kann (§ 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG, § 76 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 AktG).
Haftung für Zahlungen nach § 15b InsO
Neben der Strafbarkeit steht die zivilrechtliche Haftung. Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung dürfen die Antragspflichtigen grundsätzlich keine Zahlungen mehr für die Gesellschaft leisten (§ 15b Abs. 1 InsO). Erlaubt sind nur Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Das sind insbesondere Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, etwa solche, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen. Innerhalb der Antragsfrist gilt das aber nur, solange die Geschäftsleitung Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung des Insolvenzantrags mit der gebotenen Sorgfalt betreibt (§ 15b Abs. 2 InsO). Ist die Höchstfrist verstrichen, ohne dass ein Antrag gestellt wurde, sind Zahlungen in der Regel nicht mehr privilegiert (§ 15b Abs. 3 InsO).
Verbotene Zahlungen muss der Geschäftsleiter der Gesellschaft grundsätzlich in voller Höhe erstatten. Er kann aber nachweisen, dass den Gläubigern ein geringerer Schaden entstanden ist; dann ist die Haftung auf diesen Schaden begrenzt (§ 15b Abs. 4 InsO). Der Anspruch wird im Insolvenzverfahren vom Insolvenzverwalter geltend gemacht und verjährt grundsätzlich erst in fünf Jahren (§ 15b Abs. 7 InsO). Vor 2021 war diese Haftung für die GmbH in § 64 GmbHG a. F. geregelt; die Grundgedanken sind geblieben, die Regeln sind aber rechtsformübergreifend vereinheitlicht worden.
Weitere Haftungsrisiken
- Schadensersatz gegenüber Gläubigern: Wer nach Insolvenzreife noch Verträge schließt, haftet Neugläubigern unter Umständen auf den Vertrauensschaden (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15a InsO).
- Nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung: persönliche Haftung und Strafbarkeit (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB).
- Steuern: Haftung des Geschäftsführers für schuldhaft nicht entrichtete Steuern der Gesellschaft (§§ 34, 69 AO). Für die Zeit zwischen Insolvenzreife und der Entscheidung des Insolvenzgerichts sieht § 15b Abs. 8 InsO eine Entlastung vor – aber nur, wenn die Antragspflicht erfüllt wird.
- Bankrott- und weitere Insolvenzstraftaten, wenn Vermögen beiseitegeschafft oder die Buchführung vernachlässigt wird (§§ 283 ff. StGB).
Eine D&O-Versicherung deckt nicht jede Inanspruchnahme. Viele Bedingungen enthalten Ausschlüsse, etwa für vorsätzliche Pflichtverletzungen, und die Deckung der Erstattungspflicht nach § 15b InsO hängt vom konkreten Vertrag ab. Prüfen Sie Ihren Versicherungsschutz, bevor Sie ihn brauchen.
Typische Fehler
In Krisensituationen zeigen sich typischerweise bestimmte Muster. Sie haben selten mit bösem Willen zu tun, sondern mit Optimismus, Zeitdruck und fehlenden Zahlen.
- Es gibt keinen tagesaktuellen Liquiditätsstatus, sondern nur die betriebswirtschaftliche Auswertung vom Vormonat.
- Die Liquiditätsplanung rechnet erwartete Einzahlungen ein, lässt aber die in den nächsten drei Wochen fällig werdenden Verbindlichkeiten weg.
- Die Überschuldung wird allein anhand der Handelsbilanz beurteilt, ohne dokumentierte Fortführungsprognose.
- Gesellschafterdarlehen werden als Eigenkapital behandelt, obwohl kein wirksamer qualifizierter Rangrücktritt vorliegt.
- Stundungen werden behauptet, sind aber nirgends festgehalten.
- Die Frist wird bis zum letzten Tag ausgeschöpft, obwohl es keine konkreten Sanierungsgespräche gibt.
- Nach Insolvenzreife werden noch Gesellschafterdarlehen zurückgezahlt oder einzelne Lieferanten bevorzugt bedient.
- Der Geschäftsführer legt sein Amt nieder, ohne dass die Lage geklärt ist – und überlässt die Pflicht den Gesellschaftern.
- Der Antrag ist unvollständig, weil Gläubigerverzeichnis und Pflichtangaben fehlen.
Checkliste für die ersten Tage
Wenn Sie befürchten, dass ein Insolvenzgrund eingetreten sein könnte, helfen diese Schritte, Ordnung in die Lage zu bringen. Sie ersetzen keine rechtliche Prüfung, verschaffen Ihnen aber eine belastbare Grundlage für die Entscheidung. Einen ersten Eindruck gibt auch unser Krisen-Check.
- Liquiditätsstatus zum heutigen Tag erstellen: verfügbare Mittel und fällige Verbindlichkeiten.
- Liquiditätsplan für die nächsten drei Wochen aufstellen, einschließlich neu fällig werdender Verbindlichkeiten.
- Rückstände bei Sozialversicherung, Finanzamt und Löhnen gesondert erfassen.
- Stundungen und Zahlungsvereinbarungen schriftlich dokumentieren.
- Fortführungsprognose mit integrierter Planung für zwölf Monate erstellen oder aktualisieren.
- Gesellschafterdarlehen und Rangrücktrittsvereinbarungen prüfen.
- Zahlungen nur noch leisten, wenn sie zur Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig sind, und jede Zahlungsentscheidung begründen.
- Alle Geschäftsleiter und – je nach Rechtsform – den Aufsichtsrat informieren.
- Sanierungsoptionen prüfen: außergerichtliche Einigung, StaRUG, Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren.
- Datum, Zahlen und Entscheidungsgründe fortlaufend dokumentieren.
- Rechtlichen Rat einholen – bevor die Höchstfrist abläuft, nicht danach.
Häufige Fragen
Muss ich bei drohender Zahlungsunfähigkeit einen Antrag stellen?
Nein. Die drohende Zahlungsunfähigkeit berechtigt nur zu einem Eigenantrag (§ 18 InsO). Sie ist aber ein deutliches Signal: Jetzt stehen noch Wege wie der Restrukturierungsrahmen nach dem StaRUG oder das Schutzschirmverfahren offen. Gleichzeitig kann eine drohende Zahlungsunfähigkeit schnell in eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit übergehen, sodass die Lage laufend überprüft werden muss.
Beginnt die Frist erst, wenn ich von der Zahlungsunfähigkeit erfahre?
Darauf sollten Sie sich nicht verlassen. Nach verbreiteter Auffassung knüpft die Frist an den objektiven Eintritt des Insolvenzgrundes an. Die Geschäftsleitung ist verpflichtet, die wirtschaftliche Lage laufend zu beobachten; wer das unterlässt, handelt in aller Regel zumindest fahrlässig.
Darf ich nach Eintritt der Insolvenzreife noch Löhne und Miete zahlen?
Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, die der Aufrechterhaltung des Betriebs dienen, können nach § 15b Abs. 2 InsO zulässig sein – solange Sie innerhalb der Höchstfrist ernsthaft und mit der gebotenen Sorgfalt an der Beseitigung der Insolvenzreife oder am Insolvenzantrag arbeiten. Nach Ablauf der Frist entfällt diese Privilegierung in der Regel. Ob eine konkrete Zahlung zulässig ist, sollte im Einzelfall geprüft und dokumentiert werden.
Wir sind drei Geschäftsführer. Muss jeder den Antrag stellen?
Die Pflicht trifft jeden Geschäftsführer persönlich. Es genügt, wenn einer von ihnen einen ordnungsgemäßen Antrag stellt. Unterbleibt der Antrag, kann sich keiner mit dem Hinweis entlasten, ein anderer sei für die Finanzen zuständig gewesen.
Reicht es, das Finanzamt oder die Bank über die Lage zu informieren?
Nein. Die Antragspflicht wird nur durch einen Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht erfüllt. Gespräche mit Gläubigern können sinnvoll sein, ersetzen den Antrag aber nicht und halten die Frist nicht an.
Kann ich einen gestellten Insolvenzantrag zurücknehmen?
Grundsätzlich ist eine Rücknahme möglich, bis das Verfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist (§ 13 Abs. 2 InsO). Besteht der Insolvenzgrund fort, bleibt die Antragspflicht nach der Rücknahme aber bestehen, und die Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung steht wieder im Raum. Eine Rücknahme kommt deshalb vor allem in Betracht, wenn die Krise zwischenzeitlich tatsächlich beseitigt wurde.
Weiterführende Informationen
- Unternehmensinsolvenz: Antrag, Ablauf, Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren
- Geschäftsführerhaftung: Pflichten und Haftungsrisiken in der Krise
- StaRUG-Restrukturierung: Wege vor der Insolvenz
- Unternehmenskrise früh erkennen: Warnsignale und erste Schritte
- Krisen-Check: eine erste Einschätzung in wenigen Minuten
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick (Stand: September 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.