Leistungsspektrum
Krisenfrüherkennung ist keine Formalie für Konzerne, sondern Pflicht der Geschäftsleitung jeder juristischen Person und haftungsbeschränkten Personengesellschaft – etwa einer GmbH, UG, AG oder GmbH & Co. KG. Sie entscheidet darüber, ob eine Krise noch aus eigener Kraft bewältigt werden kann – und ob sich die Geschäftsleitung später für ihr Handeln rechtfertigen muss. Wir helfen, die gesetzlichen Anforderungen in ein schlankes, zum Unternehmen passendes System zu übersetzen, und ordnen die Ergebnisse rechtlich ein, sobald die Zahlen kritisch werden.
Typische Leistungen
- Prüfung, welche Früherkennungs- und Berichtspflichten für Ihr Unternehmen gelten
- Aufbau eines Frühwarn- und Berichtswesens unter Einbindung Ihres Steuerberaters
- Rechtliche Plausibilisierung von Liquiditätsplanung und Fortführungsprognose
- Prüfung von drohender Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
- Geschäftsordnungen, Berichtsroutinen und Zustimmungskataloge
- Beratung von Aufsichtsrat, Beirat und Gesellschaftern in der Krise
- Dokumentation von Entscheidungen als Haftungsvorsorge
- Einordnung von Hinweisen des Steuerberaters oder Abschlussprüfers
Die Pflicht nach § 1 StaRUG
Seit dem 1. Januar 2021 regelt § 1 StaRUG ausdrücklich, was von einer sorgfältigen Geschäftsleitung in Bezug auf Krisen erwartet wird. Die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans einer juristischen Person müssen fortlaufend über Entwicklungen wachen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können. Die Pflicht gilt entsprechend für Gesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter, in der Praxis vor allem die GmbH & Co. KG (§ 1 Abs. 2 StaRUG). Im Kern verlangt das Gesetz vier Dinge:
Beobachten
Die Geschäftsleitung überwacht laufend Liquidität, Ertragslage und Risiken, die den Bestand des Unternehmens bedrohen können – nicht nur einmal im Jahr beim Jahresabschluss.
Gegensteuern
Erkennt sie eine bestandsgefährdende Entwicklung, muss sie geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen, etwa Kosten senken, Finanzierungen verhandeln oder Sanierungsoptionen prüfen.
Berichten
Den Überwachungsorganen – etwa Aufsichtsrat, Beirat oder, in der GmbH ohne solche Gremien, der Gesellschafterversammlung – ist unverzüglich zu berichten. Verzögerte oder geschönte Berichte sind selbst eine Pflichtverletzung.
Befassung herbeiführen
Berühren die nötigen Maßnahmen die Zuständigkeit anderer Organe, etwa der Gesellschafterversammlung bei einer Kapitalerhöhung, muss die Geschäftsleitung unverzüglich auf deren Befassung hinwirken.
Die Pflicht trifft jedes Mitglied der Geschäftsleitung. Eine Ressortverteilung ist zulässig und sinnvoll, entbindet die übrigen Geschäftsleiter aber nicht davon, die Arbeit des zuständigen Kollegen zu überwachen und bei Anzeichen einer Krise selbst nachzufragen. Das Gesetz schreibt kein bestimmtes System vor; welcher Aufwand angemessen ist, richtet sich nach Größe, Branche, Struktur und Komplexität des Unternehmens. Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften mit einer natürlichen Person als Vollhafter gilt § 1 StaRUG nicht – eine vorausschauende Planung liegt aber auch dort im eigenen Interesse.
§ 1 Abs. 3 StaRUG stellt klar, dass weitergehende Pflichten aus anderen Gesetzen unberührt bleiben. Die wichtigsten zeigt die folgende Übersicht.
| Norm | Wen sie trifft | Inhalt |
| § 1 StaRUG | Geschäftsleiter juristischer Personen und haftungsbeschränkter Personengesellschaften | Fortlaufende Überwachung, Gegenmaßnahmen, unverzüglicher Bericht an die Überwachungsorgane |
| § 91 Abs. 2 AktG | Vorstand der AG | Geeignete Maßnahmen, insbesondere ein Überwachungssystem, damit bestandsgefährdende Entwicklungen früh erkannt werden |
| § 91 Abs. 3 AktG | Vorstand der börsennotierten AG | Angemessenes und wirksames internes Kontroll- und Risikomanagementsystem |
| § 49 Abs. 3 GmbHG, § 92 Abs. 1 AktG | Geschäftsführung der GmbH, Vorstand der AG | Unverzügliche Einberufung der Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung bei Verlust der Hälfte des Stamm- bzw. Grundkapitals |
| § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB | Alle Kaufleute bei Aufstellung des Jahresabschlusses | Bewertung unter der Annahme der Fortführung nur, soweit keine tatsächlichen oder rechtlichen Gegebenheiten entgegenstehen |
| § 289 Abs. 1 HGB | Kapitalgesellschaften, die einen Lagebericht aufstellen müssen | Beurteilung der voraussichtlichen Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken |
| § 102 StaRUG | Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und weitere Berufsträger, die einen Jahresabschluss erstellen | Hinweis auf einen möglichen Insolvenzgrund und die daraus folgenden Pflichten, wenn Anhaltspunkte offenkundig sind und sie annehmen müssen, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist |
Liquiditätsplanung: 13 Wochen und 24 Monate
Das zentrale Werkzeug der Früherkennung ist eine Liquiditätsplanung, die zwei Zeithorizonte abdeckt. Die kurzfristige Planung zeigt, ob das Unternehmen in den kommenden Wochen zahlungsfähig bleibt. Die langfristige Planung beantwortet die Frage, ob eine Zahlungsunfähigkeit droht und ob die Fortführung überwiegend wahrscheinlich ist. Beide Horizonte haben unmittelbare rechtliche Bedeutung: Sie sind die Grundlage für die Prüfung der Insolvenzgründe – und damit auch für Antragspflicht und Haftung.
| Merkmal | 13-Wochen-Planung | Integrierte Planung über 24 Monate |
| Zweck | Kurzfristige Steuerung der Zahlungsfähigkeit, frühes Erkennen von Lücken | Prüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Fortführungsprognose |
| Methode | Direkt: erwartete Ein- und Auszahlungen je Kalenderwoche | Integriert: Ergebnis-, Bilanz- und Finanzplanung, zunächst monatlich, später auch quartalsweise |
| Rechtlicher Bezug | Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), Zahlungsverbot nach Insolvenzreife (§ 15b InsO) | Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 Abs. 2 InsO: in aller Regel 24 Monate), Überschuldung (§ 19 Abs. 2 InsO: zwölf Monate) |
| Aktualisierung | Wöchentlich, mit Abgleich von Plan und Ist | Monatlich und bei jedem wesentlichen Ereignis |
| Typische Fehler | Neu fällig werdende Verbindlichkeiten fehlen, Zahlungseingänge zu optimistisch | Annahmen ohne Beleg, auslaufende Finanzierungen werden übersehen |
Was eine belastbare Planung ausmacht
- Ausgangspunkt sind die tatsächlich verfügbaren Mittel und die nicht gekündigten Kreditlinien, nicht der Buchsaldo.
- Alle Auszahlungen werden erfasst, auch Steuern, Sozialabgaben, Tilgungen, Leasingraten und einmalige Zahlungen wie Versicherungsprämien oder Sonderzahlungen an Beschäftigte.
- Zahlungseingänge werden nach dem tatsächlichen Zahlungsverhalten der Kunden angesetzt, nicht nach dem vereinbarten Zahlungsziel.
- Befristete oder kündbare Finanzierungen sind gesondert gekennzeichnet, ebenso Finanzkennzahlen aus Kreditverträgen, deren Verletzung ein Kündigungsrecht auslösen kann.
- Die Annahmen sind schriftlich festgehalten; ein zweites, vorsichtigeres Szenario zeigt, wie groß der Puffer tatsächlich ist.
- Abweichungen zwischen Plan und Ist werden regelmäßig erklärt und fließen in die nächste Planung ein.
Gut zu wissen
Ob Zahlungsunfähigkeit vorliegt, prüft die Rechtsprechung anhand eines Stichtags und der folgenden drei Wochen; dabei zählen auch Verbindlichkeiten, die erst in dieser Zeit fällig werden. Eine 13-Wochen-Planung, die das abbildet, ist deshalb nicht nur ein Steuerungsinstrument, sondern im Streitfall ein wichtiges Beweismittel. Wie die Prüfung im Einzelnen abläuft, erläutert unser Ratgeber zur Insolvenzantragspflicht.
Fortführungsprognose
Die Fortführungsprognose ist das Scharnier zwischen Planung und Insolvenzrecht. Überschuldet im Sinne des § 19 InsO ist ein Unternehmen nur, wenn sein Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und die Fortführung in den nächsten zwölf Monaten nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Eine positive Prognose verhindert also eine insolvenzrechtliche Überschuldung, selbst wenn die Handelsbilanz einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag ausweist. Umgekehrt muss bei negativer Prognose ein Überschuldungsstatus aufgestellt werden, in dem das Vermögen in der Regel mit Liquidationswerten anzusetzen ist – mit oft ernüchterndem Ergebnis.
Im Kern ist die Fortführungsprognose eine Zahlungsfähigkeitsprognose: Kann das Unternehmen im Prognosezeitraum seine Verbindlichkeiten bei Fälligkeit bezahlen? Hinzu kommt der erkennbare Wille der Geschäftsleitung und der Gesellschafter, das Unternehmen fortzuführen. „Überwiegend wahrscheinlich“ bedeutet, dass die Fortführung wahrscheinlicher sein muss als ihr Scheitern. Tragfähig ist eine Prognose nur, wenn sie aus der integrierten Planung abgeleitet ist und ihre Annahmen belegt sind – etwa durch zugesagte Finanzierungen, vorliegende Aufträge oder bereits umgesetzte Kostensenkungen.
- Die Prognose wird einmal jährlich für den Jahresabschluss formuliert und danach nicht mehr überprüft.
- Sie stützt sich auf einen erhofften, aber noch nicht verhandelten Großauftrag.
- Eine Kreditlinie läuft innerhalb der zwölf Monate aus, ohne dass eine Anschlussfinanzierung zugesagt ist.
- Rückstände bei Finanzamt oder Sozialversicherung sind in der Planung nicht enthalten.
- Die Gesellschafter haben ihre Unterstützung nur mündlich und unverbindlich in Aussicht gestellt.
Belasten Gesellschafterdarlehen den Überschuldungsstatus, kann ein qualifizierter Rangrücktritt helfen: Die betroffenen Forderungen sind dann nicht zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 S. 2 InsO). Welche Anforderungen dafür gelten und welche anderen Instrumente es gibt, erläutern wir unter Außergerichtliche Sanierung.
Frühwarnindikatoren: was regelmäßig gemessen werden sollte
Ein wirksames Frühwarnsystem kommt mit wenigen, aussagekräftigen Kennzahlen aus. Entscheidend ist nicht die Menge, sondern dass für jede Kennzahl ein Schwellenwert, ein Verantwortlicher und eine feste Reaktion bestimmt sind. Welche betriebswirtschaftlichen Signale einer Krise typischerweise vorausgehen, beschreibt unser Ratgeber Unternehmenskrise früh erkennen; die folgende Tabelle zeigt, wie sich daraus ein laufendes Berichtswesen machen lässt.
| Indikator | Was er anzeigt | Übliche Frequenz |
| Liquiditätsreichweite in Wochen | Wie lange die Mittel bei den geplanten Zahlungen reichen | Wöchentlich |
| Ausschöpfung der Kreditlinien | Verbleibender Puffer und Abhängigkeit von der Bank | Wöchentlich |
| Überfällige Verbindlichkeiten, Rückstände bei Steuern und Sozialabgaben | Beginnende Zahlungsschwierigkeiten; rechtlich besonders sensibel | Wöchentlich |
| Finanzkennzahlen aus Kreditverträgen | Drohende Kündigungs- oder Nachbesicherungsrechte der Finanzierer | Monatlich und zu den vereinbarten Testzeitpunkten |
| Auftragsbestand und Auftragseingang | Umsätze der kommenden Monate | Monatlich |
| Rohertrag bzw. Deckungsbeitrag nach Produkten oder Kunden | Ob der Umsatz tatsächlich Geld verdient | Monatlich |
| Forderungslaufzeiten und Überfälligkeiten bei Kunden | Zahlungsmoral der Kunden und Ausfallrisiken | Monatlich |
| Eigenkapital und Ergebnis des laufenden Jahres | Nähe zum Verlust des halben Stammkapitals und zur bilanziellen Überschuldung | Monatlich oder quartalsweise |
| Abhängigkeit von einzelnen Kunden oder Lieferanten | Klumpenrisiken, die eine Krise schlagartig auslösen können | Quartalsweise |
Für jeden Indikator sollte festgelegt sein, ab welchem Wert wer informiert wird und was dann geschieht: eine außerordentliche Sitzung der Geschäftsleitung, eine Information des Aufsichtsgremiums oder der Auftrag, die Insolvenzgründe prüfen zu lassen. Eine solche Eskalationsregel verhindert, dass unangenehme Zahlen im Tagesgeschäft untergehen – und sie belegt später, dass die Geschäftsleitung ihre Überwachungspflicht ernst genommen hat.
Dokumentation als Haftungsschutz
Ob eine Geschäftsleitung in der Krise richtig gehandelt hat, wird häufig erst Jahre später geprüft – vom Insolvenzverwalter, von der Staatsanwaltschaft oder vom D&O-Versicherer, und zwar mit dem Wissen, wie die Geschichte ausgegangen ist. Gegen diesen Rückschaufehler hilft vor allem eine zeitnahe Dokumentation, die zeigt, was zu welchem Zeitpunkt bekannt war und warum so entschieden wurde.
Das Aktiengesetz gewährt der Geschäftsleitung einen unternehmerischen Beurteilungsspielraum: Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn der Geschäftsleiter bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln (§ 93 Abs. 1 S. 2 AktG). Ist streitig, ob er sorgfältig gehandelt hat, trägt er dafür die Beweislast (§ 93 Abs. 2 S. 2 AktG). Für die Geschäftsführung einer GmbH gelten diese Grundsätze nach Rechtsprechung und herrschender Auffassung entsprechend. Für gesetzliche Pflichten wie die Insolvenzantragspflicht gilt dieser Spielraum nicht – dort kommt es darauf an, ob die Insolvenzreife erkennbar war. Auch das lässt sich nur mit Unterlagen belegen. Wer sich auf fachkundigen Rat stützt, muss einen unabhängigen, fachlich qualifizierten Berater gewählt, ihn vollständig informiert und dessen Ergebnis auf Plausibilität geprüft haben.
- Datierte Liquiditätsstatus und -planungen mit ihren Annahmen
- Fortführungsprognose mit Begründung und Aktualisierungen
- Protokolle der Geschäftsleitungssitzungen mit Beschlüssen und Gründen
- Berichte an Aufsichtsrat, Beirat oder Gesellschafter und deren Reaktion
- Stellungnahmen externer Berater samt der übergebenen Unterlagen
- Schriftverkehr mit Banken, Kreditversicherern und wesentlichen Gläubigern
- Zahlungsfreigaben in angespannten Phasen mit kurzer Begründung
- Hinweise von Steuerberater oder Abschlussprüfer und die Reaktion darauf
Haftungsrisiko
Unterlagen, die erst nachträglich erstellt oder verändert werden, schaden mehr, als sie nützen. Dokumentieren Sie zeitnah, mit Datum und ohne spätere Glättung; Korrekturen sollten als solche erkennbar sein. Welche Haftungsgrundlagen in der Krise im Raum stehen, erläutern wir unter Geschäftsführerhaftung.
Rolle von Aufsichtsrat, Beirat und Gesellschaftern
Früherkennung ist nicht allein Sache der Geschäftsleitung. In der Aktiengesellschaft überwacht der Aufsichtsrat die Geschäftsführung (§ 111 AktG). Er erhält regelmäßige Berichte des Vorstands, unter anderem zur Unternehmensplanung, zur Rentabilität und zu Geschäften, die für Rentabilität oder Liquidität von erheblicher Bedeutung sein können (§ 90 AktG), und kann jederzeit zusätzliche Berichte verlangen. Nach der Rechtsprechung muss er seine Überwachung in der Krise verstärken und darauf hinwirken, dass der Vorstand die insolvenzrechtlichen Pflichten einhält. Aufsichtsratsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, können der Gesellschaft haften (§ 116 i. V. m. § 93 AktG).
In der GmbH ist die Gesellschafterversammlung das zentrale Kontrollorgan. Die Gesellschafter haben weitreichende Auskunfts- und Einsichtsrechte (§ 51a GmbHG) und können der Geschäftsführung Weisungen erteilen (§ 37 Abs. 1 GmbHG). Weisungen, die gegen insolvenzrechtliche Pflichten verstoßen, entlasten den Geschäftsführer aber nicht. Viele Gesellschaften haben zusätzlich einen freiwilligen Aufsichtsrat (§ 52 GmbHG) oder einen Beirat; welche Rechte und Pflichten ein solches Gremium hat, ergibt sich vor allem aus der Satzung. In mitbestimmten Gesellschaften besteht ein Aufsichtsrat kraft Gesetzes. Wird die Gesellschaft führungslos, trifft die Antragspflicht bei der GmbH die Gesellschafter, bei AG und Genossenschaft die Mitglieder des Aufsichtsrats (§ 15a Abs. 3 InsO).
Checkliste für Aufsichtsgremien
- Regelmäßige Liquiditäts- und Ergebnisberichte mit Plan-Ist-Vergleich anfordern.
- Berichtsschwellen und Zustimmungsvorbehalte für krisenrelevante Maßnahmen festlegen.
- In angespannten Phasen häufiger tagen und Berichte kritisch hinterfragen.
- Bei Anzeichen der Insolvenzreife auf eine Prüfung und gegebenenfalls einen rechtzeitigen Antrag hinwirken.
- Eigene Beratung einholen, wenn Interessen von Geschäftsleitung und Gesellschaft auseinanderlaufen.
- Beratungen, Nachfragen und Beschlüsse protokollieren.
Früherkennung im kleineren Unternehmen
§ 1 StaRUG gilt auch für die kleine GmbH mit wenigen Beschäftigten. Niemand erwartet dort ein Risikomanagement wie in einem Konzern. Eine Mindestausstattung, die sich mit überschaubarem Aufwand pflegen lässt, sollte aber vorhanden sein:
- Monatliche betriebswirtschaftliche Auswertung, zeitnah verfügbar
- Jahresplanung für Umsatz, Kosten und Ergebnis
- Rollierende Liquiditätsplanung, in angespannten Phasen wöchentlich
- Übersicht über offene Posten bei Kunden und Lieferanten
- Liste der Finanzierungen mit Laufzeiten und Bedingungen
- Feste Termine, zu denen die Zahlen besprochen werden
Zeigen die Zahlen eine Verschlechterung, genügt es nicht, sie zur Kenntnis zu nehmen. Die Geschäftsleitung muss erkennbar reagieren, etwa mit einem Maßnahmenplan, Gesprächen mit der Bank oder dem Auftrag an einen Berater. Sind Warnsignale bereits deutlich, hat die Prüfung der Insolvenzgründe Vorrang. Wie das Unternehmen dann mit Gläubigern verhandeln oder den gerichtlichen Restrukturierungsrahmen nutzen kann, erläutern wir unter StaRUG-Restrukturierung.
Häufige Fragen
Haftet der Geschäftsführer unmittelbar aus § 1 StaRUG?
§ 1 StaRUG enthält keine eigene Anspruchsgrundlage, schon gar keine gegenüber Gläubigern. Die Pflicht zur Krisenfrüherkennung ist aber Teil der allgemeinen Sorgfaltspflichten. Wer sie verletzt, kann der Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG oder § 93 Abs. 2 AktG zum Schadensersatz verpflichtet sein. Zudem erschwert eine fehlende Überwachung die Verteidigung, wenn später geprüft wird, ob die Insolvenzreife rechtzeitig erkannt wurde.
Gilt die Pflicht auch für Einzelunternehmer?
Nein. § 1 StaRUG richtet sich an die Geschäftsleitung juristischer Personen und haftungsbeschränkter Personengesellschaften. Einzelunternehmer haften ohnehin persönlich und unterliegen keiner Insolvenzantragspflicht. Eine laufende Liquiditätsplanung ist für sie trotzdem sinnvoll, weil sich Schulden sonst unbemerkt aufbauen.
Brauchen wir dafür eine spezielle Software?
Nicht zwingend. In kleineren Unternehmen kann eine sorgfältig gepflegte Tabellenkalkulation genügen. Entscheidend sind Vollständigkeit, Aktualität und der regelmäßige Abgleich mit den Ist-Zahlen. In größeren Unternehmen erleichtert eine integrierte Planungssoftware die Verknüpfung von Ergebnis-, Bilanz- und Liquiditätsplanung.
Wie oft muss die Liquiditätsplanung aktualisiert werden?
In ruhigen Zeiten genügt häufig eine monatliche Aktualisierung. Sobald die Reichweite knapp wird oder Warnsignale auftreten, sollte die kurzfristige Planung wöchentlich fortgeschrieben werden; in akuten Phasen kann zusätzlich ein täglicher Liquiditätsstatus nötig sein.
Der Steuerberater weist auf einen möglichen Insolvenzgrund hin. Was nun?
Nehmen Sie den Hinweis ernst und lassen Sie die Lage umgehend prüfen. Berater, die einen Jahresabschluss erstellen, sind zu einem solchen Hinweis verpflichtet, wenn die Anhaltspunkte offenkundig sind und sie annehmen müssen, dass Ihnen die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist (§ 102 StaRUG). Liegt tatsächlich Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor, laufen die Höchstfristen des § 15a InsO bereits – gerechnet ab deren Eintritt, nicht erst ab dem Hinweis. Halten Sie den Hinweis und Ihre Reaktion schriftlich fest.
Darf ich die Früherkennung an den kaufmännischen Leiter delegieren?
Die Aufgaben ja, die Verantwortung nicht. Die Geschäftsleitung muss sicherstellen, dass die Zahlen vollständig und rechtzeitig vorliegen, und sie selbst auswerten. Wer sich darauf verlässt, dass „die Buchhaltung sich meldet“, wird der Überwachungspflicht nicht gerecht.
Was bringt die Früherkennung für eine spätere Sanierung?
Sehr viel. Der Restrukturierungsrahmen nach dem StaRUG setzt drohende Zahlungsunfähigkeit voraus und steht grundsätzlich nicht mehr offen, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist; das Schutzschirmverfahren ist ausgeschlossen, sobald Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Beide verlangen eine belastbare Planung. Wer die Krise früh erkennt, hat diese Unterlagen bereits und kann zwischen den Wegen wählen, statt unter Zeitdruck entscheiden zu müssen.