Betriebsübernahme aus der Insolvenz: Chancen und Risiken für Käufer

Für Investoren, Wettbewerber und Management-Buy-out-Teams: wie ein Kauf vom Insolvenzverwalter abläuft, welche Zustimmungen nötig sind, was mit Verträgen, Sicherheiten und Beschäftigten geschieht – und welche Haftungsrisiken Sie anders als beim gewöhnlichen Unternehmenskauf nicht treffen.

Wer einen Betrieb aus der Insolvenz kauft, erwirbt in aller Regel nicht die Gesellschaft, sondern ihre Vermögenswerte – von einem Verkäufer, der unter Zeitdruck steht, kaum Garantien gibt und den Gläubigern verpflichtet ist. Dafür erhält er einen Betrieb ohne Altschulden zum Fortführungswert. Dieser Beitrag erklärt Investoren, Wettbewerbern und Management-Teams, wie der Kauf vom Insolvenzverwalter abläuft, was mit Verträgen, Sicherheiten und Beschäftigten geschieht und welche Haftungsrisiken den Erwerber nicht treffen – mit Checkliste und Zeitplan.

Chancen und Risiken im Überblick

Ein Insolvenzverfahren ist für den Schuldner eine Krise, für einen Erwerber häufig eine Gelegenheit: Betrieb, Beschäftigte, Know-how und Kundenbeziehungen sind noch vorhanden, die Verbindlichkeiten bleiben beim alten Rechtsträger. Der Erwerber übernimmt nur, was er auswählt, zu einem Preis, der sich am Fortführungswert orientiert; Personalanpassungen sind schneller und günstiger möglich, und die gesetzliche Haftung für Betriebssteuern (§ 75 Abs. 2 AO) sowie – nach herrschender Meinung – für die Firmenfortführung (§ 25 HGB) greift nicht. Dem stehen Risiken gegenüber, die außerhalb der Insolvenz so nicht bestehen:

  • Wenige Wochen für Prüfung, Angebot und Finanzierung – wer unvorbereitet einsteigt, scheidet im Bieterverfahren aus oder übernimmt Risiken, die er nicht kennt.
  • Kein Rücktritt, keine Garantien, kaum Nachverhandlung: Fehler in der Due Diligence gehen zulasten des Käufers.
  • Verträge gehen nicht automatisch über, und Rechte Dritter an Maschinen, Waren und Forderungen müssen erkannt und abgelöst werden.
  • Die Beschäftigten kommen kraft Gesetzes mit; zugleich verliert der Betrieb im Verfahren Kunden und Schlüsselpersonen.

Der Verkäufer ist der Insolvenzverwalter

Mit der Eröffnung geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO). Verkäufer ist deshalb der Verwalter; der Kaufpreis fließt in die Masse. Der Verwalter ist den Gläubigern zur bestmöglichen Verwertung verpflichtet und haftet persönlich, wenn er diese Pflicht schuldhaft verletzt (§ 60 InsO); deshalb bevorzugt er schnelle, sichere Abschlüsse und dokumentiert das Verfahren sorgfältig.

Rechtlich ist die Übernahme eine übertragende Sanierung: Der Erwerber – meist eine eigens gegründete Gesellschaft – kauft die einzelnen Vermögenswerte (Asset Deal), der insolvente Rechtsträger bleibt mit seinen Verbindlichkeiten zurück und wird abgewickelt. Ein Kauf der Gesellschaftsanteile (Share Deal) ist auch im eröffneten Verfahren rechtlich möglich – die Anteile gehören den Gesellschaftern, nicht zur Masse –, wirtschaftlich aber nur sinnvoll, wenn zugleich ein Insolvenzplan die Verbindlichkeiten des Rechtsträgers regelt; dazu unten mehr. Nicht zum fortgeführten Betrieb gehörende Gegenstände werden häufig getrennt verwertet; für solche Einzelobjekte betreiben wir eine Verwertungsbörse.

Wichtig ist der Zeitpunkt. Im Eröffnungsverfahren sichert der vorläufige Insolvenzverwalter das Vermögen und sorgt – je nach Umfang seiner Befugnisse allein oder gemeinsam mit der Geschäftsleitung – für die Fortführung des Betriebs; ein Verkauf im Ganzen ist in dieser Phase in aller Regel nicht vorgesehen. Verhandelt wird deshalb meist vor der Eröffnung, unterzeichnet und vollzogen kurz danach – erst dann greifen die Haftungsprivilegien.

Zustimmung der Gläubigerorgane

Der Verwalter entscheidet nicht allein. Die Veräußerung des Unternehmens oder eines Betriebs im Ganzen bedarf der Zustimmung des Gläubigerausschusses; ist keiner bestellt, entscheidet die Gläubigerversammlung (§ 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 InsO). Soll der Betrieb – wie meist – schon vor dem Berichtstermin veräußert werden, gilt § 158 InsO: Der Verwalter braucht die Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn einer bestellt ist; ist keiner bestellt, tritt an die Stelle der Zustimmung der Gläubigerversammlung die vorherige Unterrichtung des Schuldners. Dieser kann beim Insolvenzgericht beantragen, die Veräußerung zu untersagen, wenn sie sich ohne erhebliche Verminderung der Masse bis zum Berichtstermin aufschieben lässt.

Für Käufer aus dem Umfeld des Schuldners gilt § 162 InsO: Gehört der Erwerber – oder eine mit mindestens einem Fünftel an ihm beteiligte Person – zu den nahestehenden Personen nach § 138 InsO (etwa Geschäftsführer und Gesellschafter mit mehr als einem Viertel der Anteile) oder ist er ein Insolvenzgläubiger, dessen Absonderungsrechte und Forderungen ein Fünftel aller Sicherheiten und nicht nachrangigen Forderungen erreichen, ist stets die Zustimmung der Gläubigerversammlung erforderlich. Management-Buy-out-Teams sollten das früh einplanen.

Macht der Schuldner oder eine Mehrheit der Gläubiger nach Forderungssummen (§ 76 Abs. 2 InsO) glaubhaft, dass ein Verkauf an einen anderen Interessenten für die Masse günstiger wäre, kann das Gericht die Veräußerung von der Zustimmung der Gläubigerversammlung abhängig machen (§ 163 InsO). Fehlt eine erforderliche Zustimmung, bleibt der Kaufvertrag nach außen wirksam (§ 164 InsO); Erwerber sollten die Zustimmungen dennoch als Vollzugsbedingung vereinbaren. Mehr zu den Gläubigerorganen unter Gläubigerberatung.

Bieterverfahren und Due Diligence unter Zeitdruck

Größere Betriebe werden in der Regel in einem strukturierten Bieterverfahren verkauft, das der Verwalter oder ein beauftragter M&A-Berater führt: Interessenten erhalten eine kurze Unternehmensdarstellung, unterzeichnen eine Vertraulichkeitsvereinbarung, prüfen im Datenraum und geben ein indikatives Angebot ab. Die aussichtsreichsten Bieter besichtigen den Betrieb, sprechen mit der Geschäftsleitung und reichen ein verbindliches Angebot ein; mit einem oder zwei von ihnen verhandelt der Verwalter den Kaufvertrag.

Der Zeitrahmen ist eng, weil ein verunsicherter Betrieb täglich an Wert verliert und die Löhne nur für bis zu drei Monate über das Insolvenzgeld abgesichert sind; viele Verwalter richten das Verfahren deshalb so ein, dass die Übernahme mit der Eröffnung oder kurz danach vollzogen wird.

Prüfen mit begrenzten Informationen

Der Verwalter kennt das Unternehmen erst seit kurzem, und Planungen der alten Geschäftsleitung sind mit Vorsicht zu lesen. Die Due Diligence sollte sich auf die Fragen konzentrieren, die über Wert und Risiko entscheiden:

  • Wem gehören Maschinen, Fahrzeuge und Warenbestände, und welche Sicherungsrechte lasten darauf?
  • Welche Kunden-, Liefer- und Mietverträge tragen das Geschäft, und arbeiten die Vertragspartner mit dem Erwerber weiter?
  • Welche Genehmigungen, Marken und Lizenzen sind erforderlich, und lassen sie sich übertragen?
  • Wie setzt sich die Belegschaft zusammen, und welche Ursachen hatte die Insolvenz?

Was Sie erwerben – und was nicht

Auswahl der Vermögensgegenstände

Beim Asset Deal bestimmt der Erwerber, welche Gegenstände er kauft – Anlagen, Vorräte, Kundenlisten, Domains, Marken, Software – und was er zurücklässt (Cherry Picking); jeder Gegenstand ist im Vertrag hinreichend bestimmt zu bezeichnen. Offene Kundenforderungen und Bankguthaben bleiben regelmäßig in der Masse; der Erwerber startet also ohne Forderungsbestand und muss die Anlaufphase aus eigenen Mitteln finanzieren. Grenze der Auswahlfreiheit: Übernimmt der Käufer die wesentlichen Betriebsmittel und führt das Geschäft im Kern fort, liegt ein Betriebsübergang vor, und die Arbeitsverhältnisse gehen mit über.

Verträge und Genehmigungen gehen nicht automatisch über

Laufende Verträge gehen nur mit Zustimmung des Vertragspartners über, meist durch eine dreiseitige Vereinbarung; bei beiderseits noch nicht erfüllten Verträgen hat der Verwalter zudem ein Wahlrecht (§ 103 InsO). Der Mietvertrag über die Betriebsräume besteht fort (§ 108 InsO), bleibt aber beim Schuldner; der Erwerber braucht die Zustimmung des Vermieters oder einen neuen Vertrag, und ein Vermieter mit Rückständen stellt dafür Bedingungen. Personengebundene Erlaubnisse – etwa im Gaststätten-, Handwerks- oder Verkehrsgewerbe – gehen nicht über und sind neu zu beantragen; Softwarelizenzen enthalten häufig Übertragungsbeschränkungen, und die Weitergabe von Kundendaten braucht eine Rechtsgrundlage.

Rechte Dritter: Aussonderung und Absonderung

Vieles, was im Betrieb steht, gehört nicht dem Schuldner. Geleaste Maschinen und Ware unter einfachem Eigentumsvorbehalt stehen im Eigentum Dritter, die sie aussondern können (§ 47 InsO). Der Verwalter kann sie nur verkaufen, wenn er den Eigentümer ablöst – bei Vorbehaltsware etwa, indem er die Erfüllung des Kaufvertrags wählt und den Restkaufpreis aus der Masse zahlt (§§ 103, 107 Abs. 2 InsO). Sonst muss der Erwerber mit dem Leasinggeber oder Lieferanten einen eigenen Vertrag schließen oder den bestehenden übernehmen. Sicherungsübereignete Anlagen und abgetretene Forderungen – etwa aus Globalzession – gehören zur Masse, sind aber mit Absonderungsrechten belastet; der Erlös steht nach Abzug der Kostenbeiträge dem Sicherungsgläubiger zu (§§ 49 ff., 166, 170 f. InsO). Lastenfrei erwirbt der Käufer nur, wenn die Sicherungsgläubiger – häufig Hausbank und Warenkreditversicherer – abgelöst werden oder zustimmen; der Kaufpreis wird deshalb auf Sicherungsgut und freie Masse aufgeteilt.

Beschäftigte: Betriebsübergang in der Insolvenz

Geht ein Betrieb oder Betriebsteil als wirtschaftliche Einheit auf den Erwerber über, tritt er in alle diesem Betrieb zugeordneten Arbeitsverhältnisse ein (§ 613a Abs. 1 BGB). Diese Vorschrift gilt auch in der Insolvenz; eingeschränkt ist nach der Rechtsprechung nur die Haftung des Erwerbers für Altansprüche (dazu sogleich). Der Erwerber kann sich seine Beschäftigten nicht aussuchen, und eine Kündigung wegen des Übergangs ist unwirksam (§ 613a Abs. 4 BGB). Die Beschäftigten sind vorher in Textform zu unterrichten und können binnen eines Monats widersprechen (§ 613a Abs. 5, 6 BGB).

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haftet der Erwerber bei einem Übergang nach Verfahrenseröffnung nicht für Ansprüche aus der Zeit davor; rückständige Löhne bleiben Insolvenzforderungen gegen den Schuldner. Ansprüche aus der Zeit zwischen Eröffnung und Übergang erfasst diese Begrenzung nicht. Bei Betriebsrenten übernimmt der Erwerber nur die nach der Eröffnung erdienten Anwartschaften; für den Teil davor tritt, soweit gesetzlich vorgesehen, der Pensions-Sicherungs-Verein ein. Mehr dazu unter Betriebsübergang.

Personalanpassung mit insolvenzrechtlichen Mitteln

Braucht der Erwerber weniger Personal, kann der Verwalter Instrumente nutzen, die außerhalb der Insolvenz nicht existieren:

  • Verkürzte Kündigungsfrist: höchstens drei Monate zum Monatsende, auch bei längeren vertraglichen oder tariflichen Fristen (§ 113 InsO); der Kündigungsschutz bleibt.
  • Erwerberkonzept: betriebsbedingte Kündigung schon vor dem Übergang, wenn ein verbindliches Konzept des Erwerbers den Wegfall der Arbeitsplätze trägt und greifbare Formen angenommen hat.
  • Interessenausgleich mit Namensliste: Die Betriebsbedingtheit wird vermutet, die Sozialauswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit geprüft (§ 125 InsO) – auch wenn die Betriebsänderung erst beim Erwerber umgesetzt wird (§ 128 InsO).
  • Begrenzter Sozialplan: insgesamt höchstens zweieinhalb Monatsverdienste der betroffenen Beschäftigten und grundsätzlich nicht mehr als ein Drittel der verteilbaren Masse (§ 123 InsO).
  • Transfergesellschaft: Nicht übernommene Beschäftigte wechseln per dreiseitigem Vertrag in eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft mit Transferkurzarbeitergeld für längstens zwölf Monate (§ 111 SGB III); die Gestaltung darf nicht allein der Umgehung des § 613a BGB dienen.

Einzelheiten unter Personalabbau.

Haftung des Erwerbers: was Sie nicht trifft

Wer außerhalb der Insolvenz einen Betrieb kauft, haftet unter Umständen für Verbindlichkeiten, die er nie übernommen hat. Beim Erwerb vom Insolvenzverwalter gelten diese Regeln nicht oder nur eingeschränkt:

HaftungsrisikoGewöhnlicher UnternehmenskaufErwerb vom Insolvenzverwalter
Fortführung der Firma (§ 25 HGB)Haftung für alle Geschäftsverbindlichkeiten, wenn sie nicht wirksam ausgeschlossen wird (§ 25 Abs. 2 HGB)Nach herrschender Meinung und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Haftung
Betriebssteuern (§ 75 AO)Haftung für Betriebssteuern seit Beginn des letzten Kalenderjahrs vor der ÜbereignungKeine Haftung bei Erwerb aus einer Insolvenzmasse (§ 75 Abs. 2 AO)
Altansprüche der Beschäftigten (§ 613a BGB)Volle Haftung, gesamtschuldnerisch mit dem VeräußererNach der Rechtsprechung des BAG keine Haftung für Ansprüche aus der Zeit vor der Eröffnung
Vertragliche AltverbindlichkeitenNur bei ausdrücklicher ÜbernahmeNur bei ausdrücklicher Übernahme
Insolvenzanfechtung des KaufvertragsMöglich, wenn der Verkäufer später insolvent wird – insbesondere bei erheblich zu niedrigem Preis (teilweise unentgeltlich, § 134 InsO) oder wenn der Käufer den Benachteiligungsvorsatz des Verkäufers kannte (§ 133 InsO)Entfällt, weil der Verwalter selbst verkauft

Der Kaufvertrag ist darauf zugeschnitten: Die Gewährleistung wird ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig; verkauft wird „wie besichtigt“. Der Kaufpreis ist vor der Übergabe oder Zug um Zug zu zahlen, denn die Masse gewährt keinen Kredit. Vertragspartner ist der Insolvenzverwalter in seinem Amt; Ansprüche aus dem Vertrag richten sich gegen die Insolvenzmasse (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Persönlich haftet der Verwalter nur ausnahmsweise, etwa wenn er eine Verbindlichkeit begründet, die aus der Masse erkennbar nicht erfüllt werden kann (§ 61 InsO). Erwerber schützen sich deshalb über den Preis, eine Inventur zum Stichtag und klare Regeln zum Übergang von Nutzen und Lasten. Gehört ein Grundstück zum Kaufgegenstand, ist der gesamte Vertrag in der Regel notariell zu beurkunden (§ 311b Abs. 1 BGB).

Finanzierung, Vorbereitung und Checkliste

Die Finanzierung entscheidet über ein Angebot häufiger als der Preis. Der Verwalter will Zahlung bei Vollzug und bevorzugt ein etwas niedrigeres, aber sicheres Angebot gegenüber einem höheren unter Finanzierungs- oder Prüfungsvorbehalt. Banken brauchen Prüfungszeit, die das Verfahren kaum lässt, und können Sicherheiten am erworbenen Vermögen erst bestellen, wenn es lastenfrei beim Erwerber ist; wer ernsthaft bieten will, bringt deshalb Eigenmittel oder eine belastbare Finanzierungszusage mit. Dazu gehört eine Liquiditätsplanung für die Zeit nach dem Vollzug, denn Lieferanten liefern nach einer Insolvenz oft nur gegen Vorkasse.

Checkliste für Käufer

  • Erwerbergesellschaft mit Geschäftsführung, Bankverbindung und Handelsregistereintragung rechtzeitig bereithalten.
  • Finanzierung von Kaufpreis und Anlaufphase sichern und dem Verwalter nachweisen können.
  • Eigentum, Sicherungsrechte sowie Umwelt- und Grundstücksrisiken prüfen; Sicherungsgläubiger, Leasinggeber und Vorbehaltslieferanten identifizieren.
  • Wesentliche Kunden-, Liefer- und Mietverträge auflisten und die Übernahmebereitschaft der Vertragspartner klären.
  • Personalliste mit Eintrittsdaten, Vergütung, Sonderkündigungsschutz und Tarifbindung anfordern; Personalkonzept erstellen.
  • Genehmigungen, Lizenzen, Marken, Domains und Datenbestände auf Übertragbarkeit prüfen; Neuanträge vorbereiten.
  • Beteiligung nahestehender Personen prüfen (§ 162 InsO).
  • Verbindliches Angebot mit Kaufpreisaufteilung, Übernahmezahl der Beschäftigten und Vollzugstermin formulieren; Zustimmung der Gläubigerorgane, Ablösung der Sicherungsgläubiger und Vertragsübernahmen als Vollzugsbedingungen vereinbaren.
  • Ersten Tag nach dem Vollzug vorbereiten: Lohnabrechnung, Versicherungen, IT-Zugänge, Bankkonten.

Zeitplan einer Übernahme

Die Phasen überschneiden sich häufig; zwischen erstem Kontakt und Vollzug liegen oft nur wenige Wochen.

  1. Phase 1 · Insolvenzantrag und erster Kontakt

    Zugang sichern

    Der vorläufige Insolvenzverwalter startet den Investorenprozess; Interessenten unterzeichnen die Vertraulichkeitsvereinbarung und bereiten Erwerbergesellschaft und Finanzierung vor.

  2. Phase 2 · erste Wochen des Eröffnungsverfahrens

    Datenraum und indikatives Angebot

    Der Erwerber prüft Vermögen, Verträge, Belegschaft und Genehmigungen und gibt ein indikatives Angebot ab.

  3. Phase 3 · weiterer Verlauf des Eröffnungsverfahrens

    Verbindliches Angebot

    Nach Besichtigung und Klärung der Sicherungsrechte folgt das verbindliche Angebot mit Finanzierungsnachweis und Personalkonzept.

  4. Phase 4 · kurz vor der Eröffnung

    Vertragsverhandlung

    Kaufvertrag, Kaufpreisaufteilung, Vertragsübernahmen und arbeitsrechtliches Konzept werden verhandelt; Sicherungsgläubiger, Vermieter und wichtige Lieferanten werden eingebunden.

  5. Phase 5 · Eröffnung

    Zustimmungen und Unterzeichnung

    Nach der Eröffnung holt der Insolvenzverwalter die Zustimmung des Gläubigerausschusses ein; ist keiner bestellt, unterrichtet er vor einem Verkauf vor dem Berichtstermin den Schuldner (§ 158 InsO). Eine Gläubigerversammlung muss nur in den Fällen des § 162 InsO – oder auf Anordnung nach § 163 InsO – einberufen werden und zustimmen. Die Beschäftigten werden unterrichtet (§ 613a Abs. 5 BGB), der Vertrag wird unterzeichnet.

  6. Phase 6 · Vollzug und danach

    Closing und Neustart

    Der Erwerber zahlt den Kaufpreis, übernimmt Betrieb und Beschäftigte und beginnt mit der Integration; der Verwalter verteilt den Erlös, der alte Rechtsträger wird abgewickelt.

Regelverfahren, Eigenverwaltung oder Insolvenzplan

In der Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO) bleibt die Geschäftsleitung verfügungsbefugt und verkauft den Betrieb selbst, überwacht von einem Sachwalter; die Zustimmung der Gläubigerorgane ist auch dann nötig (§ 276 InsO). Der Erwerber verhandelt mit einer Geschäftsleitung, die das Unternehmen kennt. Die Haftungsprivilegien gelten nach überwiegender Auffassung ebenso; für die Haftung wegen Firmenfortführung hat der Bundesgerichtshof das ausdrücklich entschieden. Bei einem Management-Buy-out steht die verkaufende Geschäftsleitung zugleich auf der Käuferseite; Sachwalter und Gläubigerorgane müssen den Preis dann besonders sorgfältig prüfen.

Ist gerade der Rechtsträger wertvoll – wegen nicht übertragbarer Genehmigungen, langfristiger Verträge oder eines Kundenbestands, der beim Asset Deal verloren ginge –, kann ein Share Deal über einen Insolvenzplan die bessere Alternative sein. Der Plan kann in die Rechte der Anteilsinhaber eingreifen, Forderungen in Anteile umwandeln (Debt-Equity-Swap, § 225a InsO) und Kapitalmaßnahmen vorsehen, durch die ein Investor die Anteile übernimmt; Vertragspartner können sich wegen des Anteilswechsels nicht vom Vertrag lösen (§ 225a Abs. 4 InsO). Der Preis ist Zeit: Der Plan muss erstellt, erörtert, in Gruppen abgestimmt und gerichtlich bestätigt werden, und die Altverbindlichkeiten werden nicht abgestreift, sondern durch den Plan geregelt.

Häufige Fragen

Muss ich alle Beschäftigten übernehmen?

Bei einem Betriebsübergang gehen alle zugeordneten Arbeitsverhältnisse über; eine Auswahl ist nicht möglich. Braucht der Erwerber weniger Personal, kann der Verwalter vor dem Übergang auf Grundlage eines verbindlichen Erwerberkonzepts betriebsbedingt kündigen (§ 113 InsO), abgesichert durch einen Interessenausgleich mit Namensliste, oder eine Transfergesellschaft einsetzen. Der Kündigungsschutz bleibt bestehen.

Hafte ich für alte Lieferantenschulden, Steuern oder Lohnrückstände?

Grundsätzlich nicht, sofern der Erwerb im eröffneten Verfahren stattfindet. Vertragliche Altverbindlichkeiten übernehmen Sie nur, wenn der Vertrag das vorsieht; die Haftung nach § 25 HGB gilt nach herrschender Meinung nicht, die nach § 75 AO ist gesetzlich ausgeschlossen, und für Ansprüche der Beschäftigten aus der Zeit vor der Eröffnung haftet der Erwerber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht.

Warum verlangt der Verwalter den Kaufpreis vor der Übergabe, und bekomme ich Gewährleistung?

Der Verwalter handelt für die Gläubiger und darf die Masse keinem Ausfallrisiko aussetzen; deshalb wird vorab oder Zug um Zug gezahlt und die Gewährleistung ausgeschlossen, soweit zulässig. Der Verwalter kennt das Unternehmen erst seit kurzem und kann für seinen Zustand nicht einstehen; persönlich haftet er für die Vertragserfüllung grundsätzlich nicht. Käufer sichern sich über den Preis, eine Inventur zum Stichtag und genaue Übergaberegelungen ab.

Ich bin Geschäftsführer des insolventen Unternehmens und möchte den Betrieb selbst übernehmen. Geht das?

Ein Management-Buy-out ist möglich. Als nahestehende Person unterliegen Sie aber § 162 InsO: Der Verkauf an Sie oder an eine Gesellschaft, an der Sie mit mindestens einem Fünftel beteiligt sind, bedarf der Zustimmung der Gläubigerversammlung. Der Verwalter wird Ihr Angebot mit anderen vergleichen und den Preis besonders sorgfältig begründen müssen.

Kann ich den Betrieb schon vor der Eröffnung des Verfahrens kaufen?

Ein Verkauf im Ganzen ist im Eröffnungsverfahren in aller Regel nicht vorgesehen; der vorläufige Verwalter sichert das Vermögen und sorgt für die Fortführung des Betriebs. Vor allem greifen die Haftungsprivilegien erst im eröffneten Verfahren: Wer vorher direkt vom Schuldner kauft, riskiert die Haftung nach § 25 HGB, § 75 AO und § 613a BGB sowie eine spätere Anfechtung des Kaufvertrags.

Weiterführende Informationen

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick (Stand: September 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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