Leistungsspektrum
Am Bau hängen viele Unternehmen an einer Kette: Bauherr, Generalunternehmer, Nachunternehmer, Baustofflieferant und die Beschäftigten auf der Baustelle. Gerät ein Glied in Schieflage, spüren es die anderen oft innerhalb weniger Wochen. Werkvertragsrecht, VOB/B und Insolvenzordnung halten für diese Lage eigene Regeln bereit – zu Abschlagszahlungen, Sicherheiten, Kündigung und laufenden Verträgen. Wer sie kennt, kann früher und gezielter handeln, ob als Unternehmen in der Krise oder als dessen Vertragspartner.
Typische Leistungen
- Prüfung von Insolvenzgründen und Antragspflichten bei Bau- und Handwerksunternehmen, einschließlich der Bewertung offener Werklohnforderungen, Einbehalte und Nachträge
- Durchsetzung von Abschlagszahlungen und Bauhandwerkersicherung (§§ 632a, 650f BGB) gegenüber Auftraggebern
- Beratung zu laufenden Bauverträgen in der Insolvenz eines Vertragspartners: Wahlrecht des Verwalters (§ 103 InsO), Kündigung, Leistungsstand und Mehrkosten
- Inanspruchnahme und Abwehr von Vertragserfüllungs-, Mängel- und Zahlungsbürgschaften
- Abwehr von Insolvenzanfechtungen gegenüber Nachunternehmern und Baustofflieferanten
- Arbeitsrechtliche Beratung zu Kurzarbeit, Saison-Kurzarbeitergeld, Personalabbau und Lohnrückständen – für Betriebe ebenso wie für Beschäftigte
- Prüfung der Haftungsrisiken beim Einsatz von Nachunternehmern (Mindestlohn und Sozialversicherungsbeiträge)
Typische Krisenmuster in Bau und Handwerk
Bau- und Handwerksbetriebe geraten selten über Nacht in die Krise. Meist treffen mehrere branchentypische Belastungen zusammen und verstärken sich gegenseitig. Die folgenden Muster zeigen zugleich, an welchen rechtlichen Stellschrauben sich ansetzen lässt.
- Vorleistung ohne ausreichende Absicherung. Der Unternehmer finanziert Material, Personal und Geräte vor und wird erst nach Leistungsfortschritt bezahlt. Kürzt der Auftraggeber Abschlagsrechnungen oder prüft er sie schleppend, entsteht eine Finanzierungslücke, die das Unternehmen nicht selbst verursacht hat.
- Streit um Nachträge. Geänderte oder zusätzliche Leistungen werden erbracht, die Vergütung bleibt aber streitig. In der Liquiditätsplanung lassen sich solche Forderungen nur vorsichtig ansetzen – rechnerisch vorhandenes Geld steht tatsächlich nicht zur Verfügung.
- Gebundene Liquidität in Sicherheiten. Sicherheitseinbehalte sowie Vertragserfüllungs- und Mängelbürgschaften binden Kapital oder Avalrahmen über Jahre. Kürzt die Bank oder der Kreditversicherer den Avalrahmen, lassen sich neue Aufträge nicht mehr absichern.
- Festpreise bei steigenden Kosten. Lange Bauzeiten und Pauschalpreise ohne Preisanpassungsklausel lassen höhere Material-, Energie- und Lohnkosten unmittelbar auf die Marge durchschlagen.
- Abhängigkeit von wenigen Auftraggebern. Fällt ein Generalunternehmer oder Bauträger aus, trifft das alle Nachunternehmer zugleich – oft mit offenen Forderungen aus mehreren Monaten.
- Saison und Witterung. Umsatzschwache Wintermonate und witterungsbedingte Ausfälle belasten Betriebe mit hohem Personalanteil besonders.
- Steuerliche Folgeeffekte. Bestehen nachhaltige Steuerrückstände oder verletzt das Unternehmen steuerliche Mitwirkungspflichten, kann das Finanzamt den Steueranspruch als gefährdet ansehen und die Freistellungsbescheinigung für die Bauabzugsteuer versagen oder widerrufen (§ 48b EStG). Auftraggeber, die Unternehmer oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, müssen dann von ihren Zahlungen grundsätzlich einen Steuerabzug einbehalten und an das Finanzamt abführen (§ 48 EStG). Der Betrag wird zwar auf Steuern des Bauunternehmens angerechnet (§ 48c EStG), fehlt aber zunächst in der Kasse – mitten in der Krise.
Hinzu kommt die Rechtsform. Viele Handwerksbetriebe werden als Einzelunternehmen oder als Personengesellschaft mit persönlich haftenden Inhabern geführt. Für sie gilt keine Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO; dafür haften die Inhaber mit ihrem Privatvermögen. Im Vordergrund steht dann meist die Frage, wie sich der Betrieb fortführen und die private Existenz sichern lässt – bei Einzelunternehmern etwa über die Freigabe der selbständigen Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO). Einzelheiten dazu erläutern wir unter Insolvenz von Selbständigen.
Insolvenzrecht: Besonderheiten für Bau- und Handwerksunternehmen
Insolvenzgründe richtig prüfen
Ob Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) vorliegt, lässt sich am Bau nur mit einem genauen Blick auf die Forderungsseite beurteilen. Offene Werklohnforderungen zählen in der Liquiditätsplanung nur, soweit ihr Eingang in den nächsten Wochen realistisch zu erwarten ist. Streitige Nachträge, bestrittene Schlussrechnungen und Einbehalte, die erst nach Ablauf der Mängelhaftungsfrist frei werden, gehören in der Regel nicht dazu. Fällt die Fortführungsprognose negativ aus, kommt es für die Überschuldung (§ 19 InsO) darauf an, was unfertige Bauleistungen tatsächlich wert sind und welche Risiken aus Mängeln und nicht auskömmlichen Aufträgen drohen. Eine belastbare Planung ist Grundlage für die Entscheidung der Geschäftsleitung – und ihr Schutz, wenn später jemand fragt, wann die Insolvenzreife eingetreten ist.
Liquidität sichern: Abschläge, Nachträge, Sicherheiten
Das Gesetz gibt Bauunternehmen mehrere Werkzeuge, um die eigene Vorleistung zu begrenzen. Sie sollten sie nutzen, bevor es eng wird:
- Abschlagszahlungen (§ 632a BGB): Der Unternehmer kann Abschläge in Höhe des Wertes der erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Er muss die Leistungen durch eine Aufstellung nachweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung ermöglicht. Sind Leistungen nicht vertragsgemäß, darf der Besteller einen angemessenen Teil des Abschlags zurückhalten. Bei Verbraucherbauverträgen dürfen die Abschläge insgesamt 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung nicht übersteigen (§ 650m Abs. 1 BGB). Für VOB/B-Verträge enthält § 16 VOB/B eigene Regeln zu Abschlags- und Schlusszahlungen.
- Nachträge beim BGB-Bauvertrag: Einigen sich die Parteien nach einer Anordnung des Bestellers nicht über die Mehrvergütung, kann der Unternehmer bei Abschlagsrechnungen grundsätzlich 80 % der in seinem Nachtragsangebot genannten Mehrvergütung ansetzen (§ 650c Abs. 3 BGB). Stellt sich später heraus, dass weniger geschuldet war, muss er den Überschuss zurückzahlen und verzinsen.
- Bauhandwerkersicherung (§ 650f BGB): Beim Bauvertrag (§ 650a BGB) kann der Unternehmer vom Besteller Sicherheit für die noch nicht gezahlte Vergütung verlangen – auch ohne vertragliche Vereinbarung, während der Ausführung und selbst nach der Abnahme. Nebenforderungen werden pauschal mit 10 % des zu sichernden Vergütungsanspruchs angesetzt. Stellt der Besteller die Sicherheit nicht innerhalb einer angemessenen Frist, darf der Unternehmer die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen (§ 650f Abs. 5 BGB). Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam (§ 650f Abs. 7 BGB). Ausgenommen sind juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist, sowie Verbraucher bei Verbraucherbau- und Bauträgerverträgen (§ 650f Abs. 6 BGB).
- Sicherungshypothek (§ 650e BGB): Ist der Besteller Eigentümer des Baugrundstücks, kann der Unternehmer die Einräumung einer Sicherungshypothek verlangen. Für Nachunternehmer eines Generalunternehmers scheidet sie in der Regel aus, weil ihr Vertragspartner nicht Grundstückseigentümer ist.
Sanierung mit laufenden Baustellen
Für ein Bauunternehmen, das sich sanieren will, sind die laufenden Bauverträge oft der wichtigste Vermögenswert – und zugleich ein Risiko. Die VOB/B räumt dem Auftraggeber in § 8 Abs. 2 ein Kündigungsrecht u. a. für den Fall ein, dass der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt, ein Insolvenzantrag gestellt oder das Verfahren eröffnet wird; der Auftraggeber kann dann zusätzlich Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Restes verlangen. Der Bundesgerichtshof hat diese Regelung jedenfalls für den Fall eines Eigenantrags des Auftragnehmers als wirksam angesehen. Wer eine Sanierung in Eigenverwaltung oder im Schutzschirmverfahren plant, muss deshalb einkalkulieren, dass Auftraggeber den Antrag zum Anlass nehmen, sich vom Vertrag zu lösen. Wichtige Auftraggeber sollten frühzeitig eingebunden werden.
Anders ist es im Restrukturierungsrahmen nach dem StaRUG: Die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens und die Nutzung der Instrumente des Rahmens berechtigen für sich allein nicht zur Kündigung; Vertragsklauseln, die daran anknüpfen, sind grundsätzlich unwirksam (§ 44 StaRUG). Die Kündigungsgründe des § 8 Abs. 2 VOB/B knüpfen ohnehin an Zahlungseinstellung und Insolvenzverfahren an, nicht an ein Restrukturierungsvorhaben. Kündigungsrechte aus anderen Gründen, etwa wegen Verzugs, bleiben aber bestehen. Das StaRUG steht zudem nur Unternehmen offen, die drohend zahlungsunfähig, aber grundsätzlich noch nicht zahlungsunfähig oder überschuldet sind. Welche Wege im Einzelfall in Betracht kommen, zeigen wir unter Sanierung und Eigenverwaltung und Schutzschirm.
Haftung der Geschäftsleitung
In personalintensiven Betrieben ist das persönliche Haftungsrisiko der Geschäftsführung besonders hoch. Das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung ist strafbar (§ 266a StGB) und begründet eine persönliche Haftung der Geschäftsleitung (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB). Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sind Zahlungen – etwa an Nachunternehmer oder Lieferanten – nur noch eingeschränkt zulässig; verbotene Zahlungen muss die Geschäftsleitung der Gesellschaft erstatten (§ 15b InsO). Wie Sie sich absichern, erläutern wir unter Geschäftsführerhaftung.
Insolvenzrecht: Besonderheiten für Auftraggeber, Nachunternehmer und Lieferanten
Wenn der Auftraggeber insolvent wird
Für Nachunternehmer und Handwerker ist die Insolvenz des Auftraggebers – ob Bauherr, Bauträger oder Generalunternehmer – besonders gefährlich, weil sie regelmäßig vorgeleistet haben. Vor der Eröffnung des Verfahrens einfach die Arbeit einzustellen, ist riskant. Ein Leistungsverweigerungsrecht kann sich aber etwa nach fruchtloser Fristsetzung zur Sicherheitsleistung (§ 650f Abs. 5 BGB), beim VOB/B-Vertrag nach erfolgloser Nachfrist bei Zahlungsverzug (§ 16 Abs. 5 VOB/B) oder aus der Unsicherheitseinrede (§ 321 BGB) ergeben.
Ist das Verfahren eröffnet und der Vertrag noch von keiner Seite vollständig erfüllt, entscheidet der Insolvenzverwalter, ob er ihn erfüllt oder die Erfüllung ablehnt (§ 103 InsO). Sie können ihn auffordern, sich zu erklären; er muss dann unverzüglich antworten, sonst kann er auf Erfüllung nicht mehr bestehen (§ 103 Abs. 2 S. 2, 3 InsO). Bauleistungen gelten nach der Rechtsprechung in der Regel als teilbar. Selbst wenn der Verwalter Erfüllung wählt, bleibt die Vergütung für die bis zur Eröffnung erbrachten Leistungen deshalb grundsätzlich eine Insolvenzforderung (§ 105 InsO). Vorrangig aus der Masse bezahlt werden die Leistungen, die Sie nach der Eröffnung auf Grundlage der Erfüllungswahl erbringen. Lehnt der Verwalter ab, bleibt Ihnen für Ihre Ansprüche nur die Stellung als Insolvenzgläubiger.
Viel entscheidet sich daher vor dem Insolvenzantrag. Eine Bauhandwerkersicherung, die gestellt wurde, bevor sich die Krise abzeichnete – typischerweise als Bürgschaft einer Bank oder eines Kreditversicherers –, ist in der Insolvenz des Auftraggebers oft die wichtigste Absicherung. Eine erst in der Krise gestellte Sicherheit kann dagegen der Anfechtung unterliegen, und nach Eröffnung des Verfahrens lassen sich an der Masse grundsätzlich keine Sicherungsrechte mehr erwerben (§ 91 InsO). Zu beachten ist außerdem: Baustoffe, die fest eingebaut werden, werden in der Regel wesentlicher Bestandteil des Gebäudes und damit des Grundstücks (§§ 94, 946 BGB). Ein Eigentumsvorbehalt geht dadurch unter. Zurückverlangen lässt sich nur Material, das noch nicht eingebaut ist.
Wenn das ausführende Unternehmen insolvent wird
Für Bauherren und Generalunternehmer stellt sich die umgekehrte Frage: Wie geht es auf der Baustelle weiter? Auch hier gilt das Wahlrecht nach § 103 InsO. Daneben kommt eine Kündigung in Betracht – beim VOB/B-Vertrag nach § 8 Abs. 2 VOB/B, beim BGB-Bauvertrag aus wichtigem Grund (§ 648a BGB), wobei es für den wichtigen Grund auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Nach einer Kündigung kann jede Seite verlangen, dass die andere an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstands mitwirkt (§ 648a Abs. 4 BGB); auch die VOB/B sieht Aufmaß und Abnahme der erbrachten Leistungen vor. Diese Dokumentation ist die Grundlage jeder späteren Abrechnung.
Mehrkosten für die Fertigstellung durch ein anderes Unternehmen sind nach einer Kündigung oder Erfüllungsablehnung gegenüber der Masse regelmäßig nur Insolvenzforderungen; für Ansprüche wegen Mängeln an bereits erbrachten Leistungen gilt häufig dasselbe. Werthaltig sind deshalb vor allem Vertragserfüllungs- und Mängelbürgschaften sowie Sicherheitseinbehalte. Ob und in welchem Umfang Mehrkosten und Mängelansprüche mit dem Werklohn für erbrachte Leistungen verrechnet werden dürfen, richtet sich nach den insolvenzrechtlichen Aufrechnungsregeln (§§ 94 ff. InsO) und ist oft streitig. Zahlungen direkt an Nachunternehmer des insolventen Unternehmens (vgl. § 16 Abs. 6 VOB/B) sind anfechtungsrechtlich heikel, können ihre Erfüllungswirkung gegenüber dem insolventen Vertragspartner verfehlen und sollten nach einem Insolvenzantrag nur in Abstimmung mit dem (vorläufigen) Verwalter erfolgen. Abschläge, die über den tatsächlichen Leistungsstand hinaus gezahlt wurden, lassen sich später in aller Regel nur noch als Insolvenzforderung zurückverlangen.
Sicherheitseinbehalte und Bürgschaften
Sicherheiten sind am Bau die eigentliche Insolvenzvorsorge. Beide Seiten sollten ihren Stand kennen, bevor der Ernstfall eintritt:
- Einen Bareinbehalt, den der Auftraggeber nicht gesondert angelegt hat, kann der Auftragnehmer in dessen Insolvenz nur als Insolvenzforderung geltend machen. Zum Schutz des Auftragnehmers sieht die VOB/B grundsätzlich die Einzahlung auf ein Sperrkonto vor (§ 17 Abs. 6 VOB/B). Zahlt der Auftraggeber trotz Nachfrist nicht ein, kann der Auftragnehmer die sofortige Auszahlung verlangen und muss keine Sicherheit mehr leisten.
- Ist der Auftragnehmer insolvent, verlangt der Verwalter die Auszahlung von Einbehalten und die Rückgabe von Bürgschaften, sobald der Sicherungszweck entfallen ist. Offene Mängel sollten bis dahin dokumentiert und geltend gemacht sein.
- Sicherungsabreden in vorformulierten Verträgen halten der AGB-Kontrolle nicht immer stand – etwa wenn ein Einbehalt nur durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abgelöst werden darf. Eine unwirksame Abrede kann dazu führen, dass die Sicherheit ganz entfällt.
- Zahlt ein Bürge, geht die gesicherte Forderung auf ihn über (§ 774 BGB). Sein Rückgriff gegen den insolventen Hauptschuldner ist in dessen Verfahren in der Regel eine Insolvenzforderung.
Baustofflieferanten und Nachunternehmer als Anfechtungsgegner
Wer von einem später insolventen Bauunternehmen vor dem Antrag Zahlungen erhalten hat, kann Rückforderungen des Insolvenzverwalters ausgesetzt sein. Typische Angriffspunkte sind Zahlungen nach Mahnungen, auf Ratenzahlungsvereinbarungen oder nach angedrohten Liefersperren. Eine Rolle spielen dabei die Kenntnis von Zahlungsschwierigkeiten, der enge zeitliche Zusammenhang von Leistung und Zahlung (Bargeschäft, § 142 InsO) und die Vermutungsregel bei Zahlungserleichterungen (§ 133 Abs. 3 S. 2 InsO).
Für Baustofflieferanten kommt hinzu, dass ein verlängerter Eigentumsvorbehalt nur hilft, wenn die Werklohnforderung ihres Kunden abgetreten werden kann. Ist der Bauvertrag für beide Seiten ein Handelsgeschäft oder ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, steht ein vertragliches Abtretungsverbot der Abtretung nach § 354a HGB grundsätzlich nicht entgegen – der Auftraggeber darf dann aber weiterhin mit befreiender Wirkung an seinen Vertragspartner zahlen. In anderen Fällen, etwa gegenüber privaten Bauherren, bleibt ein vereinbartes Abtretungsverbot grundsätzlich wirksam (§ 399 BGB). Wie Sie Anfechtungsansprüche prüfen und abwehren, erläutern wir unter Insolvenzanfechtung, Ihre Rechte als Gläubiger im Verfahren unter Gläubigerberatung.
Arbeitsrecht: Besonderheiten am Bau
Kurzarbeit und Saison-Kurzarbeitergeld
Fehlen vorübergehend Aufträge, kann Kurzarbeit Entlassungen vermeiden. Der Arbeitgeber kann sie nicht einseitig anordnen: Er braucht eine Grundlage in Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag, und ein bestehender Betriebsrat bestimmt mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Kurzarbeitergeld setzt einen erheblichen, vorübergehenden Arbeitsausfall voraus (§§ 95 ff. SGB III). Für Betriebe des Baugewerbes – und unter bestimmten Voraussetzungen weiterer Wirtschaftszweige mit saisonbedingtem Arbeitsausfall – gibt es in der Schlechtwetterzeit vom 1. Dezember bis 31. März das Saison-Kurzarbeitergeld (§ 101 SGB III), ergänzt um Leistungen wie das Zuschuss- und das Mehraufwands-Wintergeld (§ 102 SGB III). Ob ein Betrieb dazugehört und welche Arbeitszeitguthaben vorrangig einzusetzen sind, sollte vor der Winterperiode geklärt sein.
Tarifverträge und Sozialkassen
In der Bauwirtschaft gelten zum Teil Tarifverträge, die kraft Allgemeinverbindlicherklärung oder kraft Gesetzes auch Betriebe ohne Tarifbindung erfassen – insbesondere für das Sozialkassenverfahren. Hinzu kommen – soweit sie im Betrieb gelten – tarifliche Regeln etwa zu Arbeitszeitkonten, Urlaub und Kündigungsfristen; tarifliche Kündigungsfristen können von den gesetzlichen abweichen (§ 622 Abs. 4 BGB). Beitragsrückstände bei den Sozialkassen sind in der Krise ein typisches Thema. Guthaben auf Arbeitszeitkonten sind in der Insolvenz des Arbeitgebers nicht ohne Weiteres gesichert: Eine gesetzliche Pflicht zur Insolvenzsicherung besteht nur für bestimmte langfristige Wertguthaben (§ 7e SGB IV); bei üblichen Flexikonten kommt es auf tarifliche oder vertragliche Absicherungen an. Welche Tarifverträge gelten, ist deshalb vor jeder Personalmaßnahme zu klären.
Haftung für Nachunternehmer
Wer als Unternehmer ein anderes Unternehmen mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für dessen Pflicht, den Beschäftigten den Mindestlohn bzw. das tarifliche Mindestentgelt zu zahlen, wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat (§ 13 MiLoG, § 14 AEntG). Die Haftung reicht auch auf weitere Nachunternehmer in der Kette und auf eingesetzte Verleiher, ist auf das Nettoentgelt begrenzt und setzt kein Verschulden voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts trifft sie allerdings nur Unternehmer, die eigene vertragliche Pflichten gegenüber einem Dritten an Nachunternehmer weitergeben – etwa Generalunternehmer –, nicht dagegen Bauherren, die Leistungen für eigene Zwecke in Auftrag geben. Nach dem AEntG umfasst sie außerdem Beiträge an gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien, etwa die Sozialkassen der Bauwirtschaft.
Hinzu kommt die Haftung für Sozialversicherungsbeiträge: Ein Unternehmer des Baugewerbes, der ein anderes Unternehmen mit Bauleistungen beauftragt, haftet für dessen Beitragsschulden wie ein selbstschuldnerischer Bürge (§ 28e Abs. 3a SGB IV), sofern die für das Bauwerk beauftragten Bauleistungen einen gesetzlichen Schwellenwert erreichen (§ 28e Abs. 3d SGB IV). Anders als beim Mindestlohn kann er sich hier entlasten, wenn er ohne eigenes Verschulden von der ordnungsgemäßen Zahlung ausgehen durfte; dazu dienen insbesondere eine Präqualifikation oder lückenlose Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Einzugsstellen (§ 28e Abs. 3b, 3f SGB IV). Für Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung gilt Entsprechendes (§ 150 Abs. 3 SGB VII); dort kommt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft in Betracht. Gerät ein Nachunternehmer in die Insolvenz, werden diese Regeln schnell praktisch – für den Generalunternehmer als Haftenden wie für die Beschäftigten des Nachunternehmers, die Sozialkassen und die Einzugsstellen als Anspruchsberechtigte.
Personalabbau, Betriebsübergang und Insolvenzgeld
Muss ein Bau- oder Handwerksbetrieb Personal abbauen, gelten die allgemeinen Regeln: Kündigungsschutz nach dem KSchG für Beschäftigte mit mehr als sechs Monaten Betriebszugehörigkeit in Betrieben mit in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmern, Sozialauswahl, gegebenenfalls Beteiligung des Betriebsrats und ab bestimmten Größenordnungen eine Massenentlassungsanzeige (§ 17 KSchG). Die Sozialauswahl bezieht sich auf den Betrieb – nicht auf eine einzelne Baustelle oder Kolonne. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann mit einer Frist von höchstens drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, auch wenn Vertrag oder Tarifvertrag längere Fristen vorsehen (§ 113 InsO); der Kündigungsschutz bleibt bestehen. Übernimmt ein anderes Unternehmen Baustellen, Geräte und Beschäftigte, kann ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vorliegen; ob eine wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt, ist im Einzelfall zu prüfen. Mehr dazu unter Personalabbau und Betriebsübergang.
Bleiben Löhne aus, sichert das Insolvenzgeld das Nettoarbeitsentgelt für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis – bis zu einer gesetzlichen Höchstgrenze und grundsätzlich nur bei einem Antrag innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis (§§ 165 ff., § 324 Abs. 3 SGB III). Einzelheiten für Beschäftigte und Arbeitgeber finden Sie unter Arbeitsrecht in der Insolvenz.
Arbeitsrecht auf der Baustelle
Der Baustellenalltag bringt eigene arbeitsrechtliche Pflichten mit sich. Ihre Verletzung wird in angespannten Zeiten besonders teuer:
- Im Baugewerbe gelten verschärfte Melde- und Dokumentationspflichten: Sofortmeldung spätestens bei Beschäftigungsbeginn (§ 28a Abs. 4 SGB IV), Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit (§ 17 MiLoG) und die Pflicht der Beschäftigten, Ausweispapiere mitzuführen (§ 2a SchwarzArbG).
- Die Höchstgrenzen des Arbeitszeitgesetzes gelten auch unter Termindruck; längere Arbeitszeiten müssen innerhalb der gesetzlichen Ausgleichszeiträume ausgeglichen werden.
- Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes ist für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, grundsätzlich unzulässig (§ 1b AÜG). Wer in einer Auftragsflaute Personal an andere Baubetriebe „ausleihen“ will, muss die engen Ausnahmen prüfen.
- Werden Solo-Selbständige oder Werkvertragspartner tatsächlich wie Arbeitnehmer eingegliedert, droht eine Scheinselbständigkeit mit Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen.
- Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung und Schutzausrüstung bleiben Pflicht jedes Arbeitgebers, auch wenn mehrere Unternehmen auf einer Baustelle tätig sind und ihre Maßnahmen abstimmen müssen.
Was Sie jetzt tun können
Wenn Ihr Betrieb unter Druck gerät
- Erstellen Sie einen tagesaktuellen Liquiditätsstatus und planen Sie die nächsten Wochen – mit realistischen Annahmen zu Abschlägen, Nachträgen und Einbehalten.
- Rechnen Sie Leistungen zeitnah und prüffähig ab und verlangen Sie bei größeren offenen Beträgen eine Sicherheit nach § 650f BGB.
- Prüfen Sie Ihre Bauverträge auf Kündigungsklauseln, Vertragsstrafen, Sicherheiten und Preisanpassungsregeln.
- Behalten Sie Sozialversicherungsbeiträge und Steuern im Blick – Rückstände sind besonders haftungsträchtig.
- Klären Sie früh, ob Kurzarbeit oder Saison-Kurzarbeitergeld in Betracht kommen und welche tariflichen Vorgaben gelten.
- Lassen Sie prüfen, ob ein Insolvenzgrund vorliegt, und dokumentieren Sie Ihre Entscheidungen. Einen ersten Anhaltspunkt gibt der Krisen-Check.
Wenn Ihr Auftraggeber oder Auftragnehmer in die Krise gerät
- Dokumentieren Sie den Leistungsstand sofort – mit Aufmaß, Fotos und Bautagebuch – und verlangen Sie eine gemeinsame Feststellung.
- Prüfen Sie vorhandene Sicherheiten: Bürgschaften, Einbehalte, Bauhandwerkersicherung, Sicherungshypothek.
- Vermeiden Sie weitere ungesicherte Vorleistungen: als Auftraggeber keine Abschläge über den Leistungsstand hinaus, als Auftragnehmer keine Arbeit ohne Sicherheit oder abgesicherte Zahlung.
- Holen Sie Vorbehaltsmaterial, das noch nicht eingebaut ist, nicht eigenmächtig ab, sondern melden Sie Ihr Aussonderungsrecht beim (vorläufigen) Verwalter an.
- Entscheiden Sie nach der Eröffnung bewusst, ob Sie den Verwalter auffordern, sich zur Erfüllung des Vertrags zu erklären, und melden Sie Ihre Forderungen fristgerecht zur Tabelle an.
- Prüfen Sie, ob Zahlungen der vergangenen Monate und Jahre anfechtungsgefährdet sind, bevor Sie mit dem Verwalter verhandeln.
Wenn Sie als Beschäftigte betroffen sind
- Notieren Sie offene Lohnzahlungen und geleistete Stunden, einschließlich der Guthaben auf Arbeitszeitkonten.
- Stellen Sie den Antrag auf Insolvenzgeld innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis.
- Lassen Sie eine Kündigung sofort prüfen: Die Klagefrist beträgt drei Wochen ab Zugang (§ 4 KSchG) – auch in der Insolvenz. Ihr Fristende zeigt der Fristenrechner.