Unternehmens­insolvenz

Für Geschäftsleiter und Gesellschafter, deren Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder zu werden droht: wie der Antrag richtig gestellt wird, wie das Verfahren abläuft und welche Wege zur Fortführung es gibt.

Leistungsspektrum

Ein Insolvenzverfahren ist kein Endpunkt, sondern ein gesetzlich geordneter Rahmen, in dem ein Unternehmen abgewickelt, verkauft oder saniert werden kann. Welches Ergebnis am Ende steht, entscheidet sich zu einem großen Teil vor dem Antrag: durch den Zeitpunkt, die Vorbereitung und die Wahl der Verfahrensart. Wir begleiten Geschäftsleitung und Gesellschafter durch diese Phase – und durch das Verfahren selbst.

Typische Leistungen

  • Prüfung von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
  • Vorbereitung und Stellung des Insolvenzantrags
  • Beratung zur Antragspflicht und zu Haftungsrisiken
  • Abwehr unberechtigter Gläubigeranträge
  • Eigenverwaltungsplanung und Antrag auf Eigenverwaltung
  • Schutzschirmverfahren einschließlich Abstimmung mit dem Aussteller der Bescheinigung
  • Entwurf und Verhandlung von Insolvenzplänen
  • Begleitung von Betriebsverkäufen (übertragende Sanierung)
  • Kommunikation mit Gericht, Verwalter und Sachwalter
  • Arbeitsrechtliche Maßnahmen in der Insolvenz

Der Insolvenzantrag: Eigenantrag und Fremdantrag

Ein Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet (§ 13 InsO). Antragsberechtigt sind der Schuldner selbst und seine Gläubiger. Der Weg ist in beiden Fällen ähnlich, die Ausgangslage aber grundverschieden.

Eigenantrag

Beim Eigenantrag stellt das Unternehmen – vertreten durch seine Geschäftsleitung – den Antrag schriftlich beim zuständigen Insolvenzgericht. Beizufügen ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen. Führt das Unternehmen noch einen Geschäftsbetrieb, sind zusätzliche Angaben zu machen, etwa zu den höchsten und den höchsten gesicherten Forderungen, zu Forderungen der Finanzverwaltung, der Sozialversicherungsträger und aus betrieblicher Altersversorgung sowie zu Bilanzsumme, Umsatz und Beschäftigtenzahl des vorangegangenen Geschäftsjahres; in bestimmten Fällen, etwa beim Antrag auf Eigenverwaltung, sind diese Angaben verpflichtend (§ 13 Abs. 1 InsO). Der Antragsteller muss die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben erklären.

Ein sorgfältig vorbereiteter Eigenantrag hat erhebliche Vorteile: Die Geschäftsleitung behält die Initiative, kann Eigenverwaltung beantragen, einen Sachwalter vorschlagen und die Weichen für eine Fortführung stellen. Ein lückenhafter Antrag kann dagegen als unzulässig zurückgewiesen werden – und ein Antrag, der nicht richtig gestellt wird, kann ebenso wie ein verspäteter strafrechtliche Folgen haben.

Fremdantrag durch einen Gläubiger

Ein Gläubiger kann einen Antrag stellen, wenn er ein rechtliches Interesse an der Eröffnung hat und seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft macht (§ 14 InsO). In der Praxis stellen häufig Krankenkassen als Einzugsstellen der Sozialversicherungsbeiträge oder Finanzämter solche Anträge. Ist der Antrag zulässig, hört das Gericht den Schuldner an (§ 14 Abs. 2 InsO). Ist der Antrag unzulässig oder unbegründet – etwa weil die Forderung nicht ausreichend glaubhaft gemacht ist oder tatsächlich kein Insolvenzgrund vorliegt –, verteidigen wir Sie im Eröffnungsverfahren. Hängt der Insolvenzgrund allein an einer bestrittenen Forderung, muss der Gläubiger sie grundsätzlich voll beweisen; über streitige Forderungen entscheidet im Übrigen nicht das Insolvenzgericht, sondern das Prozessgericht. Liegt tatsächlich ein Insolvenzgrund vor, ist oft ein eigener Antrag der bessere Weg, um die Gestaltungsmöglichkeiten zu sichern.

Gut zu wissen

Ein Gläubigerantrag entbindet die Geschäftsleitung nach herrschender Auffassung nicht von ihrer eigenen Antragspflicht. Wird der Fremdantrag zurückgenommen oder für erledigt erklärt, obwohl die Insolvenzreife fortbesteht, läuft das Haftungs- und Strafbarkeitsrisiko weiter.

Antragspflicht und Fristen

Für juristische Personen – etwa GmbH, UG, AG oder Genossenschaft – und für Gesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter, typischerweise die GmbH & Co. KG, gilt eine gesetzliche Antragspflicht (§ 15a InsO). Die Mitglieder des Vertretungsorgans müssen den Antrag ohne schuldhaftes Zögern stellen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung.

Die Fristen sind Höchstfristen, keine Schonfristen. Sie dürfen nur ausgeschöpft werden, solange ernsthafte und aussichtsreiche Sanierungsbemühungen laufen. Ist die Gesellschaft führungslos, etwa weil der Geschäftsführer sein Amt niedergelegt hat, sind bei der GmbH die Gesellschafter und bei AG und Genossenschaft die Mitglieder des Aufsichtsrats zur Antragstellung verpflichtet (§ 15a Abs. 3 InsO) – es sei denn, sie wissen nichts von der Führungslosigkeit oder vom Insolvenzgrund. Für Vereine und Stiftungen gilt nicht § 15a InsO, sondern eine eigene Regelung im BGB.

3 Wochen Höchstfrist ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit § 15a Abs. 1 InsO
6 Wochen Höchstfrist ab Eintritt der Überschuldung § 15a Abs. 1 InsO
3 Monate Längste Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans im Schutzschirmverfahren § 270d Abs. 1 InsO
Haftungsrisiko

Wer den Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt, macht sich strafbar – auch bei Fahrlässigkeit (§ 15a Abs. 4, 5 InsO). Ein nicht richtig gestellter Antrag ist strafbar, wenn er rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wird (§ 15a Abs. 6 InsO). Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung geleistet werden, muss die Geschäftsleitung der Gesellschaft grundsätzlich erstatten, soweit sie nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar waren (§ 15b InsO). Nach Ablauf der Antragsfrist ohne Antrag sind Zahlungen in der Regel nicht mehr mit dieser Sorgfalt vereinbar. Einzelheiten erläutern wir unter Geschäftsführerhaftung.

Ablauf des Regelinsolvenzverfahrens

Jedes Verfahren hat seine Eigenheiten, der Grundaufbau ist aber immer gleich. Die Zeitangaben sind grobe Orientierungswerte; der tatsächliche Verlauf hängt von Größe und Komplexität des Unternehmens ab.

  1. Schritt 1 · Tag 0

    Insolvenzantrag

    Eigen- oder Fremdantrag beim Insolvenzgericht. Das Gericht prüft die Zulässigkeit und kann sofort Sicherungsmaßnahmen anordnen.

  2. Schritt 2 · oft ca. 1–3 Monate

    Eröffnungsverfahren und vorläufiger Verwalter

    Das Gericht setzt in der Regel einen vorläufigen Insolvenzverwalter ein und kann Vollstreckungen untersagen (§§ 21, 22 InsO). Häufig wird er zugleich als Gutachter beauftragt, den Insolvenzgrund und die Deckung der Verfahrenskosten zu prüfen. Der Geschäftsbetrieb läuft meist weiter; die Löhne der Beschäftigten werden oft über eine Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes gesichert.

  3. Schritt 3 · Eröffnungsbeschluss

    Eröffnung des Verfahrens

    Liegt ein Insolvenzgrund vor und sind die Verfahrenskosten gedeckt, eröffnet das Gericht das Verfahren. Fehlt es an einer kostendeckenden Masse und wird kein Vorschuss geleistet, weist es den Antrag mangels Masse ab (§ 26 InsO); fehlt der Insolvenzgrund, wird der Antrag als unbegründet abgewiesen. Mit der Eröffnung geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO). Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden.

  4. Schritt 4 · meist in den ersten Monaten nach Eröffnung

    Berichts- und Prüfungstermin

    Der Berichtstermin findet spätestens drei Monate nach der Eröffnung statt (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 InsO); der Prüfungstermin wird häufig mit ihm verbunden. Im Berichtstermin schildert der Verwalter die wirtschaftliche Lage; die Gläubigerversammlung entscheidet, ob das Unternehmen stillgelegt oder vorläufig fortgeführt wird und ob ein Insolvenzplan ausgearbeitet werden soll (§§ 156, 157 InsO). Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen geprüft und zur Tabelle festgestellt oder bestritten.

  5. Schritt 5 · Monate bis Jahre

    Verwertung oder Insolvenzplan

    Der Verwalter verwertet das Vermögen – durch Verkauf des Betriebs als Ganzes oder einzelner Gegenstände – und verteilt den Erlös an die Gläubiger. Alternativ wird ein Insolvenzplan erarbeitet, über den die Gläubiger abstimmen.

  6. Schritt 6 · Abschluss

    Aufhebung des Verfahrens

    Nach der Schlussverteilung oder nach rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplans hebt das Gericht das Verfahren auf (§§ 200, 258 InsO); reicht die Masse nicht aus, kann es auch eingestellt werden (§§ 207, 211 InsO). Eine GmbH ist mit der Eröffnung aufgelöst; ohne Insolvenzplan, der ihre Fortsetzung ermöglicht, endet sie in der Regel mit der Löschung im Handelsregister.

Eigenverwaltung

In der Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO) führt die bisherige Geschäftsleitung das Unternehmen im Insolvenzverfahren selbst weiter. An die Stelle des Insolvenzverwalters tritt ein Sachwalter, der die wirtschaftliche Lage prüft und die Geschäftsführung überwacht. Das hat Vorteile: Die Kenntnisse der Geschäftsleitung bleiben erhalten, Kunden und Lieferanten haben weiterhin ihre gewohnten Ansprechpartner, und die Sanierung lässt sich aus dem Unternehmen heraus steuern.

Die Eigenverwaltung setzt eine sorgfältige Vorbereitung voraus. Mit dem Antrag ist eine Eigenverwaltungsplanung vorzulegen (§ 270a InsO). Dazu gehören unter anderem:

  • ein Finanzplan, der einen Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und darstellt, wie die Fortführung des Geschäftsbetriebs und die Verfahrenskosten finanziert werden,
  • ein Konzept für die Durchführung des Verfahrens mit Ziel, Ursachen der Krise und geplanten Maßnahmen,
  • eine Darstellung des Stands der Verhandlungen mit Gläubigern, Gesellschaftern und Dritten,
  • eine Darstellung der Vorkehrungen, mit denen die Geschäftsleitung ihre insolvenzrechtlichen Pflichten erfüllt,
  • ein begründeter Vergleich der voraussichtlichen Kosten gegenüber einem Regelverfahren.

Zusätzlich muss die Geschäftsleitung unter anderem erklären, ob das Unternehmen mit Verbindlichkeiten gegenüber Beschäftigten, Finanzamt oder Sozialversicherungsträgern in Verzug ist und ob in den letzten drei Jahren bereits Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach der Insolvenzordnung oder dem StaRUG angeordnet wurden (§ 270a Abs. 2 InsO). Solche Umstände schließen die Eigenverwaltung nicht automatisch aus; das Gericht ordnet sie dann aber nur an, wenn trotzdem zu erwarten ist, dass die Geschäftsleitung ihre Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger ausrichtet (§ 270b Abs. 2 InsO). Die Eigenverwaltung ist auch bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit möglich – dann aber nicht mehr im Schutzschirmverfahren. Voraussetzungen, Rolle von Sachwalter und Geschäftsleitung sowie einen Eignungscheck finden Sie ausführlich unter Eigenverwaltung & Schutzschirm.

Schutzschirmverfahren

Das Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO) ist eine besondere Form der vorläufigen Eigenverwaltung für Unternehmen, die frühzeitig handeln. Es steht nur offen, wenn drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, aber noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Das muss ein in Insolvenzsachen erfahrener Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt oder eine Person mit vergleichbarer Qualifikation mit Begründung bescheinigen.

Das Gericht setzt dann eine Frist von höchstens drei Monaten, innerhalb der ein Insolvenzplan vorzulegen ist. Die Geschäftsleitung kann einen vorläufigen Sachwalter vorschlagen, von dem das Gericht nur abweichen darf, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich ungeeignet ist; der Aussteller der Bescheinigung kann nicht zugleich Sachwalter werden. Auf Antrag untersagt das Gericht Zwangsvollstreckungen. Tritt während des Verfahrens Zahlungsunfähigkeit ein, ist dies dem Gericht unverzüglich anzuzeigen; das Verfahren endet dadurch nicht automatisch. Ablauf, Bescheinigung und Zeitplan des Schutzschirmverfahrens erläutern wir unter Schutzschirmverfahren.

Achtung, Zeitpunkt

Das Schutzschirmverfahren ist ausgeschlossen, sobald Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Wer diesen Weg gehen möchte, muss ihn beginnen, solange das Unternehmen seine fälligen Verbindlichkeiten noch bedienen kann. Unser Krisen-Check hilft bei einer ersten Einordnung.

Die Verfahrensarten im Vergleich

MerkmalRegelverfahrenEigenverwaltungSchutzschirm
InsolvenzgrundJeder Insolvenzgrund; drohende Zahlungsunfähigkeit nur beim EigenantragJeder InsolvenzgrundNur drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
UnternehmensführungInsolvenzverwalterGeschäftsleitungGeschäftsleitung
AufsichtGericht und GläubigerorganeSachwalterVorläufiger Sachwalter nach Vorschlag der Geschäftsleitung
VorbereitungGläubigerverzeichnis und Angaben nach § 13 InsOZusätzlich EigenverwaltungsplanungZusätzlich Bescheinigung nach § 270d InsO
Typisches ZielVerwertung oder BetriebsverkaufSanierung über InsolvenzplanInsolvenzplan binnen höchstens drei Monaten

Insolvenzplan

Der Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO) ermöglicht es, von den gesetzlichen Regeln über Verwertung und Verteilung abzuweichen und den Rechtsträger zu erhalten. Er kann vom Schuldner oder vom Insolvenzverwalter vorgelegt werden. Der Plan besteht aus einem darstellenden Teil, der die Maßnahmen und ihre Grundlagen erklärt, und einem gestaltenden Teil, der festlegt, wie sich die Rechtsstellung der Beteiligten ändert – etwa durch Quoten, Stundungen oder Verzichte. Auch in die Rechte der Gesellschafter kann eingegriffen werden, etwa durch Umwandlung von Forderungen in Anteile (§ 225a InsO).

Die Beteiligten werden nach ihrer Rechtsstellung in Gruppen eingeteilt (§ 222 InsO). In jeder Gruppe muss die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger zustimmen, und deren Forderungen müssen mehr als die Hälfte der Forderungssumme der Abstimmenden ausmachen (§ 244 InsO). Verweigert eine Gruppe ihre Zustimmung, kann sie unter den Voraussetzungen des Obstruktionsverbots (§ 245 InsO) dennoch als zustimmend gelten. Der Plan bedarf der Bestätigung durch das Insolvenzgericht (§ 248 InsO). Soweit er nichts anderes bestimmt, wird der Schuldner mit der im Plan vorgesehenen Befriedigung von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit (§ 227 InsO). Aufbau, Gruppenbildung, Minderheitenschutz und Planüberwachung erläutern wir ausführlich unter Insolvenzplan.

Übertragende Sanierung

Bei der übertragenden Sanierung verkauft der Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb oder Teile davon an einen Erwerber. Übertragen werden die für den Betrieb wesentlichen Vermögenswerte – Maschinen, Vorräte, Marken, Kundenbeziehungen –, grundsätzlich aber nicht die Altverbindlichkeiten. Der Kaufpreis fließt in die Insolvenzmasse, der bisherige Rechtsträger wird abgewickelt. Das Unternehmen lebt in neuer Hülle weiter.

Geht ein Betrieb oder Betriebsteil auf den Erwerber über, gilt für die Belegschaft § 613a BGB: Die Arbeitsverhältnisse gehen auf den Erwerber über, sofern die Beschäftigten nicht widersprechen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haftet der Erwerber bei einem Kauf aus dem eröffneten Verfahren allerdings grundsätzlich nicht für Ansprüche, die vor der Eröffnung entstanden sind. Besonders bedeutsame Rechtshandlungen wie ein Betriebsverkauf bedürfen der Zustimmung des Gläubigerausschusses oder, wenn keiner bestellt ist, der Gläubigerversammlung (§ 160 InsO); bei einem Verkauf an eine dem Schuldner nahestehende Person oder einen Großgläubiger muss die Gläubigerversammlung zustimmen (§ 162 InsO). Für Gesellschafter und Geschäftsleitung, die das Unternehmen selbst weiterführen möchten, ist dieser Weg möglich, verlangt aber ein transparentes Verfahren und einen marktgerechten Preis. Ablauf, Käufer- und Verkäuferperspektive und Due Diligence unter Zeitdruck beschreiben wir unter Übertragende Sanierung, die arbeitsrechtlichen Fragen unter Arbeitsrecht in der Insolvenz.

Was wir für Sie tun

  1. Lage klären

    Wir prüfen Liquidität und Vermögenslage, stellen fest, ob und seit wann ein Insolvenzgrund besteht, und sichern die laufenden Fristen.

  2. Weg wählen

    Wir vergleichen Regelverfahren, Eigenverwaltung, Schutzschirm und – solange möglich – eine Sanierung außergerichtlich oder nach dem StaRUG und empfehlen Ihnen einen klaren Weg.

  3. Antrag vorbereiten

    Wir erstellen den Antrag mit allen Anlagen, stimmen uns mit Gericht und vorgesehenem Sachwalter ab und bereiten Beschäftigte und wichtige Partner auf den Schritt vor.

  4. Verfahren begleiten

    Wir beraten die Geschäftsleitung im Verfahren, entwerfen und verhandeln den Insolvenzplan oder begleiten den Verkauf und vertreten Sie gegenüber Verwalter und Gläubigern.

Häufige Fragen

Wo wird der Insolvenzantrag gestellt?

Zuständig ist das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen allgemeinen Gerichtsstand – bei Gesellschaften in der Regel ihren Sitz – hat; liegt der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit an einem anderen Ort, ist das dortige Gericht zuständig (§ 3 InsO). Insolvenzgerichte sind Abteilungen bestimmter Amtsgerichte; nicht jedes Amtsgericht ist zuständig. Wir klären die Zuständigkeit im Rahmen der Antragsvorbereitung.

Wie lange dauert ein Unternehmensinsolvenzverfahren?

Das Eröffnungsverfahren dauert oft einige Wochen bis wenige Monate. Das eröffnete Verfahren kann bei einer Sanierung über einen Insolvenzplan vergleichsweise zügig abgeschlossen sein, bei einer Verwertung mit Rechtsstreitigkeiten aber mehrere Jahre dauern. Eine seriöse Prognose ist erst nach Prüfung des Einzelfalls möglich.

Darf ich nach dem Antrag noch Rechnungen bezahlen?

Das hängt davon ab, welche Anordnungen das Gericht trifft. Häufig bedürfen Verfügungen der Zustimmung des vorläufigen Verwalters. Schon vor dem Antrag gilt: Nach Eintritt der Insolvenzreife sind nur noch Zahlungen zulässig, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind (§ 15b InsO). Stimmen Sie Zahlungen in dieser Phase immer vorher ab.

Haften Gesellschafter einer GmbH für die Schulden der Gesellschaft?

Grundsätzlich nicht; es haftet das Gesellschaftsvermögen. Gesellschafter können aber betroffen sein, etwa wenn Einlagen nicht vollständig erbracht wurden, wenn sie persönliche Bürgschaften übernommen haben oder wenn Rückzahlungen von Gesellschafterdarlehen angefochten werden (§ 135 InsO). Bei Führungslosigkeit kann sie zudem die Antragspflicht treffen.

Was passiert mit den Arbeitsverhältnissen?

Die Insolvenz beendet Arbeitsverhältnisse nicht automatisch. Der Verwalter kann mit einer Frist von höchstens drei Monaten zum Monatsende kündigen (§ 113 InsO), der Kündigungsschutz bleibt aber bestehen. Für Lohnrückstände aus den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag Insolvenzgeld; der Antrag ist binnen zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu stellen. Details unter Arbeitsrecht in der Insolvenz.

Wann lohnt sich ein Insolvenzplan statt eines Verkaufs?

Ein Insolvenzplan bietet sich an, wenn der Rechtsträger selbst wertvoll ist – etwa wegen Genehmigungen, Verträgen oder Marken, die sich nicht ohne Weiteres übertragen lassen – und wenn das Geschäftsmodell nach einer finanziellen Entlastung tragfähig ist. Ein Verkauf kann besser sein, wenn ein Investor bereitsteht und der Rechtsträger stark belastet ist.

Muss ich meinen Steuerberater einbeziehen?

In aller Regel ja. Für die Prüfung der Insolvenzgründe, den Finanzplan in der Eigenverwaltung und die Buchhaltung im Verfahren sind aktuelle Zahlen unverzichtbar. Wir stimmen uns auf Ihren Wunsch mit Ihrem Steuerberater ab.

Aus der Praxis

Typische Situationen.

Die Löhne sind nicht mehr gedeckt

Situation
Eine GmbH kann die Gehälter des laufenden Monats nicht mehr vollständig zahlen, Sozialversicherungsbeiträge sind offen. Die Geschäftsführerin hofft auf einen größeren Zahlungseingang in einigen Wochen.
Unser Ansatz
Wir prüfen sofort, ob Zahlungsunfähigkeit vorliegt und wie viel von der Antragsfrist noch bleibt. Liegt ein Insolvenzgrund vor, bereiten wir den Antrag vor und sprechen die Fortführung und die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes mit dem vorläufigen Verwalter ab.

Frühzeitig unter den Schutzschirm

Situation
Ein produzierendes Unternehmen ist noch zahlungsfähig, erkennt aber, dass es Verbindlichkeiten aus einem gescheiterten Projekt in den kommenden Monaten nicht wird bedienen können. Das Kerngeschäft ist gesund.
Unser Ansatz
Wir vergleichen StaRUG und Schutzschirmverfahren, stimmen Bescheinigung, Finanzplan und Sachwaltervorschlag ab und entwerfen parallel einen Insolvenzplan, der das Kerngeschäft erhält.

Gläubigerantrag des Finanzamts

Situation
Ein Geschäftsführer erfährt durch ein Schreiben des Insolvenzgerichts, dass das Finanzamt einen Insolvenzantrag gegen seine Gesellschaft gestellt hat. Er hält die Steuerforderung teilweise für unberechtigt.
Unser Ansatz
Wir prüfen Forderung und Liquiditätslage, nehmen fristgerecht Stellung gegenüber dem Gericht und klären, ob der Antrag abgewehrt werden kann oder ein eigener Antrag mit Eigenverwaltung die bessere Option ist.

Die Beispiele sind typisierte, vereinfachte Situationen und keine Berichte über konkrete Mandate. Jeder Fall verläuft anders.

Worauf es ankommt

Unsere Haltung im Bereich Unternehmensinsolvenz.

Ein Insolvenzantrag ist eine unternehmerische Entscheidung, die vorbereitet sein will – nicht ein Eingeständnis des Scheiterns. Wir helfen Ihnen, diese Entscheidung rechtzeitig und informiert zu treffen, Ihre persönlichen Risiken zu begrenzen und die Möglichkeiten sorgfältig zu prüfen, den Betrieb und seine Arbeitsplätze zu erhalten.