Insolvenzgeld: Was Arbeitnehmer wissen müssen

Ihr Arbeitgeber zahlt nicht mehr, und ein Insolvenzverfahren steht im Raum? Dieser Ratgeber erklärt, wann die Agentur für Arbeit einspringt, welcher Zeitraum abgedeckt ist, welche Frist Sie keinesfalls versäumen dürfen und welche Ansprüche das Insolvenzgeld nicht erfasst.

Das Insolvenzgeld ist eine zentrale Absicherung für Beschäftigte, deren Arbeitgeber zahlungsunfähig wird. Es ersetzt ausgefallenen Lohn für einen begrenzten Zeitraum und wird von der Agentur für Arbeit aus einer Umlage der Arbeitgeber finanziert. Damit es Ihnen tatsächlich zugutekommt, sollten Sie seine Regeln kennen. Denn die Zahlung hängt an einem bestimmten Ereignis, deckt nur drei Monate ab und muss innerhalb einer kurzen Ausschlussfrist beantragt werden. Dieser Beitrag führt Sie durch alle Punkte, die in der Praxis wichtig sind.

3 Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis sind abgesichert § 165 Abs. 1 SGB III
Netto Gezahlt wird das Nettoentgelt, berechnet aus einem gedeckelten Bruttoentgelt § 167 Abs. 1 SGB III
2 Monate Ausschlussfrist für den Antrag, gerechnet ab dem Insolvenzereignis § 324 Abs. 3 SGB III

Was Insolvenzgeld ist und wer es erhält

Insolvenzgeld ist eine Leistung der Arbeitsförderung nach §§ 165 ff. SGB III. Es sichert Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die Ihr Arbeitgeber wegen seiner Insolvenz nicht mehr erfüllt. Anspruch haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Inland beschäftigt waren – unabhängig davon, ob sie in Vollzeit, in Teilzeit, als Auszubildende oder in einem Minijob tätig sind. Eine Mindestbeschäftigungsdauer gibt es nicht. Stirbt ein Arbeitnehmer, können auch seine Erben den Anspruch geltend machen (§ 165 Abs. 4 SGB III).

Keinen Anspruch haben Selbständige und freie Mitarbeiter. Bei Geschäftsführern kommt es darauf an, ob sie sozialversicherungsrechtlich abhängig beschäftigt sind: Ein angestellter Fremdgeschäftsführer kann Insolvenzgeld erhalten, ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit maßgeblichem Einfluss auf die Gesellschaft in aller Regel nicht. Im Zweifel lohnt sich eine Prüfung, bevor die Frist abläuft.

Wichtig ist das Verhältnis zum Insolvenzverfahren: Das Insolvenzgeld ersetzt nur Lohn für die Zeit vor dem Insolvenzereignis. Für die Zeit danach haften nach einer Eröffnung die Insolvenzmasse und nach einer Abweisung mangels Masse weiterhin der Arbeitgeber selbst. Werden Sie freigestellt und nicht bezahlt, kommt unter Umständen Arbeitslosengeld in Betracht. Einen Überblick über alle Rechte von Beschäftigten in der Insolvenz finden Sie auf unserer Seite Arbeitsrecht in der Insolvenz.

Die drei Insolvenzereignisse

Der Anspruch entsteht nicht schon dann, wenn der Lohn ausbleibt, und auch nicht mit dem Insolvenzantrag. Das Gesetz knüpft an ein sogenanntes Insolvenzereignis an (§ 165 Abs. 1 S. 2 SGB III). Es gibt drei davon:

  1. Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Das Insolvenzgericht eröffnet das Verfahren über das Vermögen des Arbeitgebers. Maßgeblich ist der Tag des Eröffnungsbeschlusses. Das ist der typische Fall.

  2. Abweisung mangels Masse

    Das Gericht weist den Antrag ab, weil das Vermögen voraussichtlich nicht einmal die Verfahrenskosten deckt (§ 26 InsO). Es gibt dann keinen Verwalter; der Arbeitgeber muss den Beschluss dem Betriebsrat oder den Beschäftigten bekannt geben.

  3. Vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit

    Der Betrieb im Inland wird vollständig eingestellt, ein Insolvenzantrag ist nicht gestellt, und ein Verfahren kommt offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht.

Maßgeblich ist grundsätzlich das erste Insolvenzereignis. Ein späteres Verfahren über denselben Arbeitgeber setzt keinen neuen Zeitraum in Gang, solange der Arbeitgeber seine Zahlungsfähigkeit nicht zwischenzeitlich wiedererlangt hat. Nimmt der Arbeitgeber seinen Antrag dagegen zurück und setzt den Betrieb fort, tritt kein Insolvenzereignis ein; Ihre Lohnansprüche richten sich dann weiterhin unmittelbar gegen den Arbeitgeber.

Gut zu wissen

Eröffnungsbeschlüsse und Abweisungen mangels Masse werden im amtlichen Internetportal für Insolvenzbekanntmachungen veröffentlicht. Wenn Sie nicht sicher sind, ob und wann ein Insolvenzereignis eingetreten ist, lohnt sich dort eine Suche nach dem Namen Ihres Arbeitgebers – oder eine Nachfrage beim Insolvenzgericht.

Welcher Zeitraum abgedeckt ist

Insolvenzgeld wird für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gezahlt, die dem Insolvenzereignis vorausgehen. Der Tag des Insolvenzereignisses selbst gehört nicht mehr dazu. Entscheidend ist, für welchen Zeitraum ein Lohnanspruch geschuldet ist – nicht, wann er fällig wird oder wann Sie ihn angemahnt haben.

Beispiel mit laufendem Arbeitsverhältnis

Das Insolvenzgericht eröffnet das Verfahren über das Vermögen Ihres Arbeitgebers am Mittwoch, 10. Juni 2026. Ihr Arbeitsverhältnis besteht zu diesem Zeitpunkt noch. Der Insolvenzgeldzeitraum umfasst dann die Zeit vom 10. März bis zum 9. Juni 2026. Offene Löhne für diese Tage deckt das Insolvenzgeld ab; ein Rückstand aus Januar oder Februar dagegen nicht.

Beispiel mit bereits beendetem Arbeitsverhältnis

Haben Sie das Unternehmen schon vorher verlassen, zählen die letzten drei Monate Ihres Arbeitsverhältnisses. Endete es etwa am 30. April 2026 und wird das Verfahren im Juni eröffnet, sind die Monate Februar, März und April abgesichert – vorausgesetzt, der Lohn für diese Zeit ist noch offen.

Weiterarbeit ohne Kenntnis

Haben Sie in Unkenntnis des Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit erst danach aufgenommen, verschiebt sich der Zeitraum: Abgesichert sind dann die drei Monate vor dem Tag, an dem Sie vom Insolvenzereignis erfahren haben (§ 165 Abs. 3 SGB III). Das betrifft vor allem die Abweisung mangels Masse, die Beschäftigten nicht immer sofort mitgeteilt wird.

Überstunden, Sonderzahlungen und Arbeitszeitkonten

Zum Arbeitsentgelt gehören alle Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis: Grundlohn, Zulagen und Zuschläge, Provisionen, Überstundenvergütung und das Urlaubsentgelt für Urlaub, der im Zeitraum genommen wurde. Überstunden werden dem Zeitraum zugeordnet, in dem sie geleistet wurden; ein älteres Arbeitszeitguthaben kann deshalb nur teilweise gesichert sein. Bei Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld kommt es auf die Ausgestaltung an: Honoriert die Zahlung die Arbeit des ganzen Jahres, wird in der Regel nur der auf den Insolvenzgeldzeitraum entfallende Anteil berücksichtigt; knüpft sie an einen Stichtag an, kommt es darauf an, ob dieser im Zeitraum liegt.

Eine Besonderheit gilt für die Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung: Hat Ihr Arbeitgeber umgewandelte Beträge nicht an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung abgeführt, wird die Umwandlung für die Berechnung des Insolvenzgelds insoweit als nicht vereinbart behandelt (§ 165 Abs. 2 S. 3 SGB III). Der Betrag fließt dann in das Insolvenzgeld ein.

Wie hoch das Insolvenzgeld ist

Insolvenzgeld wird in Höhe des Nettoarbeitsentgelts gezahlt (§ 167 Abs. 1 SGB III). Dafür wird das Bruttoentgelt zunächst auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung begrenzt und anschließend um die gesetzlichen Abzüge – Lohnsteuer, gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sowie die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung – vermindert. Diese Grenze wird jährlich angepasst; wer ein Gehalt oberhalb der Grenze bezieht, erhält deshalb weniger als seinen tatsächlichen Nettolohn. Den nicht gedeckten Rest können Sie als Insolvenzforderung beim Verwalter anmelden.

Das Insolvenzgeld selbst ist steuerfrei (§ 3 Nr. 2 EStG), unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Es erhöht also den Steuersatz, der auf Ihr übriges Einkommen des Jahres angewendet wird. Planen Sie daher eine mögliche Nachzahlung ein und prüfen Sie, ob Sie für das Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen.

Neben dem Insolvenzgeld zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle die für den Insolvenzgeldzeitraum offenen Pflichtbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 175 SGB III). Ihr Versicherungsschutz und Ihre Rentenanwartschaften für diese Monate bleiben damit in aller Regel erhalten.

Was das Insolvenzgeld nicht umfasst

Das Insolvenzgeld ist kein vollständiger Ersatz für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Nach § 166 SGB III und aus der Systematik des Gesetzes ergeben sich wichtige Lücken:

  • Lohnrückstände, die vor dem Drei-Monats-Zeitraum entstanden sind
  • Der Teil Ihres Entgelts, der oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt
  • Ansprüche, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder für die Zeit danach bestehen – insbesondere Abfindungen und Urlaubsabgeltung
  • Schadensersatz wegen einer vorzeitigen Beendigung durch den Insolvenzverwalter
  • Ansprüche, die durch eine anfechtbare Rechtshandlung erworben wurden oder deren Erfüllung der Verwalter wegen eines Leistungsverweigerungsrechts ablehnt
  • Lohn für die Zeit nach dem Insolvenzereignis – dafür haftet die Masse

Diese Ansprüche gehen nicht verloren, sie müssen aber auf anderem Weg verfolgt werden. Forderungen aus der Zeit vor der Eröffnung melden Sie beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle an und erhalten darauf – soweit Masse vorhanden ist – eine Quote. Ansprüche für die Zeit nach der Eröffnung sind Masseverbindlichkeiten und werden vorrangig bezahlt. Welcher Anspruch welchen Rang hat, zeigt unsere Übersicht Welche Lohnansprüche – welcher Rang, wer zahlt.

Antrag und Ausschlussfrist

Insolvenzgeld gibt es nur auf Antrag. Er ist bei der Agentur für Arbeit zu stellen, in deren Bezirk die Lohnabrechnungsstelle Ihres Arbeitgebers liegt (§ 327 Abs. 3 SGB III). Stellen Sie ihn versehentlich bei einer anderen Agentur oder einem anderen Sozialleistungsträger, wird er weitergeleitet und gilt grundsätzlich als rechtzeitig gestellt (§ 16 Abs. 2 SGB I). Der Antrag ist schriftlich oder online möglich und kann gestellt werden, sobald das Insolvenzereignis eingetreten ist.

Achtung, Ausschlussfrist

Der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis gestellt werden (§ 324 Abs. 3 S. 1 SGB III). Wird das Verfahren am Mittwoch, 10. Juni 2026, eröffnet, endet die Frist mit Ablauf des 10. August 2026. Warten Sie nicht auf eine Aufforderung und verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Agentur oder der Verwalter Sie an die Frist erinnert.

Haben Sie die Frist aus Gründen versäumt, die Sie nicht zu vertreten haben, können Sie den Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachholen (§ 324 Abs. 3 S. 2 SGB III). Die Hürde ist allerdings hoch: Zu vertreten haben Sie die Versäumung schon dann, wenn Sie sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung Ihrer Ansprüche bemüht haben. Wer monatelang keinen Lohn erhält und nicht nachfragt, wird sich darauf kaum berufen können.

Die Insolvenzgeldbescheinigung

Für die Berechnung benötigt die Agentur für Arbeit Angaben über Ihr Arbeitsentgelt im Insolvenzgeldzeitraum. Diese bescheinigt der Insolvenzverwalter (§ 314 SGB III); gibt es keinen Verwalter, etwa bei einer Abweisung mangels Masse, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet. Die Bescheinigung kann nachgereicht werden. Stellen Sie den Antrag deshalb auch dann fristgerecht, wenn sie noch fehlt.

Vorschuss

Die Bearbeitung kann dauern, weil die Bescheinigung des Verwalters abgewartet werden muss. Ist die Eröffnung beantragt, Ihr Arbeitsverhältnis beendet und der Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben, kann die Agentur einen Vorschuss zahlen (§ 168 SGB III). Fragen Sie danach, wenn Sie auf das Geld dringend angewiesen sind.

Was mit Ihrem Lohnanspruch geschieht

Mit dem Antrag geht Ihr Lohnanspruch, soweit er das Insolvenzgeld begründet, auf die Bundesagentur für Arbeit über (§ 169 SGB III). Sie macht ihn anschließend selbst im Insolvenzverfahren geltend. Für diesen Teil müssen Sie also nichts mehr anmelden – wohl aber für alles, was das Insolvenzgeld nicht abdeckt.

Vorfinanzierung im Eröffnungsverfahren

Zwischen Insolvenzantrag und Eröffnung vergehen oft einige Wochen. In dieser Zeit soll der Betrieb weiterlaufen, der Arbeitgeber kann die Löhne aber meist nicht zahlen. Hier hilft die Insolvenzgeldvorfinanzierung: Eine Bank zahlt Ihnen den Nettolohn schon vor der Eröffnung aus. Im Gegenzug übertragen Sie Ihre Lohnansprüche für diese Zeit auf die Bank, die später an Ihrer Stelle das Insolvenzgeld erhält (§ 170 SGB III).

Für Sie ist das in der Regel vorteilhaft, weil das Geld früher fließt und die Fortführung des Betriebs Ihren Arbeitsplatz sichern kann. Die Bank erhält das Insolvenzgeld allerdings nur, wenn die Agentur für Arbeit der Übertragung vorher zugestimmt hat; das setzt die begründete Erwartung voraus, dass ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze erhalten bleibt (§ 170 Abs. 4 SGB III). Organisiert wird das Ganze vom vorläufigen Insolvenzverwalter oder Sachwalter gemeinsam mit der Geschäftsleitung.

Worauf Sie bei der Übertragungserklärung achten sollten

  • Übertragen werden sollten nur die Ansprüche für den Insolvenzgeldzeitraum, nicht pauschal alle Forderungen
  • Behalten Sie eine Kopie der unterschriebenen Erklärung und notieren Sie, für welche Monate sie gilt
  • Prüfen Sie, ob die Erklärung Verzichts- oder Ausgleichsklauseln enthält – solche gehören nicht hinein
  • Klären Sie, wie Beträge oberhalb der Deckelung und ältere Rückstände behandelt werden

Ihre nächsten Schritte

  1. Unterlagen sichern

    Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Kontoauszüge mit den letzten Lohneingängen sowie Nachweise über Überstunden und Sonderzahlungen zusammenstellen.

  2. Insolvenzereignis im Blick behalten

    Informationen des Arbeitgebers und des Verwalters verfolgen und im Zweifel selbst in den Insolvenzbekanntmachungen nachsehen.

  3. Antrag stellen

    Unmittelbar nach dem Insolvenzereignis Insolvenzgeld beantragen – auch wenn die Bescheinigung des Verwalters noch aussteht.

  4. Restforderungen anmelden

    Alles, was das Insolvenzgeld nicht deckt, innerhalb der im Eröffnungsbeschluss genannten Frist beim Verwalter zur Tabelle anmelden.

  5. Arbeitsplatz absichern

    Weiterarbeiten, solange das Arbeitsverhältnis besteht, keine übereilte Eigenkündigung und bei einer Kündigung sofort die Drei-Wochen-Frist prüfen.

  6. Arbeitslosengeld vorbereiten

    Bei absehbarem Ende des Arbeitsverhältnisses rechtzeitig arbeitsuchend melden. Werden Sie freigestellt und nicht bezahlt, kommt Arbeitslosengeld in Betracht.

Erhalten Sie in dieser Phase eine Kündigung, gilt die Klagefrist des § 4 KSchG auch gegenüber dem Insolvenzverwalter. Was nach Zugang einer Kündigung zu tun ist, erklären wir im Ratgeber Kündigung erhalten: Die Drei-Wochen-Frist und die nächsten Schritte.

Häufige Fragen

Bekomme ich Insolvenzgeld, wenn ich schon vor der Insolvenz ausgeschieden bin?

Ja, sofern der Lohn für die letzten drei Monate Ihres Arbeitsverhältnisses noch offen ist. Maßgeblich sind dann diese letzten drei Monate, nicht die drei Monate unmittelbar vor dem Insolvenzereignis. Auch in diesem Fall gilt die Ausschlussfrist von zwei Monaten ab dem Insolvenzereignis.

Reicht es, wenn mein Arbeitgeber einen Insolvenzantrag gestellt hat?

Nein. Der Antrag ist noch kein Insolvenzereignis. Erst die Eröffnung des Verfahrens, die Abweisung mangels Masse oder – ohne Antrag – die vollständige Einstellung des Betriebs bei offensichtlicher Masselosigkeit lösen den Anspruch aus. Ein Vorschuss kann allerdings schon nach dem Antrag in Betracht kommen, wenn Ihr Arbeitsverhältnis beendet ist.

Erhalten auch Minijobber und Auszubildende Insolvenzgeld?

Ja. Der Anspruch hängt nicht von der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung ab. Auch geringfügig Beschäftigte, Teilzeitkräfte und Auszubildende sind abgesichert, wenn sie im Inland beschäftigt waren.

Muss ich das Insolvenzgeld versteuern?

Das Insolvenzgeld selbst ist steuerfrei. Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt und kann dadurch den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen erhöhen. Das kann zu einer Nachzahlung führen und eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auslösen.

Was passiert mit meiner Abfindung?

Abfindungen sind vom Insolvenzgeld nicht erfasst, weil sie wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden. Wurde die Abfindung vor der Eröffnung vereinbart, ist sie in der Regel eine Insolvenzforderung, die Sie beim Verwalter anmelden müssen. Sozialplanleistungen aus einem Sozialplan des Verwalters folgen eigenen Regeln.

Kann ich die Ausschlussfrist verlängern lassen?

Nein. Eine Verlängerung gibt es nicht. Nur wenn Sie die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt haben, können Sie den Antrag binnen zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachholen. Darauf sollten Sie sich nicht verlassen – stellen Sie den Antrag sofort.

Muss ich weiterarbeiten, obwohl ich keinen Lohn bekomme?

Grundsätzlich ja, solange das Arbeitsverhältnis besteht. Ein Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung kann bei erheblichen Rückständen bestehen, ist aber an Voraussetzungen geknüpft und mit Risiken verbunden. Eine Eigenkündigung kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen. Lassen Sie sich beraten, bevor Sie einen dieser Schritte gehen.

Weiterführende Informationen

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick (Stand: September 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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