Geschäftsführer­haftung

Wenn das Unternehmen in die Krise gerät, wird die Geschäftsleitung persönlich verantwortlich. Wir zeigen Ihnen, welche Pflichten jetzt gelten, wo Haftung und Strafbarkeit drohen und wie Sie Ihre Risiken begrenzen können.

Leistungsspektrum

Geschäftsführer einer GmbH oder UG, Vorstände einer AG und die Geschäftsleitung einer GmbH & Co. KG haften im Normalfall nicht für die Schulden ihrer Gesellschaft. In der Krise ändert sich das: Ab dem Eintritt der Insolvenzreife gelten strenge Sonderpflichten, deren Verletzung zu einer persönlichen Haftung mit dem Privatvermögen führen und strafrechtliche Folgen haben kann. Wir beraten Geschäftsleiter vorausschauend in der Krise und vertreten sie, wenn Insolvenzverwalter, Sozialversicherungsträger oder Finanzamt Ansprüche erheben.

Typische Leistungen

  • kurzfristige Prüfung, ob Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) vorliegt, und Berechnung der laufenden Antragsfrist
  • Begleitung der Geschäftsleitung in den ersten Tagen der Krise: Zahlungsfreigaben, Priorisierung, Dokumentation, Kommunikation mit Gesellschaftern
  • Abwägung zwischen Sanierung und Insolvenzantrag, Vorbereitung eines vollständigen und richtigen Antrags
  • Prüfung und Abwehr von Erstattungsansprüchen nach § 15b InsO und Schadensersatzforderungen des Insolvenzverwalters
  • Verteidigung gegen Haftungsbescheide des Finanzamts und Forderungen von Krankenkassen wegen nicht abgeführter Beiträge
  • Prüfung des Versicherungsschutzes aus der D&O-Versicherung und Begleitung der Schadenmeldung
  • Beratung von Gesellschaftern, wenn die Gesellschaft führungslos ist oder Gesellschafterdarlehen im Raum stehen

Pflichten der Geschäftsleitung in der Krise

Die Verantwortung beginnt nicht erst mit der Insolvenz. Nach § 1 StaRUG müssen Geschäftsleiter fortlaufend Entwicklungen überwachen, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden können, bei Anzeichen einer Krise gegensteuern und die Überwachungsorgane informieren. Diese Pflicht zur Krisenfrüherkennung begründet für sich genommen keine Haftung gegenüber Gläubigern. Wer sie vernachlässigt, verletzt aber seine Sorgfaltspflichten gegenüber der Gesellschaft – mit möglichen Folgen nach § 43 Abs. 2 GmbHG oder § 93 Abs. 2 AktG.

Spätestens wenn sich Liquiditätsengpässe häufen, gehört die Frage nach einem Insolvenzgrund auf die Tagesordnung. Zahlungsunfähig ist, wer seine fälligen Zahlungspflichten nicht erfüllen kann; nach der Rechtsprechung spricht eine Deckungslücke von 10 % oder mehr, die sich nicht innerhalb von drei Wochen schließen lässt, regelmäßig für Zahlungsunfähigkeit. Überschuldet ist eine Gesellschaft, deren Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt – es sei denn, die Fortführung ist in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich. Wie beide Prüfungen im Einzelnen ablaufen, erläutert unser Ratgeber zur Insolvenzantragspflicht.

Bei einer GmbH gilt zusätzlich: Ergibt sich aus einer Bilanz, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist, muss die Geschäftsführung unverzüglich die Gesellschafterversammlung einberufen (§ 49 Abs. 3 GmbHG). Wer das unterlässt, macht sich nach § 84 GmbHG strafbar. Wer die Möglichkeiten einer frühen Restrukturierung nutzen möchte, findet einen Überblick unter StaRUG-Restrukturierung; wer diese Instrumente in Anspruch nimmt, unterliegt während der Restrukturierungssache zusätzlich den Pflichten nach § 43 StaRUG. Solange die Restrukturierungssache beim Gericht anhängig ist, ruht die Insolvenzantragspflicht; an ihre Stelle tritt die Pflicht, den Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung dem Restrukturierungsgericht unverzüglich anzuzeigen (§ 42 Abs. 1 StaRUG).

Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO

Ist eine juristische Person (etwa GmbH, UG, AG, Genossenschaft) oder eine Gesellschaft ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter (etwa die typische GmbH & Co. KG) zahlungsunfähig oder überschuldet, müssen die Mitglieder des Vertretungsorgans ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag stellen. Die äußerste Grenze liegt bei drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a Abs. 1 InsO).

Diese Fristen sind Höchstfristen, keine Schonfristen. Sie dürfen nur ausgeschöpft werden, solange ernsthafte Sanierungsbemühungen mit realistischer Aussicht auf Erfolg laufen. Zeichnet sich ab, dass die Insolvenzreife nicht beseitigt werden kann, ist der Antrag sofort zu stellen. Die Pflicht trifft jeden Geschäftsleiter persönlich – eine interne Ressortverteilung oder eine Weisung der Gesellschafter entlastet nicht.

3 Wochen Höchstfrist für den Antrag ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit § 15a Abs. 1 S. 2 InsO
6 Wochen Höchstfrist für den Antrag ab Eintritt der Überschuldung § 15a Abs. 1 S. 2 InsO

Neben der Strafbarkeit (siehe unten) hat die verspätete Antragstellung zivilrechtliche Folgen: § 15a InsO ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Gläubiger, deren Forderungen schon bestanden, als der Antrag hätte gestellt werden müssen (Altgläubiger), können den Schaden ersetzt verlangen, der ihnen durch die Verschlechterung der Insolvenzquote entstanden ist; diesen Gesamtschaden macht im eröffneten Verfahren der Insolvenzverwalter geltend (§ 92 InsO). Wer erst danach mit der Gesellschaft einen Vertrag geschlossen hat (Neugläubiger), kann nach der Rechtsprechung den vollen Vertrauensschaden verlangen – also so gestellt werden, als hätte er den Vertrag nie geschlossen. Außerdem kann ein Geschäftsleiter, der den Antrag pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat, zur Erstattung eines Vorschusses verpflichtet sein, den ein Gläubiger zur Deckung der Verfahrenskosten geleistet hat (§ 26 Abs. 3 InsO).

Zahlungsverbot und Erstattungspflicht nach § 15b InsO

Seit 2021 regelt § 15b InsO rechtsformübergreifend, was früher in § 64 GmbHG a. F. und vergleichbaren Normen stand: Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung dürfen die antragspflichtigen Geschäftsleiter grundsätzlich keine Zahlungen mehr für die Gesellschaft leisten. Erlaubt sind nur Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind.

Das Gesetz hilft dabei mit einer Abstufung. Solange die Antragsfrist läuft und die Geschäftsleitung mit der gebotenen Sorgfalt entweder die Insolvenzreife nachhaltig beseitigen will oder den Antrag vorbereitet, gelten Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang – insbesondere solche, die den Geschäftsbetrieb aufrechterhalten – als mit dieser Sorgfalt vereinbar (§ 15b Abs. 2 InsO). Nach Stellung des Antrags gilt das auch für Zahlungen, denen ein vorläufiger Insolvenzverwalter zugestimmt hat. Ist die Höchstfrist dagegen verstrichen, ohne dass ein Antrag gestellt wurde, sind Zahlungen in der Regel nicht mehr mit der gebotenen Sorgfalt vereinbar (§ 15b Abs. 3 InsO).

Verbotene Zahlungen muss der Geschäftsleiter der Gesellschaft erstatten (§ 15b Abs. 4 InsO). Der Begriff „Zahlung“ ist weit: Erfasst sind nicht nur Überweisungen, sondern jeder Abfluss aus dem Gesellschaftsvermögen – nach der zum früheren Recht entwickelten Rechtsprechung etwa auch der Einzug von Kundenzahlungen auf ein Konto im Soll, weil dadurch die Bank befriedigt wird. Weist der Geschäftsleiter nach, dass den Gläubigern insgesamt ein geringerer Schaden entstanden ist, beschränkt sich die Haftung auf diesen Betrag (§ 15b Abs. 4 S. 2 InsO). Die Ansprüche verjähren in fünf Jahren, bei börsennotierten Gesellschaften in zehn Jahren (§ 15b Abs. 7 InsO).

Eine eigene Regel gilt für Zahlungen an Gesellschafter: Musste eine solche Zahlung zur Zahlungsunfähigkeit führen, haftet die Geschäftsleitung ebenfalls, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennbar (§ 15b Abs. 5 InsO). Rückzahlungen von Gesellschafterdarlehen in der Krise sind deshalb doppelt riskant – sie können zudem vom Insolvenzverwalter angefochten werden (mehr dazu unter Insolvenzanfechtung).

Haftungsrisiken im Überblick

Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Anspruchsgrundlagen zusammen. Sie ersetzt keine Prüfung im Einzelfall, zeigt aber, aus welchen Richtungen Forderungen kommen können und worauf es jeweils ankommt.

HaftungsgrundlageVoraussetzungFolge
§ 15b Abs. 1, 4 InsOZahlung aus dem Gesellschaftsvermögen nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar warErstattung an die Gesellschaft, im Verfahren geltend gemacht durch den Insolvenzverwalter; Begrenzung nur bei Nachweis eines geringeren Gesamtschadens
§ 15b Abs. 5 InsOZahlung an Gesellschafter, die zur Zahlungsunfähigkeit führen musste und bei gebotener Sorgfalt erkennbar warErstattung an die Gesellschaft
§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15a InsOschuldhaft verspäteter oder unterlassener InsolvenzantragSchadensersatz: Quotenschaden der Altgläubiger (über den Verwalter, § 92 InsO), Vertrauensschaden der Neugläubiger (unmittelbar)
§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGBvorsätzliches Nichtabführen der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung bei Fälligkeitpersönliche Haftung gegenüber der Einzugsstelle (Krankenkasse) in Höhe der vorenthaltenen Beiträge
§§ 34, 69 AOvorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung steuerlicher Pflichten, etwa Nichtabführen von Lohnsteuer oder UmsatzsteuerHaftungsbescheid des Finanzamts gegen den Geschäftsleiter persönlich (§ 191 AO)
§ 43 Abs. 2 GmbHG, § 93 Abs. 2 AktGschuldhafte Verletzung allgemeiner Sorgfaltspflichten, etwa unterlassene Krisenfrüherkennung oder nachteilige GeschäfteSchadensersatz gegenüber der Gesellschaft, in der Insolvenz durch den Verwalter verfolgt
§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB, § 826 BGBEingehen neuer Verbindlichkeiten, obwohl feststeht, dass sie nicht bezahlt werden können, oder Täuschung über die ZahlungsfähigkeitSchadensersatz gegenüber dem getäuschten Vertragspartner, daneben strafrechtliche Risiken

Sozialversicherungsbeiträge

Besonders heikel sind die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Werden sie bei Fälligkeit nicht an die Einzugsstelle abgeführt, ist der Straftatbestand des § 266a Abs. 1 StGB erfüllt – und zwar unabhängig davon, ob die Löhne tatsächlich ausgezahlt wurden. Über § 823 Abs. 2 BGB haftet der Geschäftsleiter der Krankenkasse dann persönlich. Für die Arbeitgeberanteile gilt eine engere Regel: Sie sind nach § 266a Abs. 2 StGB nur erfasst, wenn gegenüber der Einzugsstelle unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder sie pflichtwidrig in Unkenntnis gelassen wurde.

Erforderlich ist Vorsatz; bedingter Vorsatz genügt. Nach der Rechtsprechung muss ein Geschäftsleiter, der Engpässe kommen sieht, vorrangig Vorsorge dafür treffen, dass die Arbeitnehmeranteile zum Fälligkeitstermin bezahlt werden können. Die Zahlung dieser Anteile gilt nach der bisherigen Rechtsprechung zugleich als mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar und löst deshalb in der Regel keine Erstattungspflicht nach § 15b InsO aus. Ein weiterer Grund zur Vorsicht: Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung sind unter den Voraussetzungen des § 302 Nr. 1 InsO von einer späteren Restschuldbefreiung ausgenommen.

Steuern

Als gesetzliche Vertreter müssen Geschäftsleiter die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft erfüllen und dafür sorgen, dass Steuern aus den verwalteten Mitteln entrichtet werden (§ 34 AO). Verletzen sie diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig, haften sie persönlich, soweit Steueransprüche deshalb nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden (§ 69 AO). Das Finanzamt macht die Haftung durch Haftungsbescheid geltend; dagegen ist der Einspruch innerhalb eines Monats möglich.

Reichen die Mittel nicht für alle Verbindlichkeiten, verlangt die finanzgerichtliche Rechtsprechung grundsätzlich, dass das Finanzamt nicht schlechter gestellt wird als andere Gläubiger (Grundsatz der anteiligen Tilgung). Für die Lohnsteuer gilt ein strengerer Maßstab: Sie ist ein Teil des Lohns, den der Arbeitgeber treuhänderisch einbehält. Reichen die Mittel nicht, sind die Löhne so zu kürzen, dass die darauf entfallende Lohnsteuer abgeführt werden kann.

Für den Zeitraum zwischen Eintritt der Insolvenzreife und der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Antrag gibt § 15b Abs. 8 InsO eine wichtige Entlastung: Werden Steuern in dieser Zeit nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt, liegt darin keine Pflichtverletzung – vorausgesetzt, die Geschäftsleitung kommt ihrer Antragspflicht nach § 15a InsO nach. Wer den Antrag verschleppt, verliert diesen Schutz weitgehend: Er gilt dann nur noch für Steuern, die erst nach der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung fällig werden (§ 15b Abs. 8 S. 2 InsO).

Gesellschafterpflichten bei Führungslosigkeit

Legt der Geschäftsführer sein Amt nieder oder wird er abberufen, ohne dass ein Nachfolger bestellt wird, ist die Gesellschaft führungslos (§ 10 Abs. 2 S. 2 InsO). Damit geht die Antragspflicht nicht verloren, sie wandert: Bei einer GmbH ist dann jeder Gesellschafter zur Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet, bei einer AG oder Genossenschaft jedes Mitglied des Aufsichtsrats (§ 15a Abs. 3 InsO). Die Pflicht entfällt nur, wenn der Betreffende vom Insolvenzgrund oder von der Führungslosigkeit keine Kenntnis hatte; diese Unkenntnis muss er im Streitfall selbst darlegen und beweisen.

Für Gesellschafter bedeutet das: Wer von der Krise weiß und zugleich erfährt, dass niemand mehr die Geschäfte führt, sollte umgehend einen neuen Geschäftsführer bestellen oder selbst den Antrag stellen. Die Amtsniederlegung eines Geschäftsführers beseitigt im Übrigen keine Haftung für Versäumnisse, die bereits vorher eingetreten sind.

Strafrechtliche Risiken

Insolvenzstrafrecht ist kein Randthema. Insolvenzgerichte teilen der Staatsanwaltschaft Verfahren über Gesellschaften regelmäßig mit, und die Ermittlungsbehörden werten die Akte, insbesondere das Gutachten zum Eintritt der Insolvenzreife, routinemäßig aus. Sachlich betrachtet stehen vor allem folgende Tatbestände im Raum:

  • Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4, 5 InsO): Wer den Antrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig stellt, wird bei Vorsatz mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Ein „nicht richtig“ gestellter Antrag ist nur strafbar, wenn er rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde (§ 15a Abs. 6 InsO).
  • Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB): Nichtabführen der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung.
  • Bankrott und verwandte Delikte (§§ 283 bis 283d StGB): etwa das Beiseiteschaffen von Vermögen, mangelhafte Buchführung oder Bilanzierung und die bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger. Strafbar sind diese Handlungen nur, wenn die Gesellschaft ihre Zahlungen eingestellt hat, das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag mangels Masse abgewiesen wurde (§ 283 Abs. 6 StGB).
  • Betrug, Untreue und Steuerhinterziehung (§§ 263, 266 StGB, § 370 AO): etwa bei Bestellungen trotz erkannter Zahlungsunfähigkeit oder bei Vermögensverschiebungen.

Neben der Strafe selbst hat eine Verurteilung berufliche Folgen: Wer wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung oder eines vorsätzlichen Insolvenzdelikts nach §§ 283 bis 283d StGB verurteilt wurde, kann für fünf Jahre ab Rechtskraft nicht Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer AG sein; bei vorsätzlichem Betrug, Untreue oder Vorenthalten von Arbeitsentgelt gilt dies ab einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr (§ 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG, § 76 Abs. 3 AktG). Eine Verurteilung nur wegen fahrlässiger Insolvenzverschleppung löst dieses Amtsverbot nicht aus. Im Insolvenzverfahren sind Geschäftsleiter zur umfassenden Auskunft verpflichtet (§§ 97, 101 InsO); diese Auskünfte dürfen in einem Strafverfahren jedoch nur mit ihrer Zustimmung gegen sie verwendet werden (§ 97 Abs. 1 S. 3 InsO). Das gilt nicht für Unterlagen, die ohnehin vorhanden sind, etwa die Buchhaltung. Sobald ein Ermittlungsverfahren droht oder läuft, sollten Aussagen gegenüber Behörden nur nach anwaltlicher Beratung erfolgen.

Die ersten Tage der Krise: Was Sie jetzt tun sollten

Wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihre Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet sein könnte, zählt jeder Tag. Die folgende Checkliste ordnet die wichtigsten Schritte – sie ist bewusst praktisch gehalten und sollte mit anwaltlicher Begleitung umgesetzt werden. Eine erste Orientierung gibt auch unser Krisen-Check.

  • Liquiditätsstatus erstellen: verfügbare Mittel und freie Kreditlinien den heute fälligen Verbindlichkeiten gegenüberstellen – noch am selben Tag.
  • Liquiditätsplanung aufsetzen: mindestens für die nächsten drei Wochen, besser rollierend für 13 Wochen, mit realistischen Ein- und Auszahlungen.
  • Insolvenzgründe prüfen lassen: Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung einschließlich Fortführungsprognose; das Datum der Feststellung festhalten und die Höchstfristen notieren.
  • Zahlungsfreigaben zentralisieren: jede Zahlung nur noch nach Prüfung freigeben (Vier-Augen-Prinzip) und begründen, warum sie für den Geschäftsbetrieb notwendig ist.
  • Arbeitnehmeranteile und Lohnsteuer sichern: diese Zahlungen vorrangig einplanen und bei Fälligkeit leisten.
  • Keine Zahlungen an Gesellschafter: keine Darlehensrückzahlungen, Ausschüttungen oder neuen Sicherheiten zugunsten von Gesellschaftern oder nahestehenden Personen.
  • Keine ungedeckten neuen Verbindlichkeiten: nur noch bestellen, was sicher bezahlt werden kann; Vertragspartner nicht über die Lage täuschen.
  • Gremien informieren: Gesellschafter bzw. Aufsichtsrat unterrichten, bei Verlust des halben Stammkapitals die Gesellschafterversammlung einberufen.
  • Alles dokumentieren: Zahlen, Prognosen, Beratungen und Entscheidungen schriftlich und mit Datum festhalten.
  • D&O-Police prüfen: Deckungsumfang, Meldepflichten und Laufzeit klären; gegebenenfalls Umstände vorsorglich melden.
  • Optionen entscheiden: außergerichtliche Sanierung, StaRUG, Eigenverwaltung oder Regelinsolvenz – und den Antrag fristgerecht vorbereiten, falls die Insolvenzreife nicht beseitigt werden kann.
Haftungsrisiko

Wer auf eine Rettung „in letzter Minute“ setzt und dabei die Höchstfrist überschreitet, riskiert gleichzeitig Strafbarkeit, Erstattungspflichten nach § 15b InsO und den weitgehenden Verlust der steuerlichen Entlastung nach § 15b Abs. 8 InsO. Ein rechtzeitig gestellter Antrag schließt eine Sanierung nicht aus – Eigenverwaltung und Insolvenzplan sind gerade dafür gedacht (siehe Unternehmensinsolvenz).

D&O-Versicherung

Viele Gesellschaften haben für ihre Organmitglieder eine Directors-and-Officers-Versicherung abgeschlossen. Sie deckt Vermögensschäden aus der persönlichen Inanspruchnahme wegen Pflichtverletzungen und übernimmt in der Regel auch die Kosten der Abwehr unberechtigter Ansprüche. In der Insolvenz ist sie oft eine wesentliche Quelle, aus der Ansprüche des Verwalters überhaupt befriedigt werden können – was Vergleichsverhandlungen erleichtern kann.

Der Teufel steckt in den Bedingungen. D&O-Policen folgen meist dem Anspruchserhebungsprinzip: Versichert sind Ansprüche, die während der Vertragslaufzeit oder einer vereinbarten Nachmeldefrist erhoben werden. Endet der Vertrag in der Insolvenz, weil keine Prämien mehr gezahlt werden, kann der Schutz entfallen. Wissentliche Pflichtverletzungen sind regelmäßig ausgeschlossen, und ob Erstattungsansprüche nach § 15b InsO gedeckt sind, hängt vom Wortlaut der Police ab. Für Vorstände einer AG schreibt § 93 Abs. 2 S. 3 AktG zudem einen Selbstbehalt vor. Prüfen Sie Ihre Police deshalb früh und melden Sie Umstände fristgerecht, bevor Ansprüche konkret werden.

Dokumentation als Schutz

Im Haftungsprozess muss der Insolvenzverwalter zwar den Eintritt der Insolvenzreife und die Zahlungen darlegen und beweisen. Dass eine Zahlung ausnahmsweise mit der gebotenen Sorgfalt vereinbar war oder dass Sie die Insolvenzreife nicht erkennen konnten, müssen dagegen Sie darlegen. Das gelingt nur mit zeitnah angefertigten Unterlagen.

Sinnvoll sind insbesondere datierte Liquiditätsstatus und -planungen, der Überschuldungsstatus mit einer nachvollziehbaren Fortführungsprognose, Protokolle von Geschäftsführer- und Gesellschaftersitzungen, der Schriftverkehr mit Banken und Investoren sowie schriftliche Stellungnahmen externer Berater. Auf fachkundigen Rat dürfen Sie sich nach der Rechtsprechung stützen, wenn Sie den Berater vollständig informiert und sein Ergebnis auf Plausibilität geprüft haben. Nach Eröffnung des Verfahrens liegen die Geschäftsunterlagen beim Verwalter – halten Sie Ihre eigene Dokumentation deshalb frühzeitig geordnet.

Abwehr von Ansprüchen des Insolvenzverwalters

Häufig kommt die Haftungsfrage erst Monate oder Jahre nach dem Antrag auf den Tisch: mit einem Schreiben des Verwalters, einer Liste von Kontobewegungen und einer knappen Zahlungsfrist. Dann gilt es, nicht vorschnell zu zahlen oder Anerkenntnisse abzugeben, sondern die Forderung systematisch zu prüfen.

  1. Zeitpunkt der Insolvenzreife

    Stimmen die Annahmen des Verwalters zur Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung? Manchmal lässt sich der Stichtag mit eigenen Zahlen verschieben – und damit ein Teil der Zahlungen herausnehmen.

  2. Einzelne Zahlungen

    Welche Zahlungen fielen in den geschützten Zeitraum des § 15b Abs. 2 InsO, welche dienten dem Geschäftsbetrieb, welche flossen durch eine gleichwertige Gegenleistung wieder in die Masse zurück?

  3. Schaden und Einwendungen

    Lässt sich ein geringerer Gesamtschaden der Gläubiger nachweisen (§ 15b Abs. 4 S. 2 InsO)? Sind Ansprüche verjährt? Stehen Gegenansprüche im Raum?

  4. Versicherung und Vergleich

    Wir binden die D&O-Versicherung ein und verhandeln mit dem Verwalter über eine Einigung, die Prozessrisiken beider Seiten realistisch abbildet.

Was eine anwaltliche Vertretung in solchen Verfahren kostet und wie wir Honorare vereinbaren, erläutern wir unter Ablauf & Kosten.

Häufige Fragen

Haftet auch, wer nur „auf dem Papier“ oder nur faktisch Geschäftsführer ist?

Ja. Die Pflichten treffen jeden bestellten Geschäftsführer, auch wenn er sich tatsächlich nicht um die Finanzen kümmert. Nach der Rechtsprechung kann darüber hinaus auch haften, wer ohne formelle Bestellung die Geschäfte tatsächlich wie ein Geschäftsführer führt (faktischer Geschäftsführer).

Wir sind zwei Geschäftsführer, mein Kollege ist für die Finanzen zuständig. Bin ich trotzdem verantwortlich?

Grundsätzlich ja. Eine Ressortverteilung ist zulässig, entbindet aber nicht von der Pflicht, die Arbeit des zuständigen Kollegen zu überwachen. Die Insolvenzantragspflicht trifft jeden Geschäftsleiter persönlich. Zeichnen sich Krisenanzeichen ab, müssen Sie selbst nachfragen und im Zweifel handeln.

Kann ich die Haftung vermeiden, indem ich mein Amt niederlege?

Für bereits eingetretene Versäumnisse nicht. Eine Niederlegung wirkt nur für die Zukunft. Bleibt die Gesellschaft ohne Geschäftsführer zurück, trifft die Antragspflicht bei einer GmbH die Gesellschafter, bei einer AG oder Genossenschaft den Aufsichtsrat (§ 15a Abs. 3 InsO). Eine Niederlegung sollte daher nie überstürzt, sondern nur nach Beratung erfolgen.

Ist auch eine fahrlässige Insolvenzverschleppung strafbar?

Ja. § 15a Abs. 5 InsO stellt auch die fahrlässige Verschleppung unter Strafe. Fahrlässig handelt etwa, wer die Liquiditätslage nicht überwacht und die Insolvenzreife deshalb nicht erkennt, obwohl er sie hätte erkennen müssen.

Der Insolvenzverwalter verlangt eine hohe Summe nach § 15b InsO. Muss ich zahlen?

Nicht ohne Prüfung. Die Aufstellungen von Verwaltern können an mehreren Stellen angreifbar sein – beim Stichtag der Insolvenzreife, bei einzelnen Zahlungen und bei der Frage, ob der Masse Gegenwerte zugeflossen sind. Melden Sie den Anspruch unverzüglich Ihrer D&O-Versicherung, geben Sie keine Anerkenntnisse ab und lassen Sie die Forderung prüfen, bevor Sie antworten.

Haften auch Gesellschafter persönlich?

Grundsätzlich nicht, denn das ist gerade der Sinn einer Kapitalgesellschaft. Ausnahmen gibt es bei Führungslosigkeit (Antragspflicht nach § 15a Abs. 3 InsO), bei Rückzahlungen von Gesellschafterdarlehen in der Krise, die der Verwalter anfechten kann (§ 135 InsO), und in besonderen Fällen der Existenzvernichtung. Wer als Gesellschafter faktisch die Geschäfte führt, kann zudem wie ein Geschäftsführer haften.

Wie schnell können Sie helfen?

In Haftungsfragen geht es oft um Tage. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail und weisen Sie dabei auf laufende Fristen hin. Unser Sekretariat nimmt Ihr Anliegen auf, notiert die Fristen sofort und sendet Ihnen die Mandatsunterlagen zu. Danach übernimmt ein Rechtsanwalt: Er prüft zuerst die laufenden Fristen und sagt Ihnen, welche Schritte unmittelbar notwendig sind. Unterlagen, die Sie bereithalten sollten, finden Sie auf unserer Seite Kontakt.

Aus der Praxis

Typische Situationen.

Die Lücke schließt sich nicht

Situation
Ein großer Kunde zahlt nicht, die Bank verweigert eine Ausweitung der Kreditlinie. Die Geschäftsführerin einer GmbH merkt, dass sie die Rechnungen der nächsten Wochen nicht mehr vollständig bedienen kann.
Unser Ansatz
Wir erstellen mit ihr umgehend einen Liquiditätsstatus, prüfen die Insolvenzgründe und legen fest, welche Zahlungen weiterlaufen dürfen. Parallel klären wir, ob eine Sanierung innerhalb der Frist realistisch ist – und bereiten andernfalls einen sauberen Antrag vor.

Post vom Insolvenzverwalter

Situation
Zwei Jahre nach der Insolvenz fordert der Verwalter vom früheren Geschäftsführer die Erstattung zahlreicher Zahlungen nach § 15b InsO und setzt eine kurze Frist.
Unser Ansatz
Wir melden den Vorgang der D&O-Versicherung, fordern die Unterlagen des Verwalters an und prüfen Stichtag, einzelne Zahlungen und Gegenwerte. Auf dieser Grundlage verhandeln wir – oder verteidigen den Mandanten vor Gericht.

Haftungsbescheid vom Finanzamt

Situation
Nach der Insolvenz der Gesellschaft nimmt das Finanzamt den früheren Geschäftsführer für rückständige Lohn- und Umsatzsteuer persönlich in Anspruch.
Unser Ansatz
Wir legen fristgerecht Einspruch ein, prüfen, ob die Voraussetzungen des § 69 AO vorliegen, ob die anteilige Tilgung beachtet wurde und ob der Schutz des § 15b Abs. 8 InsO greift.

Die Beispiele sind typisierte, vereinfachte Situationen und keine Berichte über konkrete Mandate. Jeder Fall verläuft anders.

Worauf es ankommt

Unsere Haltung im Bereich Geschäftsführerhaftung.

Geschäftsleiter in der Krise brauchen keine Vorwürfe, sondern eine klare Linie. Wir sagen Ihnen offen, wo Sie stehen, welche Fristen laufen und welche Entscheidungen jetzt anstehen. Unser Ziel ist, dass Sie auch in einer schwierigen Lage verantwortlich handeln – und Ihre Entscheidungen später belegen können.