Insolvenz­plan

Für Unternehmen, Gesellschafter und Gläubiger, die eine Insolvenz nicht mit der Zerschlagung enden lassen wollen: wie ein Insolvenzplan aufgebaut ist, wie über ihn abgestimmt wird und was er für die Beteiligten bewirkt.

Leistungsspektrum

Der Insolvenzplan ist ein besonders flexibles Instrument der Insolvenzordnung. Mit ihm können die Beteiligten fast alles regeln, was sonst dem Gesetz überlassen bliebe: wie viel die Gläubiger erhalten, wann sie es erhalten, ob das Unternehmen als Rechtsträger bestehen bleibt und wem es danach gehört. Diese Freiheit hat eine Kehrseite – ein Plan wird nur wirksam, wenn er die gesetzlichen Mehrheiten findet und einer gerichtlichen Prüfung standhält. Wir entwerfen und verhandeln Insolvenzpläne für Unternehmen und prüfen Pläne für Gläubiger und Gesellschafter, die über sie abstimmen sollen.

Typische Leistungen

  • Prüfung, ob ein Insolvenzplan der richtige Weg ist
  • Entwurf des darstellenden und gestaltenden Teils
  • Sachgerechte Gruppenbildung und Stimmrechtsplanung
  • Rechtliche Prüfung der Vergleichsrechnung
  • Gesellschaftsrechtliche Maßnahmen im Plan, einschließlich Debt-Equity-Swap
  • Verhandlungen mit Banken, Lieferanten, Arbeitnehmervertretung und Pensions-Sicherungs-Verein
  • Vertretung im Erörterungs- und Abstimmungstermin
  • Prüfung von Plänen für Gläubiger und Gesellschafter
  • Minderheitenschutzanträge und sofortige Beschwerde
  • Begleitung der Planumsetzung und Planüberwachung

Was ein Insolvenzplan leisten kann

Ohne Plan läuft ein Insolvenzverfahren nach festen Regeln: Der Verwalter verwertet das Vermögen, verteilt den Erlös nach einer gesetzlichen Rangfolge, und eine Gesellschaft wird am Ende gelöscht. Der Insolvenzplan erlaubt es, davon abzuweichen – bei der Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, bei der Verwertung und Verteilung der Masse, bei der Abwicklung des Verfahrens und bei der Haftung des Schuldners nach dessen Ende (§ 217 Abs. 1 InsO). Ist der Schuldner keine natürliche Person, können auch die Rechte der Gesellschafter einbezogen werden. Seit 2021 kann ein Plan zudem Sicherheiten gestalten, die verbundene Unternehmen für Verbindlichkeiten des Schuldners gestellt haben (§ 217 Abs. 2, § 223a InsO) – dann allerdings nur gegen angemessene Entschädigung.

In der Praxis lassen sich drei Grundtypen unterscheiden. Der Sanierungsplan erhält den Rechtsträger; die Gläubiger werden aus künftigen Erträgen, frischem Kapital oder einem Investorenbeitrag befriedigt. Der Übertragungsplan regelt den Verkauf des Betriebs an einen Erwerber und die Verteilung des Erlöses. Der Liquidationsplan ordnet eine Abwicklung schneller oder wirtschaftlicher, als es das Gesetz vorsieht. Ist der Schuldner eine natürliche Person, kann der Plan zudem eine Alternative zur Restschuldbefreiung sein; mehr dazu unter Insolvenz von Selbständigen.

Wer einen Plan vorlegen darf

Vorlageberechtigt sind der Insolvenzverwalter und der Schuldner (§ 218 Abs. 1 InsO). Der Schuldner kann seinen Plan bereits mit dem Eröffnungsantrag einreichen; ein solcher vorbereiteter Plan kann das Verfahren erheblich verkürzen. Die Gläubigerversammlung kann den Verwalter beauftragen, einen Plan auszuarbeiten, und ihm das Ziel vorgeben (§ 157 S. 2 InsO); er muss ihn dann binnen angemessener Frist vorlegen. Bei einem Plan des Verwalters wirken Gläubigerausschuss, Betriebsrat, Sprecherausschuss und Schuldner beratend mit (§ 218 Abs. 3 InsO). In der Eigenverwaltung richtet sich ein Auftrag der Gläubigerversammlung an den Sachwalter oder den Schuldner (§ 284 Abs. 1 InsO). Ein Plan, der erst nach dem Schlusstermin eingeht, wird nicht mehr berücksichtigt (§ 218 Abs. 1 S. 3 InsO).

Aufbau: darstellender und gestaltender Teil

Jeder Insolvenzplan besteht aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil sowie den gesetzlich vorgeschriebenen Anlagen (§ 219 InsO). Der darstellende Teil erklärt und begründet, der gestaltende Teil verändert die Rechtslage. Beide müssen so klar sein, dass die Beteiligten ihre Entscheidung auf einer verlässlichen Grundlage treffen können.

BestandteilInhaltRechtsgrundlage
Darstellender TeilMaßnahmen, die nach der Eröffnung getroffen wurden oder noch getroffen werden sollen, und alle Angaben zu Grundlagen und Auswirkungen des Plans, die für Zustimmung und Bestätigung erheblich sind§ 220 InsO
VergleichsrechnungGegenüberstellung der voraussichtlichen Befriedigung der Gläubiger mit und ohne Plan; bei einem Fortführungsplan ist in der Regel auch für den Fall ohne Plan eine Fortführung zu unterstellen, sofern ein Verkauf oder eine anderweitige Fortführung nicht aussichtslos ist§ 220 Abs. 2 InsO
Gestaltender TeilFestlegung, wie sich die Rechtsstellung der Beteiligten ändert – etwa um welchen Bruchteil Forderungen gekürzt, wie lange sie gestundet oder wie sie gesichert werden§§ 221, 224 InsO
Vermögensübersicht, Ergebnis- und FinanzplanPflichtanlagen, wenn die Gläubiger aus den Erträgen des fortgeführten Unternehmens befriedigt werden sollen§ 229 InsO
Weitere ErklärungenEtwa die Bereitschaft einer natürlichen Person zur Fortführung, die Zustimmung von Gläubigern, die Anteile übernehmen sollen, und Verpflichtungserklärungen Dritter§ 230 InsO

Die Vergleichsrechnung verdient besondere Aufmerksamkeit. An ihr misst sich später, ob eine Gruppe oder ein einzelner Gläubiger durch den Plan schlechter gestellt wird als ohne ihn – und damit, ob das Obstruktionsverbot greift, ob ein Minderheitenschutzantrag Erfolg haben kann und ob eine Beschwerde zulässig ist. Schwache Annahmen in der Vergleichsrechnung sind deshalb ein typisches Einfallstor für Angriffe auf einen Plan.

Im gestaltenden Teil gelten einige Grundregeln: Absonderungsrechte bleiben unberührt, wenn der Plan nichts anderes bestimmt (§ 223 InsO). Forderungen nachrangiger Gläubiger – dazu zählen insbesondere Gesellschafterdarlehen – gelten als erlassen, wenn der Plan nichts anderes bestimmt (§ 225 InsO). Willenserklärungen, die für die Umsetzung nötig sind, etwa zur Übertragung von Sicherheiten, können direkt in den Plan aufgenommen werden (§ 228 InsO) und gelten mit Rechtskraft der Bestätigung als formgerecht abgegeben (§ 254a InsO). Außerdem kann der Plan den Verwalter bevollmächtigen, offensichtliche Fehler zu berichtigen und die Umsetzung zu betreiben (§ 221 S. 2 InsO).

Gruppenbildung

Abgestimmt wird nicht in einer Gesamtheit, sondern in Gruppen. Das Gesetz schreibt eigene Gruppen vor, soweit Beteiligte mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind (§ 222 Abs. 1 InsO):

  • absonderungsberechtigte Gläubiger, wenn der Plan in ihre Rechte eingreift,
  • nicht nachrangige Insolvenzgläubiger,
  • die einzelnen Rangklassen nachrangiger Insolvenzgläubiger, soweit ihre Forderungen nicht als erlassen gelten sollen,
  • die Gesellschafter, wenn ihre Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte in den Plan einbezogen werden,
  • die Inhaber von Rechten aus gruppeninternen Drittsicherheiten.

Innerhalb dieser Kategorien können weitere Gruppen gebildet werden, die Beteiligte mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusammenfassen – etwa Lieferanten, Finanzgläubiger oder öffentliche Gläubiger. Die Gruppen müssen sachgerecht voneinander abgegrenzt und die Kriterien im Plan angegeben werden (§ 222 Abs. 2 InsO). Arbeitnehmer sollen eine eigene Gruppe bilden, wenn sie mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind; für Kleingläubiger und geringfügig beteiligte Gesellschafter sind eigene Gruppen möglich (§ 222 Abs. 3 InsO). Sieht der Plan die Fortführung des Unternehmens oder eines Betriebs vor, kann für den Pensions-Sicherungs-Verein als Träger der Insolvenzsicherung der Betriebsrenten eine besondere Gruppe gebildet werden (§ 9 Abs. 4 BetrAVG).

Innerhalb einer Gruppe müssen alle Beteiligten gleich behandelt werden; Abweichungen setzen die Zustimmung aller Betroffenen voraus. Nebenabreden, mit denen einzelnen Beteiligten für ihr Abstimmungsverhalten ein Vorteil außerhalb des Plans versprochen wird, sind nichtig (§ 226 InsO). Die Gruppenbildung ist damit ein Gestaltungsmittel mit Grenzen: Sie beeinflusst die Mehrheiten, muss aber jeder gerichtlichen Kontrolle auf Sachgerechtigkeit standhalten. Gläubiger, deren Forderungen der Plan nicht beeinträchtigt, haben kein Stimmrecht (§ 237 Abs. 2 InsO); absonderungsberechtigte Gläubiger stimmen als Insolvenzgläubiger nur mit ihrem (mutmaßlichen) Ausfall ab (§ 237 Abs. 1 InsO).

Vorprüfung, Erörterung und Abstimmung

Das Gericht prüft einen vorgelegten Plan zunächst von Amts wegen und weist ihn zurück, wenn etwa die Vorschriften über Vorlagerecht und Inhalt – insbesondere zur Gruppenbildung – nicht beachtet sind und der Mangel nicht behoben wird oder wenn ein Plan des Schuldners offensichtlich keine Aussicht auf Annahme oder Bestätigung hat (§ 231 InsO). Diese Vorprüfung soll binnen zwei Wochen abgeschlossen sein. Danach holt das Gericht Stellungnahmen ein – etwa vom Gläubigerausschuss, vom Betriebsrat und je nachdem vom Verwalter oder vom Schuldner (§ 232 InsO) – und legt den Plan in der Geschäftsstelle zur Einsicht aus (§ 234 InsO).

Über den Plan wird in einem Erörterungs- und Abstimmungstermin verhandelt und abgestimmt. Er soll nicht später als einen Monat nach seiner Anberaumung stattfinden, wird öffentlich bekannt gemacht (§ 235 InsO) und darf nicht vor dem Prüfungstermin liegen, kann aber mit ihm verbunden werden (§ 236 InsO). Im Termin kann der Vorlegende einzelne Regelungen aufgrund der Erörterung ändern und noch am selben Tag abstimmen lassen (§ 240 InsO). Das Gericht kann auch einen gesonderten Abstimmungstermin bestimmen; dann ist eine schriftliche Stimmabgabe möglich (§§ 241, 242 InsO).

Die erforderlichen Mehrheiten

In jeder Gläubigergruppe braucht der Plan eine doppelte Mehrheit: Die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger muss zustimmen, und die Forderungen der Zustimmenden müssen mehr als die Hälfte der Forderungssumme aller Abstimmenden ausmachen (§ 244 Abs. 1 InsO). Gezählt werden nur die abgegebenen Stimmen – anders als im Restrukturierungsplan nach dem StaRUG, bei dem es auf alle Stimmrechte der Gruppe ankommt. Ein Beispiel: Stimmen in einer Gruppe zehn Gläubiger ab und sind sechs von ihnen dafür, vertreten diese aber nur 40 % der Forderungssumme der Abstimmenden, ist der Plan in dieser Gruppe abgelehnt. Umgekehrt genügt auch ein Großgläubiger mit der Mehrheit der Forderungssumme allein nicht, wenn die Kopfmehrheit fehlt.

Für Gesellschaftergruppen zählt nur die Kapitalmehrheit; das Stimmrecht richtet sich allein nach der Beteiligung am gezeichneten Kapital oder Vermögen (§§ 238a, 244 Abs. 3 InsO). Beteiligt sich kein Mitglied einer Gesellschaftergruppe an der Abstimmung, gilt ihre Zustimmung als erteilt (§ 246a InsO); für nachrangige Gläubiger gelten ähnliche Erleichterungen (§ 246 InsO). Die Zustimmung des Schuldners gilt als erteilt, wenn er dem Plan nicht spätestens im Abstimmungstermin widerspricht; ein Widerspruch ist unbeachtlich, wenn er durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt wird und kein Gläubiger mehr als den vollen Betrag seiner Forderung erhält (§ 247 InsO).

Kopf + Summe Doppelte Mehrheit der Abstimmenden in jeder Gläubigergruppe § 244 Abs. 1 InsO
2 Wochen Soll-Frist für die gerichtliche Vorprüfung nach Vorlage des Plans § 231 Abs. 1 S. 2 InsO
1 Monat Soll-Frist bis zum Erörterungs- und Abstimmungstermin § 235 Abs. 1 S. 2 InsO
1 Jahr Verjährung nicht rechtzeitig angemeldeter Forderungen nach Planbestätigung § 259b InsO

Obstruktionsverbot: wenn eine Gruppe ablehnt

Ein Plan scheitert nicht automatisch, wenn eine Gruppe die erforderliche Mehrheit verfehlt. Nach dem Obstruktionsverbot gilt ihre Zustimmung als erteilt, wenn drei Voraussetzungen zusammen vorliegen (§ 245 Abs. 1 InsO): Die Angehörigen der Gruppe werden durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt, als sie ohne Plan stünden; sie werden angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt, der den Beteiligten auf Grundlage des Plans zufließen soll; und die Mehrheit der abstimmenden Gruppen hat mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt. Stimmen nur zwei Gruppen ab, müssen deshalb beide zustimmen; das Obstruktionsverbot hilft dann nicht. Pläne sehen daher häufig mehr Gruppen vor – die Einteilung muss aber auch dann sachgerecht bleiben.

Was „angemessen beteiligt“ heißt, legt das Gesetz für Gläubigergruppen genau fest (§ 245 Abs. 2 InsO). Kein anderer Gläubiger darf mehr als den vollen Betrag seiner Forderung erhalten. Weder Gläubiger, die ohne Plan nachrangig zu befriedigen wären, noch der Schuldner oder seine Gesellschafter dürfen einen wirtschaftlichen Wert erhalten, der nicht vollständig durch eine Leistung in das Vermögen des Schuldners ausgeglichen wird. Und kein gleichrangiger Gläubiger darf besser gestellt werden als die Gruppe. Soll die Zustimmung einer ablehnenden Gläubigergruppe ersetzt werden, können Gesellschafter ihre Beteiligung deshalb grundsätzlich nur behalten, wenn sie dafür einen angemessenen Beitrag leisten. Für Gesellschaftergruppen gilt ein eigener Maßstab (§ 245 Abs. 3 InsO); ist der Schuldner eine natürliche Person, enthält § 245a InsO Zweifelsregeln für die Frage der Schlechterstellung.

Minderheitenschutz und Rechtsmittel

Auch wenn der Plan die erforderlichen Mehrheiten gefunden hat, kann ein einzelner Gläubiger – oder, wenn der Schuldner keine natürliche Person ist, ein einzelner Gesellschafter – verlangen, dass die Bestätigung versagt wird. Voraussetzung ist, dass er dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und spätestens dort glaubhaft macht, dass er durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt wird als ohne ihn (§ 251 Abs. 1, 2 InsO). Pläne sehen deshalb häufig Mittel für den Fall vor, dass ein Beteiligter eine Schlechterstellung nachweist. Dann ist der Antrag abzuweisen; über den Ausgleich wird außerhalb des Insolvenzverfahrens entschieden (§ 251 Abs. 3 InsO).

Gegen die Bestätigung oder ihre Versagung ist die sofortige Beschwerde möglich (§ 253 InsO). Gegen eine Bestätigung ist sie aber nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan im Termin widersprochen, gegen ihn gestimmt und glaubhaft gemacht hat, dass er wesentlich schlechter gestellt wird und dieser Nachteil nicht aus den bereitgestellten Mitteln ausgeglichen werden kann. Widerspruch und Gegenstimme sind nur dann Voraussetzung, wenn in der Bekanntmachung und der Ladung besonders darauf hingewiesen wurde. Auf Antrag des Verwalters weist das Landgericht die Beschwerde zudem unverzüglich zurück, wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Plans vorrangig erscheint, weil die Nachteile einer Verzögerung die Nachteile für den Beschwerdeführer überwiegen – es sei denn, es liegt ein besonders schwerer Rechtsverstoß vor. Der Beschwerdeführer wird dann auf Schadensersatz aus der Masse verwiesen; die Rückgängigmachung des Plans kann er nicht verlangen (§ 253 Abs. 4 InsO).

Achtung, Termin

Wer einen Plan für nachteilig hält, muss im Erörterungs- und Abstimmungstermin handeln: widersprechen, dagegen stimmen und die Schlechterstellung glaubhaft machen. Was dort versäumt wird, lässt sich später kaum nachholen. Bereiten Sie den Termin deshalb rechtzeitig mit einer eigenen Prüfung der Vergleichsrechnung vor.

Gerichtliche Bestätigung

Haben die Gruppen den Plan angenommen und hat der Schuldner zugestimmt, bedarf er der Bestätigung durch das Insolvenzgericht (§ 248 InsO). Vorher soll das Gericht Verwalter, Gläubigerausschuss und Schuldner anhören. Sieht der Plan vor, dass vor der Bestätigung bestimmte Leistungen erbracht werden – etwa eine Kapitalzuführung durch einen Investor –, darf er erst bestätigt werden, wenn diese Bedingungen erfüllt sind (§ 249 InsO). Von Amts wegen versagt das Gericht die Bestätigung, wenn die Vorschriften über Inhalt und Verfahren, über die Annahme oder über die Zustimmung des Schuldners in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet wurden und der Mangel nicht behoben werden kann, oder wenn die Annahme unlauter herbeigeführt wurde, insbesondere durch die Begünstigung eines Beteiligten (§ 250 InsO).

Wirkungen des bestätigten Plans

Mit Rechtskraft der Bestätigung treten die Wirkungen des gestaltenden Teils für und gegen alle Beteiligten ein (§ 254 Abs. 1 InsO) – auch für Gläubiger, die ihre Forderung nicht angemeldet oder dem Plan widersprochen haben (§ 254b InsO). Soweit der Plan nichts anderes bestimmt, wird der Schuldner mit der vorgesehenen Befriedigung von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit; das gilt entsprechend für die persönliche Haftung persönlich haftender Gesellschafter (§ 227 InsO).

Rechte gegen Mitschuldner und Bürgen sowie Sicherheiten an Gegenständen Dritter bleiben dagegen bestehen, soweit der Plan nicht zulässigerweise gruppeninterne Drittsicherheiten gestaltet (§ 254 Abs. 2 InsO). Ein Gläubiger kann also weiterhin aus einer Bürgschaft des Geschäftsführers vorgehen; der Bürge kann beim Schuldner aber nur in dem Umfang Rückgriff nehmen, den der Plan zulässt. Erfüllt der Schuldner den Plan nicht, werden Stundung und Erlass für den betroffenen Gläubiger hinfällig, sobald der Schuldner erheblich in Rückstand gerät – das setzt eine schriftliche Mahnung mit mindestens zweiwöchiger Nachfrist voraus. Wird vor vollständiger Erfüllung ein neues Insolvenzverfahren eröffnet, gilt das für alle Insolvenzgläubiger; der Plan kann in Grenzen Abweichendes regeln (§ 255 InsO). Aus dem Plan in Verbindung mit dem Tabelleneintrag können Gläubiger mit festgestellten und vom Schuldner nicht bestrittenen Forderungen unmittelbar vollstrecken (§ 257 InsO).

Nach Rechtskraft der Bestätigung hebt das Gericht das Verfahren auf, sofern der Plan nichts anderes vorsieht (§ 258 InsO). Zuvor müssen unstreitige fällige Masseverbindlichkeiten bezahlt und für streitige oder nicht fällige Sicherheit geleistet werden; für nicht fällige genügt auch ein Finanzplan, der ihre Erfüllung gewährleistet. Der Schuldner erhält die Verfügungsbefugnis zurück (§ 259 InsO). Forderungen, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet wurden, verjähren in einem Jahr ab Fälligkeit und Rechtskraft der Bestätigung, wenn nicht die allgemeine Verjährung früher eintritt (§ 259b InsO); ihre Gläubiger können höchstens das verlangen, was der Plan für vergleichbare Forderungen vorsieht. Gefährden solche Nachzügler mit Zwangsvollstreckungen die Umsetzung des Plans, kann das Gericht auf Antrag Vollstreckungsschutz gewähren (§ 259a InsO).

Steuerlich kann der Forderungsverzicht beim Schuldner einen Buchgewinn auslösen. Solche Sanierungserträge können unter den Voraussetzungen des § 3a EStG steuerfrei sein. Die steuerliche Seite eines Plans sollte deshalb früh mit der steuerlichen Beratung abgestimmt werden.

Wirkungen für Gesellschafter: Kapitalmaßnahmen und Debt-Equity-Swap

Die Anteile der Gesellschafter bleiben vom Plan unberührt, wenn er nichts anderes bestimmt (§ 225a Abs. 1 InsO). Er kann aber tief in die Gesellschafterstellung eingreifen: Im gestaltenden Teil können eine Kapitalherabsetzung und eine Kapitalerhöhung, Sacheinlagen, der Ausschluss von Bezugsrechten und Abfindungen für ausscheidende Gesellschafter vorgesehen werden. Zulässig ist jede Regelung, die gesellschaftsrechtlich möglich ist – etwa die Fortsetzung einer durch die Insolvenz aufgelösten Gesellschaft oder die Übertragung von Anteilen (§ 225a Abs. 2, 3 InsO). Die in den Plan aufgenommenen Beschlüsse der Gesellschafter gelten mit Rechtskraft der Bestätigung als in der vorgeschriebenen Form gefasst (§ 254a Abs. 2 InsO).

Beim Debt-Equity-Swap werden Forderungen von Gläubigern in Anteile am Unternehmen umgewandelt. Häufig wird dazu das Kapital zunächst herabgesetzt und anschließend unter Ausschluss des Bezugsrechts der Altgesellschafter erhöht, wobei die Gläubiger ihre Forderungen als Sacheinlage einbringen. Gegen seinen Willen kann niemand Gesellschafter werden: Jeder Gläubiger, der Anteile übernehmen soll, muss ausdrücklich zustimmen (§ 225a Abs. 2 S. 2, § 230 Abs. 2 InsO). Nach der Bestätigung kann das Unternehmen gegen diese Gläubiger keine Ansprüche wegen einer Überbewertung der eingebrachten Forderungen geltend machen (§ 254 Abs. 4 InsO).

Die Maßnahmen berechtigen Vertragspartner nicht zu Rücktritt oder Kündigung; entgegenstehende Klauseln, die etwa an einen Kontrollwechsel anknüpfen, sind insoweit unwirksam; Rechte wegen einer Pflichtverletzung des Schuldners bleiben unberührt (§ 225a Abs. 4 InsO). Tritt ein Gesellschafter wegen einer solchen Maßnahme aus wichtigem Grund aus, richtet sich eine etwaige Abfindung nach dem Wert, der sich bei einer Abwicklung ergeben hätte (§ 225a Abs. 5 InsO). Für Altgesellschafter bedeutet das: Ist ihre Beteiligung wirtschaftlich nichts mehr wert, kann der Plan sie auch gegen ihren Willen verwässern oder vollständig verdrängen – lehnt die Gesellschaftergruppe ab, kann ihre Zustimmung unter den Voraussetzungen des Obstruktionsverbots als erteilt gelten. Wollen sie beteiligt bleiben, müssen sie in aller Regel einen eigenen Sanierungsbeitrag leisten. Wie die Gesellschafter in der Eigenverwaltung außerdem ihren Einfluss auf die Geschäftsführung verlieren, erläutern wir unter Eigenverwaltung & Schutzschirm.

Der Plan im Regelverfahren, in der Eigenverwaltung und im Schutzschirm

Ein Insolvenzplan kann in jedem Insolvenzverfahren vorgelegt werden. Je nach Verfahrensart unterscheiden sich aber Initiative, Zeitpunkt und Zuständigkeiten.

AspektRegelverfahrenEigenverwaltungSchutzschirm
Wer legt typischerweise vor?Insolvenzverwalter, häufig im Auftrag der Gläubigerversammlung; der Schuldner kann einen eigenen Plan vorlegenDas Unternehmen selbst; im Auftrag der Gläubigerversammlung auch der SachwalterDas Unternehmen innerhalb der gerichtlichen Frist
Typischer ZeitpunktMeist nach dem Berichtstermin; ein vorbereiteter Plan kann schon mit dem Antrag eingereicht werdenOft vor dem Antrag vorbereitet und bald nach der Eröffnung zur Abstimmung gestelltVorlage im Eröffnungsverfahren binnen höchstens drei Monaten, Abstimmung nach der Eröffnung
Führung bis zur BestätigungInsolvenzverwalterGeschäftsleitung unter Aufsicht des SachwaltersGeschäftsleitung unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalters bzw. Sachwalters
Überwachung der Planerfüllung, falls vorgesehenInsolvenzverwalter (§ 261 InsO)Sachwalter (§ 284 Abs. 2 InsO)Sachwalter (§ 284 Abs. 2 InsO)

Außerhalb der Insolvenz steht mit dem Restrukturierungsplan nach dem StaRUG ein verwandtes Instrument zur Verfügung, das aber drohende Zahlungsunfähigkeit voraussetzt und andere Mehrheiten verlangt. Die Unterschiede zeigt die Gegenüberstellung unter StaRUG-Restrukturierung; zu den Verfahrensarten selbst siehe Eigenverwaltung & Schutzschirm.

Ablauf eines Planverfahrens

Die Zeitangaben sind grobe Orientierungswerte. Ein gut vorbereiteter und mit den wesentlichen Gläubigern abgestimmter Plan kann deutlich schneller bestätigt werden als ein Plan, der erst im Verfahren entsteht oder über den gestritten wird.

  1. Schritt 1 · Wochen bis Monate

    Konzept und Planentwurf

    Analyse der Krisenursachen, Sanierungsmaßnahmen, Vergleichsrechnung, Gruppenbildung und Gespräche mit den wichtigsten Beteiligten.

  2. Schritt 2 · mit dem Antrag oder im Verfahren

    Vorlage beim Insolvenzgericht

    Der Plan wird mit allen Anlagen eingereicht – im Schutzschirmverfahren innerhalb der gerichtlich bestimmten Frist.

  3. Schritt 3 · soll binnen zwei Wochen erfolgen

    Vorprüfung

    Das Gericht prüft, ob der Plan zurückzuweisen ist, und leitet ihn andernfalls den Stellungnahmeberechtigten zu.

  4. Schritt 4 · soll binnen eines Monats stattfinden

    Erörterungs- und Abstimmungstermin

    Der Plan und die Stimmrechte werden erörtert, gegebenenfalls angepasst, und die Gruppen stimmen ab.

  5. Schritt 5 · im Anschluss

    Bestätigung und Rechtskraft

    Das Gericht entscheidet über Bestätigung und Minderheitenschutzanträge; nach Ablauf der Beschwerdefrist oder Abschluss eines Beschwerdeverfahrens wird die Bestätigung rechtskräftig.

  6. Schritt 6 · Abschluss

    Aufhebung und Umsetzung

    Das Verfahren wird aufgehoben, der Schuldner erhält die Verfügungsbefugnis zurück und erfüllt die Planquoten – falls vorgesehen unter Überwachung.

Die Rolle der Gläubiger

Gläubiger entscheiden über jeden Insolvenzplan mit. Wie Abstimmung und Minderheitenschutz aus Gläubigersicht funktionieren, haben wir unter Gläubigerberatung zusammengefasst. Vor einem Abstimmungstermin sollten Sie insbesondere prüfen:

  • ob Ihre Forderung vollständig und mit dem richtigen Rang angemeldet ist und welches Stimmrecht Ihnen zugemessen wird,
  • in welche Gruppe Sie eingeordnet sind und ob die Abgrenzung der Gruppen sachgerecht ist,
  • auf welchen Annahmen die Vergleichsrechnung beruht und ob die Quote ohne Plan realistisch dargestellt ist,
  • ob und wie der Plan in Ihre Sicherheiten eingreift,
  • ob Ihnen Mitschuldner, Bürgen oder Sicherheiten Dritter zur Verfügung stehen, die vom Plan unberührt bleiben,
  • wann und unter welchen Bedingungen die Quote gezahlt wird und ob eine Planüberwachung vorgesehen ist.

Ansprüche, die erst im Verfahren begründet wurden – etwa aus Lieferungen, die der Verwalter oder das eigenverwaltende Unternehmen nach der Eröffnung bestellt hat –, sind Masseverbindlichkeiten; der Plan kürzt sie nicht. Sieht der Plan einen Kreditrahmen vor, können Kredite, die während der Überwachung innerhalb dieses Rahmens gewährt und vom Verwalter schriftlich bestätigt werden, in einem erneuten Insolvenzverfahren Vorrang vor den bisherigen Insolvenzgläubigern erhalten (§§ 264, 266 InsO) – ein Instrument, das die Finanzierung nach dem Verfahren erleichtern soll.

Planüberwachung

Der gestaltende Teil kann vorsehen, dass die Erfüllung des Plans nach der Aufhebung überwacht wird (§ 260 InsO). Die Überwachung übernimmt der Insolvenzverwalter, in der Eigenverwaltung der Sachwalter. Er berichtet dem Gericht und einem etwa bestellten Gläubigerausschuss jährlich über den Stand und die Aussichten der Planerfüllung (§ 261 Abs. 2 InsO) und muss unverzüglich anzeigen, wenn Ansprüche nicht erfüllt werden oder nicht erfüllt werden können (§ 262 InsO). Der Plan kann bestimmen, dass bestimmte Rechtsgeschäfte während der Überwachung nur mit Zustimmung des Verwalters wirksam sind (§ 263 InsO). Die Überwachung wird öffentlich bekannt gemacht (§ 267 InsO), ihre Kosten trägt der Schuldner (§ 269 InsO). Sie endet, wenn die überwachten Ansprüche erfüllt oder gewährleistet sind, spätestens aber drei Jahre nach Aufhebung des Verfahrens, wenn bis dahin kein neuer Insolvenzantrag gestellt ist (§ 268 InsO).

Häufige Fragen

Muss ein Insolvenzplan eine Mindestquote vorsehen?

Nein, eine gesetzliche Mindestquote gibt es nicht. Maßstab ist vor allem, dass die Gläubiger durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne ihn stünden – das zeigt die Vergleichsrechnung.

Können Gesellschafter gegen ihren Willen aus dem Unternehmen gedrängt werden?

Ja, wenn der Plan in ihre Rechte eingreift und bestätigt wird. Schutz bieten Minderheitenschutzantrag und sofortige Beschwerde – allerdings nur, wenn der Gesellschafter glaubhaft macht, dass er durch den Plan schlechter gestellt wird als ohne ihn. Das ist schwer darzulegen, wenn die Anteile bei einer Abwicklung ohnehin wertlos wären.

Was geschieht mit Bürgschaften der Geschäftsführung?

Sie bleiben grundsätzlich bestehen, denn der Plan befreit den Schuldner, nicht aber Bürgen und Mitschuldner (§ 254 Abs. 2 InsO). Wer sich persönlich verbürgt hat, sollte deshalb parallel zum Plan mit den Gläubigern klären, wie mit diesen Verpflichtungen umgegangen wird. Zu den persönlichen Risiken der Geschäftsleitung siehe Geschäftsführerhaftung.

Was passiert, wenn das Unternehmen die Planquote nicht zahlt?

Gerät es erheblich in Rückstand – das setzt eine schriftliche Mahnung mit einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen voraus –, werden Stundung und Erlass für den betroffenen Gläubiger hinfällig (§ 255 InsO); er kann dann aus dem Plan und dem Tabelleneintrag vollstrecken (§ 257 InsO). Bei einem neuen Insolvenzverfahren gilt das für alle Insolvenzgläubiger.

Können auch Einzelunternehmer einen Insolvenzplan nutzen?

Ja. Ein Insolvenzplan ist auch bei natürlichen Personen möglich, im Regel- ebenso wie im Verbraucherinsolvenzverfahren. Er kann einen schnelleren Weg aus den Schulden eröffnen als die Restschuldbefreiung, setzt aber ein Angebot voraus, das die Gläubiger überzeugt – etwa eine Einmalzahlung aus Mitteln Dritter.

Aus der Praxis

Typische Situationen.

Ein Sanierungsplan für den Familienbetrieb

Situation
Ein produzierendes Familienunternehmen befindet sich in Eigenverwaltung. Die Hausbanken sind besichert, daneben gibt es zahlreiche Lieferanten, offene Lohnforderungen und Betriebsrentenzusagen.
Unser Ansatz
Wir bilden die Gruppen nach Rechtsstellung und wirtschaftlichen Interessen, prüfen eine eigene Gruppe für den Pensions-Sicherungs-Verein, untersuchen die Vergleichsrechnung auf belastbare Annahmen und stimmen den Plan vor dem Termin mit den großen Gläubigergruppen ab.

Die Bank soll Gesellschafterin werden

Situation
Eine finanzierende Bank ist bereit, einen Teil ihrer Forderungen in eine Beteiligung am Unternehmen umzuwandeln, wenn sie Einfluss auf die weitere Entwicklung erhält.
Unser Ansatz
Wir gestalten Kapitalherabsetzung, Kapitalerhöhung und Sacheinlage im Plan, holen die erforderliche Zustimmungserklärung ein, prüfen wesentliche Verträge auf Kontrollwechselklauseln und regeln die künftige Gesellschafterstruktur.

Altgesellschafter fürchten um ihre Anteile

Situation
Die Gründer einer GmbH erhalten einen Plan, nach dem ihre Anteile auf einen Investor übergehen sollen. Sie halten das Unternehmen für deutlich wertvoller, als der Plan annimmt.
Unser Ansatz
Wir prüfen Vergleichsrechnung und Bewertung, klären, ob ein eigener Sanierungsbeitrag eine Beteiligung sichern könnte, und bereiten Widerspruch, Glaubhaftmachung und gegebenenfalls einen Minderheitenschutzantrag für den Termin vor.

Die Beispiele sind typisierte, vereinfachte Situationen und keine Berichte über konkrete Mandate. Jeder Fall verläuft anders.

Worauf es ankommt

Unsere Haltung zum Insolvenzplan.

Ein Insolvenzplan überzeugt, wenn er für alle Beteiligten nachvollziehbar besser ist als die Alternative. Wir legen deshalb Wert auf ehrliche Zahlen, eine sachgerechte Gruppenbildung und frühe Gespräche mit den Beteiligten – ob wir den Plan für ein Unternehmen entwerfen oder für Gläubiger und Gesellschafter prüfen.