Branchen

Krise im Branchen­kontext

Das Insolvenz- und Arbeitsrecht gilt für alle Unternehmen – doch jede Branche hat ihre eigenen Verträge, Sicherheiten und Beschäftigungsformen. Hier finden Sie, welche Rechtsfragen sich in Ihrer Branche in der Krise typischerweise stellen.

Überblick

Gleiches Recht, unterschiedliche Krisen.

Die Insolvenzordnung, das Kündigungsschutzgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz unterscheiden im Grundsatz nicht nach Branchen. Wie eine Krise verläuft und welche Regeln in den Vordergrund treten, hängt aber stark davon ab, wie ein Unternehmen wirtschaftet: ob es vorleistet oder auf Ziel einkauft, ob es Räume pachtet oder Maschinen least, ob es mit Saisonkräften oder einem tarifgebundenen Stammpersonal arbeitet. Auf den folgenden Seiten beschreiben wir die typischen Fragen in vier Bereichen – für Unternehmen und Geschäftsleitungen ebenso wie für Gläubiger, Vertragspartner und Beschäftigte.

Bau & Handwerk

Abschlagszahlungen, Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB, Bürgschaften und Sicherheitseinbehalte, laufende Bauverträge in der Insolvenz, Haftung für Nachunternehmer, Saison-Kurzarbeitergeld und Arbeitsrecht auf der Baustelle.

Handel & E-Commerce

Lieferantenkredit und Eigentumsvorbehalt, Warenkreditversicherung, Mietverträge und Filialschließungen, Gutscheine und Kundenanzahlungen sowie Zahlungsdienstleister, Marktplätze und Retouren im Online-Handel.

Gastronomie & Hotellerie

Pacht- und Mietverträge, Getränkelieferverträge mit Darlehen, saisonale Beschäftigung, Minijobs und Aushilfen, Arbeitszeiten, Rückstände bei Steuern und Sozialversicherung sowie Privatinsolvenz und Neustart von Inhabern.

Industrie & Produktion

Abhängigkeiten in der Lieferkette, Unterstützung durch Kunden, Werkzeuge im Eigentum Dritter, Energie- und Rohstoffkosten, Kurzarbeit, Betriebsrat und Tarif, Betriebsrenten sowie Standortverlagerung und übertragende Sanierung.

Warum die Branche in der Krise den Unterschied macht

Wer die typischen Abläufe einer Branche kennt, stellt früher die richtigen Fragen: Wo steckt die Liquidität? Wer hat welche Sicherheiten? Welche Verträge lassen sich beenden, welche Beschäftigten sind betroffen? Vier Faktoren prägen dabei den rechtlichen Verlauf einer Krise besonders.

Verträge und Sicherheiten

Am Bau regeln Werkverträge, oft auf Grundlage der VOB/B, Abschläge, Bürgschaften und Einbehalte. Im Handel wird Ware unter Eigentumsvorbehalt geliefert und über Warenkreditversicherungen abgesichert. In der Gastronomie spielen Pachtverträge und Getränkelieferverträge mit Darlehen eine große Rolle, in der Industrie langfristige Lieferbeziehungen und Werkzeuge, die dem Kunden gehören. Von dieser Vertragslandschaft hängt ab, wer in der Insolvenz aussondern oder abgesondert befriedigt werden kann, welche Verträge der Insolvenzverwalter nach § 103 InsO erfüllen oder ablehnen kann und welche Mietverhältnisse er nach § 109 InsO vorzeitig beenden darf.

Zahlungsflüsse und Saison

Ein Bauunternehmen leistet vor und wird nach Baufortschritt bezahlt, ein Händler kauft auf Ziel ein und verkauft gegen sofortige Zahlung, ein Saisonbetrieb in Gastronomie oder Hotellerie erzielt einen großen Teil seines Umsatzes in wenigen Monaten, ein Industriebetrieb finanziert Aufträge über lange Zeiträume vor. Diese Muster bestimmen, wie eine Liquiditätsplanung aussehen muss und wie belastbar die Prüfung der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und der Fortführungsprognose (§ 19 InsO) ist. Die Geschäftsleitung einer GmbH, AG oder vergleichbaren Gesellschaft ist ohnehin verpflichtet, Entwicklungen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können, fortlaufend zu überwachen und bei Bedarf gegenzusteuern (§ 1 StaRUG) – wie das in der Praxis aussieht, erläutern wir unter Krisenfrüherkennung.

Beschäftigung und Tarif

Arbeitsrechtliche Instrumente greifen je nach Branche unterschiedlich. Im Baugewerbe gibt es das Saison-Kurzarbeitergeld und das Sozialkassenverfahren, im Handel prägen Teilzeit, Minijobs und Filialstrukturen das Bild, in der Gastronomie Aushilfen, Saisonkräfte und lange Arbeitszeiten, in der Industrie Betriebsräte, Tarifverträge und Betriebsrenten. Davon hängt ab, ob Kurzarbeit möglich ist, wie eine Sozialauswahl zuzuschneiden ist, ob ein Personalabbau eine Betriebsänderung mit Interessenausgleich und Sozialplan auslöst und was bei einem Verkauf des Betriebs nach § 613a BGB mit den Arbeitsverhältnissen geschieht.

Rechtsform und persönliche Haftung

In Handwerk und Gastronomie werden viele Betriebe von Einzelunternehmern oder Personengesellschaften mit persönlich haftenden Inhabern geführt. Für sie gilt keine Insolvenzantragspflicht, dafür haften die Inhaber mit ihrem Privatvermögen; im Mittelpunkt steht dann häufig der Weg zur Restschuldbefreiung. Bei GmbH, UG oder GmbH & Co. KG trifft die Geschäftsleitung dagegen die Antragspflicht nach § 15a InsO – ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung – und das Zahlungsverbot nach § 15b InsO. Mehr dazu unter Insolvenz von Selbständigen und Geschäftsführerhaftung.

Was diese Seiten leisten – und was nicht

Die Branchenseiten beschreiben typische Fragen und die dafür maßgeblichen Regeln. Sie berichten nicht über konkrete Mandate und ersetzen nicht die Prüfung Ihres Einzelfalls. Dafür kommt es auf Ihre Verträge, Ihre Zahlen und die laufenden Fristen an.

Branchenübergreifend

Themen, die in jeder Krise wichtig sind.

Unabhängig von der Branche kehren einige Fragen in nahezu jeder Unternehmenskrise wieder. Sie sind auf eigenen Seiten ausführlich erläutert.

Antragspflicht und Haftung

Wann eine Gesellschaft insolvenzreif ist, welche Fristen für den Antrag laufen und wann Geschäftsleiter für Zahlungen, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge persönlich einstehen müssen.

Sanierungswege

Außergerichtliche Einigung, Restrukturierung nach dem StaRUG, Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren und Insolvenzplan: welcher Weg in welchem Krisenstadium offensteht.

Rechte als Gläubiger

Forderungsanmeldung, Eigentumsvorbehalt, Aus- und Absonderung, laufende Verträge nach § 103 InsO und die Mitwirkung in Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss.

Insolvenzanfechtung

Wann der Insolvenzverwalter Zahlungen von Lieferanten, Dienstleistern und Vermietern zurückfordern kann, welche Fristen gelten und wie sich solche Rückforderungen prüfen und abwehren lassen.

Personalabbau

Betriebsbedingte Kündigung und Sozialauswahl, Betriebsänderung, Interessenausgleich und Sozialplan, Massenentlassungsanzeige und die Erleichterungen im Insolvenzverfahren.

Beschäftigte in der Insolvenz

Insolvenzgeld, Rang von Lohnrückständen, Kündigung durch den Verwalter, Betriebsübergang und Betriebsrenten – für Arbeitnehmer ebenso wie für Arbeitgeber und Geschäftsleitung.

Schnellübersicht

Typische Themen je Branche.

Die Übersicht vereinfacht bewusst. Sie zeigt, welche Themen in der jeweiligen Branche häufig im Vordergrund stehen – im Einzelfall können ganz andere Fragen entscheidend sein.

BrancheTypische KrisenauslöserInsolvenzrechtliche ThemenArbeitsrechtliche Themen
Bau & HandwerkVorleistung, streitige Nachträge, gebundene Sicherheiten, Ausfall von GeneralunternehmernBauhandwerkersicherung (§ 650f BGB), Wahlrecht des Verwalters (§ 103 InsO), Bürgschaften und Einbehalte, AnfechtungSaison-Kurzarbeitergeld, Sozialkassen, Haftung für Nachunternehmer, Personalabbau
Handel & E-CommerceFixkosten bei sinkender Frequenz, gebundenes Lager, gekürzte Kreditlimits, RetourenEigentumsvorbehalt, Mietverträge (§§ 108, 109, 112 InsO), Gutscheine und Anzahlungen als InsolvenzforderungFilialschließung als Betriebsänderung, Teilzeit und Minijobs, Betriebsübergang
Gastronomie & HotellerieSaisonale Umsätze, gestiegene Kosten, Rückstände bei Steuern und SozialversicherungPacht- und Mietverträge, Getränkelieferverträge mit Darlehen, Privatinsolvenz von InhabernSaisonkräfte, Minijobs und Aushilfen, Arbeitszeiten
Industrie & ProduktionAbhängigkeit von Großkunden, Energie- und Rohstoffkosten, Vorfinanzierung von AufträgenWerkzeuge und Eigentum Dritter, Unterstützung durch Kunden, übertragende SanierungKurzarbeit, Betriebsrat und Tarif, Betriebsrenten, Standortverlagerung

Vereinfachte Darstellung, Stand September 2026. Welche Fragen in Ihrem Fall maßgeblich sind, klären wir im Erstgespräch.

So gehen wir vor

Vom Branchenbild zum Einzelfall.

  1. Lage aufnehmen

    Rechtsform, Verträge, Sicherheiten, Beschäftigte und Zahlungsflüsse: Wir verschaffen uns ein Bild davon, wie Ihr Unternehmen oder Ihre Geschäftsbeziehung tatsächlich funktioniert.

  2. Fristen sichern

    Laufende Fristen notiert unser Sekretariat schon beim ersten Kontakt. Anschließend prüfen wir als Erstes, welche Fristen maßgeblich sind – etwa für den Insolvenzantrag, die Kündigungsschutzklage, das Insolvenzgeld oder die Forderungsanmeldung.

  3. Rechtlich einordnen

    Liegt ein Insolvenzgrund vor? Welche Rechte und Pflichten haben Sie in Ihrer Rolle? Welche Wege stehen offen, und was kosten sie?

  4. Handeln

    Wir verhandeln mit Vertragspartnern, Betriebsrat und Verwalter, stellen Anträge und vertreten Sie außergerichtlich und vor Gericht.

Häufige Fragen

Kurz beantwortet.

Warum gibt es Branchenseiten, wenn das Insolvenzrecht für alle gleich gilt?

Die Gesetze sind dieselben, ihre Wirkung ist es nicht. Ob ein Lieferant seine Ware zurückerhält, ob ein Mietvertrag vorzeitig endet oder ob Kurzarbeit möglich ist, hängt von Verträgen und Strukturen ab, die in jeder Branche anders aussehen. Die Branchenseiten bündeln deshalb die Regeln, die in der jeweiligen Branche typischerweise den Ausschlag geben.

Meine Branche ist nicht aufgeführt – können Sie trotzdem helfen?

Ja. Die vier Seiten greifen Bereiche heraus, in denen sich bestimmte Konstellationen besonders häufig stellen. Das Insolvenz- und Arbeitsrecht gilt aber branchenübergreifend, und wir beraten Unternehmen, Geschäftsleitungen, Gläubiger und Beschäftigte unabhängig davon, in welchem Wirtschaftszweig sie tätig sind.

Beraten Sie auch Vertragspartner eines Unternehmens in der Krise?

Ja. Die Branchenseiten behandeln deshalb auch die Sicht von Lieferanten, Auftraggebern, Vermietern, Kunden und Beschäftigten. Für sie geht es vor allem darum, Sicherheiten zu nutzen, Forderungen richtig anzumelden und unberechtigte Rückforderungen abzuwehren. Einen Überblick über die Rechte im Verfahren finden Sie unter Gläubigerberatung.

Muss ich als Inhaber eines Einzelunternehmens einen Insolvenzantrag stellen?

Eine Antragspflicht nach § 15a InsO besteht nur für juristische Personen und für Gesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter, etwa die GmbH & Co. KG. Einzelunternehmer trifft sie nicht; sie haften aber persönlich, und Gläubiger können ihrerseits einen Antrag stellen. Wer Arbeitnehmer beschäftigt, muss außerdem deren Beiträge zur Sozialversicherung abführen – das Vorenthalten ist strafbar (§ 266a StGB). Ein eigener Antrag kann sinnvoll sein, weil er mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbunden werden kann (§ 287 InsO).

Wann sollte ich Kontakt aufnehmen?

Möglichst bei den ersten Warnsignalen – etwa wenn Kreditlimits gekürzt werden, Lieferanten Vorkasse verlangen, Rückstände bei Finanzamt oder Sozialversicherung entstehen oder ein wichtiger Vertragspartner nicht mehr zahlt. Je früher die Lage geprüft wird, desto mehr Wege stehen offen. Einen ersten Anhaltspunkt gibt unser Krisen-Check.

Was kostet die Beratung?

Wir besprechen die Kosten, bevor wir tätig werden. Bei Unternehmensmandaten ist häufig eine Vergütungsvereinbarung sinnvoll; für Verbraucher ist die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch gesetzlich auf höchstens 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer begrenzt, sofern nichts anderes vereinbart ist (§ 34 Abs. 1 S. 3 RVG). Einzelheiten finden Sie unter Ablauf & Kosten.

Erstgespräch

Je früher Sie handeln, desto mehr Wege bleiben offen.

Schildern Sie uns Ihre Situation. Wir prüfen zuerst Fristen und Dringlichkeit und sagen Ihnen offen, wie es weitergehen kann – und womit Sie bei den Kosten rechnen müssen.