Arbeitsverträge
AGB-Kontrolle, Nachweisgesetz, Befristung, Probezeit, Wettbewerbsverbote, Vergütungs- und Überstundenregelungen sowie Geschäftsführerverträge.
Arbeitgeber
Für Unternehmen und Geschäftsleitungen, die Personalentscheidungen treffen müssen: Wir bereiten Verträge, Kündigungen und Umstrukturierungen sorgfältig und mit Blick auf eine spätere gerichtliche Prüfung vor – auch dann, wenn das Unternehmen in der Krise steckt.
Überblick
Arbeitsrechtliche Fehler zeigen sich oft erst Monate später – im Kündigungsschutzprozess, in einer Nachforderung der Sozialversicherung oder bei der Prüfung durch einen Erwerber. Wir beraten Arbeitgeber deshalb möglichst vor der Maßnahme. Die wichtigsten Themen erläutern wir auf eigenen Seiten.
AGB-Kontrolle, Nachweisgesetz, Befristung, Probezeit, Wettbewerbsverbote, Vergütungs- und Überstundenregelungen sowie Geschäftsführerverträge.
Betriebsbedingte Kündigung und Sozialauswahl, Interessenausgleich und Sozialplan, Massenentlassungsanzeige, Freiwilligenprogramme und Zeitplan.
Voraussetzungen und Folgen des § 613a BGB, Unterrichtung und Widerspruch, Kündigungsverbot, Haftung und Kollektivrecht – für Veräußerer und Erwerber.
Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat, soziale Angelegenheiten, personelle Einzelmaßnahmen, Betriebsvereinbarungen, Einigungsstelle und Kosten.
Insolvenzgeld und Lohnrückstände, Kündigung mit verkürzter Frist, Namensliste, begrenzter Sozialplan und Betriebsrenten – aus Sicht der Geschäftsleitung.
Wie Sie wirksam abmahnen und Trennungen einvernehmlich regeln. Die Arbeitgebersicht auf den Aufhebungsvertrag finden Sie auf dessen Themenseite.
Welche Schritte sind nötig, in welcher Reihenfolge, und wo liegen die Risiken? Diese Fragen klären wir mit Ihnen, bevor eine Maßnahme umgesetzt wird. Dass der Schwerpunkt unserer Kanzlei im Insolvenz- und Sanierungsrecht liegt – Rechtsanwalt Michael Vetter ist Fachanwalt für Insolvenzrecht –, hilft besonders dann, wenn Personalmaßnahmen Teil einer Restrukturierung sind.
Ein sorgfältig gestalteter Arbeitsvertrag ist eine wirksame Vorsorge gegen spätere Streitigkeiten. Vorformulierte Arbeitsverträge unterliegen der Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB): Unklarheiten gehen zulasten des Arbeitgebers (§ 305c Abs. 2 BGB), unangemessen benachteiligende oder intransparente Klauseln sind unwirksam (§ 307 BGB) und werden von den Gerichten in aller Regel nicht auf ein zulässiges Maß zurückgeführt. Häufige Schwachstellen sind zu kurze Ausschlussfristen, eine pauschale Überstundenabgeltung, unklare Widerrufs- und Freiwilligkeitsvorbehalte, nachvertragliche Wettbewerbsverbote ohne Karenzentschädigung und fehlerhafte Befristungen.
Daneben verpflichtet das Nachweisgesetz Arbeitgeber, die wesentlichen Vertragsbedingungen innerhalb bestimmter Fristen in der vorgeschriebenen Form nachzuweisen; Verstöße sind bußgeldbewehrt (§ 4 NachwG). Wie sich Verträge, Befristungen, Probezeit, Wettbewerbsverbote und Vergütungsmodelle sorgfältig gestalten lassen, erläutern wir ausführlich unter Arbeitsverträge.
Im Kündigungsschutzprozess trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für den Kündigungsgrund. Was nicht dokumentiert ist, lässt sich vor Gericht oft nicht beweisen. Eine tragfähige Kündigung entsteht deshalb nicht am Tag ihres Ausspruchs, sondern in den Wochen und Monaten davor.
Pflichtverletzungen, Fehlzeiten oder den Wegfall von Arbeitsplätzen zeitnah und konkret festhalten – mit Datum, Ort, Beteiligten und Belegen.
Vor einer verhaltensbedingten Kündigung ist eine einschlägige Abmahnung in aller Regel erforderlich. Sie muss das Fehlverhalten genau benennen und Konsequenzen androhen.
Sonderkündigungsschutz, etwa bei Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung oder Betriebsratsmitgliedern, verlangt vorherige Zustimmungen oder Zulässigerklärungen von Behörde oder Betriebsrat. Ohne sie ist die Kündigung unwirksam.
Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung unter Mitteilung der Gründe zu hören (§ 102 BetrVG). Seine Äußerungsfrist beträgt bei der ordentlichen Kündigung eine Woche, bei der außerordentlichen drei Tage.
Die Kündigung muss schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift einer berechtigten Person erfolgen (§ 623 BGB) und nachweisbar zugehen, etwa durch einen Boten, der den Inhalt kennt.
Kündigungsfristen nach § 622 BGB oder Tarifvertrag beachten; bei einer fristlosen Kündigung die Zwei-Wochen-Frist ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen (§ 626 Abs. 2 BGB).
Wie eine Abmahnung aufgebaut sein muss und welche Fehler sie entwerten, zeigt die Seite Abmahnung. Bei betriebsbedingten Kündigungen kommen die Darlegung der unternehmerischen Entscheidung, das Fehlen anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten und die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG hinzu. Wie sich diese Anforderungen aus Sicht der Beschäftigten darstellen, erläutern wir auf der Seite Kündigung & Abfindung.
Wer Stellen in größerem Umfang abbauen, Standorte schließen oder Abläufe grundlegend ändern will, muss – sofern im Betrieb ein Betriebsrat besteht und das Unternehmen in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt – den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichten und die geplante Betriebsänderung mit ihm beraten (§ 111 BetrVG). Auch ein reiner Personalabbau kann eine Betriebsänderung sein, wenn er einen erheblichen Teil der Belegschaft betrifft.
Über das Ob, Wann und Wie der Maßnahme wird ein Interessenausgleich verhandelt. Er ist nicht erzwingbar, muss aber ernsthaft versucht werden – notfalls bis in die Einigungsstelle; sonst drohen Ansprüche auf Nachteilsausgleich (§ 113 BetrVG). Der Sozialplan, der die wirtschaftlichen Nachteile für die Beschäftigten ausgleicht oder mildert, kann dagegen grundsätzlich über die Einigungsstelle erzwungen werden (§ 112 Abs. 4 BetrVG), mit Ausnahmen nach § 112a BetrVG. Werden innerhalb von 30 Kalendertagen Entlassungen in der Größenordnung der Schwellenwerte des § 17 KSchG geplant, sind zudem ein Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat und eine Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erforderlich; die Anzeigepflicht gilt für Betriebe mit in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmern auch ohne Betriebsrat.
Wer zu früh Fakten schafft, riskiert Nachteilsausgleichsansprüche; Fehler im Massenentlassungsverfahren können die Wirksamkeit der Kündigungen gefährden. Sozialauswahl, Freiwilligenprogramme, Transfergesellschaft und einen typischen Zeitplan erläutern wir unter Personalabbau & Restrukturierung.
Eine einvernehmliche Trennung vermeidet das Prozessrisiko und schafft Planungssicherheit. Der Aufhebungsvertrag bedarf der Schriftform (§ 623 BGB) und sollte alle offenen Punkte abschließend regeln. Die Rechtsprechung verlangt, dass er fair verhandelt wird: Wer eine Drucksituation schafft oder ausnutzt, die eine freie und überlegte Entscheidung erheblich erschwert, riskiert, dass der Vertrag keinen Bestand hat. Arbeitgeber sollen Beschäftigte zudem frühzeitig auf die Pflicht zur Arbeitsuchendmeldung hinweisen (§ 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III). Wie ein Vertrag aufgebaut und verhandelt wird – einschließlich der Folgen für das Arbeitslosengeld, die für die Einigungsbereitschaft der Beschäftigten oft entscheidend sind –, beschreiben wir unter Aufhebungsvertrag.
Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber über, tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen ein (§ 613a Abs. 1 BGB); eine Kündigung wegen des Übergangs ist unwirksam (§ 613a Abs. 4 BGB). Die Beschäftigten sind vorher in Textform zu unterrichten und können dem Übergang innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich widersprechen (§ 613a Abs. 5, 6 BGB). Ist die Unterrichtung fehlerhaft, beginnt diese Frist nicht zu laufen – ein Risiko, das sich noch lange nach dem Übergang verwirklichen kann. Voraussetzungen, Haftung und Kollektivrecht erläutern wir unter Betriebsübergang, den Erwerb eines Betriebs aus der Insolvenz unter Übertragende Sanierung.
Wo ein Betriebsrat besteht, lassen sich viele Maßnahmen nur mit ihm umsetzen. Er bestimmt in sozialen Angelegenheiten mit, etwa bei Arbeitszeitregelungen oder technischen Einrichtungen, die zur Überwachung von Verhalten oder Leistung geeignet sind (§ 87 BetrVG), ist in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern vor Einstellungen, Eingruppierungen, Umgruppierungen und Versetzungen zu beteiligen (§ 99 BetrVG) und vor jeder Kündigung anzuhören (§ 102 BetrVG). Wir bereiten Verhandlungen mit Ihnen vor, führen sie auf Wunsch selbst, entwerfen Betriebsvereinbarungen und vertreten Sie, wenn eine Einigungsstelle angerufen wird (§ 76 BetrVG). Einen Überblick über die Beteiligungsrechte gibt die Seite Betriebsrat & Mitbestimmung.
In der Unternehmenskrise sind Personalkosten oft der größte Hebel – und zugleich der rechtlich anspruchsvollste. Welche Instrumente zur Verfügung stehen, hängt vom gewählten Sanierungsweg ab.
Im Insolvenzeröffnungsverfahren kann das Insolvenzgeld unter bestimmten Voraussetzungen und mit Zustimmung der Agentur für Arbeit vorfinanziert werden, um den Betrieb fortzuführen (§ 170 Abs. 4 SGB III); für Beschäftigte, deren Arbeitsplätze wegfallen, kann eine Transfergesellschaft mit Transferkurzarbeitergeld (§ 111 SGB III) eine Brücke bilden. Die Einzelheiten für Geschäftsleitung und Beschäftigte beschreibt die Seite Arbeitsrecht in der Insolvenz, die Planung eines Personalabbaus im Verfahren die Seite Personalabbau.
Werden die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht abgeführt, kann dies strafbar sein (§ 266a StGB) und eine persönliche Haftung der Geschäftsleitung auslösen (§ 823 Abs. 2 BGB). In der Krise ist dieses Risiko mit den insolvenzrechtlichen Zahlungsverboten abzustimmen – mehr dazu unter Geschäftsführerhaftung.
Wir vertreten Arbeitgeber in Kündigungsschutz-, Befristungs- und Vergütungsstreitigkeiten ebenso wie in Beschlussverfahren mit dem Betriebsrat, etwa über Mitbestimmungsrechte oder die Ersetzung einer Zustimmung. In eiligen Fällen kommt ein Antrag auf einstweilige Verfügung in Betracht. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren trägt auch der Arbeitgeber in der ersten Instanz seine Anwaltskosten selbst, unabhängig vom Ausgang (§ 12a Abs. 1 ArbGG).
Weil das Verfahren auf eine frühe Einigung angelegt ist, bereiten wir schon die Güteverhandlung gründlich vor. Dazu gehört eine nüchterne Einschätzung der Prozessrisiken – einschließlich möglicher Vergütungsnachzahlungen, falls sich eine Kündigung als unwirksam erweist. Auf dieser Grundlage entscheiden Sie, ob ein Vergleich wirtschaftlich sinnvoller ist als ein streitiges Urteil. Einen Überblick über Ablauf und Kosten des Verfahrens finden Sie in der Übersicht Arbeitsrecht.
Nein. Eine Abmahnung ist vor allem bei verhaltensbedingten Kündigungen in aller Regel erforderlich, weil dem Beschäftigten Gelegenheit gegeben werden soll, sein Verhalten zu ändern. Entbehrlich ist sie nur ausnahmsweise, etwa bei besonders schweren Pflichtverletzungen. Bei betriebs- und personenbedingten Kündigungen spielt die Abmahnung in der Regel keine Rolle.
In Betrieben, auf die das Kündigungsschutzgesetz nach § 23 KSchG nicht anwendbar ist, braucht eine Kündigung keinen Grund im Sinne des § 1 KSchG. Sie darf aber nicht willkürlich oder diskriminierend sein, und Schriftform, Kündigungsfristen und Sonderkündigungsschutz gelten auch hier. Bei der Berechnung der Betriebsgröße werden Teilzeitkräfte anteilig berücksichtigt. Auch im Kleinbetrieb müssen Beschäftigte eine Kündigung innerhalb von drei Wochen angreifen; danach gilt sie in aller Regel als wirksam.
Ein Sozialplan kommt bei Betriebsänderungen in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern in Betracht, wenn ein Betriebsrat besteht. Er kann grundsätzlich über die Einigungsstelle erzwungen werden. Für reinen Personalabbau und für neu gegründete Unternehmen gelten Einschränkungen (§ 112a BetrVG).
Nicht unmittelbar. Forderungen der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis und Rechte aus betrieblicher Altersversorgung sind vom Restrukturierungsplan ausgenommen (§ 4 StaRUG). Personalmaßnahmen neben einem StaRUG-Verfahren folgen deshalb dem allgemeinen Arbeitsrecht. Die erleichterten Regeln der §§ 113, 120 ff. InsO gelten erst ab Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
Dann beginnt die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 BGB nicht zu laufen. Beschäftigte können dem Übergang unter Umständen noch lange Zeit später widersprechen und zum bisherigen Arbeitgeber zurückkehren. Eine sorgfältige Unterrichtung ist daher für Veräußerer und Erwerber gleichermaßen wichtig.
Die erforderlichen Kosten der Betriebsratstätigkeit trägt grundsätzlich der Arbeitgeber (§ 40 BetrVG). Für die Hinzuziehung von Sachverständigen ist in der Regel eine vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber nötig (§ 80 Abs. 3 BetrVG); bei Betriebsänderungen in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat einen Berater auch ohne eine solche Vereinbarung hinzuziehen (§ 111 S. 2 BetrVG). Diese Kosten sollten in die Planung einer Umstrukturierung einfließen.
Wenn Sie anrufen oder schreiben, nimmt in der Regel zunächst unser Sekretariat Ihr Anliegen auf, notiert laufende Fristen sofort und sendet Ihnen die Mandatsunterlagen zu. Danach übernimmt kurzfristig ein Rechtsanwalt und klärt mit Ihnen im ersten Gespräch, welche Fristen laufen und welche Schritte zuerst nötig sind. Je früher wir eingebunden werden, desto mehr Gestaltungsspielraum bleibt. Details zum Ablauf eines Mandats finden Sie unter Ablauf & Kosten.
Aus der Praxis
Die Beispiele sind typisierte, vereinfachte Situationen und keine Berichte über konkrete Mandate. Jeder Fall verläuft anders.
Worauf es ankommt
Personalentscheidungen betreffen Menschen – und sie entscheiden über die Zukunft eines Unternehmens. Wir beraten Arbeitgeber klar in der Sache und mit Blick auf das, was vor Gericht Bestand hat. Eine sauber vorbereitete Maßnahme ist fairer gegenüber den Beschäftigten und für das Unternehmen am Ende oft günstiger als ein langer Rechtsstreit.