Gläubiger­beratung

Ihr Kunde, Mieter oder Vertragspartner ist insolvent? Wir sichern Ihre Rechte im Verfahren – von der Forderungsanmeldung über Eigentumsvorbehalt und Sicherheiten bis zur Abstimmung über einen Insolvenzplan.

Leistungsspektrum

Für Gläubiger beginnt die Insolvenz eines Geschäftspartners meist mit einer Nachricht, die viele Fragen aufwirft: Bekomme ich mein Geld noch? Darf ich meine Ware zurückholen? Muss ich weiterliefern? Die Insolvenzordnung gibt darauf klare, aber nicht immer leicht zugängliche Antworten. Wer seine Rechte kennt und sie rechtzeitig geltend macht, steht oft deutlich besser da als ein Gläubiger, der nur abwartet.

Typische Leistungen

  • Einordnung Ihrer Forderungen und Sicherheiten: Aussonderung, Absonderung, Masse- oder Insolvenzforderung
  • Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle und Begleitung des Prüfungsverfahrens
  • Vorgehen gegen bestrittene Forderungen bis zur Feststellungsklage
  • Durchsetzung von Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung gegenüber dem Verwalter
  • Beratung zu laufenden Verträgen: Weiterlieferung, Wahlrecht des Verwalters, Kündigung und Absicherung
  • Vertretung in Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss, Prüfung von Insolvenzplänen und Stimmverhalten
  • Prüfung und Stellung eines Insolvenzantrags als Gläubiger (Fremdantrag)

Welche Forderung wird wie befriedigt?

Die zentrale Frage für jeden Gläubiger lautet: In welche Kategorie fällt mein Anspruch? Davon hängt ab, ob Sie einen Gegenstand zurückerhalten, vorrangig aus dem Erlös eines Sicherungsguts bedient werden, voll bezahlt werden oder sich mit einer Quote begnügen müssen. Die Insolvenzordnung unterscheidet im Kern fünf Stufen:

ArtRechtsgrundlageWas Sie erhaltenTypische Beispiele
Aussonderung§ 47 InsOHerausgabe des Gegenstands; er gehört nicht zur InsolvenzmasseWare unter einfachem Eigentumsvorbehalt, vermietete oder verleaste Gegenstände, echtes Treuhandgut
Absonderung§§ 49–51 InsOvorrangige Befriedigung aus dem Verwertungserlös des Sicherungsguts, gegebenenfalls abzüglich KostenbeiträgenGrundschuld, Pfandrecht, Sicherungsübereignung, Globalzession, verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt
Masseverbindlichkeit§§ 53–55 InsOZahlung vorab aus der Masse, grundsätzlich in voller HöheVerfahrenskosten, vom Verwalter begründete Verbindlichkeiten, Verträge, deren Erfüllung der Verwalter wählt
Insolvenzforderung§ 38 InsOanteilige Befriedigung (Quote) nach Anmeldung und Feststellungvor Eröffnung entstandene Kaufpreis-, Werklohn- und Darlehensforderungen, Schadensersatz
Nachrangige Forderung§ 39 InsOBefriedigung erst, wenn alle Insolvenzgläubiger vollständig befriedigt sind – in der Praxis seltenZinsen seit Eröffnung, Kosten der Verfahrensteilnahme, Geldstrafen, Gesellschafterdarlehen

Ein Gläubiger kann mehreren Kategorien zugleich angehören. Wer etwa Sicherungseigentum hält und gegen den Schuldner zugleich eine persönliche Forderung hat, wird zunächst aus dem Sicherungsgut befriedigt und nimmt nur mit dem Ausfall – also dem ungedeckten Rest – als Insolvenzgläubiger an der Verteilung teil (§ 52 InsO). Nachrangige Forderungen sind nur anzumelden, wenn das Gericht dazu besonders auffordert (§ 174 Abs. 3 InsO).

Masseforderung oder Insolvenzforderung?

Die Abgrenzung entscheidet oft darüber, ob eine Lieferung voll bezahlt wird oder nur mit der Quote. Als Faustregel gilt: Was vor der Eröffnung des Verfahrens begründet wurde, ist Insolvenzforderung. Was der Verwalter nach Eröffnung veranlasst oder was aus einem Vertrag geschuldet ist, dessen Erfüllung er gewählt hat, ist Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 1 InsO). Miet- und Pachtverhältnisse über Räume und Grundstücke sowie Dienstverhältnisse bestehen fort (§ 108 Abs. 1 InsO); die Entgelte für die Zeit nach Eröffnung sind ebenfalls Masseverbindlichkeiten.

Heikel ist die Phase zwischen Antrag und Eröffnung. Setzt das Gericht einen vorläufigen Verwalter ein, ohne ihm die Verfügungsbefugnis zu übertragen (sogenannter „schwacher“ vorläufiger Verwalter), sind Lieferungen in dieser Zeit grundsätzlich nur Insolvenzforderungen. Masseverbindlichkeiten entstehen im Eröffnungsverfahren nur, wenn ein vorläufiger Verwalter mit Verfügungsbefugnis handelt (§ 55 Abs. 2 InsO), wenn das Gericht ihn für bestimmte Geschäfte ausdrücklich ermächtigt hat oder wenn es in der vorläufigen Eigenverwaltung den Schuldner selbst dazu ermächtigt hat (§ 270c Abs. 4 InsO). Wer im Eröffnungsverfahren weiterliefert, sollte sich deshalb die Ermächtigung vorlegen lassen oder auf Vorkasse bzw. Zahlung über ein Treuhandkonto bestehen.

Reicht die Masse nicht einmal für alle Masseverbindlichkeiten, zeigt der Verwalter Masseunzulänglichkeit an (§ 208 InsO). Dann gilt eine eigene Rangfolge: zuerst die Verfahrenskosten, danach die nach der Anzeige begründeten und zuletzt die übrigen Masseverbindlichkeiten (§ 209 InsO).

Forderungsanmeldung und Prüfungstermin

Nach der Eröffnung können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nicht mehr einklagen oder vollstrecken, sondern müssen sie zur Insolvenztabelle anmelden. Die Anmeldung richtet sich nicht an das Gericht, sondern schriftlich an den Insolvenzverwalter (§ 174 Abs. 1 InsO). Die Frist setzt das Gericht im Eröffnungsbeschluss; sie beträgt mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monate (§ 28 Abs. 1 InsO). Eröffnungsbeschlüsse werden im amtlichen Internetportal für Insolvenzbekanntmachungen veröffentlicht.

Eine ordnungsgemäße Anmeldung enthält:

  • Grund und Betrag der Forderung, bei mehreren Forderungen einzeln aufgeschlüsselt
  • Kopien der Belege, etwa Verträge, Rechnungen, Lieferscheine oder Titel
  • Zinsen und Kosten nur bis zum Tag der Eröffnung; spätere Zinsen sind nachrangig
  • den Hinweis auf bestehende Sicherheiten; bei Absonderungsrechten wird die Forderung als Ausfallforderung angemeldet
  • bei natürlichen Personen als Schuldner: gegebenenfalls die Tatsachen, aus denen sich eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung ergibt (§ 174 Abs. 2 InsO) – wichtig für eine spätere Restschuldbefreiung

Noch nicht fällige Forderungen gelten als fällig (§ 41 InsO), Forderungen in fremder Währung oder ohne bestimmten Geldbetrag werden umgerechnet bzw. geschätzt (§ 45 InsO). Eine verspätete Anmeldung ist grundsätzlich noch möglich, kann aber Kosten für eine gesonderte Prüfung auslösen (§ 177 InsO) und ist nach dem Schlusstermin in aller Regel nicht mehr möglich.

Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen nach Betrag und Rang erörtert (§ 176 InsO); häufig findet die Prüfung auch schriftlich statt. Widerspricht weder der Verwalter noch ein Insolvenzgläubiger, gilt die Forderung als festgestellt. Die Eintragung in die Tabelle wirkt dann wie ein rechtskräftiges Urteil (§ 178 Abs. 3 InsO). Ein Widerspruch des Schuldners verhindert die Feststellung nicht, hat aber Bedeutung für eine Vollstreckung nach Abschluss des Verfahrens (§ 201 Abs. 2 InsO).

Bestreiten und Feststellungsklage

Wird eine Forderung bestritten, ist das nicht das letzte Wort. Oft bestreiten Verwalter zunächst „vorläufig“, weil Unterlagen fehlen oder die Buchhaltung des Schuldners noch nicht ausgewertet ist. Ein Anruf oder das Nachreichen von Belegen kann dann genügen, damit der Widerspruch zurückgenommen wird.

Bleibt es beim Bestreiten, muss der Gläubiger einer nicht titulierten Forderung ihre Feststellung selbst betreiben (§ 179 Abs. 1 InsO). Liegt bereits ein Titel vor, etwa ein Urteil oder ein Vollstreckungsbescheid, muss dagegen der Bestreitende den Widerspruch verfolgen (§ 179 Abs. 2 InsO). Zuständig für die Feststellungsklage ist das Amtsgericht, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist, oder – bei höherem Streitwert – das Landgericht, zu dessen Bezirk es gehört (§ 180 Abs. 1 InsO); war schon ein Rechtsstreit anhängig, wird dieser aufgenommen. Für arbeitsrechtliche Forderungen bleiben die Arbeitsgerichte zuständig.

Zwei Besonderheiten sind wichtig: Der Streitwert richtet sich nicht nach dem Nennbetrag, sondern nach der zu erwartenden Quote (§ 182 InsO) – das senkt das Kostenrisiko in der Regel erheblich. Und die Feststellung kann nur so begehrt werden, wie die Forderung angemeldet und geprüft wurde (§ 181 InsO). Eine fehlerhafte Anmeldung lässt sich im Prozess deshalb nicht ohne Weiteres korrigieren.

Achtung, Frist

Bei einer Verteilung wird eine bestrittene, nicht titulierte Forderung nur berücksichtigt, wenn der Gläubiger dem Verwalter innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Verteilungsverzeichnisses nachweist, dass er Feststellungsklage erhoben oder einen früheren Rechtsstreit aufgenommen hat (§ 189 InsO). Wer diese Frist versäumt, wird bei dieser Verteilung nicht berücksichtigt.

Aussonderung und Absonderung

Sicherheiten entscheiden in der Insolvenz über den Unterschied zwischen voller Befriedigung und Quote. Dabei kommt es auf die genaue Rechtsnatur an: Aussonderungsberechtigte sind Eigentümer eines Gegenstands, der der Masse nicht gehört. Absonderungsberechtigte haben ein Sicherungsrecht an einem Gegenstand, der zur Masse gehört, und werden aus seinem Erlös vorrangig befriedigt.

Eigentumsvorbehalt

Der Eigentumsvorbehalt ist das klassische Sicherungsmittel von Lieferanten: Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Verkäufers (§ 449 BGB). In der Insolvenz ist jedoch genau zu unterscheiden, welche Form vereinbart wurde:

VarianteInhaltRecht in der Insolvenz des Käufers
Einfacher EigentumsvorbehaltDas Eigentum an der gelieferten Ware geht erst mit vollständiger Zahlung ihres Kaufpreises über.Aussonderung (§ 47 InsO), solange die Ware noch unverändert vorhanden ist. Der Verwalter muss sich allerdings erst unverzüglich nach dem Berichtstermin erklären, ob er den Kaufvertrag erfüllt (§ 107 Abs. 2 InsO).
Verlängerter EigentumsvorbehaltDer Käufer darf die Ware weiterverkaufen oder verarbeiten. Im Gegenzug tritt er die Forderung aus dem Weiterverkauf im Voraus an den Lieferanten ab (Vorausabtretung), und/oder der Lieferant wird Eigentümer bzw. Miteigentümer der neu hergestellten Sache (Verarbeitungsklausel).Absonderung (§ 51 Nr. 1 InsO) an der abgetretenen Forderung bzw. an der neuen Sache, denn diese Rechte haben reine Sicherungsfunktion. Für Vorbehaltsware, die noch unverarbeitet im Lager liegt, bleibt es bei der Aussonderung.
Erweiterter Eigentumsvorbehalt (Kontokorrentvorbehalt)Das Eigentum geht erst über, wenn nicht nur der Kaufpreis dieser Ware, sondern alle oder bestimmte weitere Forderungen aus der Geschäftsbeziehung bezahlt sind.Absonderung, soweit der Vorbehalt nur noch andere Forderungen sichert, weil der Kaufpreis der Ware selbst bezahlt ist. Solange auch dieser noch offen ist, bleibt es insoweit bei der Aussonderung.

Ein Eigentumsvorbehalt, der das Eigentum von der Erfüllung von Forderungen Dritter abhängig macht (Konzernvorbehalt), ist nichtig (§ 449 Abs. 3 BGB). Probleme entstehen häufig auch dort, wo die Einkaufsbedingungen des Kunden und die Verkaufsbedingungen des Lieferanten einander widersprechen: Der einfache Eigentumsvorbehalt setzt sich in der Regel durch, verlängerte und erweiterte Formen können dabei entfallen. Eine Überprüfung der eigenen Vertragsgrundlagen lohnt sich deshalb schon vor dem Ernstfall.

Sicherungsübereignung

Banken und andere Kreditgeber lassen sich häufig Maschinen, Fahrzeuge oder Warenlager zur Sicherheit übereignen. In der Insolvenz gewährt das Sicherungseigentum kein Aussonderungs-, sondern ein Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 1 InsO). Befindet sich die Sache im Besitz des Verwalters, verwertet er sie selbst (§ 166 Abs. 1 InsO) und kehrt den Erlös an den Gläubiger aus – abzüglich der gesetzlichen Kostenbeiträge für Feststellung und Verwertung (§§ 170, 171 InsO). Bevor er veräußert, muss er dem Gläubiger Gelegenheit geben, binnen einer Woche auf eine günstigere Verwertungsmöglichkeit hinzuweisen (§ 168 InsO). Bei Sicherungsübereignungen von Warenlagern mit wechselndem Bestand kommt es entscheidend darauf an, dass das Sicherungsgut hinreichend bestimmt ist, etwa durch eine klare räumliche Abgrenzung; eine bloße Bestimmbarkeit genügt bei Sachen nicht.

Globalzession

Mit einer Globalzession tritt ein Unternehmen – meist an seine Hausbank – alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen seine Kunden zur Sicherheit ab. In der Insolvenz entsteht daraus ebenfalls ein Absonderungsrecht; der Verwalter zieht die Forderungen ein (§ 166 Abs. 2 InsO) und führt den Erlös abzüglich der Kostenbeiträge an die Bank ab. Zwei Konfliktlinien sind typisch: Trifft die Globalzession auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten, hat nach der Rechtsprechung in der Regel der Lieferant Vorrang: Eine Globalzession, die solche branchenüblichen Vorbehalte nicht ausklammert, ist insoweit regelmäßig sittenwidrig und unwirksam; klammert sie sie aus, fallen die betroffenen Forderungen ohnehin dem Lieferanten zu. Und Forderungen, die in den letzten Monaten vor dem Antrag entstanden oder werthaltig geworden sind, können der Insolvenzanfechtung unterliegen.

Verträge in der Insolvenz (§ 103 InsO)

Ist ein gegenseitiger Vertrag bei Eröffnung des Verfahrens von keiner Seite vollständig erfüllt, entscheidet der Verwalter, ob er ihn erfüllt oder die Erfüllung ablehnt (§ 103 Abs. 1 InsO). Wählt er Erfüllung, wird Ihr Anspruch auf die Gegenleistung zur Masseverbindlichkeit. Lehnt er ab, können Sie Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen (§ 103 Abs. 2 S. 1 InsO).

Sie müssen nicht untätig abwarten: Fordern Sie den Verwalter auf, sein Wahlrecht auszuüben, muss er sich unverzüglich erklären. Tut er das nicht, kann er die Erfüllung nicht mehr verlangen (§ 103 Abs. 2 S. 2, 3 InsO). Eine Ausnahme gilt beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt, wenn der Schuldner Käufer ist: Hier muss sich der Verwalter erst unverzüglich nach dem Berichtstermin erklären (§ 107 Abs. 2 InsO).

Weitere Regeln, die Gläubiger kennen sollten:

  • Bei teilbaren Leistungen bleibt der Anspruch für Leistungen vor Eröffnung auch dann Insolvenzforderung, wenn der Verwalter Erfüllung wählt (§ 105 InsO).
  • Vermieter und Verpächter können einen Vertrag nach dem Insolvenzantrag nicht wegen eines Zahlungsverzugs aus der Zeit davor oder wegen verschlechterter Vermögensverhältnisse kündigen (§ 112 InsO).
  • Ist der Schuldner Mieter von Räumen oder Grundstücken, kann der Verwalter unabhängig von der vereinbarten Laufzeit mit einer Frist von höchstens drei Monaten zum Monatsende kündigen (§ 109 Abs. 1 InsO).
  • Vertragsklauseln, die das Wahlrecht des Verwalters im Voraus ausschließen oder beschränken, sind unwirksam (§ 119 InsO). Ob eine an die Insolvenz geknüpfte Lösungsklausel wirksam ist, hängt nach der Rechtsprechung vom Vertragstyp und ihrer Ausgestaltung ab.
  • Eine bei Eröffnung bereits bestehende Aufrechnungslage bleibt grundsätzlich erhalten (§ 94 InsO); die Einschränkungen des § 96 InsO sind zu beachten.

Für Arbeitsverhältnisse gelten Sonderregeln, insbesondere eine verkürzte Kündigungsfrist (§ 113 InsO). Mehr dazu unter Arbeitsrecht in der Insolvenz.

Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss

Das Insolvenzverfahren wird von den Gläubigern mitgestaltet. Die Gläubigerversammlung ist ihr zentrales Organ. Im Berichtstermin entscheidet sie, ob das Unternehmen stillgelegt oder vorläufig fortgeführt wird, und kann den Verwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten (§ 157 InsO). In der ersten Versammlung nach der Bestellung kann sie auch einen anderen Verwalter wählen (§ 57 InsO). Beschlüsse werden grundsätzlich nach Forderungsbeträgen gefasst: Erforderlich ist, dass die Summe der Forderungen der Zustimmenden mehr als die Hälfte der Summe der Forderungen aller Abstimmenden ausmacht (§ 76 Abs. 2 InsO). Wer nicht teilnimmt, verzichtet auf Einfluss.

Der Gläubigerausschuss begleitet das Verfahren enger. Er unterstützt und überwacht den Verwalter, prüft den Geldverkehr (§ 69 InsO) und muss besonders bedeutsamen Rechtshandlungen zustimmen – etwa der Veräußerung des Unternehmens oder eines Betriebs (§ 160 InsO). In ihm sollen absonderungsberechtigte Gläubiger, Gläubiger mit hohen Forderungen, Kleingläubiger und die Arbeitnehmer vertreten sein (§ 67 Abs. 2 InsO). Schon im Eröffnungsverfahren kann ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt werden; bei Unternehmen ab einer bestimmten Größe ist das der Regelfall (§ 22a InsO). Ein einstimmiger Vorschlag des vorläufigen Ausschusses zur Person des Verwalters bindet das Gericht grundsätzlich (§ 56a Abs. 2 InsO).

Ein Sitz im Ausschuss verschafft Informationen und Einfluss, bringt aber auch Pflichten mit sich: Mitglieder haften bei schuldhafter Pflichtverletzung gegenüber den Beteiligten (§ 71 InsO). Wir beraten Sie, ob sich eine Mitwirkung lohnt, und begleiten Sie in Versammlungen und Sitzungen.

Abstimmung über Insolvenzpläne

Soll ein Unternehmen über einen Insolvenzplan saniert werden, entscheiden die Gläubiger in Gruppen über den Plan (§§ 222, 243 InsO). Typische Gruppen sind absonderungsberechtigte Gläubiger, einfache Insolvenzgläubiger, Arbeitnehmer und Kleingläubiger. Innerhalb jeder Gruppe braucht der Plan eine doppelte Mehrheit: die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger nach Köpfen und mehr als die Hälfte der Forderungssumme der Abstimmenden (§ 244 Abs. 1 InsO). Bestimmt das Gericht einen gesonderten Abstimmungstermin, kann die Stimme auch schriftlich abgegeben werden (§ 242 InsO).

Lehnt eine Gruppe ab, kann ihre Zustimmung unter den Voraussetzungen des Obstruktionsverbots fingiert werden – wenn sie durch den Plan nicht schlechter gestellt wird als ohne ihn, angemessen am wirtschaftlichen Wert beteiligt wird und die Mehrheit der abstimmenden Gruppen zugestimmt hat (§ 245 InsO). Einzelne Gläubiger können die Versagung der Bestätigung beantragen, wenn sie glaubhaft machen, dass sie durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt werden als ohne ihn (§ 251 InsO). Voraussetzung ist, dass sie dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen haben. Sieht der Plan Mittel für den Ausgleich einer solchen Schlechterstellung vor, ist der Antrag abzuweisen (§ 251 Abs. 3 InsO).

Für Gläubiger heißt das: Prüfen Sie die Vergleichsrechnung des Plans, die Gruppenbildung und die Ihnen angebotene Quote kritisch – und entscheiden Sie bewusst, bevor der Termin stattfindet. Wie sich das Planverfahren vom Restrukturierungsplan außerhalb der Insolvenz unterscheidet, erläutern wir unter StaRUG-Restrukturierung.

Insolvenzantrag als Gläubiger

Auch ein Gläubiger kann einen Insolvenzantrag stellen (§ 13 Abs. 1 S. 2 InsO). Er muss dafür ein rechtliches Interesse an der Eröffnung haben und sowohl seine Forderung als auch den Eröffnungsgrund – in aller Regel die Zahlungsunfähigkeit – glaubhaft machen (§ 14 Abs. 1 InsO). Wird die Forderung nach Antragstellung bezahlt, wird der Antrag dadurch allein nicht unzulässig (§ 14 Abs. 1 S. 2 InsO); das Gericht prüft dann aber, ob das rechtliche Interesse fortbesteht.

Ein Fremdantrag ist ein ernster Schritt, der gut überlegt sein will:

  • Ein Antrag, der nur als Druckmittel zur Beitreibung einer Einzelforderung dient, kann rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sein.
  • Zahlungen, die der Schuldner leistet, um den Antrag abzuwenden, sind inkongruent und in der Dreimonatsfrist besonders anfechtungsgefährdet (§ 131 InsO).
  • Als Antragsteller haften Sie gegenüber der Staatskasse für bestimmte Gerichtskosten des Eröffnungsverfahrens.
  • Reicht das Vermögen nicht für die Verfahrenskosten, wird der Antrag mangels Masse abgewiesen – es sei denn, ein Kostenvorschuss wird geleistet (§ 26 Abs. 1 InsO). Wer einen solchen Vorschuss zahlt, kann ihn von einem Geschäftsleiter erstattet verlangen, der den Antrag pflichtwidrig verschleppt hat (§ 26 Abs. 3 InsO).

Gleichzeitig kann ein Fremdantrag sinnvoll sein, etwa um Vermögensverschiebungen zu stoppen oder den Weg für Anfechtungs- und Haftungsansprüche gegen die Geschäftsleitung freizumachen (siehe Geschäftsführerhaftung). Wir wägen mit Ihnen Nutzen, Risiken und Kosten ab. Die Grundzüge unserer Honorare finden Sie unter Ablauf & Kosten.

Häufige Fragen

Wie viel von meiner Forderung bekomme ich zurück?

Das hängt vom einzelnen Verfahren ab und lässt sich zu Beginn kaum seriös vorhersagen. Einfache Insolvenzgläubiger erhalten eine Quote, die sich erst am Ende aus der verteilbaren Masse ergibt. Deutlich besser stehen Gläubiger mit Aussonderungs- oder Absonderungsrechten. Deshalb lohnt es sich, bestehende Sicherheiten frühzeitig und vollständig geltend zu machen.

Wo und bis wann muss ich meine Forderung anmelden?

Beim Insolvenzverwalter, nicht beim Gericht. Die Anmeldefrist steht im Eröffnungsbeschluss, der öffentlich bekannt gemacht wird; häufig erhalten bekannte Gläubiger zusätzlich ein Schreiben mit Anmeldeformular. Eine verspätete Anmeldung ist noch möglich, kann aber zusätzliche Kosten verursachen.

Darf ich meine unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware einfach abholen?

Nein. Eigenmächtiges Abholen ist unzulässig, auch wenn Ihnen die Ware gehört. Melden Sie Ihr Aussonderungsrecht beim (vorläufigen) Verwalter an und stimmen Sie das Weitere mit ihm ab. Im Eröffnungsverfahren kann das Gericht zudem anordnen, dass Gegenstände, die für die Fortführung wichtig sind, vorerst im Betrieb bleiben.

Muss ich einen insolventen Kunden weiter beliefern?

Das hängt von der Vertragslage und vom Verfahrensstand ab. Grundsätzlich sollten Sie im Eröffnungsverfahren nur liefern, wenn Ihre Forderung als Masseverbindlichkeit abgesichert ist oder Sie Vorkasse erhalten. Nach Eröffnung entscheidet der Verwalter nach § 103 InsO, ob bestehende Verträge erfüllt werden. Wählt er Erfüllung, ist Ihr Anspruch für die Leistungen nach Eröffnung Masseverbindlichkeit; für Teilleistungen aus der Zeit davor bleibt es in der Regel bei einer Insolvenzforderung (§ 105 InsO).

Kann ich mit einer Gegenforderung aufrechnen?

Oft ja, wenn die Aufrechnungslage schon bei Eröffnung bestand (§ 94 InsO). Ausgeschlossen ist die Aufrechnung aber etwa, wenn Sie Ihre Forderung erst nach Eröffnung erworben haben oder die Aufrechnungslage durch eine anfechtbare Rechtshandlung entstanden ist (§ 96 InsO).

Was ist mit der Umsatzsteuer auf meine ausgefallene Rechnung?

Wird eine Forderung uneinbringlich, kann die bereits abgeführte Umsatzsteuer grundsätzlich berichtigt werden (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Stimmen Sie den richtigen Zeitpunkt mit Ihrer steuerlichen Beratung ab.

Ist mein Schuldner eine Privatperson – gilt dann etwas anderes?

Die Grundregeln sind ähnlich, am Ende steht aber häufig die Restschuldbefreiung. Bestimmte Forderungen, etwa aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sind davon ausgenommen – allerdings nur, wenn sie entsprechend angemeldet wurden. Mehr dazu unter Privatinsolvenz.

Aus der Praxis

Typische Situationen.

Vorbehaltsware beim Kunden

Situation
Ein Zulieferer erfährt, dass sein größter Abnehmer Insolvenzantrag gestellt hat. In dessen Lager und Produktion befindet sich noch unbezahlte Ware, teils bereits verarbeitet.
Unser Ansatz
Wir prüfen die Lieferbedingungen, trennen Aussonderungs- und Absonderungsrechte, melden sie beim vorläufigen Verwalter an und klären, unter welchen Bedingungen eine Weiterbelieferung vertretbar ist.

Die Forderung wird bestritten

Situation
Ein Dienstleister hat seine Forderung ordnungsgemäß angemeldet. Nach dem Prüfungstermin erhält er die Mitteilung, dass der Verwalter sie in voller Höhe bestritten hat.
Unser Ansatz
Wir klären die Gründe, reichen fehlende Belege nach und verhandeln über die Rücknahme des Widerspruchs. Bleibt es dabei, wägen wir eine Feststellungsklage ab und behalten die Ausschlussfrist des § 189 InsO im Blick.

Ein Plan liegt zur Abstimmung vor

Situation
Ein Vermieter erhält einen umfangreichen Insolvenzplan mit der Ladung zum Erörterungs- und Abstimmungstermin. Die angebotene Quote erscheint ihm niedrig.
Unser Ansatz
Wir prüfen Gruppenbildung und Vergleichsrechnung, klären, welche Ansprüche Masseverbindlichkeiten sind, und entwickeln eine Linie für das Stimmverhalten – bis hin zum Minderheitenschutz nach § 251 InsO.

Die Beispiele sind typisierte, vereinfachte Situationen und keine Berichte über konkrete Mandate. Jeder Fall verläuft anders.

Worauf es ankommt

Unsere Haltung in der Gläubigerberatung.

Gläubiger sind in der Insolvenz keine Zuschauer. Wir sorgen dafür, dass Ihre Rechte vollständig und rechtzeitig geltend gemacht werden, und sagen Ihnen offen, wo sich weiterer Aufwand lohnt und wo nicht. Unser Ziel ist ein wirtschaftlich vernünftiges Ergebnis – nicht der größtmögliche Streit.