Branchen

Industrie & Produktion

Abrufe brechen ein, Energie wird teuer, der wichtigste Kunde verlangt Zugriff auf die Werkzeuge: Wir ordnen die insolvenz- und arbeitsrechtlichen Fragen, die sich Herstellern und Zulieferern, ihren Kunden und Lieferanten sowie Belegschaft und Betriebsrat in der Krise stellen.

Leistungsspektrum

Produzierende Unternehmen – vom Zulieferer über den Maschinenbauer bis zum Hersteller von Endprodukten – sind in Lieferketten, Finanzierungen und Tarifstrukturen eingebunden, die in der Krise gleichzeitig in Bewegung geraten. Kunden sorgen sich um ihre Versorgung, Banken um ihre Sicherheiten, Beschäftigte um ihre Arbeitsplätze und Betriebsrenten. Rechtlich treffen Insolvenzrecht, Vertragsrecht und kollektives Arbeitsrecht aufeinander. Weil unser Schwerpunkt im Insolvenz- und Sanierungsrecht liegt und wir außerdem im Arbeitsrecht beraten, betrachten wir diese Fragen im Zusammenhang – für das Unternehmen in der Krise ebenso wie für seine Vertragspartner.

Typische Leistungen

  • Prüfung von Insolvenzgründen und Fortführungsprognose, Haftungsvermeidung für Geschäftsführung und Vorstand
  • Auswahl des Sanierungswegs: außergerichtliche Einigung, Restrukturierungsplan nach dem StaRUG, Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren oder Regelinsolvenz
  • Gestaltung und Verhandlung von Unterstützungsvereinbarungen mit Kunden, Banken und Lieferanten
  • Vertretung von Kunden und Lieferanten eines insolventen Industrieunternehmens, insbesondere bei Werkzeugen, Beistellungen und Eigentumsvorbehalt
  • Arbeitsrecht in der Restrukturierung: Kurzarbeit, Interessenausgleich und Sozialplan, Namensliste, Transfergesellschaft, tarifliche Fragen
  • Übertragende Sanierung aus Käufer- und Verkäufersicht, einschließlich Betriebsübergang und Betriebsrenten

Typische Krisenmuster in Industrie und Produktion

In der Industrie stellen sich in der Krise typischerweise Fragen, die aus drei Richtungen kommen: vom Markt, von den Kosten und aus der Finanzierung. Viele Zulieferer hängen von wenigen Großkunden ab. Verschieben diese Serienanläufe, reduzieren sie Abrufe oder vergeben sie Aufträge neu, fehlt ein großer Teil des Umsatzes, während Personal, Anlagen und Finanzierungen weiterlaufen. Oft hat der Zulieferer zudem Werkzeuge, Entwicklungsleistungen und Anlaufkosten vorfinanziert, die erst über die Serienpreise zurückfließen sollen.

Auf der Kostenseite wirken Energie- und Rohstoffpreise. Langfristige Lieferverträge mit festen Preisen und ohne wirksame Preisgleitklauseln führen dazu, dass Kostensteigerungen nicht weitergegeben werden können. Hinzu kommt der Strukturwandel ganzer Branchen, der bestehende Produkte, Anlagen und Standorte in Frage stellen kann – mit Investitionsbedarf gerade in einer Phase, in der die Mittel knapp sind.

In der Finanzierung wird die Krise häufig zuerst sichtbar: Kreditgeber berufen sich auf verletzte Finanzkennzahlen (Covenants), Warenkreditversicherer kürzen Limite, Factoringgesellschaften senken den Ankaufsrahmen. Lieferanten stellen dann auf Vorkasse um, was den Liquiditätsbedarf weiter erhöht. Ohne Gegensteuern kann dieser Kreislauf schnell in die Zahlungsunfähigkeit führen.

Warnsignale, die Sie ernst nehmen sollten

  • Großkunden reduzieren Abrufe deutlich oder kündigen Rahmenverträge.
  • Energie- und Materialkosten übersteigen dauerhaft die kalkulierten Preise.
  • Die Bank beruft sich auf Covenant-Verletzungen oder verlangt zusätzliche Sicherheiten.
  • Warenkreditversicherer kürzen oder streichen Limite für Ihr Unternehmen.
  • Kunden verlangen Einblick in Ihre Finanzplanung oder Zugriff auf Werkzeuge.
  • Die Liquiditätsplanung reicht nicht mehr über die nächsten Wochen hinaus.

Geschäftsleiter juristischer Personen – etwa einer GmbH oder AG – müssen fortlaufend über Entwicklungen wachen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können, bei Anzeichen gegensteuern und Aufsichtsgremien unverzüglich berichten (§ 1 StaRUG). Wer das dokumentiert, schafft zugleich eine Grundlage für die Entscheidung über den richtigen Sanierungsweg.

Insolvenzrecht: Besonderheiten für Industrieunternehmen

Den passenden Sanierungsweg wählen

Für die Geschäftsleitung gelten zunächst die allgemeinen Regeln: Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist der Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, spätestens nach drei bzw. sechs Wochen (§ 15a Abs. 1 InsO); Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife können eine persönliche Erstattungspflicht auslösen (§ 15b InsO). Einzelheiten erläutern wir unter Geschäftsführerhaftung. Je früher die Geschäftsleitung handelt, desto mehr Wege stehen offen – und sie eignen sich für Industrieunternehmen unterschiedlich.

Droht die Zahlungsunfähigkeit erst, steht der Restrukturierungsrahmen des StaRUG offen (§ 29 StaRUG). Er eignet sich vor allem, um Finanzverbindlichkeiten neu zu ordnen – etwa Bankkredite oder Gesellschafterforderungen –, auch gegen den Willen einzelner Gläubiger, wenn in den Gruppen jeweils mindestens 75 % der Stimmrechte zustimmen (§ 25 StaRUG); unter weiteren Voraussetzungen sogar gegen ablehnende Gruppen (§ 26 StaRUG). Für einen operativen Umbau ist er nur begrenzt geeignet: Forderungen von Arbeitnehmern und Rechte aus betrieblicher Altersversorgung kann ein Restrukturierungsplan nicht gestalten (§ 4 StaRUG), und laufende Verträge lassen sich im StaRUG nicht einseitig beenden. Mehr dazu unter StaRUG-Restrukturierung.

Muss das Unternehmen auch operativ umgebaut werden – Standorte schließen, Personal abbauen, unrentable Verträge beenden –, bieten die Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO) und das Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO) die Instrumente der Insolvenzordnung, während die Geschäftsleitung im Amt bleibt. Schon im Eröffnungsverfahren entlastet das Insolvenzgeld die Liquidität. Ab der Eröffnung kommen das Wahlrecht bei nicht vollständig erfüllten Verträgen (§ 103 InsO), die verkürzte Kündigungsfrist für Arbeitsverhältnisse (§ 113 InsO) und das Sonderkündigungsrecht für gemietete Räume und Grundstücke (§ 109 InsO) hinzu; vor der Eröffnung gelten diese Erleichterungen noch nicht. Das Schutzschirmverfahren setzt voraus, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Die Unterschiede erläutern wir unter Eigenverwaltung & Schutzschirm und Unternehmensinsolvenz.

Unterstützung durch Kunden in der Krise

Für Kunden ist der Ausfall eines Zulieferers oft teurer als dessen Unterstützung – vor allem, wenn Teile nicht kurzfristig anderswo beschafft werden können, weil Werkzeuge, Freigaben oder Zertifizierungen fehlen. In der Krise liegt es deshalb nahe, mit den wichtigsten Kunden über Hilfen zu verhandeln. Typische Bausteine solcher Vereinbarungen sind:

  • Preisanpassungen oder Ausgleichszahlungen für gestiegene Energie- und Materialkosten
  • verkürzte Zahlungsziele, Vorauszahlungen oder die vorzeitige Bezahlung von Werkzeugen
  • Darlehen oder Abnahmezusagen für einen bestimmten Zeitraum
  • im Gegenzug Informations- und Prüfungsrechte, Sicherheiten sowie Zugriffs- und Herausgaberechte an Werkzeugen und Fertigungsunterlagen

Für die Geschäftsleitung des Zulieferers kommt es darauf an, dass Zusagen verbindlich und belastbar sind. Eine positive Fortführungsprognose, die eine Überschuldung ausschließt, setzt voraus, dass die Fortführung in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich ist (§ 19 Abs. 2 InsO); auf Kundenhilfen kann sie sich nur stützen, wenn diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tatsächlich fließen. Zugleich sollten Sicherheiten und Zugriffsrechte nicht so weit reichen, dass sie eine spätere Sanierung oder einen Verkauf des Betriebs praktisch verhindern.

Energie- und Rohstoffkosten

Steigen Energie- und Rohstoffpreise, ist zunächst zu prüfen, ob Kosten vertraglich weitergegeben werden können: über Preisgleitklauseln, Materialteuerungszuschläge oder Nachverhandlungsklauseln. Fehlen solche Regelungen, bleibt meist nur die Verhandlung. Ein Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) kommt nur ausnahmsweise in Betracht – wenn sich die Umstände so schwerwiegend verändert haben, dass das Festhalten am Vertrag unzumutbar ist, und das Risiko nicht ohnehin vertraglich oder gesetzlich einer Seite zugewiesen ist.

In der Insolvenz ist die Versorgung mit Energie eine Grundvoraussetzung jeder Fortführung. Ob ein Energieliefervertrag dem Wahlrecht des Verwalters (§ 103 InsO) oder den Sonderregeln für Fixgeschäfte über Waren mit Markt- oder Börsenpreis und für Finanzleistungen (§ 104 InsO) unterliegt, hängt von seiner Ausgestaltung ab. Wählt der Verwalter die Erfüllung, bleiben Ansprüche für Lieferungen vor der Eröffnung bei teilbaren Leistungen in der Regel Insolvenzforderungen (§ 105 InsO). Vertragsklauseln, die dem Lieferanten allein wegen eines Insolvenzantrags ein Lösungsrecht einräumen, können nach § 119 InsO unwirksam sein. Termingeschäfte und Absicherungsgeschäfte über Energie und Rohstoffe sind anhand der zugrunde liegenden Rahmenverträge gesondert zu prüfen.

Übertragende Sanierung

Oft lässt sich ein Industriebetrieb dadurch erhalten, dass ein Investor Anlagen, Vorräte, Schutzrechte und Kundenbeziehungen aus dem Insolvenzverfahren kauft. Die Verbindlichkeiten bleiben beim insolventen Rechtsträger. Die Haftung wegen Firmenfortführung (§ 25 HGB) greift bei einem Erwerb vom Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren nach der Rechtsprechung nicht, und für Betriebssteuern haftet der Erwerber bei einem Erwerb aus der Insolvenzmasse ebenfalls nicht (§ 75 Abs. 2 AO). Für die Veräußerung des Betriebs muss der Verwalter die Zustimmung des Gläubigerausschusses oder, wenn keiner bestellt ist, der Gläubigerversammlung einholen (§ 160 Abs. 1, 2 Nr. 1 InsO); bei einem Verkauf an Insider ist stets die Gläubigerversammlung zuständig (§ 162 InsO).

In der Industrie hat ein solcher Verkauf eigene Hürden. Kundenverträge gehen nur mit Zustimmung der Kunden auf den Erwerber über; die Kunden entscheiden damit faktisch mit, ob ein Käufer zum Zug kommt. Werkzeuge im Kundeneigentum, Lieferantenfreigaben, Zertifizierungen und öffentlich-rechtliche Genehmigungen sind früh daraufhin zu prüfen, ob und wie sie übergehen. Die Prüfung des Unternehmens durch Kaufinteressenten findet meist unter Zeitdruck statt, weil sich der Betrieb im Verfahren nur begrenzt fortführen lässt. Wird dagegen schon vor der Eröffnung verkauft, gelten die insolvenzrechtlichen Haftungserleichterungen nicht – etwa für Ansprüche der übergehenden Beschäftigten, für Betriebssteuern oder bei Fortführung der Firma –, und bei einem unangemessenen Kaufpreis droht zusätzlich die Anfechtung. Ablauf und Risiken erläutern wir unter Übertragende Sanierung.

Insolvenzrecht: Besonderheiten für Kunden, Lieferanten und Versorger

Unterstützung anfechtungsfest gestalten

Wer als Kunde einen Zulieferer in der Krise stützt, sollte wissen, ob seine Hilfe in einer späteren Insolvenz Bestand hat. Sicherheiten, die er in der Krise für bereits bestehende Forderungen erhält, sind besonders angreifbar (§§ 131, 133 InsO). Leistungen, die in engem zeitlichem Zusammenhang gleichwertig ausgetauscht werden, sind als Bargeschäft weitgehend geschützt (§ 142 InsO). Kennt der Kunde die Krise – insbesondere eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit –, sollte die Unterstützung auf einem schlüssigen, bereits in Angriff genommenen Sanierungskonzept beruhen, um dem Vorwurf eines Benachteiligungsvorsatzes (§ 133 InsO) zu begegnen. Beteiligt er sich am Zulieferer, können seine Darlehen im Insolvenzfall nachrangig und Rückzahlungen aus dem letzten Jahr vor dem Antrag anfechtbar sein (§ 39 Abs. 1 Nr. 5, § 135 InsO); Ausnahmen gelten für Anteilserwerbe zum Zweck der Sanierung (§ 39 Abs. 4 S. 2 InsO) und für nicht geschäftsführende Gesellschafter mit höchstens 10 % Beteiligung (§ 39 Abs. 5 InsO). Mehr zu den Anfechtungsrisiken unter Insolvenzanfechtung.

Werkzeuge, Beistellungen und Eigentum Dritter

In Produktionsbetrieben befinden sich regelmäßig Gegenstände, die nicht dem Unternehmen gehören oder an denen Dritte Sicherungsrechte haben: Kundenwerkzeuge, beigestelltes Material, Ladungsträger, geleaste Maschinen, Rohstoffe unter Eigentumsvorbehalt. In der Insolvenz kommt es auf die genaue Rechtslage an – eine Zahlung allein macht einen Kunden noch nicht zum Eigentümer eines Werkzeugs.

KonstellationStellung in der Insolvenz des Herstellers
Werkzeug wurde dem Kunden übereignet und wird beim Hersteller nur genutztAussonderung (§ 47 InsO); Herausgabe nach Abstimmung mit dem Verwalter
Werkzeug gehört dem Hersteller, der Kunde hat nur einen vertraglichen Anspruch auf Übereignungkein Aussonderungsrecht; der Anspruch ist in der Regel Insolvenzforderung oder hängt, wenn beide Seiten noch nicht vollständig erfüllt haben, von der Wahl des Verwalters ab (§ 103 InsO)
Werkzeug oder Maschine wurde einem Kunden oder einer Bank zur Sicherheit übereignetAbsonderung (§ 51 Nr. 1 InsO); Verwertung durch den Verwalter, wenn er die Sache besitzt (§ 166 Abs. 1 InsO)
Vom Kunden beigestelltes Materialunverarbeitet: Aussonderung; nach Verarbeitung abhängig von Vertrag und §§ 947 bis 950 BGB
Geleaste oder gemietete MaschinenEigentum des Leasinggebers, der nach Vertragsende aussondern kann; über die Fortführung des Vertrags entscheidet der Verwalter (§ 103 InsO). Wegen Rückständen aus der Zeit vor dem Antrag kann der Leasinggeber nach dem Antrag nicht kündigen (§ 112 InsO)
Rohstoffe und Teile unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanteneinfacher Vorbehalt: Aussonderung, wobei sich der Verwalter über die Erfüllung des Kaufvertrags erst nach dem Berichtstermin erklären muss (§ 107 Abs. 2 InsO); Rechte aus verlängertem Vorbehalt (Verarbeitungsprodukte, Weiterverkaufsforderungen) und aus erweitertem Vorbehalt nach Zahlung des eigenen Kaufpreises: Absonderung (§ 51 Nr. 1 InsO)
Aussonderung ist kein Abholrecht

Im Eröffnungsverfahren kann das Insolvenzgericht anordnen, dass Gegenstände, deren Aussonderung verlangt werden könnte, vorerst im Betrieb bleiben und zur Fortführung genutzt werden dürfen, soweit sie dafür von erheblicher Bedeutung sind (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 InsO). Ein durch die Nutzung eintretender Wertverlust ist dann durch laufende Zahlungen auszugleichen. Werkzeuge eigenmächtig abzuholen, ist unzulässig.

Für Kunden empfiehlt es sich deshalb, Eigentumsverhältnisse an Werkzeugen schon im Normalbetrieb eindeutig zu regeln und zu dokumentieren – durch Übereignungsvereinbarungen, Kennzeichnung und Werkzeuglisten. Kommt es zum Insolvenzantrag, wird die Herausgabe in der Praxis meist mit dem vorläufigen Verwalter verhandelt, oft verbunden mit einer Vereinbarung über die weitere Belieferung.

Kunden: Versorgung sichern, Ansprüche einordnen

Kunden geht es vor allem um die Versorgungssicherheit. Sie sollten früh Kontakt zum vorläufigen Verwalter aufnehmen und klären, ob, zu welchen Preisen und mit welchen Sicherheiten weitergeliefert wird. Nach der Eröffnung entscheidet der Verwalter, ob er Rahmen- und Lieferverträge erfüllt (§ 103 InsO). Gewährleistungsansprüche für Teile, die vor der Eröffnung geliefert wurden, sind in der Regel Insolvenzforderungen; ob der Kunde mit solchen Gegenforderungen – etwa aus Rückbelastungen – gegen offene Kaufpreisforderungen aufrechnen kann, richtet sich nach §§ 94 bis 96 InsO.

Lieferanten und Versorger

Lieferanten von Rohstoffen und Komponenten sichern sich vor allem über den Eigentumsvorbehalt. In Produktionsbetrieben wird Vorbehaltsware allerdings schnell verarbeitet oder mit anderer Ware vermischt; dann kommt es auf Verarbeitungsklauseln und die Regeln der §§ 947 bis 950 BGB an. Haben mehrere Lieferanten Rechte an denselben Beständen, kann ein Sicherheitenpool die Durchsetzung erleichtern. Zahlungen aus den Monaten vor dem Antrag sollten Lieferanten zudem auf Anfechtungsrisiken prüfen lassen.

Energieversorger und Rohstofflieferanten sind im Eröffnungsverfahren nur abgesichert, wenn Vorkasse vereinbart ist oder der vorläufige Verwalter befugt bzw. vom Gericht ermächtigt ist, Masseverbindlichkeiten zu begründen. Nach der Eröffnung sind Lieferungen, die der Verwalter veranlasst oder deren Erfüllung er wählt, Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 InsO). Wie Gläubiger ihre Rechte im Verfahren sichern – von der Forderungsanmeldung bis zur Abstimmung über einen Insolvenzplan –, erläutern wir unter Gläubigerberatung.

Arbeitsrechtliche Besonderheiten

Kurzarbeit

Kurzarbeit ist in der Industrie oft das erste Mittel, um einen vorübergehenden Auftragsrückgang zu überbrücken, ohne Personal abzubauen. Kurzarbeitergeld setzt einen erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall voraus, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend und nicht vermeidbar ist (§§ 95, 96 SGB III). Hinzu kommen betriebliche und persönliche Voraussetzungen (§§ 97, 98 SGB III). Der Arbeitsausfall muss der Agentur für Arbeit angezeigt werden; Kurzarbeitergeld wird frühestens ab dem Kalendermonat gezahlt, in dem die Anzeige eingeht (§ 99 Abs. 2 SGB III). Die Bezugsdauer ist gesetzlich begrenzt (§ 104 SGB III).

Arbeitsrechtlich kann der Arbeitgeber Kurzarbeit grundsätzlich nicht einseitig anordnen. Er braucht eine Grundlage im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag; besteht ein Betriebsrat, hat dieser mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist, erhalten kein Kurzarbeitergeld (§ 98 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). Ist der Arbeitsausfall nicht mehr vorübergehend – etwa weil ein Standort geschlossen wird –, kommt statt Kurzarbeit Transferkurzarbeitergeld in einer Transfergesellschaft in Betracht (§ 111 SGB III).

Betriebsrat und Tarifbindung

In Industriebetrieben bestehen oft ein Betriebsrat und eine Tarifbindung. Beides bleibt in der Krise und in der Insolvenz bestehen: Der Betriebsrat bleibt im Amt, der Insolvenzverwalter – in der Eigenverwaltung die Geschäftsleitung – ist an Tarifverträge gebunden. Für tarifgebundene Beschäftigte sind Abweichungen vom Tarifniveau grundsätzlich nur über tarifliche Öffnungsklauseln oder einen Sanierungs- bzw. Ergänzungstarifvertrag mit der Gewerkschaft möglich. Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können grundsätzlich nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein, es sei denn, der Tarifvertrag lässt das ausdrücklich zu (§ 77 Abs. 3 BetrVG). Ein Austritt aus dem Arbeitgeberverband wirkt nicht sofort: Die Tarifbindung besteht fort, bis der Tarifvertrag endet (§ 3 Abs. 3 TVG), danach wirken seine Regeln nach, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden (§ 4 Abs. 5 TVG).

Die Insolvenzordnung schafft einige Erleichterungen. Nach der Eröffnung können Betriebsvereinbarungen, die die Masse belasten, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, auch wenn eine längere Frist vereinbart ist; zuvor sollen Verwalter und Betriebsrat über eine einvernehmliche Herabsetzung der Leistungen beraten (§ 120 Abs. 1 InsO). Arbeitsverhältnisse kann der Verwalter mit einer Frist von höchstens drei Monaten zum Monatsende kündigen, auch wenn der Arbeitsvertrag – nach der Rechtsprechung ebenso ein Tarifvertrag – längere Fristen oder den Ausschluss der ordentlichen Kündigung vorsieht (§ 113 InsO). Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz und der Sonderkündigungsschutz bleiben aber bestehen.

Standortverlagerung und Betriebsänderung

Werden ein Betrieb oder wesentliche Betriebsteile stillgelegt, eingeschränkt oder verlegt, liegt in Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern eine Betriebsänderung vor (§ 111 BetrVG). Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichten, mit ihm über einen Interessenausgleich – also über das Ob, Wann und Wie der Maßnahme – verhandeln und einen Sozialplan zum Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile aufstellen, der grundsätzlich über die Einigungsstelle erzwingbar ist (§§ 112, 112a BetrVG). Wer eine Betriebsänderung ohne ausreichenden Versuch eines Interessenausgleichs durchführt, riskiert Nachteilsausgleichsansprüche der Beschäftigten (§ 113 BetrVG). Bei Entlassungen in größerem Umfang ist zudem eine Massenentlassungsanzeige zu erstatten (§ 17 KSchG); Fehler in diesem Verfahren können die Wirksamkeit der Kündigungen gefährden.

Bei einer Verlagerung stellt sich zusätzlich die Frage, ob Beschäftigte an den neuen Standort versetzt werden können. Das hängt vom Arbeitsvertrag ab; reicht das Weisungsrecht nicht aus, ist eine Änderungskündigung nötig, für die der Kündigungsschutz ebenfalls gilt. Neben dem Betriebsrat kann auch die Gewerkschaft Forderungen erheben, etwa nach einem Tarifsozialplan. Einen realistischen Zeitplan für Unterrichtung, Verhandlungen und Anzeigen beschreiben wir unter Personalabbau.

In der Insolvenz gelten Sonderregeln. Kommt ein Interessenausgleich trotz rechtzeitiger und umfassender Unterrichtung des Betriebsrats nicht innerhalb von drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Aufforderung zustande, kann der Verwalter beim Arbeitsgericht beantragen, die Betriebsänderung ohne das weitere Einigungsverfahren durchführen zu dürfen (§ 122 InsO). Ein Interessenausgleich mit Namensliste begründet die Vermutung, dass die Kündigungen der genannten Beschäftigten betriebsbedingt sind, und beschränkt die Überprüfung der Sozialauswahl auf grobe Fehler (§ 125 InsO). Ein nach der Eröffnung aufgestellter Sozialplan darf insgesamt höchstens einen Betrag von zweieinhalb Monatsverdiensten der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer vorsehen; kommt kein Insolvenzplan zustande, darf für ihn zudem höchstens ein Drittel der sonst verteilbaren Masse verwendet werden (§ 123 InsO). Einen Sozialplan, der vor der Eröffnung, aber nicht früher als drei Monate vor dem Insolvenzantrag aufgestellt wurde, können Verwalter und Betriebsrat widerrufen (§ 124 InsO).

Betriebsrenten und Pensions-Sicherungs-Verein

Viele Industrieunternehmen haben ihren Beschäftigten Betriebsrenten zugesagt, oft als unmittelbare Versorgungszusage mit Pensionsrückstellungen in der Bilanz. Diese Verpflichtungen beeinflussen die Überschuldungsprüfung und sind für Investoren regelmäßig ein zentraler Punkt.

Wird über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag mangels Masse abgewiesen, sichert der Pensions-Sicherungs-Verein laufende Betriebsrenten und gesetzlich unverfallbare Anwartschaften (§ 7 BetrAVG). Sicherungsfälle sind auch ein außergerichtlicher Vergleich des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern, dem der Pensions-Sicherungs-Verein zustimmt, und die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit, wenn kein Insolvenzantrag gestellt ist und ein Verfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt. Geschützt sind vor allem unmittelbare Zusagen und Zusagen über Unterstützungskassen oder Pensionsfonds; bei anderen Durchführungswegen hängt der Schutz von der Ausgestaltung ab. Noch verfallbare Anwartschaften sind nicht geschützt, und die Leistungen sind durch eine gesetzliche Höchstgrenze beschränkt.

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehen die gesicherten Ansprüche und Anwartschaften gegen den Arbeitgeber auf den Pensions-Sicherungs-Verein über (§ 9 Abs. 2 BetrAVG). In einem Insolvenzplanverfahren ist er deshalb oft ein gewichtiger Beteiligter. Bleibt seine Mitteilung über die gesicherten Ansprüche aus, sollten Berechtigte ihre Ansprüche spätestens ein Jahr nach dem Sicherungsfall selbst beim Pensions-Sicherungs-Verein anmelden (§ 9 Abs. 1 BetrAVG). Bei einem Betriebsübergang aus der Insolvenz übernimmt der Erwerber die Arbeitsverhältnisse der aktiven Beschäftigten, haftet für deren Anwartschaften nach der Rechtsprechung aber grundsätzlich nur für den Teil, der nach der Eröffnung erdient wird; für den Teil davor tritt, soweit gesetzlich vorgesehen, der Pensions-Sicherungs-Verein ein. Laufende Renten und Anwartschaften bereits ausgeschiedener Beschäftigter gehen nicht auf ihn über. Für Wertguthaben aus Langzeitkonten (§ 7e SGB IV) und für Guthaben aus Altersteilzeit im Blockmodell (§ 8a AltTZG) schreibt das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen eine eigene Insolvenzsicherung vor; ob sie besteht und ausreicht, sollte in der Krise geprüft werden.

Betriebsübergang, Transfergesellschaft und Insolvenzgeld

Auch beim Kauf aus der Insolvenz gilt § 613a BGB: Die Arbeitsverhältnisse gehen auf den Erwerber über, die Beschäftigten sind in Textform zu unterrichten und können binnen eines Monats widersprechen (§ 613a Abs. 5, 6 BGB). Kündigungen wegen des Übergangs sind unwirksam (§ 613a Abs. 4 BGB). Zulässig bleiben Kündigungen aus anderen Gründen – nach der Rechtsprechung auch auf Grundlage eines verbindlichen Sanierungskonzepts des Erwerbers, das der Veräußerer noch vor dem Übergang umsetzt. Die Erleichterungen der §§ 125 bis 127 InsO gelten auch dann, wenn die Betriebsänderung erst nach der Veräußerung durchgeführt werden soll (§ 128 InsO). Mehr dazu unter Betriebsübergang.

Oft wird ein Personalabbau mit einer Transfergesellschaft verbunden: Beschäftigte wechseln per dreiseitigem Vertrag in eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit, beziehen dort Transferkurzarbeitergeld und werden bei der Suche nach einer neuen Stelle unterstützt. Die Gestaltung muss sich an der Rechtsprechung zur Umgehung von § 613a BGB messen lassen. Für die Beschäftigten sichert das Insolvenzgeld die Löhne der letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis in Höhe des Nettoentgelts, begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze (§§ 165, 167 SGB III); im Eröffnungsverfahren wird es häufig mit Zustimmung der Agentur für Arbeit vorfinanziert. Einzelheiten erläutern wir unter Arbeitsrecht in der Insolvenz.

Was Sie jetzt tun können

Als Geschäftsleitung

  • Führen Sie eine rollierende Liquiditätsplanung für die nächsten Wochen und eine integrierte Planung, die über die nächsten 12 bis 24 Monate reicht.
  • Prüfen Sie Kundenverträge auf Preisgleitklauseln, Abnahmepflichten, Kündigungsrechte und Werkzeugregelungen.
  • Klären Sie die Eigentumslage an Werkzeugen, Maschinen und Material in Ihrem Werk.
  • Dokumentieren Sie Fortführungsprognose, Sanierungsbemühungen und Gremienberichte – das kann Sie im Haftungsfall entlasten.
  • Beziehen Sie den Betriebsrat früh ein und zeigen Sie Kurzarbeit rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit an.
  • Lassen Sie Betriebsrentenzusagen, Wertguthaben und deren Insolvenzsicherung prüfen.

Als Kunde oder Lieferant

  • Halten Sie Eigentum an Werkzeugen und Beistellungen vertraglich und durch Kennzeichnung eindeutig fest.
  • Prüfen Sie Ihre Eigentumsvorbehalts- und Verarbeitungsklauseln, bevor der Ernstfall eintritt.
  • Gestalten Sie Unterstützungsleistungen als zeitnahen Leistungsaustausch oder auf Grundlage eines Sanierungskonzepts.
  • Nehmen Sie bei einem Insolvenzantrag sofort Kontakt zum vorläufigen Verwalter auf und melden Sie Aus- und Absonderungsrechte an – ohne eigenmächtig Gegenstände abzuholen.

Als Betriebsrat oder Beschäftigte

  • Nutzen Sie die Unterrichtungs- und Beratungsrechte; in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat bei einer Betriebsänderung einen Berater hinzuziehen (§ 111 S. 2 BetrVG).
  • Beachten Sie nach Zugang einer Kündigung die Klagefrist von drei Wochen (§ 4 KSchG) – auch gegenüber einem Insolvenzverwalter.
  • Prüfen Sie ein Unterrichtungsschreiben zum Betriebsübergang sorgfältig, bevor Sie über einen Widerspruch entscheiden.
  • Stellen Sie den Antrag auf Insolvenzgeld innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis (§ 324 Abs. 3 SGB III).

Aus der Praxis

Typische Situationen in der Industrie.

Zulieferer unter Kostendruck

Situation
Ein mittelständischer Metallverarbeiter liefert überwiegend an zwei Großkunden. Nach gestiegenen Energiekosten und sinkenden Abrufen reicht die Liquidität nur noch für wenige Wochen. Einer der Kunden bietet eine Vorauszahlung an und verlangt im Gegenzug Zugriff auf die Werkzeuge.
Unser Ansatz
Wir prüfen Insolvenzgründe und Fortführungsprognose, bewerten die angebotene Unterstützung auf Verbindlichkeit und Anfechtungsrisiken und verhandeln die Gegenleistungen. Mit der Geschäftsleitung entwickeln wir den passenden Weg – vom außergerichtlichen Konzept über das StaRUG bis zur Eigenverwaltung.

Werkzeuge im Werk des Lieferanten

Situation
Ein Hersteller erfährt, dass ein wichtiger Zulieferer Insolvenzantrag gestellt hat. In dessen Werk stehen Spritzgießwerkzeuge, die der Hersteller bezahlt hat. Ob sie ihm auch übereignet wurden, ist unklar.
Unser Ansatz
Wir werten Verträge, Rechnungen und Werkzeugkennzeichnung aus, melden Aussonderungs- oder Absonderungsrechte beim vorläufigen Verwalter an und verhandeln eine Vereinbarung, die die weitere Belieferung sichert und die spätere Herausgabe regelt.

Verlagerung mit Betriebsrat

Situation
Ein tarifgebundenes Unternehmen will eine Fertigungslinie an einen anderen Standort verlagern und dabei Stellen abbauen. Es besteht ein Betriebsrat, ein großer Teil der Belegschaft hat Betriebsrentenzusagen.
Unser Ansatz
Wir prüfen, ob eine Betriebsänderung vorliegt, erstellen einen Zeitplan für Unterrichtung, Interessenausgleich, Sozialplan und Massenentlassungsanzeige, klären Versetzungsmöglichkeiten und tarifliche Bindungen und behalten die Auswirkungen auf die Betriebsrenten im Blick.

Die Beispiele sind typisierte, vereinfachte Situationen und keine Berichte über konkrete Mandate. Jeder Fall verläuft anders.

Häufige Fragen

Industrie und Produktion – kurz beantwortet.

Darf ein Kunde seine Werkzeuge abholen, sobald der Zulieferer Insolvenzantrag stellt?

Nicht eigenmächtig. Ein Aussonderungsrecht besteht nur, wenn der Kunde tatsächlich Eigentümer des Werkzeugs ist. Selbst dann kann das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren anordnen, dass das Werkzeug vorerst im Betrieb bleibt und genutzt werden darf, wenn es für die Fortführung von erheblicher Bedeutung ist (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 InsO). In der Regel wird die Herausgabe mit dem vorläufigen Verwalter vereinbart.

Können wir einem Zulieferer in der Krise helfen, ohne ein Anfechtungsrisiko einzugehen?

Ganz ausschließen lässt sich das Risiko nicht, es lässt sich aber deutlich verringern. Ein zeitnaher, gleichwertiger Leistungsaustausch ist als Bargeschäft weitgehend geschützt (§ 142 InsO). Sicherheiten für bereits bestehende Forderungen sind dagegen anfälliger. Kennen Sie die angespannte Lage, sollte die Unterstützung auf einem schlüssigen Sanierungskonzept beruhen.

Ist Kurzarbeit auch in der Insolvenz möglich?

Grundsätzlich ja, solange die Voraussetzungen vorliegen – insbesondere ein nur vorübergehender Arbeitsausfall, was eine realistische Aussicht auf Fortführung des Betriebs voraussetzt. Auch in der Insolvenz braucht es dafür eine arbeitsrechtliche Grundlage, und die Auszahlung muss organisiert sein, weil der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld errechnet und zunächst an die Beschäftigten auszahlt. Steht dagegen fest, dass Arbeitsplätze dauerhaft wegfallen, kommt eher eine Transfergesellschaft mit Transferkurzarbeitergeld in Betracht (§ 111 SGB III). Beschäftigte mit gekündigtem Arbeitsverhältnis erhalten kein Kurzarbeitergeld.

Was geschieht mit meiner Betriebsrente, wenn mein Arbeitgeber insolvent wird?

Laufende Betriebsrenten und gesetzlich unverfallbare Anwartschaften sichert in der Regel der Pensions-Sicherungs-Verein (§ 7 BetrAVG), bis zu einer gesetzlichen Höchstgrenze. Ob Ihre Zusage erfasst ist, hängt vom Durchführungsweg ab. Noch verfallbare Anwartschaften sind nicht geschützt. Nach Eintritt des Sicherungsfalls teilt der Pensions-Sicherungs-Verein den Berechtigten ihre Ansprüche mit; bleibt diese Mitteilung aus, sollten Sie Ihre Ansprüche spätestens ein Jahr nach dem Sicherungsfall selbst anmelden (§ 9 Abs. 1 BetrAVG).

Gilt der Tarifvertrag in der Insolvenz weiter?

Ja. Der Verwalter oder die Geschäftsleitung in der Eigenverwaltung ist an bestehende Tarifverträge gebunden. Nach der Eröffnung begrenzt die Insolvenzordnung aber die Kündigungsfrist für Arbeitsverhältnisse auf höchstens drei Monate zum Monatsende, auch wenn der Tarifvertrag längere Fristen oder einen Ausschluss der ordentlichen Kündigung vorsieht (§ 113 InsO). Abweichungen vom Tarifniveau setzen grundsätzlich eine Vereinbarung mit der Gewerkschaft voraus.

Eignet sich das StaRUG für einen Industriebetrieb mit Personalüberhang?

Nur eingeschränkt. Ein Restrukturierungsplan kann Forderungen von Arbeitnehmern und Betriebsrentenansprüche nicht gestalten (§ 4 StaRUG), und die arbeitsrechtlichen Erleichterungen der Insolvenzordnung gelten im StaRUG nicht. Personalmaßnahmen folgen dann den allgemeinen Regeln. Steht ein operativer Umbau im Vordergrund, kann die Eigenverwaltung der geeignetere Weg sein.

Haftet ein Käufer aus der Insolvenz für die alten Schulden?

Grundsätzlich nicht. Kauft ein Investor die Vermögenswerte vom Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren, bleiben die Altverbindlichkeiten beim insolventen Unternehmen. Die Arbeitsverhältnisse gehen zwar nach § 613a BGB über, für Ansprüche aus der Zeit vor der Eröffnung haftet der Erwerber nach der Rechtsprechung aber grundsätzlich nicht. Auch die Haftung wegen Firmenfortführung und für Betriebssteuern entfällt. Diese Erleichterungen gelten nicht, wenn der Betrieb schon vor der Eröffnung übernommen wird.

Worauf es ankommt

Unsere Haltung bei Krisen in Industrie und Produktion.

In der Krise eines Industrieunternehmens hängen Finanzierung, Lieferbeziehungen und Belegschaft eng zusammen. Wir verbinden Insolvenz- und Arbeitsrecht, damit Entscheidungen über den Sanierungsweg, das Personal und die Vertragspartner zueinander passen. Dabei sagen wir offen, was rechtlich möglich ist – und handeln, bevor Fristen und Haftungsrisiken die Optionen verengen.