Außer­gerichtliche Sanierung

Für Unternehmen, die ihre Krise ohne Gericht und ohne Öffentlichkeit lösen wollen: welche Vereinbarungen mit Gläubigern möglich sind, wie sie rechtlich abgesichert werden und wo die Grenzen einer freien Einigung liegen.

Leistungsspektrum

Die außergerichtliche Sanierung beruht auf Verträgen: Das Unternehmen einigt sich mit Banken, Lieferanten, Vermietern, Gesellschaftern und Behörden auf Beiträge, die ihm Luft verschaffen. Sie ist vertraulich, flexibel und oft schnell – aber nur so stabil wie die Vereinbarungen, auf denen sie steht. Wir entwerfen und verhandeln diese Vereinbarungen, prüfen parallel die Insolvenzgründe und achten darauf, dass Zahlungen und Sicherheiten auch in einer späteren Insolvenz Bestand haben.

Typische Leistungen

  • Prüfung der Insolvenzgründe vor und während der Verhandlungen
  • Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen
  • Stillhalteabkommen mit Banken und Finanzierern
  • Vergleiche und Forderungsverzichte mit Besserungsschein
  • Rangrücktrittserklärungen und Gesellschafterbeiträge
  • Rechtliche Begleitung des Sanierungskonzepts
  • Prüfung von Anfechtungs- und Haftungsrisiken
  • Verhandlungen mit Finanzamt und Sozialversicherungsträgern
  • Vorbereitung des gerichtlichen Wegs, falls die Einigung scheitert

Wann eine außergerichtliche Sanierung passt

Eine freie Einigung eignet sich vor allem dann, wenn wenige Gläubiger einen großen Teil der Verbindlichkeiten halten, wenn diese Gläubiger ein eigenes Interesse am Fortbestand des Unternehmens haben und wenn die Krise im Wesentlichen finanzieller Natur ist. Typisch ist die Konstellation aus Hausbank, einigen Hauptlieferanten, einem Vermieter und den Gesellschaftern. Bei Hunderten kleiner Gläubiger stößt sie dagegen schnell an praktische Grenzen, weil jeder Einzelne zustimmen muss.

Rechtlich kommt es vor allem auf den Zeitpunkt an. Liegt noch kein Insolvenzgrund vor, kann das Unternehmen in Ruhe verhandeln. Ist es bereits zahlungsunfähig oder überschuldet, laufen bei antragspflichtigen Gesellschaften wie GmbH, AG oder GmbH & Co. KG die Höchstfristen des § 15a InsO von drei bzw. sechs Wochen weiter; sie dürfen nur für ernsthafte Sanierungsbemühungen mit realistischer Erfolgsaussicht genutzt werden. Eine außergerichtliche Lösung muss dann innerhalb dieser Frist die Insolvenzreife beseitigen – sonst ist der Antrag zu stellen. Welche Pflichten die Geschäftsleitung in dieser Phase treffen, erläutern wir unter Geschäftsführerhaftung.

Stundung und Ratenzahlung

Mit einer Stundung vereinbaren Unternehmen und Gläubiger, dass eine Forderung erst später fällig wird. Eine Ratenzahlungsvereinbarung ist eine Stundung in Teilen. Für die Prüfung der Zahlungsunfähigkeit ist das bedeutsam: Wirksam gestundete Forderungen gelten nicht als fällig und belasten den Liquiditätsstatus nicht. Duldet ein Gläubiger eine Verzögerung dagegen nur, ohne sich auf einen späteren Zahlungstermin einzulassen, liegt keine Stundung vor.

Worauf es in der Vereinbarung ankommt

  • Genaue Bezeichnung der gestundeten Forderungen einschließlich Zinsen und Kosten
  • Laufzeit und feste Zahlungstermine, die zur Liquiditätsplanung passen
  • Verzinsung während der Stundung
  • Folgen eines Zahlungsverzugs, etwa das Wiederaufleben der Gesamtforderung
  • Sicherheiten, falls der Gläubiger sie verlangt – mit Blick auf ihr Anfechtungsrisiko
  • Schriftliche Fixierung, damit die Stundung später beweisbar ist

Wie ein Stundungswunsch formuliert wird, ist nicht nebensächlich. Eine nachvollziehbare Begründung mit einer realistischen Planung schafft Vertrauen. Pauschale Erklärungen gegenüber Gläubigern, man könne „derzeit nicht zahlen“, werden dagegen später häufig als Anzeichen einer Zahlungseinstellung gewertet. Für den Gläubiger hat eine Zahlungsvereinbarung einen eigenen Vorteil: Wer eine Zahlungserleichterung gewährt, profitiert bei einer späteren Vorsatzanfechtung von der Vermutung, dass er die Zahlungsunfähigkeit nicht kannte (§ 133 Abs. 3 S. 2 InsO) – ein Argument, das Verhandlungen erleichtern kann.

Stillhalteabkommen und Moratorium

Sind mehrere Banken oder andere Finanzierer beteiligt, steht am Anfang meist ein Stillhalteabkommen. Die Finanzierer verpflichten sich darin, für einen bestimmten Zeitraum keine Kredite zu kündigen, keine Sicherheiten zu verwerten und bestehende Linien offenzuhalten; häufig werden zusätzlich Tilgungen ausgesetzt. Die gewonnene Zeit dient dazu, ein Sanierungskonzept zu erstellen und die eigentliche Lösung zu verhandeln.

Ein Stillhalteabkommen ist regelmäßig an Bedingungen geknüpft: umfassende Informationspflichten, die Beauftragung eines Sanierungsgutachtens, feste Meilensteine und die Gleichbehandlung aller beteiligten Finanzierer. Oft werden die Sicherheiten in einem Poolvertrag gebündelt. Ob die betroffenen Forderungen während der Laufzeit bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit außer Betracht bleiben, hängt vom Inhalt ab: Entscheidend ist, dass die Finanzierer für diesen Zeitraum mit einer späteren Befriedigung einverstanden sind, etwa durch eine Stundung oder die Abrede, fällige Beträge nicht einzufordern. Ein bloßer Verzicht auf Kündigung oder Vollstreckung, während die Bank an der Zahlung festhält, genügt dafür nicht ohne Weiteres. Das Abkommen sollte diesen Punkt deshalb ausdrücklich und schriftlich regeln.

Achtung, Laufzeitende

Ein Moratorium verschiebt Probleme, es löst sie nicht. Endet es ohne Anschlusslösung, werden die gestundeten Beträge auf einmal fällig. Kreditverträge sehen zudem regelmäßig Kündigungsrechte für den Fall einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage vor; auch das Gesetz kennt ein solches Recht (§ 490 Abs. 1 BGB). Planen Sie deshalb von Beginn an, was nach dem Stillhaltezeitraum geschehen soll.

Vergleich, Forderungsverzicht und Besserungsschein

Reichen Stundungen nicht aus, müssen Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten. Rechtlich geschieht das durch einen Vergleich (§ 779 BGB) oder einen Erlassvertrag (§ 397 BGB). Häufig erhält der Gläubiger im Gegenzug eine sofortige Teilzahlung. Um zu verhindern, dass einzelne Gläubiger auf Kosten der anderen profitieren, stellen Gläubiger ihren Verzicht oft unter die Bedingung, dass sich auch andere in bestimmtem Umfang beteiligen oder dass die Sanierung bis zu einem Stichtag umgesetzt ist.

Mit einem Besserungsschein wird vereinbart, dass die erlassene Forderung ganz oder teilweise wieder auflebt, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens in einem festgelegten Maß verbessert – etwa bei einem Jahresüberschuss oder einer bestimmten Eigenkapitalausstattung. Die Vereinbarung sollte den Besserungsfall, den Umfang des Wiederauflebens, den Zeitraum und den Rang genau bestimmen. Wie die Besserungsverpflichtung in der Überschuldungsprüfung zu behandeln ist, hängt von ihrer Formulierung ab; sie ist deshalb so zu fassen, dass sie die Überschuldungslage nicht erneut belastet.

Ein Forderungsverzicht hat steuerliche Folgen: Er erhöht das Betriebsvermögen und kann einen Ertrag auslösen. Unter den Voraussetzungen des § 3a EStG – unter anderem Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungsfähigkeit des Unternehmens und Sanierungsabsicht der Gläubiger – kann dieser Sanierungsertrag steuerfrei sein; vorhandene Verlustvorträge und andere steuermindernde Posten werden dabei allerdings grundsätzlich vorrangig verrechnet und gehen insoweit unter (§ 3a Abs. 3 EStG). Verzichtet ein Gesellschafter, gelten weitere Besonderheiten: Soweit seine Forderung noch werthaltig ist, wird der Verzicht in der Regel als Einlage behandelt, und ein Ertrag entsteht nur in Höhe des nicht werthaltigen Teils. Diese Fragen sollten vor der Unterzeichnung mit dem Steuerberater geklärt werden. Scheitert die Sanierung später doch, lebt eine erlassene Forderung nur auf, wenn das vereinbart ist; in einer Insolvenz ist sie dann regelmäßig nur Insolvenzforderung.

Rangrücktritt und Gesellschafterbeiträge

Der Rangrücktritt ist das klassische Instrument gegen eine drohende Überschuldung durch Gesellschafterdarlehen. Der Gesellschafter vereinbart mit der Gesellschaft, dass seine Forderung im Insolvenzverfahren erst nach den übrigen Forderungen berichtigt wird (§ 39 Abs. 2 InsO). Reicht dieser Nachrang hinter die in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO genannten Forderungen, bleibt die Forderung bei der Prüfung der Überschuldung außer Ansatz (§ 19 Abs. 2 S. 2 InsO).

Nach der Rechtsprechung muss ein solcher qualifizierter Rangrücktritt auch für die Zeit vor der Eröffnung gelten: Der Gesellschafter darf keine Zahlung verlangen, solange und soweit sie eine Insolvenzreife herbeiführen würde. Zudem darf die Vereinbarung in der Krise nicht ohne Weiteres wieder aufgehoben werden können. Ein Rangrücktritt bringt der Gesellschaft allerdings kein Geld; gegen eine Zahlungsunfähigkeit, die auf anderen Verbindlichkeiten beruht, hilft er nicht. Auch steuerlich ist die Formulierung heikel: Darf die Forderung nach der Vereinbarung nur aus künftigen Gewinnen oder einem Liquidationsüberschuss getilgt werden und nicht auch aus sonstigem freien Vermögen, ist sie in der Steuerbilanz nicht mehr anzusetzen (§ 5 Abs. 2a EStG) – mit der möglichen Folge eines steuerpflichtigen Ertrags. Die Formulierung sollte deshalb mit dem Steuerberater abgestimmt werden.

Neben dem Rangrücktritt kommen weitere Gesellschafterbeiträge in Betracht: frisches Eigenkapital, neue Darlehen, Bürgschaften oder eine harte Patronatserklärung, die der Gesellschaft einen durchsetzbaren Anspruch auf Ausstattung mit Mitteln verschafft. Neue Gesellschafterdarlehen sind in einer späteren Insolvenz grundsätzlich nachrangig (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Ausnahmen gelten für nicht geschäftsführende Gesellschafter mit höchstens zehn Prozent Beteiligung (§ 39 Abs. 5 InsO) und für Gläubiger, die in der Krise Anteile zum Zweck der Sanierung erwerben – deren Darlehen bleiben bis zur nachhaltigen Sanierung vom Nachrang ausgenommen (§ 39 Abs. 4 S. 2 InsO).

Sanierungskonzept und Sanierungsfähigkeit

Jede ernsthafte außergerichtliche Sanierung braucht ein schriftliches Sanierungskonzept. Es analysiert die Lage und die Ursachen der Krise, beschreibt das Leitbild des sanierten Unternehmens, legt die leistungs- und finanzwirtschaftlichen Maßnahmen fest und zeigt in einer integrierten Planung, dass das Unternehmen nach ihrer Umsetzung tragfähig ist. Sanierungsfähig ist ein Unternehmen, das nach den Maßnahmen voraussichtlich nachhaltig aus eigener Kraft wirtschaften und sich am Markt behaupten kann. Die betriebswirtschaftliche Erstellung übernehmen in der Regel Sanierungsberater oder Wirtschaftsprüfer, die sich an anerkannten Standards für Sanierungskonzepte orientieren; wir prüfen und begleiten die rechtlichen Bestandteile.

Das Konzept hat mehrere rechtliche Funktionen zugleich:

  • Anfechtung: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein ernsthafter Sanierungsversuch, der auf einem schlüssigen, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehenden Konzept beruht und bereits in Angriff genommen wurde, gegen den Vorwurf sprechen, das Unternehmen habe seine Gläubiger vorsätzlich benachteiligen wollen. Das kann Zahlungen und Sicherheiten der Sanierungsphase vor einer Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO) schützen; vor den übrigen Anfechtungstatbeständen schützt es nicht ohne Weiteres.
  • Kreditgeber: Wer in der Krise neue Mittel gibt, ohne dass eine Sanierung Aussicht auf Erfolg hat, riskiert den Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens gegenüber anderen Gläubigern (§ 826 BGB). Banken verlangen ein Konzept deshalb auch zu ihrem eigenen Schutz.
  • Geschäftsleitung: Das Konzept belegt, dass die Höchstfristen des § 15a InsO für ernsthafte Bemühungen genutzt wurden, und stützt die Fortführungsprognose.
  • Steuern: Die Steuerbefreiung von Sanierungserträgen setzt unter anderem voraus, dass Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungsfähigkeit nachgewiesen werden.

Der Umfang des Konzepts richtet sich nach Größe und Komplexität des Unternehmens. Auch bei kleineren Unternehmen verlangt die Rechtsprechung aber eine schlüssige, auf zutreffenden Tatsachen beruhende Grundlage – eine bloße Absichtserklärung genügt nicht. Wie Sie die dafür nötigen Zahlen laufend verfügbar halten, beschreiben wir unter Krisenfrüherkennung.

Sanierungsprivilegien und Anfechtungsrisiken

Scheitert die Sanierung und folgt ein Insolvenzverfahren, prüft der Verwalter die Zahlungen und Sicherheiten der Sanierungsphase. Die folgende Übersicht zeigt, wo typische Risiken liegen und wie sie sich begrenzen lassen. Die einzelnen Anfechtungstatbestände erläutern wir unter Insolvenzanfechtung.

MaßnahmeRisikoAbsicherung
Ratenzahlungen an AltgläubigerAnfechtung nach §§ 130, 133 InsO, wenn der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit bzw. den Benachteiligungsvorsatz kannteVermutung der Unkenntnis bei Zahlungserleichterungen (§ 133 Abs. 3 S. 2 InsO); konzeptgestützter Sanierungsversuch
Neue Sicherheiten für bestehende KrediteInkongruente Deckung (§ 131 InsO), wenn kein konkreter Anspruch auf die Sicherheit bestand; VorsatzanfechtungSicherheiten nur Zug um Zug gegen neue Mittel (Bargeschäft, § 142 InsO); Sanierungskonzept
Weiterbelieferung gegen zeitnahe ZahlungGering, wenn Leistung und Gegenleistung gleichwertig und zeitnah ausgetauscht werdenKurze Zahlungsziele oder Vorkasse, keine Koppelung an Altrückstände
Rückzahlung von GesellschafterdarlehenAnfechtbar im letzten Jahr vor dem Antrag, ohne dass es auf Kenntnis ankommt (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO); unter Umständen Haftung der Geschäftsleitung (§ 15b Abs. 5 InsO)Keine Rückzahlung in der Krise; Rangrücktritt
Darlehen von Investoren, die zur Sanierung Anteile erwerbenNachrang als Gesellschafterdarlehen (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO)Sanierungsprivileg bis zur nachhaltigen Sanierung (§ 39 Abs. 4 S. 2 InsO)
Quotenzahlungen aus einem VergleichVorsatzanfechtung, wenn die Sanierung von vornherein aussichtslos warErnsthafter, konzeptgestützter und begonnener Sanierungsversuch
BeraterhonorareAnfechtung, wenn länger zurückliegende Leistungen bezahlt werdenVorschüsse oder kurze Abrechnungsintervalle (Bargeschäft)
Gut zu wissen

Einen allgemeinen Anfechtungsschutz für außergerichtliche Sanierungsvereinbarungen kennt das Gesetz nicht. Schutz ergibt sich aus einzelnen Regeln – Bargeschäft, Vermutung bei Zahlungserleichterungen, Sanierungsprivileg für Gesellschafterdarlehen – und aus der Rechtsprechung zum ernsthaften Sanierungsversuch. Weiter reicht der Schutz erst im gerichtlichen Rahmen: Ein rechtskräftig bestätigter Restrukturierungsplan nach dem StaRUG und die Handlungen zu seinem Vollzug sind in einer späteren Insolvenz weitgehend vor Anfechtung geschützt (§ 90 StaRUG).

Verhandlungen mit den wichtigsten Gläubigern

Jede Gläubigergruppe hat eigene Interessen, Spielräume und rechtliche Bindungen. Wer sie kennt, kann Angebote so gestalten, dass eine Zustimmung für die Gegenseite vertretbar ist.

Banken und Finanzierer

Banken achten auf ihre Sicherheiten, auf die Gleichbehandlung mit anderen Finanzierern und auf ihr eigenes Haftungsrisiko. Sie brauchen Transparenz: aktuelle Zahlen, eine realistische Planung und ein Sanierungskonzept. Verhandelt werden typischerweise Stillhalten, Tilgungsaussetzungen, der Verzicht auf die Geltendmachung verletzter Kreditbedingungen und neue Überbrückungs- oder Sanierungskredite. Neue Sicherheiten sollten nur für neue Mittel gewährt werden. Ein unvorbereitetes Gespräch kann dagegen dazu führen, dass Linien gekürzt oder Sicherheiten verwertet werden.

Lieferanten und Warenkreditversicherer

Lieferanten sind oft durch Eigentumsvorbehalte gesichert und wollen vor allem weiter liefern, ohne ihr Risiko zu erhöhen. Ein bewährtes Modell ist die Stundung der Altforderungen bei Weiterbelieferung gegen kurze Zahlungsziele oder Vorkasse; die Neugeschäfte sind dann als Bargeschäft weitgehend anfechtungsfest. Neue Lieferungen sollten nicht davon abhängig gemacht werden, dass alte Rückstände zuerst bezahlt werden. Da Lieferanten ihr Verhalten häufig an den Limits ihrer Warenkreditversicherer ausrichten, lohnt es sich, auch diese frühzeitig mit belastbaren Zahlen zu informieren.

Vermieter und Verpächter

Mietkosten lassen sich durch Stundung, befristete Reduzierung, eine umsatzabhängige Miete oder die Rückgabe von Flächen anpassen. Vermieter haben dabei ein Interesse an einer Einigung, denn in einer Insolvenz verschlechtert sich ihre Lage: Nach dem Insolvenzantrag können sie wegen Mietrückständen aus der Zeit vor dem Antrag oder wegen der Verschlechterung der Vermögenslage nicht mehr kündigen (§ 112 InsO), und im eröffneten Verfahren kann der Insolvenzverwalter den Mietvertrag über Räume mit einer Frist von höchstens drei Monaten zum Monatsende kündigen (§ 109 InsO). Änderungen von Geschäftsraummietverträgen, die für längere Zeit als ein Jahr geschlossen sind, müssen die gesetzliche Form wahren – seit 2025 genügt dafür die Textform (§ 578 i. V. m. § 550 BGB). Wird sie nicht eingehalten, kann der Vertrag vorzeitig ordentlich kündbar werden.

Finanzamt

Das Finanzamt kann Steuern stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte bedeuten würde und der Anspruch nicht gefährdet erscheint (§ 222 AO); in der Regel verlangt es dafür einen Zahlungsplan und oft Sicherheiten, zudem fallen grundsätzlich Stundungszinsen an (§ 234 AO). Einbehaltene Lohnsteuer kann nicht gestundet werden (§ 222 S. 3, 4 AO). Daneben kommt ein Vollstreckungsaufschub in Betracht (§ 258 AO). Ein Erlass ist nur möglich, wenn die Einziehung unbillig wäre (§ 227 AO), und wird in Sanierungsfällen nur unter engen Voraussetzungen gewährt. Die persönliche Haftung der Geschäftsleitung für Steuern der Gesellschaft (§§ 34, 69 AO) bleibt während der Verhandlungen ein Thema.

Sozialversicherungsträger

Die Beiträge zur Sozialversicherung zieht die Krankenkasse als Einzugsstelle ein. Eine Stundung ist nur möglich, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten verbunden wäre und der Anspruch nicht gefährdet wird; sie soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden (§ 76 Abs. 2 SGB IV). Besonders heikel sind die Arbeitnehmeranteile: Werden sie bei Fälligkeit nicht abgeführt, drohen eine Strafbarkeit nach § 266a StGB und die persönliche Haftung der Geschäftsleitung, und eine nachträgliche Ratenzahlungsvereinbarung ändert daran nichts. Das Gericht kann von Strafe absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens bei Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich die Höhe der Beiträge mitteilt und darlegt, warum er trotz ernsthaften Bemühens nicht fristgerecht zahlen kann (§ 266a Abs. 6 StGB). Ein Freibrief ist das nicht.

Beschäftigte

Beiträge der Belegschaft, etwa ein Verzicht auf Sonderzahlungen, setzen in aller Regel eine Vereinbarung voraus; eine Entgeltsenkung durch Änderungskündigung ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Auch vereinbarte Verzichte sind rechtlich begrenzt: Auf den entstandenen Mindestlohnanspruch kann nur durch gerichtlichen Vergleich verzichtet werden (§ 3 MiLoG), auf entstandene tarifliche Ansprüche nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich (§ 4 Abs. 4 TVG) und auf Rechte aus einer Betriebsvereinbarung nur mit Zustimmung des Betriebsrats (§ 77 Abs. 4 BetrVG). Ist ein Personalabbau Teil des Konzepts, gilt außerhalb eines Insolvenzverfahrens das allgemeine Arbeitsrecht; Einzelheiten dazu unter Personalabbau.

Grenzen: Akkordstörer, Zeit und fehlende Eingriffsrechte

Die zentrale Schwäche der außergerichtlichen Sanierung ist das Einstimmigkeitsprinzip. Ein Gläubiger, der sich verweigert, um für sich bessere Bedingungen zu erreichen (Akkordstörer), kann das gesamte Konzept blockieren. Andere warten ab und profitieren von den Beiträgen der übrigen, ohne selbst etwas beizutragen. Außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gibt es – von Sonderregeln etwa für Anleihen abgesehen – kein Mittel, sie zu binden. Hinzu kommen die laufenden Antragsfristen, sobald ein Insolvenzgrund eintritt, und das Fehlen von Eingriffsrechten: Belastende Verträge lassen sich nicht einseitig beenden, Kündigungsfristen nicht verkürzen.

HindernisMöglicher nächster Schritt
Einzelne Finanzgläubiger blockieren, drohende ZahlungsunfähigkeitRestrukturierungsplan nach dem StaRUG mit Mehrheitsentscheidung von 75 % je Gruppe (§ 25 StaRUG)
Gläubiger sind misstrauisch, es fehlt ein neutraler Vermittler; das Unternehmen ist nicht offensichtlich zahlungsunfähig oder – bei haftungsbeschränkten Gesellschaften – überschuldetSanierungsmoderator nach §§ 94 ff. StaRUG
Verträge oder Personalstrukturen müssen grundlegend angepasst werdenEigenverwaltung oder Schutzschirmverfahren mit Insolvenzplan
Zahlungsunfähigkeit ist eingetretenInsolvenzantrag, gegebenenfalls mit Eigenverwaltung, Insolvenzplan oder übertragender Sanierung

Weil der Übergang oft unter Zeitdruck geschieht, empfehlen wir, den gerichtlichen Weg parallel vorzubereiten. Ein Restrukturierungsplan, der auf dem außergerichtlichen Konzept aufbaut, lässt sich dann rasch einleiten. Wie der Restrukturierungsrahmen funktioniert, erläutern wir unter StaRUG-Restrukturierung; die Sanierung im Insolvenzverfahren unter Insolvenzplan.

Häufige Fragen

Muss ich in der außergerichtlichen Sanierung alle Gläubiger gleich behandeln?

Außerhalb eines Insolvenzverfahrens gibt es keinen allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine Bevorzugung einzelner Gläubiger kann aber später angefochten werden, und nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit kann die Gewährung nicht geschuldeter Vorteile an einzelne Gläubiger sogar strafbar sein (§ 283c StGB). Nach Eintritt der Insolvenzreife gilt zudem das Zahlungsverbot des § 15b InsO. Praktisch untergräbt eine sichtbare Ungleichbehandlung auch das Vertrauen der übrigen Beteiligten.

Wie lange dauert eine außergerichtliche Sanierung?

Eine Stundungsvereinbarung mit wenigen Gläubigern kann in Tagen stehen. Eine Sanierung mit mehreren Banken, Sanierungskonzept und Gesellschafterbeiträgen dauert eher Monate, überbrückt durch ein Stillhalteabkommen. Ist eine antragspflichtige Gesellschaft bereits zahlungsunfähig oder überschuldet, bleibt nur die Höchstfrist von drei bzw. sechs Wochen.

Erfahren andere Gläubiger und Kunden von den Verhandlungen?

Rechtlich nicht zwangsläufig, denn es gibt keine öffentliche Bekanntmachung. Praktisch sprechen sich Zahlungsschwierigkeiten aber herum. Vertraulichkeitsvereinbarungen mit den beteiligten Gläubigern und ein abgestimmter Kommunikationsplan helfen, Gerüchten vorzubeugen.

Kann das Finanzamt auf Steuern verzichten?

Ein Erlass ist nur möglich, wenn die Einziehung nach Lage des Falles unbillig wäre (§ 227 AO), und wird in der Praxis selten gewährt. Realistischer sind Stundung und Ratenzahlung (§ 222 AO) oder ein Vollstreckungsaufschub (§ 258 AO). Einbehaltene Lohnsteuer kann nicht gestundet werden.

Was ist ein Besserungsschein wert?

Das hängt davon ab, wie der Besserungsfall definiert ist und ob das Unternehmen sich tatsächlich erholt. Für den Gläubiger ist der Besserungsschein eine Chance, an einem Sanierungserfolg teilzuhaben. Scheitert die Sanierung, ist eine wieder aufgelebte Forderung in einer späteren Insolvenz nur eine Insolvenzforderung.

Hilft ein Rangrücktritt auch gegen Zahlungsunfähigkeit?

Nur sehr begrenzt. Der Rangrücktritt wirkt vor allem in der Überschuldungsprüfung. Er führt der Gesellschaft kein Geld zu und ändert nichts daran, dass andere fällige Verbindlichkeiten bezahlt werden müssen. Gegen Zahlungsunfähigkeit helfen zusätzliche Liquidität, wirksame Stundungen oder Forderungsverzichte.

Was passiert, wenn die Verhandlungen scheitern?

Dann kommt es auf das Krisenstadium an. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann ein Restrukturierungsplan nach dem StaRUG die Blockade einzelner Gläubiger überwinden. Ist das Unternehmen bereits zahlungsunfähig oder überschuldet, muss der Antrag innerhalb der Höchstfristen gestellt werden; eine Sanierung ist dann etwa über die Eigenverwaltung und einen Insolvenzplan oder durch einen Verkauf des Betriebs möglich. Ein vorbereiteter Plan B verkürzt diesen Übergang erheblich.

Aus der Praxis

Typische Situationen.

Drei Banken, ein Konzept

Situation
Ein mittelständisches Unternehmen finanziert sich über drei Hausbanken. Nach einem Verlustjahr sind Finanzkennzahlen aus den Kreditverträgen verletzt, die Liquidität reicht noch für einige Monate.
Unser Ansatz
Wir klären zuerst, ob ein Insolvenzgrund vorliegt, und verhandeln dann ein Stillhalteabkommen mit klaren Informationspflichten. Das Sanierungskonzept eines betriebswirtschaftlichen Beraters begleiten wir rechtlich, neue Sicherheiten gibt es nur für neue Mittel. Für den Fall einer Blockade bereiten wir parallel den StaRUG-Weg vor.

Gesellschafterdarlehen und Fehlbetrag

Situation
Eine GmbH hat hohe Darlehen ihrer Gesellschafter in der Bilanz. Nach einem schwachen Jahr weist der Abschluss einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag aus, die Fortführungsprognose ist unsicher.
Unser Ansatz
Wir prüfen die Fortführungsprognose, entwerfen eine qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung und stimmen deren steuerliche Folgen mit dem Steuerberater ab. Ergänzend besprechen wir mit den Gesellschaftern, ob frisches Kapital nötig ist.

Rückstände bei Finanzamt und Krankenkasse

Situation
Ein Handwerksbetrieb in der Rechtsform der GmbH hat Umsatzsteuer- und Beitragsrückstände angehäuft. Das Finanzamt kündigt Vollstreckungsmaßnahmen an.
Unser Ansatz
Wir prüfen sofort, ob Zahlungsunfähigkeit vorliegt, und wirken darauf hin, dass Arbeitnehmeranteile und Lohnsteuer vorrangig abgeführt werden. Für die übrigen Rückstände verhandeln wir auf Grundlage eines realistischen Zahlungsplans. Ist eine Einigung nicht erreichbar, bereiten wir den Antrag fristgerecht vor.

Die Beispiele sind typisierte, vereinfachte Situationen und keine Berichte über konkrete Mandate. Jeder Fall verläuft anders.

Worauf es ankommt

Unsere Haltung zur außergerichtlichen Sanierung.

Eine freie Einigung ist oft der schonendste Weg – wenn sie auf ehrlichen Zahlen beruht und alle Beteiligten wissen, worauf sie sich einlassen. Wir verhandeln klar in der Sache und fair im Ton, prüfen jede Vereinbarung darauf, ob sie auch eine spätere Insolvenz übersteht, und sagen Ihnen rechtzeitig, wenn ein gerichtlicher Weg der bessere ist.