Leistungsspektrum
Restaurants, Cafés, Bars, Hotels und Pensionen arbeiten mit hohen Fixkosten und schmalen Margen. Pacht, Personal und Energie sind jeden Monat fällig, die Einnahmen schwanken dagegen mit Saison, Wetter und Reiseverhalten. Gerät ein Betrieb in Schieflage, stellen sich in kurzer Zeit Fragen aus mehreren Rechtsgebieten: Muss ein Insolvenzantrag gestellt werden? Was wird aus dem Pachtvertrag und dem Darlehen der Brauerei? Welche Rechte haben Servicekräfte, Köche und Aushilfen? Weil unser Schwerpunkt im Insolvenz- und Sanierungsrecht liegt und wir außerdem im Arbeitsrecht beraten, betrachten wir diese Fragen im Zusammenhang.
Typische Leistungen
- Prüfung von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung, Klärung von Antragspflichten und Haftungsrisiken für Geschäftsführer von GmbH und UG
- Verhandlungen mit Verpächtern, Brauereien und Getränkelieferanten, Finanzamt und Krankenkassen über Stundung, Ratenzahlung oder Vergleich
- Begleitung von Insolvenzverfahren, Eigenverwaltung und Insolvenzplan sowie Verkauf des Betriebs im Wege der übertragenden Sanierung
- Regelinsolvenz und Restschuldbefreiung für Inhaberinnen und Inhaber, Freigabe der selbständigen Tätigkeit für einen Neustart
- Vertretung von Verpächtern, Brauereien und Lieferanten, deren Vertragspartner insolvent ist
- Arbeitsrechtliche Beratung zu Saisonverträgen, Minijobs, Arbeitszeit und Personalanpassung – für Betriebe ebenso wie für Beschäftigte
Typische Krisenmuster in Gastronomie und Hotellerie
In der Gastronomie stellen sich in der Krise typischerweise ähnliche Fragen, denn die wirtschaftlichen Belastungen gleichen sich von Betrieb zu Betrieb. Ein großer Teil der Kosten ist fix: Pacht oder Miete, Personal, Energie, Leasingraten für Küchentechnik und die Rückzahlung von Einrichtungsdarlehen. Die Umsätze hängen dagegen von Faktoren ab, die der Betrieb nur begrenzt steuern kann – Saison, Wetter, Veranstaltungen, Tourismus und Geschäftsreisen. Schon wenige schwache Monate können die Rücklagen aufbrauchen.
Hinzu kommt ein Effekt, der die Krise lange verdeckt: Die Kasse füllt sich jeden Tag. Ein Teil dieses Geldes steht dem Betrieb aber nicht zur freien Verfügung, sondern wird für Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge gebraucht, die erst später fällig werden. Wer die Tageseinnahmen als frei verfügbar behandelt, finanziert laufende Kosten mit Geld, das für Abgaben zurückgelegt werden müsste. Rückstände beim Finanzamt und bei den Krankenkassen sind deshalb oft das erste deutliche Warnsignal.
In der Hotellerie treten weitere Faktoren hinzu: Investitionsbedarf bei Zimmern und Haustechnik, Provisionen von Buchungsportalen, langfristige Pacht- oder Betreiberverträge und – bei eigenen Immobilien – Bankfinanzierungen, die durch Grundschulden gesichert sind. Sinkt die Auslastung, geraten die in Kreditverträgen vereinbarten Kennzahlen schnell unter Druck.
Ein eigenes Risiko bilden Prüfungen. Beanstandet eine Außenprüfung die Kassenführung, kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen (§ 162 AO). Stellt die Rentenversicherung bei einer Betriebsprüfung fest, dass Aushilfen zu Unrecht als freie Mitarbeiter geführt oder Minijob-Grenzen überschritten wurden, fordert sie Beiträge nach (§ 28p SGB IV). Beitragsansprüche verjähren grundsätzlich in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres ihrer Fälligkeit, vorsätzlich vorenthaltene Beiträge erst nach dreißig Jahren (§ 25 Abs. 1 SGB IV). Bei illegaler Beschäftigung – etwa wenn Löhne „schwarz“, also ohne Abführung von Steuern und Beiträgen, gezahlt wurden – gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart (§ 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV); die Beiträge werden dann aus einem hochgerechneten Bruttoentgelt berechnet, und die Nachforderung fällt deutlich höher aus.
Warnsignale, die Sie ernst nehmen sollten
- Umsatzsteuer-Voranmeldungen werden abgegeben, die Zahlung aber verschoben.
- Sozialversicherungsbeiträge werden verspätet oder nur in Teilbeträgen gezahlt.
- Die Pacht wird gestundet, gekürzt oder aus privaten Mitteln beglichen.
- Lieferanten stellen auf Barzahlung oder Vorkasse um.
- Löhne werden verspätet oder in Raten ausgezahlt.
- Der Kontokorrentkredit ist dauerhaft ausgeschöpft, notwendige Investitionen lassen sich nicht mehr finanzieren.
Treffen mehrere dieser Punkte zu, sollte die Lage rechtlich geprüft werden, bevor Fristen ablaufen. Eine erste Orientierung bietet unser Krisen-Check.
Insolvenzrecht: Besonderheiten für Gastronomie- und Hotelbetriebe
Die Rechtsform entscheidet über Pflichten und Haftung
Viele Gastronomiebetriebe werden als Einzelunternehmen geführt, größere Betriebe und Hotels oft als GmbH, UG (haftungsbeschränkt) oder GmbH & Co. KG. Das hat erhebliche Folgen. Für juristische Personen und für Gesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, besteht eine Insolvenzantragspflicht: Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a Abs. 1 InsO). Wer den Antrag verschleppt, macht sich strafbar – auch bei Fahrlässigkeit (§ 15a Abs. 4, 5 InsO). Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet werden und nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind, muss die Geschäftsführung der Gesellschaft erstatten (§ 15b InsO). Einzelheiten erläutern wir unter Geschäftsführerhaftung.
Der Inhaber eines Einzelunternehmens unterliegt keiner Antragspflicht nach § 15a InsO. Er haftet aber mit seinem gesamten Vermögen für alle Verbindlichkeiten des Betriebs. Kommt es zur Insolvenz, erfasst das Verfahren betriebliches und privates Vermögen gleichermaßen. Solange er selbständig tätig ist, gilt das Regelinsolvenzverfahren, an dessen Ende die Restschuldbefreiung stehen kann. Mehr dazu unter Insolvenz von Selbständigen.
Pacht- und Mietvertrag in der Insolvenz
Der Pacht- oder Mietvertrag über Gaststätte oder Hotel ist oft der wichtigste Vertrag des Betriebs – und der mit den höchsten laufenden Verpflichtungen. Die Insolvenzordnung enthält dafür eigene Regeln, wenn der Betreiber Pächter oder Mieter ist:
- Fortbestand: Miet- und Pachtverhältnisse über Räume und Grundstücke bestehen nach der Eröffnung mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort (§ 108 Abs. 1 InsO). Die Pacht für die Zeit nach der Eröffnung ist Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO); Rückstände aus der Zeit davor sind Insolvenzforderungen (§ 108 Abs. 3 InsO).
- Kündigungssperre: Nach dem Insolvenzantrag kann der Verpächter nicht mehr wegen eines Zahlungsverzugs kündigen, der vor dem Antrag eingetreten ist, und auch nicht wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Pächters (§ 112 InsO). Gerät der Betrieb nach dem Antrag erneut in Rückstand, schützt ihn die Sperre insoweit nicht.
- Sonderkündigungsrecht: Der Insolvenzverwalter kann den Vertrag ohne Rücksicht auf die vereinbarte Laufzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist (§ 109 Abs. 1 S. 1 InsO).
Für den Betrieb verschaffen diese Regeln Luft: Der Standort bleibt zunächst gesichert, sofern die laufende Pacht gezahlt wird, und der Verwalter – in der Eigenverwaltung die Geschäftsleitung selbst (§ 279 InsO) – kann prüfen, ob sich die Gaststätte zu tragfähigen Konditionen fortführen lässt. Die Möglichkeit, einen langfristigen Vertrag nach § 109 InsO zu beenden, ist dabei ein Faktor in Nachverhandlungen mit dem Verpächter. Unrentable Zweitstandorte lassen sich auf diesem Weg auch dann aufgeben, wenn die vereinbarte Laufzeit noch Jahre beträgt.
Getränkelieferverträge und Brauereidarlehen
Viele Gaststätten finanzieren Einrichtung, Umbau oder Ablösesummen über eine Brauerei oder einen Getränkefachgroßhändler. Im Gegenzug verpflichtet sich der Betrieb, über Jahre ausschließlich dessen Getränke zu beziehen, oft mit Mindestabnahmemengen. Getilgt wird je nach Vertrag in festen Raten oder über Rückvergütungen je bezogener Menge, die mit dem Darlehen verrechnet werden. Häufig wird das Inventar zur Sicherheit übereignet, oder der Inhaber bzw. Geschäftsführer übernimmt eine persönliche Bürgschaft. Mitunter ist die Brauerei zugleich Verpächterin der Gaststätte, sodass Pacht- und Liefervertrag wirtschaftlich eng zusammenhängen.
In der Krise führen solche Verträge zu typischen Fragen:
- Wird die Mindestmenge verfehlt, sehen Verträge oft Ausgleichszahlungen, Zinsaufschläge oder eine Kündigung mit sofortiger Fälligkeit des Restdarlehens vor. Ob solche Klauseln wirksam sind, hängt von ihrer Gestaltung ab; überlange oder einseitige Bindungen können nach der Rechtsprechung sittenwidrig oder als Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sein.
- Für natürliche Personen, die einen solchen Vertrag als Existenzgründer – also für die Aufnahme ihrer gewerblichen Tätigkeit – geschlossen haben, können unter bestimmten Voraussetzungen verbraucherschützende Vorschriften gelten (§ 513 BGB) – mit Folgen etwa für Formvorschriften und Widerrufsrechte.
- In der Insolvenz entscheidet der Verwalter, ob er einen noch nicht vollständig erfüllten Liefervertrag fortführt (§ 103 InsO). Lehnt er die Erfüllung ab, kann die Brauerei ihren Schaden nur als Insolvenzforderung geltend machen.
- Hat der Inhaber oder Geschäftsführer gebürgt, kann sich die Brauerei an ihn persönlich halten – unabhängig davon, wie das Insolvenzverfahren der Gesellschaft verläuft.
Steuer- und Sozialversicherungsrückstände
Rückstände bei Finanzamt und Sozialversicherung wiegen besonders schwer, weil sie persönliche Haftung und Strafbarkeit auslösen können:
- Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung: Wer als Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile bei Fälligkeit vorsätzlich nicht abführt, macht sich nach § 266a Abs. 1 StGB strafbar – und zwar unabhängig davon, ob die Löhne ausgezahlt wurden; Geschäftsführer haften dafür persönlich (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB). Auch das Vorenthalten von Arbeitgeberanteilen ist strafbar, wenn der Einzugsstelle unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden oder sie pflichtwidrig in Unkenntnis gelassen wird (§ 266a Abs. 2 StGB).
- Lohnsteuer und Umsatzsteuer: Geschäftsführer haften für Steuern der Gesellschaft, soweit diese infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder entrichtet werden (§§ 34, 69 AO). Bei der Lohnsteuer legt die Rechtsprechung besonders strenge Maßstäbe an.
- Verhältnis zum Zahlungsverbot: Nach Eintritt der Insolvenzreife gerät die Geschäftsführung in einen Konflikt zwischen dem Zahlungsverbot des § 15b InsO und den Abführungspflichten. § 15b Abs. 8 InsO entschärft ihn für Steuern: Wer seine Antragspflicht erfüllt, verletzt steuerliche Zahlungspflichten nicht schon dadurch, dass zwischen Insolvenzreife und Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Antrag Steuern nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt werden. Wer den Antrag verschleppt, verliert diesen Schutz weitgehend. Für Sozialversicherungsbeiträge fehlt eine vergleichbare Regelung; die Zahlung der Arbeitnehmeranteile gilt nach der bisherigen Rechtsprechung aber als mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar. Wie in der konkreten Lage zu verfahren ist, sollte früh abgestimmt werden.
Beim Finanzamt kann unter Umständen eine Stundung (§ 222 AO) oder ein Vollstreckungsaufschub (§ 258 AO) beantragt werden; einbehaltene Lohnsteuer kann allerdings nicht gestundet werden. Die Einzugsstelle der Sozialversicherung kann Beiträge unter engen Voraussetzungen stunden (§ 76 Abs. 2 SGB IV). Solche Vereinbarungen verschaffen Zeit, lösen aber das Grundproblem nicht, wenn der Betrieb dauerhaft zu wenig erwirtschaftet. Bleiben Rückstände bestehen, können Finanzamt und Einzugsstellen selbst einen Insolvenzantrag stellen (§ 14 InsO). Zahlungen, die in den letzten drei Monaten vor dem Antrag unter dem Druck einer drohenden Vollstreckung geleistet werden, kann ein Insolvenzverwalter später als inkongruente Deckung anfechten (§ 131 InsO).
Privatinsolvenz von Inhabern und Geschäftsführern
In der Gastronomie trifft die Krise des Betriebs oft unmittelbar das Privatvermögen – beim Einzelunternehmer ohnehin, bei Geschäftsführern einer GmbH über Bürgschaften, über die persönliche Haftung für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern und über private Darlehen, die in den Betrieb geflossen sind. Wer noch selbständig tätig ist, durchläuft das Regelinsolvenzverfahren. Für ehemals Selbständige kommt das Verbraucherinsolvenzverfahren nur in Betracht, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind – weniger als 20 Gläubiger – und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gegen sie bestehen (§ 304 InsO). Wer Personal beschäftigt hat und noch Lohn, Beiträge oder Lohnsteuer schuldet, erfüllt die zweite Voraussetzung häufig nicht, denn nach der Rechtsprechung zählen in aller Regel auch rückständige Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer aus diesen Arbeitsverhältnissen dazu. Ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH dabei wie ein Selbständiger behandelt wird, hängt nach der Rechtsprechung vor allem vom Umfang seiner Beteiligung ab.
In beiden Verfahren kann nach einer Abtretungsfrist von drei Jahren die Restschuldbefreiung erteilt werden (§ 287 Abs. 2 InsO). Voraussetzung ist ein eigener Insolvenzantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung. Nicht jede Schuld wird erfasst: Ausgenommen sind unter anderem Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung – dazu kann die persönliche Haftung für vorenthaltene Arbeitnehmeranteile gehören – sowie Steuerschulden, wenn der Schuldner im Zusammenhang damit rechtskräftig wegen einer Steuerstraftat verurteilt worden ist (§ 302 Nr. 1 InsO). Voraussetzung ist jeweils, dass der Gläubiger die Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes angemeldet hat. Den Ablauf beschreiben wir unter Privatinsolvenz.
Neustart nach der Krise
Ein Neustart ist nach einer Insolvenz rechtlich in vielen Fällen möglich – er will aber vorbereitet sein. Führt ein Inhaber seine Tätigkeit im Verfahren fort oder will er neu beginnen, muss der Verwalter erklären, ob das Vermögen aus dieser selbständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört (§ 35 Abs. 2 InsO). Wird die Tätigkeit freigegeben, muss der Inhaber die Gläubiger so stellen, als wäre er in einem angemessenen Dienstverhältnis angestellt, und entsprechende Beträge an die Masse abführen (§ 35 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 295a InsO). Welche Verträge – etwa über die Geschäftsräume – dabei auf ihn zurückfallen, ist im Einzelfall zu klären.
Ob für den Betrieb einer Gaststätte eine Erlaubnis erforderlich ist oder eine Gewerbeanzeige genügt, richtet sich nach dem im jeweiligen Bundesland geltenden Gaststättenrecht. In jedem Fall kommt es auf die gewerberechtliche Zuverlässigkeit an, die Behörden bei erheblichen Steuer- oder Beitragsrückständen infrage stellen können. Während eines Insolvenzverfahrens – und schon solange im Eröffnungsverfahren Sicherungsmaßnahmen angeordnet sind – sind eine Untersagung oder ein Widerruf der Erlaubnis, die allein auf ungeordnete Vermögensverhältnisse gestützt werden, für das bei Antragstellung ausgeübte Gewerbe grundsätzlich ausgeschlossen (§ 12 GewO). Für ein neu aufgenommenes Gewerbe gilt dieser Schutz nicht, und nach einer Freigabe der Tätigkeit durch den Verwalter kann er nach der Rechtsprechung entfallen.
Geschäftsführer einer insolventen GmbH können grundsätzlich eine neue Gesellschaft gründen und leiten. Wer allerdings wegen einer vorsätzlich begangenen Insolvenzverschleppung oder einer vorsätzlichen Insolvenzstraftat wie Bankrott (§§ 283 bis 283d StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist, kann für fünf Jahre seit Rechtskraft nicht Geschäftsführer einer GmbH sein (§ 6 Abs. 2 GmbHG); bei bestimmten weiteren Straftaten, etwa nach § 266a StGB, gilt das ab einer Verurteilung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe. Ausgeschlossen ist außerdem, wem die Ausübung eines Gewerbes vollziehbar untersagt ist, sofern sich der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Verbot deckt.
Oft lässt sich ein Betrieb auch dadurch erhalten, dass ein Erwerber Inventar, Konzept und Team aus dem Insolvenzverfahren übernimmt. Der Pachtvertrag geht dabei nur mit Zustimmung des Verpächters über; die Arbeitsverhältnisse folgen dem Betrieb nach § 613a BGB. Wie ein solcher Verkauf abläuft, beschreiben wir unter Übertragende Sanierung. Für Hotelbetriebe mit größerer Bankfinanzierung kann – solange lediglich die Zahlungsunfähigkeit droht – auch ein Restrukturierungsplan nach dem StaRUG in Betracht kommen.
Insolvenzrecht: Besonderheiten für Verpächter, Brauereien, Lieferanten und Gäste
Verpächter und Vermieter
Ist über das Vermögen des Pächters ein Insolvenzantrag gestellt – durch ihn selbst oder durch einen Gläubiger –, ist eine Kündigung wegen der bis dahin aufgelaufenen Rückstände ausgeschlossen (§ 112 InsO); eine schon vor dem Antrag wirksam gewordene Kündigung bleibt allerdings wirksam. Verpächter sollten deshalb vor allem darauf achten, dass die laufende Pacht ab dem Antrag gezahlt wird: Entstehen neue Rückstände, kommt eine Kündigung nach den allgemeinen Regeln wieder in Betracht. Ob die Pacht für die Zeit zwischen Antrag und Eröffnung voll bezahlt wird, hängt davon ab, wie das Gericht die vorläufige Verwaltung ausgestaltet (§ 55 Abs. 2 InsO); ohne entsprechende Befugnis oder Ermächtigung bleibt sie in der Regel Insolvenzforderung. Kündigt der Verwalter nach der Eröffnung vorzeitig (§ 109 InsO), kann der Verpächter den Schaden aus der vorzeitigen Beendigung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.
Das gesetzliche Pfandrecht des Verpächters an den eingebrachten Sachen des Pächters (§ 562 i. V. m. § 581 Abs. 2 BGB) – etwa an Möbeln und Küchengeräten, die dem Betrieb gehören – gewährt in der Insolvenz ein Recht auf abgesonderte Befriedigung (§ 50 Abs. 1 InsO). Es sichert aber nur Pachtrückstände aus den letzten zwölf Monaten vor der Eröffnung und nicht die Entschädigung für eine Kündigung durch den Verwalter (§ 50 Abs. 2 InsO). Gegenstände, die Dritten gehören – geleaste Geräte oder die leihweise überlassene Schankanlage einer Brauerei –, erfasst es grundsätzlich nicht. Hat der Pächter bereits eingebrachtes Inventar erst später einer Brauerei oder Bank zur Sicherheit übereignet, geht das Pfandrecht des Verpächters nach der Rechtsprechung in der Regel vor. Gehört mitverpachtetes Inventar dem Verpächter selbst, kann er es nach Vertragsende aussondern (§ 47 InsO). Gehört die Hotelimmobilie dagegen dem Betrieb, sichern Grundschulden der Bank ein Absonderungsrecht, das sie auch durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung durchsetzen kann (§ 49 InsO).
Brauereien und Getränkelieferanten
Der offene Darlehensbetrag der Brauerei ist regelmäßig Insolvenzforderung, soweit er nicht durch Sicherheiten gedeckt ist. Zur Sicherheit übereignetes Inventar begründet ein Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 1 InsO); befindet es sich im Besitz des Verwalters, verwertet er es und kehrt den Erlös abzüglich der Kostenbeiträge aus (§§ 166, 170, 171 InsO). Leihweise überlassene Schankanlagen, Kühlmöbel oder Schirme bleiben Eigentum der Brauerei und können ausgesondert werden (§ 47 InsO) – allerdings nicht eigenmächtig, sondern in Abstimmung mit dem Verwalter.
Für Brauereien und Getränkelieferanten stellt sich außerdem die Frage, ob sie weiterliefern. Im Eröffnungsverfahren ist die Bezahlung neuer Lieferungen nur gesichert, wenn Vorkasse vereinbart ist oder der vorläufige Verwalter befugt bzw. vom Gericht ermächtigt ist, Masseverbindlichkeiten zu begründen. Ein Eigentumsvorbehalt an Lebensmitteln und Getränken hilft in der Gastronomie oft nur begrenzt, weil die Ware schnell verbraucht wird und Gäste sofort bezahlen. Zahlungen und Verrechnungen aus den Monaten vor dem Antrag können der Insolvenzanfechtung unterliegen, vor allem wenn der Lieferant die Zahlungsschwierigkeiten kannte (§§ 130, 131, 133 InsO). Wie Gläubiger ihre Rechte im Verfahren sichern, erläutern wir unter Gläubigerberatung.
Gäste und Veranstalter: Anzahlungen und Gutscheine
Hotels und Veranstaltungsgastronomie arbeiten mit Anzahlungen für Hochzeiten, Firmenfeiern oder Gruppenbuchungen, Restaurants häufig mit Gutscheinen. Ob eine gebuchte Veranstaltung nach der Eröffnung noch stattfindet, hängt davon ab, ob der Verwalter den Vertrag erfüllt (§ 103 InsO). Kommt die Leistung nicht mehr zustande, kann der Kunde seine Anzahlung in der Regel nur als Insolvenzforderung geltend machen. Auch vor der Eröffnung ausgegebene Gutscheine begründen grundsätzlich nur Insolvenzforderungen. Für Betriebe, die fortgeführt oder verkauft werden sollen, ist der Umgang mit Anzahlungen und Gutscheinen deshalb auch eine Frage des Vertrauens der Gäste.
Arbeitsrechtliche Besonderheiten
Saisonbeschäftigung und Befristung
Viele Betriebe beschäftigen in der Hauptsaison zusätzliche Kräfte. Eine Befristung für die Dauer der Saison lässt sich in der Regel mit einem nur vorübergehenden betrieblichen Bedarf begründen (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG). Ohne sachlichen Grund ist eine Befristung bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig, mit höchstens dreimaliger Verlängerung – grundsätzlich aber nicht, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestand (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Bei Saisonkräften, die jedes Jahr wiederkommen, wird das leicht übersehen. Die Befristungsabrede bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG) und muss von beiden Seiten vor Arbeitsbeginn unterschrieben sein; ist die Befristung unwirksam, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 16 TzBfG). Wer sich auf die Unwirksamkeit berufen will, muss innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 17 TzBfG).
Ein befristeter Vertrag kann ordentlich nur gekündigt werden, wenn das im Arbeitsvertrag oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist (§ 15 TzBfG). Im eröffneten Insolvenzverfahren gilt diese Einschränkung nicht: Der Verwalter kann auch befristete Arbeitsverhältnisse mit einer Frist von höchstens drei Monaten zum Monatsende kündigen (§ 113 InsO). Der allgemeine und der besondere Kündigungsschutz bleiben davon unberührt.
Minijobs und Aushilfen
Minijobber sind Arbeitnehmer mit denselben grundlegenden Rechten wie Vollzeitkräfte: Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, bezahlten Erholungsurlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und – wenn die Voraussetzungen vorliegen – Kündigungsschutz. Die Verdienstgrenze für Minijobs ist seit Oktober 2022 an den Mindestlohn gekoppelt und verändert sich mit ihm; wer sie regelmäßig überschreitet, wird sozialversicherungspflichtig. Daneben gibt es die kurzfristige Beschäftigung, die von vornherein auf einen kurzen Zeitraum im Kalenderjahr begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt werden darf (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV).
Für die Krise ist dreierlei wichtig. Minijobber und Aushilfen haben bei einer Insolvenz des Arbeitgebers ebenso Anspruch auf Insolvenzgeld wie andere Beschäftigte. Beim Schwellenwert des Kündigungsschutzgesetzes zählen Teilzeitkräfte anteilig mit (§ 23 Abs. 1 S. 4 KSchG) – ob ein Betrieb als Kleinbetrieb gilt, hängt also nicht allein von der Kopfzahl ab. Und Kurzarbeitergeld (§§ 95 ff. SGB III) können geringfügig Beschäftigte nicht erhalten, weil sie nicht arbeitslosenversicherungspflichtig sind. Auch für die übrige Belegschaft hilft Kurzarbeit nur bei einem vorübergehenden, unvermeidbaren Arbeitsausfall; ein überwiegend saisonbedingter Ausfall gilt als vermeidbar (§ 96 Abs. 4 SGB III).
Arbeitszeit und Aufzeichnungspflichten
Lange Abende, geteilte Dienste und Wochenendarbeit prägen die Branche. Das Arbeitszeitgesetz begrenzt die Höchstarbeitszeit und schreibt Ruhepausen und Ruhezeiten vor. Für Gaststätten und Beherbergungsbetriebe lässt es Abweichungen zu, etwa eine um bis zu eine Stunde verkürzte Ruhezeit mit späterem Ausgleich (§ 5 Abs. 2 ArbZG) und die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen (§ 10 Abs. 1 ArbZG), für die ein Ersatzruhetag zu gewähren ist (§ 11 Abs. 3 ArbZG). Für Jugendliche unter 18 Jahren, auch für minderjährige Auszubildende, gelten nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz strengere Grenzen.
Das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe gehört zu den Branchen, für die das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz besondere Pflichten vorsieht (§ 2a SchwarzArbG): Beschäftigte müssen Ausweispapiere mitführen, neue Beschäftigungen sind spätestens bei Arbeitsaufnahme zu melden (Sofortmeldung, § 28a Abs. 4 SGB IV), und Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind aufzuzeichnen (§ 17 MiLoG). Die Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz gilt darüber hinaus für geringfügig Beschäftigte. Unabhängig davon sind Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verpflichtet, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einzurichten.
Für Beschäftigte sind solche Aufzeichnungen oft das wichtigste Beweismittel, wenn es um nicht bezahlte Überstunden geht; wer Überstundenvergütung verlangt, muss grundsätzlich die geleisteten Stunden darlegen und dass der Arbeitgeber sie angeordnet, gebilligt oder geduldet hat. Für Arbeitgeber bedeuten lückenhafte Aufzeichnungen Bußgeldrisiken und Beweisprobleme, etwa bei Prüfungen durch den Zoll oder die Rentenversicherung.
Lohnrückstände und Insolvenzgeld
Bleibt der Lohn aus, sollten Beschäftigte ihre Ansprüche schriftlich geltend machen und vertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen beachten. Kommt es zur Insolvenz, zahlt die Agentur für Arbeit Insolvenzgeld für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis – in Höhe des Nettoentgelts, begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze (§§ 165, 167 SGB III). Der Antrag muss innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis gestellt werden (§ 324 Abs. 3 SGB III).
Für kleine Gastronomiebetriebe ist eine Besonderheit wichtig: Ein Insolvenzereignis liegt nicht nur bei Eröffnung des Verfahrens oder Abweisung des Antrags mangels Masse vor, sondern auch dann, wenn die Betriebstätigkeit vollständig beendet wird, kein Insolvenzantrag gestellt ist und ein Verfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt (§ 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB III). Schließt ein Restaurant einfach, kann die Antragsfrist also schon mit der Schließung zu laufen beginnen. Ausführlich dazu unter Arbeitsrecht in der Insolvenz.
Pächterwechsel, Betriebsübergang und Personalabbau
Übernimmt ein neuer Betreiber Räume, Inventar und gastronomisches Konzept und führt den Betrieb im Wesentlichen unverändert fort, kann ein Betriebsübergang vorliegen (§ 613a BGB). Die Arbeitsverhältnisse gehen dann mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Betreiber über; eine Kündigung wegen des Übergangs ist unwirksam (§ 613a Abs. 4 BGB). Gibt ein Pächter dagegen auf und nimmt der Verpächter die Räume lediglich zurück, ohne den Betrieb selbst fortzuführen, liegt darin in der Regel noch kein Betriebsübergang. Erfolgt die Übernahme aus einem eröffneten Insolvenzverfahren, haftet der Erwerber nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht für Ansprüche, die vor der Eröffnung entstanden sind; bei einer Übernahme schon vor der Eröffnung gilt diese Einschränkung nicht. Mehr dazu unter Betriebsübergang.
Muss ein Hotel- oder Gastronomieunternehmen mit Betriebsrat in größerem Umfang Personal abbauen oder einen Standort schließen, liegt in Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern häufig eine Betriebsänderung vor (§ 111 BetrVG). Dann sind Interessenausgleich und Sozialplan zu verhandeln, gegebenenfalls ist eine Massenentlassungsanzeige zu erstatten (§ 17 KSchG). Den Ablauf erläutern wir unter Personalabbau.
Was Sie jetzt tun können
Als Inhaber oder Geschäftsführer
- Erstellen Sie eine Liquiditätsplanung für die nächsten Wochen und planen Sie dabei die in den Tageseinnahmen enthaltene Umsatzsteuer sowie Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge gesondert ein.
- Behandeln Sie einbehaltene Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung als fremdes Geld – wer sie nicht abführt, riskiert Bußgelder, Strafverfahren und persönliche Haftung.
- Lassen Sie bei einer GmbH, UG oder GmbH & Co. KG prüfen, ob Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt; die Höchstfristen für den Antrag laufen ab Eintritt des Insolvenzgrundes.
- Sammeln Sie Pacht-, Liefer-, Darlehens- und Leasingverträge sowie Bürgschaften an einer Stelle.
- Sprechen Sie mit Verpächter, Brauerei und Finanzamt, bevor Rückstände eskalieren – sagen Sie aber keine Zahlungen zu, die Sie nicht halten können.
- Unterschreiben Sie in der Krise keine neuen persönlichen Bürgschaften oder Schuldanerkenntnisse ohne rechtliche Prüfung.
Als Beschäftigte
- Machen Sie ausstehenden Lohn schriftlich geltend und achten Sie auf Ausschlussfristen aus Arbeits- oder Tarifvertrag.
- Bewahren Sie Lohnabrechnungen, Dienstpläne und eigene Arbeitszeitnotizen auf.
- Kündigen Sie nicht vorschnell selbst – eine Eigenkündigung kann zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen (§ 159 SGB III).
- Erhalten Sie eine Kündigung, beachten Sie die Klagefrist von drei Wochen ab Zugang (§ 4 KSchG) und melden Sie sich rechtzeitig arbeitsuchend (§ 38 Abs. 1 SGB III).
- Stellen Sie den Antrag auf Insolvenzgeld innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis.
Als Verpächter, Brauerei oder Lieferant
- Reagieren Sie zügig auf Schreiben des (vorläufigen) Verwalters und verfolgen Sie die öffentlichen Insolvenzbekanntmachungen.
- Melden Sie Aussonderungsrechte an Inventar sowie Absonderungsrechte aus Sicherungsübereignung oder Pfandrecht beim Verwalter an.
- Liefern Sie im Eröffnungsverfahren nur gegen Vorkasse weiter oder wenn der vorläufige Verwalter Masseverbindlichkeiten begründen darf.
- Melden Sie offene Forderungen fristgerecht zur Insolvenztabelle an (§ 174 InsO).
- Rechnen Sie bei Zahlungen aus den Monaten vor dem Antrag mit möglichen Anfechtungsansprüchen und bewahren Sie die Korrespondenz auf.