Geschäftsführer in der Krise: die zehn häufigsten Haftungsfallen

Für Geschäftsführer von GmbH und UG, Vorstände und alle, die faktisch die Geschäfte führen: wo die persönliche Haftung in der Krise entsteht, welche Normen dahinterstehen und wie Sie jeder der zehn Fallen ausweichen.

Die Haftungsbeschränkung ist der Grund, warum viele Unternehmen als GmbH oder UG geführt werden. Für die Geschäftsleitung gilt sie in der Krise jedoch nur eingeschränkt: Sobald sich Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung abzeichnen, treffen Geschäftsführer und Vorstände Pflichten, deren Verletzung sie mit ihrem Privatvermögen bezahlen – gegenüber der Gesellschaft, dem Insolvenzverwalter, einzelnen Gläubigern, der Sozialversicherung und dem Finanzamt, in manchen Fällen auch strafrechtlich. Dieser Beitrag stellt die zehn Haftungsfallen vor, die in der Praxis am häufigsten zuschnappen, erklärt die jeweilige Rechtsgrundlage und zeigt, wie Sie ihnen ausweichen.

Warum die persönliche Haftung vor dem Insolvenzantrag beginnt

Viele Geschäftsführer verbinden das Haftungsrisiko mit dem Insolvenzverfahren selbst. Tatsächlich entstehen die meisten Ansprüche in den Wochen und Monaten davor – in der Zeit, in der das Unternehmen noch arbeitet, Löhne zahlt und Ware bestellt, obwohl die Mittel bereits knapp sind. Das Gesetz knüpft nicht an den Antrag an, sondern an die Insolvenzreife: den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder der Überschuldung (§ 19 InsO). Ab diesem Zeitpunkt läuft die Antragsfrist, gilt das Zahlungsverbot und verschärfen sich die Maßstäbe für jede einzelne Entscheidung.

Adressaten sind alle Mitglieder des Vertretungsorgans: Geschäftsführer einer GmbH oder Unternehmergesellschaft, Vorstände einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft und bei der GmbH & Co. KG die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH als organschaftliche Vertreter der vertretungsberechtigten Gesellschafterin (§ 15a Abs. 1 InsO). Nach der Rechtsprechung trifft dieselbe Verantwortung auch, wer ohne förmliche Bestellung die Geschäfte tatsächlich maßgeblich führt – den sogenannten faktischen Geschäftsführer. Die allgemeine Messlatte ist die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes (§ 43 Abs. 1 GmbHG) beziehungsweise eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters (§ 93 Abs. 1 AktG). Wer sie verletzt, haftet der Gesellschaft für den entstandenen Schaden – ein Anspruch, den in der Insolvenz der Verwalter geltend macht.

Erhoben werden die Ansprüche in der Regel erst nach Eröffnung des Verfahrens, oft Monate oder Jahre später, wenn der Insolvenzverwalter die Buchhaltung ausgewertet hat. Für die Verteidigung zählt dann, was in der Krise dokumentiert wurde. Deshalb lohnt es sich, die typischen Fallen zu kennen, bevor man in ihnen steht.

Die zehn Haftungsfallen im Überblick

Die folgende Übersicht ordnet jede Falle der wichtigsten Rechtsgrundlage zu und nennt, wer die Ansprüche typischerweise geltend macht. Die Einzelheiten folgen in den nächsten Abschnitten.

Nr.HaftungsfalleRechtsgrundlageWer Ansprüche stellt
1Insolvenzantrag zu spät oder gar nicht gestellt§ 15a InsO, § 823 Abs. 2 BGBInsolvenzverwalter (Quotenschaden), Neugläubiger; Strafverfolgung
2Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife§ 15b Abs. 1–4 InsOInsolvenzverwalter
3Gesellschafter bevorzugt: Zahlungen, Darlehensrückzahlung, Sicherheiten§ 15b Abs. 5 InsO, §§ 30, 31, 43 GmbHG, § 135 InsOInsolvenzverwalter
4Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht abgeführt§ 266a StGB, § 823 Abs. 2 BGBEinzugsstellen (Krankenkassen); Strafverfolgung
5Steuern, insbesondere Lohnsteuer, nicht abgeführt§§ 34, 69 AOFinanzamt (Haftungsbescheid)
6Bestellungen und Verträge trotz erkannter Zahlungsunfähigkeit§ 263 StGB, § 823 Abs. 2 BGBBetroffene Vertragspartner; Strafverfolgung
7Buchführung und Jahresabschluss vernachlässigt§ 41 GmbHG, §§ 283, 283b StGBInsolvenzverwalter (Beweisnachteil); Strafverfolgung
8Keine Krisenfrüherkennung, keine Liquiditätsplanung§ 1 StaRUG, § 43 GmbHGGesellschaft bzw. Insolvenzverwalter
9Ressortaufteilung als Freibrief, faktische Geschäftsführung§ 43 GmbHG, § 15a InsOInsolvenzverwalter, Gläubiger
10Persönliche Bürgschaften und Lücken im D&O-Schutz§§ 765 ff. BGB, VersicherungsbedingungenBanken, Vermieter, Leasinggeber

Fallen 1 bis 3: Antragspflicht, Zahlungsverbot und Gesellschafter

Falle 1: Der Insolvenzantrag wird zu spät gestellt

Die bekannteste und zugleich folgenreichste Falle. Nach § 15a Abs. 1 InsO müssen die Mitglieder des Vertretungsorgans bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag stellen – spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Die Fristen sind Höchstfristen: Sie dürfen nur ausgeschöpft werden, wenn in dieser Zeit ernsthafte Aussicht besteht, die Insolvenzreife zu beseitigen. Steht fest, dass eine Sanierung nicht gelingen wird, ist der Antrag sofort zu stellen.

Wer den Antrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt, macht sich strafbar (§ 15a Abs. 4 InsO) – und zwar auch dann, wenn er nur fahrlässig handelt, etwa weil er die Zahlungsunfähigkeit nicht erkannt hat, obwohl er sie hätte erkennen müssen (§ 15a Abs. 5 InsO). Zivilrechtlich ist § 15a InsO ein Schutzgesetz zugunsten der Gläubiger. Über § 823 Abs. 2 BGB haftet der Geschäftsführer den Altgläubigern, deren Forderungen bei Eintritt der Insolvenzreife schon bestanden, auf den Quotenschaden: die Verschlechterung der Quote, die durch das Weiterwirtschaften eingetreten ist – im eröffneten Verfahren macht diesen Anspruch für alle Altgläubiger nur der Insolvenzverwalter geltend (§ 92 InsO). Neugläubiger, die erst nach Insolvenzreife mit der Gesellschaft Verträge geschlossen haben, können ihren Vertrauensschaden verlangen – sie sind so zu stellen, als hätten sie den Vertrag nie geschlossen.

So vermeiden Sie die Falle: Prüfen Sie bei jedem Liquiditätsengpass, ob Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Nach der Rechtsprechung ist das regelmäßig der Fall, wenn die Gesellschaft zehn Prozent oder mehr ihrer fälligen Verbindlichkeiten nicht innerhalb von drei Wochen begleichen kann. Halten Sie das Ergebnis mit Datum fest. Wie die Insolvenzgründe geprüft werden und welche Fristen dann gelten, erläutert unser Beitrag zur Insolvenzantragspflicht.

Falle 2: Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife

Mit der Insolvenzreife beginnt das Zahlungsverbot des § 15b InsO. Grundsätzlich dürfen die Geschäftsleiter dann keine Zahlungen mehr aus dem Gesellschaftsvermögen leisten. Der Begriff ist weit und erfasst neben Überweisungen auch Sachleistungen und – nach der Rechtsprechung – den Einzug von Kundenzahlungen auf ein Konto im Soll, weil damit die Bank befriedigt wird. Zahlungen, die dagegen verstoßen, müssen die Geschäftsleiter der Gesellschaft erstatten (§ 15b Abs. 4 InsO). Diesen Anspruch machen Insolvenzverwalter besonders häufig geltend, weil er sich aus den Kontoauszügen fast mechanisch ableiten lässt.

Das Gesetz kennt Ausnahmen. Erlaubt bleiben Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind (§ 15b Abs. 1 S. 2 InsO). Solange die Antragsfrist läuft und die Geschäftsleitung mit dieser Sorgfalt an der nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife oder an der Vorbereitung des Antrags arbeitet, gelten Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang – insbesondere solche zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs – als zulässig (§ 15b Abs. 2 InsO). Wer die Frist dagegen verstreichen lässt, ohne den Antrag zu stellen, verliert diese Privilegierung; Zahlungen danach sind in der Regel pflichtwidrig (§ 15b Abs. 3 InsO). Weist der Geschäftsführer nach, dass der Gläubigergesamtheit ein geringerer Schaden entstanden ist, beschränkt sich die Haftung auf diesen Betrag.

So vermeiden Sie die Falle: Legen Sie ab dem Tag, an dem Insolvenzreife möglich erscheint, fest, wer Zahlungen freigibt und nach welchen Kriterien. Zahlen Sie nur, was den Betrieb aufrechterhält und der Sanierung oder der Antragsvorbereitung dient, und halten Sie den Grund jeder Zahlung fest. Die Einzelheiten des Zahlungsverbots erläutern wir auf der Seite Geschäftsführerhaftung.

Falle 3: Gesellschafter werden zuerst bedient

In der Krise liegt es nahe, die eigenen Gesellschafter zu schonen: ein Gesellschafterdarlehen zurückzuzahlen, Gewinne auszuschütten, eine Sicherheit für den Gesellschafter zu bestellen. Genau hier greifen mehrere Regeln ineinander. Zahlungen an Gesellschafter, die zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, lösen die Erstattungspflicht nach § 15b Abs. 5 InsO aus – auch wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Zahlung noch nicht insolvenzreif war. Die Geschäftsleitung entgeht der Haftung nur, wenn diese Folge auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar war.

Hinzu kommt die Insolvenzanfechtung: Die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens im letzten Jahr vor dem Insolvenzantrag kann der Verwalter nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechten, eine dafür bestellte Sicherheit sogar dann, wenn sie in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag gewährt wurde (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Anfechtungsgegner ist zwar der Gesellschafter. Ist der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter – in kleineren GmbHs der Regelfall –, trifft ihn die Rückzahlung unmittelbar. Der Geschäftsführer selbst – auch ein Fremdgeschäftsführer – haftet der Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG, wenn die Auszahlung an den Gesellschafter pflichtwidrig war, etwa weil ein noch nicht fälliges Darlehen vorzeitig zurückgeführt wurde oder die Zahlung die Liquidität der Gesellschaft erkennbar gefährdete. Für Gewinnausschüttungen und andere Leistungen an Gesellschafter, die das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen angreifen, gilt das Auszahlungsverbot des § 30 Abs. 1 GmbHG: Der Gesellschafter muss sie zurückgewähren (§ 31 GmbHG), und der Geschäftsführer haftet dafür nach § 43 Abs. 3 GmbHG.

So vermeiden Sie die Falle: Behandeln Sie Gesellschafter in der Krise nicht besser als andere Gläubiger. Lassen Sie Gesellschafterdarlehen stehen, vereinbaren Sie bei Bedarf einen Rangrücktritt, und dokumentieren Sie vor jeder Auszahlung an Gesellschafter, dass die Liquidität der Gesellschaft dadurch nicht gefährdet wird. Welche weiteren Zahlungen anfechtbar sind, zeigt unsere Übersicht zur Insolvenzanfechtung.

Fallen 4 und 5: Sozialversicherung und Steuern

Falle 4: Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung werden nicht abgeführt

Wer Löhne auszahlt, aber die Beiträge zur Sozialversicherung nicht abführt, gerät in eine Falle mit strafrechtlicher Spitze. § 266a StGB stellt das Vorenthalten der Arbeitnehmeranteile unter Strafe, und zwar unabhängig davon, ob der Lohn tatsächlich ausgezahlt wurde. Entscheidend ist die Fälligkeit der Beiträge. Nach der Rechtsprechung ist § 266a StGB ein Schutzgesetz, sodass die Einzugsstellen – in der Regel die Krankenkassen – den Geschäftsführer über § 823 Abs. 2 BGB persönlich auf Ersatz der Arbeitnehmeranteile in Anspruch nehmen. Solche Forderungen können zudem von einer späteren Restschuldbefreiung des Geschäftsführers ausgenommen sein, wenn sie aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammen (§ 302 Nr. 1 InsO).

Zur Sorgfalt eines Geschäftsleiters gehört es, die Beiträge zum Fälligkeitstag vorrangig sicherzustellen. In einen unlösbaren Konflikt mit dem Zahlungsverbot gerät er dabei nicht: Nach der Rechtsprechung ist die Abführung der Arbeitnehmeranteile mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar und deshalb auch nach Eintritt der Insolvenzreife zulässig.

So vermeiden Sie die Falle: Reicht das Geld nur für einen Teil der Beiträge, zahlen Sie mit ausdrücklicher Tilgungsbestimmung zunächst auf die Arbeitnehmeranteile. Reicht es auch dafür nicht, ist das ein deutliches Zeichen für Zahlungsunfähigkeit – und ein Grund, sofort die Antragspflicht zu prüfen. Sprechen Sie frühzeitig mit der Einzugsstelle über Stundung oder Ratenzahlung, statt Beiträge stillschweigend auflaufen zu lassen.

Falle 5: Steuern, vor allem Lohnsteuer, bleiben liegen

Geschäftsleiter müssen als gesetzliche Vertreter die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft erfüllen und dafür sorgen, dass die Steuern aus den verwalteten Mitteln entrichtet werden (§ 34 AO). Verletzen sie diese Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, haften sie persönlich, soweit Steuern deshalb nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder gezahlt werden (§ 69 AO). Das Finanzamt setzt die Haftung durch Haftungsbescheid fest; dagegen ist innerhalb eines Monats Einspruch möglich.

Reichen die Mittel nicht für alle Gläubiger, gilt für die meisten Steuerarten der Grundsatz der anteiligen Tilgung: Das Finanzamt darf nicht schlechter gestellt werden als die übrigen Gläubiger, und die Haftung beschränkt sich auf den Betrag, um den es benachteiligt wurde. Für die Lohnsteuer ist die Rechtsprechung strenger, weil sie ein treuhänderisch einbehaltener Teil des Lohns ist. Wer die Nettolöhne in voller Höhe auszahlt, die darauf entfallende Lohnsteuer aber nicht abführt, haftet grundsätzlich in voller Höhe. Reichen die Mittel nicht, sind die Löhne so zu kürzen, dass die Lohnsteuer auf die gekürzten Löhne abgeführt werden kann.

So vermeiden Sie die Falle: Halten Sie Lohnsteuer und Umsatzsteuer aus dem laufenden Geschäft heraus, etwa über ein gesondertes Konto, und geben Sie Voranmeldungen auch dann fristgerecht ab, wenn Sie nicht zahlen können – die Nichtabgabe ist eine eigene Pflichtverletzung. Beachten Sie zudem § 15b Abs. 8 InsO: Zwischen Eintritt der Insolvenzreife und der Entscheidung über den Insolvenzantrag ist die Nichtzahlung von Steuern keine Pflichtverletzung, sofern die Antragspflicht erfüllt wird. Wer den Antrag verspätet stellt, bleibt nur für die Steuern geschützt, die nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung fällig werden (§ 15b Abs. 8 S. 2 InsO).

Fallen 6 und 7: Bestellungen in der Krise und Buchführung

Falle 6: Bestellungen trotz erkannter Zahlungsunfähigkeit

Ein Unternehmen, das weiterarbeitet, braucht Material, Energie und Dienstleistungen. Solange die Geschäftsleitung ernsthaft und mit Aussicht auf Erfolg saniert, ist das Bestellen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zulässig. Heikel wird es, wenn die Geschäftsleitung weiß, dass die Gesellschaft die Rechnung bei Fälligkeit nicht wird bezahlen können, und dennoch bestellt, ohne den Lieferanten darauf hinzuweisen. Wer eine Bestellung aufgibt, erklärt nach allgemeinem Verständnis stillschweigend, zahlungsfähig und zahlungswillig zu sein. Ist das bewusst nicht der Fall, kann ein Eingehungsbetrug (§ 263 StGB) in Betracht kommen – mit der Folge, dass der Geschäftsführer dem getäuschten Vertragspartner persönlich haftet (§ 823 Abs. 2 BGB, gegebenenfalls auch § 826 BGB). Ob die Voraussetzungen vorliegen, hängt stark vom Einzelfall ab, vor allem davon, was die Geschäftsleitung im Zeitpunkt der Bestellung wusste und wovon sie berechtigt ausgehen durfte.

Ähnlich gelagert sind Anzahlungen von Kunden, die entgegengenommen werden, obwohl absehbar ist, dass die Leistung nicht mehr erbracht werden kann. Auch hier entscheidet der Kenntnisstand im Moment der Vereinbarung.

So vermeiden Sie die Falle: Bestellen Sie in der Krise nur, was aus der Liquiditätsplanung heraus bezahlbar ist. Verhandeln Sie offen über Vorkasse, Sicherheiten oder Lieferung Zug um Zug, statt Zahlungsziele in Anspruch zu nehmen, die Sie voraussichtlich nicht einhalten können. Ein Bargeschäft nach § 142 InsO schützt den Lieferanten zudem weitgehend vor späterer Anfechtung – und damit die Geschäftsbeziehung.

Falle 7: Buchführung und Jahresabschluss werden vernachlässigt

In der Krise fehlt für vieles die Zeit, und die Buchhaltung gehört zu dem, was zuerst liegen bleibt. Das ist doppelt riskant. Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung der Gesellschaft zu sorgen (§ 41 GmbHG, §§ 238 ff. HGB) und den Jahresabschluss fristgerecht aufzustellen. Wer in der Krise die Bücher nicht führt, Belege beiseiteschafft oder Bilanzen so spät oder so mangelhaft aufstellt, dass die Übersicht über den Vermögensstand erschwert wird, riskiert eine Strafbarkeit wegen Bankrotts (§ 283 StGB) oder wegen Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB). Diese Tatbestände sind hier nur als Hinweis genannt; ihre Voraussetzungen sind im Einzelnen vielschichtig.

Mindestens ebenso wichtig ist die zivilrechtliche Seite: Ohne aktuelle Zahlen kann ein Geschäftsführer weder erkennen, wann die Insolvenzreife eingetreten ist, noch später nachweisen, dass eine bestimmte Zahlung noch zulässig war. Nach der Rechtsprechung muss er darlegen und beweisen, dass er die gebotene Sorgfalt gewahrt hat. Lückenhafte Bücher wirken deshalb in nahezu jedem Haftungsprozess gegen ihn.

So vermeiden Sie die Falle: Halten Sie die Buchhaltung gerade in der Krise auf Tagesstand, sichern Sie Belege und Kontoauszüge, und führen Sie einen Liquiditätsstatus, der täglich oder wöchentlich fortgeschrieben wird. Ist die interne Kapazität erschöpft, ist externe Unterstützung eine Investition in Ihre spätere Verteidigung.

Fallen 8 und 9: Früherkennung, Ressortaufteilung und faktische Geschäftsführung

Falle 8: Keine Krisenfrüherkennung, keine Planung

Seit 2021 verlangt § 1 StaRUG von den Geschäftsleitern juristischer Personen ausdrücklich, fortlaufend über Entwicklungen zu wachen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können, bei Bedarf Gegenmaßnahmen zu ergreifen und den Überwachungsorganen zu berichten. Eine eigene Haftungsnorm ist das nicht, wohl aber eine Konkretisierung der allgemeinen Sorgfaltspflicht. Wer keine Liquiditätsplanung führt, kann eine drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) nicht erkennen und verpasst die Instrumente, die nur offenstehen, solange keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist – den Restrukturierungsrahmen nach dem StaRUG (§ 29 StaRUG) und das Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO). Vor allem aber kann er später nicht belegen, dass er die Insolvenzreife nicht früher hätte erkennen müssen. Genau das ist der Ansatzpunkt für den Vorwurf der fahrlässigen Insolvenzverschleppung.

So vermeiden Sie die Falle: Führen Sie eine rollierende Liquiditätsplanung, die regelmäßig mit den Ist-Zahlen abgeglichen wird, und eine Ertragsplanung für das laufende und das folgende Geschäftsjahr. Welche Instrumente sich dafür je nach Unternehmensgröße eignen, beschreiben wir unter Krisenfrüherkennung; eine erste Einschätzung Ihrer Lage bietet der Krisen-Check.

Falle 9: Ressortaufteilung als Freibrief – und die faktische Geschäftsführung

In Gesellschaften mit mehreren Geschäftsführern kümmert sich häufig einer um Finanzen, ein anderer um Vertrieb oder Technik. Eine solche Ressortaufteilung ist zulässig und sinnvoll. Nach der Rechtsprechung entlastet sie aber nur, wenn die Aufgaben klar und eindeutig abgegrenzt sind, alle Geschäftsführer die Verteilung mittragen – Schriftform ist dafür nicht zwingend, aus Beweisgründen aber dringend zu empfehlen – und jeder Geschäftsführer die übrigen Ressorts weiterhin überwacht. In der Krise verdichtet sich diese Überwachungspflicht: Zeigen sich Anzeichen für Liquiditätsprobleme, muss sich jeder Geschäftsführer selbst ein Bild verschaffen. Die Insolvenzantragspflicht trifft ohnehin jedes Mitglied des Vertretungsorgans persönlich; sie lässt sich nicht delegieren. Ebenso wenig lassen sich Steuer- und Sozialversicherungspflichten vollständig auf einen Kollegen oder einen Mitarbeiter abwälzen. Der Satz „dafür war ich nicht zuständig“ trägt in der Regel nicht.

Die Kehrseite ist die faktische Geschäftsführung. Wer ohne Bestellung die Geschicke der Gesellschaft nach außen erkennbar maßgeblich bestimmt – etwa ein Gesellschafter, der die Bankgespräche führt und Zahlungen freigibt, oder ein ausgeschiedener Geschäftsführer, der weiter entscheidet –, wird nach der Rechtsprechung wie ein bestellter Geschäftsführer behandelt: mit Antragspflicht, Zahlungsverbot und Strafbarkeit. Umgekehrt entlastet es den eingetragenen Geschäftsführer nicht, dass er nur als „Strohmann“ eingesetzt war.

So vermeiden Sie die Falle: Halten Sie die Ressortverteilung schriftlich fest, lassen Sie sich regelmäßig über die Finanzlage berichten und protokollieren Sie diese Berichte. Kommen Ihnen Zweifel, fragen Sie nach und dokumentieren Sie die Antwort. Wer in einer Gesellschaft faktisch das Sagen hat, sollte wissen, dass er die Verantwortung eines Organs trägt.

Falle 10: Persönliche Sicherheiten und Lücken im D&O-Schutz

Die letzte Falle hat nichts mit Pflichtverletzungen zu tun – und schnappt trotzdem in vielen Unternehmensinsolvenzen zu. Banken, Vermieter und Leasinggeber verlangen von Geschäftsführern häufig persönliche Bürgschaften oder Schuldbeitritte. Fällt die Gesellschaft aus, wird der Geschäftsführer aus der Bürgschaft in Anspruch genommen (§§ 765 ff. BGB), unabhängig davon, ob er sich in der Krise pflichtgemäß verhalten hat. Das Insolvenzverfahren der Gesellschaft ändert daran nichts. Bürgschaften eines Gesellschafters für Darlehen an die Gesellschaft haben zudem eine anfechtungsrechtliche Dimension: Wird ein solches Darlehen im letzten Jahr vor dem Antrag aus Gesellschaftsmitteln zurückgeführt, kann der Verwalter den bürgenden Gesellschafter bis zur Höhe seiner Bürgschaft auf Erstattung in Anspruch nehmen (§ 135 Abs. 2, § 143 Abs. 3 InsO).

Ergänzend sollten Sie die D&O-Versicherung prüfen, bevor es darauf ankommt. Sie deckt Vermögensschäden aus der persönlichen Inanspruchnahme wegen Pflichtverletzungen und meist auch die Kosten der Abwehr. Ihre Grenzen liegen in den Bedingungen: Versichert sind in der Regel nur Ansprüche, die während der Laufzeit oder einer Nachmeldefrist erhoben werden; die Versicherungssumme ist meist eine Jahreshöchstleistung für alle versicherten Personen zusammen; wissentliche Pflichtverletzungen sind ausgeschlossen; und ob Erstattungsansprüche nach § 15b InsO gedeckt sind, hängt vom Wortlaut der Police ab. Vor allem aber bestehen Anzeigeobliegenheiten: Umstände, die zu einem Anspruch führen können, und erhobene Ansprüche sind unverzüglich zu melden. Wer das versäumt, kann den Versicherungsschutz verlieren.

So vermeiden Sie die Falle:

  • Verschaffen Sie sich eine Übersicht über alle persönlichen Bürgschaften, Schuldbeitritte und Mithaftungen – auch für Leasingverträge, Firmenkreditkarten und Mietverträge.
  • Prüfen Sie, ob Bürgschaften auf einen Höchstbetrag begrenzt oder kündbar sind, und beziehen Sie sie in jede Sanierungsverhandlung mit der Bank ein.
  • Lesen Sie die D&O-Police: Versicherungssumme, versicherte Ansprüche, Ausschlüsse, Nachmeldefrist, Anzeigeobliegenheiten.
  • Melden Sie dem Versicherer Umstände, die zu Ansprüchen führen können, fristgerecht – im Zweifel früher als später.
  • Stellen Sie sicher, dass die Prämie in der Krise weitergezahlt wird, damit der Schutz nicht wegen Zahlungsverzugs endet.

Was in allen Fällen hilft: Dokumentation und Vorgehen

So unterschiedlich die zehn Fallen sind – die Verteidigung gegen die daraus folgenden Ansprüche stützt sich fast immer auf dieselbe Grundlage: eine nachvollziehbare Dokumentation dessen, was die Geschäftsleitung wann wusste, welche Alternativen sie erwogen hat und warum sie sich wie entschieden hat. Für unternehmerische Entscheidungen auf angemessener Informationsgrundlage gewährt die Rechtsprechung einen Beurteilungsspielraum; für die Aktiengesellschaft ist er in § 93 Abs. 1 S. 2 AktG ausdrücklich geregelt und wird auf die GmbH entsprechend angewendet. Dieser Spielraum nützt aber nur dem, der die Informationsgrundlage später belegen kann. Für gebundene Pflichten – Antragspflicht, Zahlungsverbot, Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen – gibt es diesen Spielraum allerdings nicht; hier entscheidet allein, ob die Pflicht erfüllt wurde.

  1. Liquiditätsstatus und Planung

    Stellen Sie einen stichtagsbezogenen Liquiditätsstatus auf und schreiben Sie ihn als Wochenplanung über mindestens 13 Wochen fort. Halten Sie fest, wann Sie ihn erstellt und welche Annahmen Sie zugrunde gelegt haben.

  2. Insolvenzgründe prüfen und festhalten

    Prüfen Sie Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung mit Datum und Ergebnis. Fällt die Prüfung positiv aus, dokumentieren Sie, welche Sanierungsmaßnahmen Sie innerhalb der Antragsfrist mit welcher Aussicht verfolgen.

  3. Zahlungen steuern

    Legen Sie fest, wer Zahlungen freigibt. Führen Sie ab dem Tag, an dem Insolvenzreife möglich erscheint, eine Liste der Zahlungen mit einer kurzen Begründung, warum die Zahlung dem Betrieb oder der Sanierung dient.

  4. Gremien informieren

    Unterrichten Sie Mitgeschäftsführer, Gesellschafter und gegebenenfalls den Aufsichtsrat schriftlich. Protokollieren Sie Beschlüsse – auch solche, mit denen Sie nicht einverstanden sind.

  5. Beratung einholen und aufbewahren

    Holen Sie rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Rat ein und bewahren Sie die Ergebnisse auf. Ein sorgfältig eingeholter und befolgter Rat kann nach der Rechtsprechung das Verschulden ausschließen – wenn der Berater unabhängig und fachlich geeignet war, vollständig informiert wurde und Sie das Ergebnis auf Plausibilität geprüft haben.

Wie ein Regelinsolvenzverfahren abläuft und welche Möglichkeiten Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren bieten, wenn der Antrag unvermeidbar wird, erklären wir unter Unternehmensinsolvenz; die vorinsolvenzlichen Wege finden Sie unter Sanierung.

Häufige Fragen

Gilt das alles auch für die UG (haftungsbeschränkt)?

Ja. Die Unternehmergesellschaft ist eine Variante der GmbH, für die dieselben Regeln gelten: Antragspflicht nach § 15a InsO, Zahlungsverbot nach § 15b InsO, Sorgfaltspflicht nach § 43 GmbHG. Das geringe Stammkapital ändert an der persönlichen Verantwortung des Geschäftsführers nichts – es führt eher dazu, dass die Überschuldung früher eintritt.

Darf ich nach Eintritt der Insolvenzreife noch Löhne zahlen?

Solange die Antragsfrist läuft und Sie ernsthaft an der Sanierung oder an der Antragsvorbereitung arbeiten, können Lohnzahlungen für Arbeit, die den Betrieb aufrechterhält, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sein (§ 15b Abs. 2 InsO). Die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sind nach der Rechtsprechung ohnehin abzuführen. Ist die Antragsfrist ohne Antrag verstrichen, gilt dieses Privileg nicht mehr. Dokumentieren Sie in jedem Fall, warum die Zahlung erforderlich war.

Bin ich aus der Haftung, wenn ich mein Amt niederlege?

Nein. Die Amtsniederlegung beendet Ihre Pflichten für die Zukunft, nicht Ihre Verantwortung für die Vergangenheit. Ansprüche wegen verspäteter Antragstellung oder verbotener Zahlungen bleiben bestehen. Bleibt die Gesellschaft ohne Geschäftsführer, trifft die Antragspflicht zudem die Gesellschafter (§ 15a Abs. 3 InsO). Ein Rücktritt in der Krise sollte deshalb nie an die Stelle eines Insolvenzantrags treten.

Wie lange können Ansprüche gegen mich geltend gemacht werden?

Ansprüche der Gesellschaft nach § 43 GmbHG verjähren in fünf Jahren (§ 43 Abs. 4 GmbHG), Erstattungsansprüche nach § 15b InsO ebenfalls in fünf Jahren, bei börsennotierten Gesellschaften in zehn (§ 15b Abs. 7 InsO). Deliktische Ansprüche einzelner Gläubiger unterliegen der regelmäßigen Verjährung, die mit der Kenntnis des Gläubigers beginnt. Für Haftungsbescheide des Finanzamts gelten eigene Festsetzungsfristen. Insolvenzverwalter können die Ansprüche bis zum Ablauf dieser Fristen geltend machen – häufig erst, nachdem sie die Buchhaltung vollständig ausgewertet haben.

Kann ich mich gegen Ansprüche des Insolvenzverwalters verteidigen?

Ja. Typische Angriffspunkte sind der behauptete Zeitpunkt der Insolvenzreife, die Frage, ob einzelne Zahlungen mit der gebotenen Sorgfalt vereinbar waren, und der Nachweis, dass der Gläubigergesamtheit ein geringerer Schaden entstanden ist. Oft lässt sich eine vergleichsweise Lösung finden, in die auch die D&O-Versicherung einbezogen wird. Wie wir dabei vorgehen, beschreiben wir unter Geschäftsführerhaftung.

Schützt mich ein Beschluss der Gesellschafter, den Betrieb fortzuführen?

Nur begrenzt. Weisungen der Gesellschafter entlasten den Geschäftsführer nicht, soweit zwingende Vorschriften zum Schutz der Gläubiger betroffen sind. Die Antragspflicht nach § 15a InsO besteht unabhängig von jedem Beschluss, und die Erstattungspflicht nach § 15b InsO wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Geschäftsführer einem Organbeschluss gefolgt ist, soweit die Erstattung zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist (§ 15b Abs. 4 InsO). Ein solcher Beschluss ist dennoch zu dokumentieren – er zeigt, dass Sie die Gesellschafter informiert haben.

Weiterführende Informationen

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick (Stand: September 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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