Eigenverwaltung & Schutz­schirm

Für Geschäftsleiter und Gesellschafter, die ihr Unternehmen im Insolvenzverfahren selbst sanieren wollen: welche Voraussetzungen gelten, was der Sachwalter tut, welche Pflichten die Geschäftsleitung übernimmt und wann der Schutzschirm offensteht.

Leistungsspektrum

Die Eigenverwaltung ist keine „Insolvenz light“. Sie ist ein vollständiges Insolvenzverfahren – mit dem Unterschied, dass die bisherige Geschäftsleitung das Unternehmen weiterführt, statt es einem Insolvenzverwalter zu übergeben. Dafür verlangt das Gesetz eine sorgfältige Vorbereitung und eine Geschäftsleitung, die ihre Entscheidungen fortan an den Interessen der Gläubiger ausrichtet. Ob dieser Weg für Ihr Unternehmen trägt, entscheidet sich meist in den Wochen vor dem Antrag. Wir beraten Sie von der ersten Eignungsprüfung bis zur Bestätigung des Insolvenzplans.

Typische Leistungen

  • Eignungsprüfung: Eigenverwaltung, Schutzschirm oder Regelverfahren?
  • Prüfung und rechtliche Ausgestaltung der Eigenverwaltungsplanung
  • Anträge auf vorläufige Eigenverwaltung und Schutzschirm
  • Abstimmung mit dem Aussteller der Bescheinigung und dem vorgeschlagenen Sachwalter
  • Anträge auf Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten und auf Vollstreckungsschutz
  • Laufende insolvenzrechtliche Beratung der Geschäftsleitung im Verfahren
  • Entscheidungen über laufende Verträge, Mietverhältnisse und Kündigungen
  • Kommunikation mit Gericht, Sachwalter und Gläubigerausschuss
  • Entwurf, Verhandlung und Abstimmung des Insolvenzplans
  • Haftungsvorsorge für Geschäftsleiter in der Eigenverwaltung

Das Prinzip: selbst verwalten, unter Aufsicht

In der Eigenverwaltung bleibt das Unternehmen berechtigt, die Insolvenzmasse selbst zu verwalten und über sie zu verfügen – allerdings unter der Aufsicht eines Sachwalters (§ 270 Abs. 1 InsO). Die Geschäftsleitung schließt also weiterhin Verträge, führt Verhandlungen und leitet den Betrieb. Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften der Insolvenzordnung. Das Unternehmen kann deshalb im Wesentlichen dieselben Instrumente nutzen wie ein Insolvenzverwalter, etwa das Wahlrecht bei nicht vollständig erfüllten Verträgen und die verkürzten Kündigungsfristen für Miet- und Arbeitsverhältnisse (§ 279 InsO).

Die Eigenverwaltung steht Unternehmen jeder Rechtsform offen, auch Einzelunternehmern und Freiberuflern im Regelinsolvenzverfahren. Ausgeschlossen ist sie nur im Verbraucherinsolvenzverfahren (§ 270 Abs. 2 InsO). Welche Besonderheiten für natürliche Personen gelten, erläutern wir unter Insolvenz von Selbständigen. Ziel der Eigenverwaltung ist in aller Regel ein Insolvenzplan, mit dem der Rechtsträger saniert und erhalten wird. Möglich ist aber auch, den Geschäftsbetrieb aus der Eigenverwaltung heraus zu verkaufen.

Von einer Restrukturierung nach dem StaRUG unterscheidet sich die Eigenverwaltung grundlegend: Sie ist ein Insolvenzverfahren, das spätestens mit der Eröffnung öffentlich bekannt gemacht wird und alle Gläubiger erfasst. Dafür steht sie auch Unternehmen offen, die bereits zahlungsunfähig oder überschuldet sind, und sie ermöglicht operative Einschnitte, die außerhalb der Insolvenz nicht zur Verfügung stehen. Wann welcher Weg passt, zeigt der Vergleich unter StaRUG-Restrukturierung.

Voraussetzung: die Eigenverwaltungsplanung

Wer Eigenverwaltung beantragt, muss dem Antrag eine Eigenverwaltungsplanung beifügen (§ 270a Abs. 1 InsO). Sie soll zeigen, dass das Unternehmen weiß, wohin es will, und dass es den Weg dorthin finanzieren kann. Entscheidend ist in der Praxis vor allem, dass die Zahlen belastbar sind.

BestandteilWas das Gesetz verlangtWorauf es in der Praxis ankommt
FinanzplanZeitraum von sechs Monaten mit fundierter Darstellung der Finanzierungsquellen für Fortführung und VerfahrenskostenRealistische Annahmen zu Kundenzahlungen, Vorkasseforderungen von Lieferanten, Insolvenzgeld und Verfahrenskosten; eine nachvollziehbare Überleitung aus den aktuellen Buchhaltungszahlen
KonzeptArt, Ausmaß und Ursachen der Krise, Ziel der Eigenverwaltung und geplante MaßnahmenEine ehrliche Ursachenanalyse und Maßnahmen, die an diesen Ursachen ansetzen – nicht nur an der Finanzierung
VerhandlungsstandStand der Gespräche mit Gläubigern, Gesellschaftern und DrittenFrühzeitige, dokumentierte Gespräche mit Banken, Hauptlieferanten und Großkunden
VorkehrungenWie das Unternehmen die insolvenzrechtlichen Pflichten erfüllen wirdInsolvenzrechtliche Kompetenz in der Geschäftsleitung oder in enger Begleitung, eine insolvenzfähige Buchhaltung und klare Zuständigkeiten
KostenvergleichBegründete Darstellung der Mehr- oder Minderkosten gegenüber einem RegelverfahrenEin nachvollziehbarer Vergleich, der auch die Beratungskosten der Eigenverwaltung einbezieht

Zusätzlich muss die Geschäftsleitung erklären, ob und gegenüber wem das Unternehmen mit Zahlungen an Beschäftigte, aus Pensionszusagen, an das Finanzamt, an Sozialversicherungsträger oder an Lieferanten im Verzug ist, ob in den letzten drei Jahren vor dem Antrag Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach der Insolvenzordnung oder dem StaRUG zu seinen Gunsten angeordnet wurden und ob die handelsrechtlichen Offenlegungspflichten der letzten drei Geschäftsjahre erfüllt sind (§ 270a Abs. 2 InsO).

Wie das Gericht prüft

Das Gericht ordnet die vorläufige Eigenverwaltung an, wenn die Planung vollständig und schlüssig ist und nichts dafür spricht, dass sie in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht (§ 270b Abs. 1 InsO). Behebbare Mängel führen nicht zwingend zur Ablehnung: Das Gericht kann die vorläufige Eigenverwaltung einstweilen anordnen und eine Frist zur Nachbesserung von höchstens 20 Tagen setzen.

Strenger wird es, wenn der Finanzplan die Kosten der Eigenverwaltung und der Fortführung nicht deckt, wenn die Eigenverwaltung voraussichtlich erheblich teurer wäre als ein Regelverfahren, wenn Löhne rückständig sind oder erhebliche Rückstände gegenüber den übrigen genannten Gläubigern bestehen, wenn es frühere Sperren gab oder Offenlegungspflichten verletzt wurden. Dann ordnet das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung nur an, wenn trotzdem zu erwarten ist, dass die Geschäftsleitung bereit und in der Lage ist, ihre Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten (§ 270b Abs. 2 InsO). Gewicht hat auch die Stimme der Gläubiger: Ist ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt, erhält er Gelegenheit zur Äußerung. An einen einstimmigen Beschluss, der die vorläufige Eigenverwaltung unterstützt, ist das Gericht gebunden; lehnt der Ausschuss sie einstimmig ab, unterbleibt die Anordnung (§ 270b Abs. 3 InsO).

6 Monate Zeitraum, den der Finanzplan der Eigenverwaltungsplanung abdecken muss § 270a Abs. 1 Nr. 1 InsO
20 Tage Längste Frist zur Nachbesserung einer mangelhaften Planung § 270b Abs. 1 S. 2 InsO
3 Jahre Rückblick für frühere Sperranordnungen und Offenlegungspflichten § 270a Abs. 2 InsO

Die vorläufige Eigenverwaltung im Eröffnungsverfahren

Zwischen Antrag und Eröffnung liegt das Eröffnungsverfahren. In der vorläufigen Eigenverwaltung bestellt das Gericht keinen vorläufigen Insolvenzverwalter, sondern einen vorläufigen Sachwalter. Es kann Sicherungsmaßnahmen anordnen, etwa Zwangsvollstreckungen gegen das Unternehmen untersagen oder einstweilen einstellen (§ 270c Abs. 3 InsO). Wesentliche Änderungen, die die Planung berühren, muss die Geschäftsleitung Gericht und Sachwalter unverzüglich mitteilen (§ 270c Abs. 2 InsO). Das Gericht kann den vorläufigen Sachwalter zudem beauftragen, über die Planung, die Buchführung und mögliche Haftungsansprüche gegen Organmitglieder zu berichten (§ 270c Abs. 1 InsO).

Für die Fortführung ist eine Anordnung besonders wichtig: Auf Antrag hat das Gericht anzuordnen, dass das Unternehmen Masseverbindlichkeiten begründen darf (§ 270c Abs. 4 InsO). Lieferanten, die im Eröffnungsverfahren weiterliefern, erhalten dann eine Forderung, die nach der Eröffnung vorrangig aus der Masse zu bezahlen ist. Soll die Ermächtigung über den Finanzplan hinausgehen, bedarf das einer besonderen Begründung.

Die Löhne der Beschäftigten werden in dieser Phase häufig über das Insolvenzgeld gesichert. Es deckt das Arbeitsentgelt der letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis, in der Regel also vor der Eröffnung des Verfahrens. Über eine Vorfinanzierung, der die Agentur für Arbeit zustimmen muss, stehen die Mittel schon während des Eröffnungsverfahrens zur Verfügung. Einzelheiten erläutern wir unter Arbeitsrecht in der Insolvenz.

Gut zu wissen

Hat das Unternehmen den Antrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt und hält das Gericht die Voraussetzungen der Eigenverwaltung nicht für gegeben, muss es seine Bedenken mitteilen und Gelegenheit geben, den Eröffnungsantrag zurückzunehmen, bevor es über die Eröffnung entscheidet (§ 270c Abs. 5 InsO). Wer früh handelt, behält damit eine Rückzugsmöglichkeit. Sie besteht allerdings nur, solange keine Antragspflicht besteht: Liegt bereits Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor, beseitigt eine Rücknahme die Pflicht aus § 15a InsO nicht.

Das Schutzschirmverfahren im Detail

Das Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO) ist eine besondere Ausgestaltung der vorläufigen Eigenverwaltung. Es soll Unternehmen, die ihre Krise früh erkennen, einen geschützten Zeitraum verschaffen, in dem sie einen Insolvenzplan ausarbeiten können. Neben dem Eröffnungsantrag und dem Antrag auf Eigenverwaltung einschließlich der Eigenverwaltungsplanung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es liegt drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor, aber noch keine Zahlungsunfähigkeit.
  • Die angestrebte Sanierung ist nicht offensichtlich aussichtslos.
  • Beides wird durch eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation belegt.
  • Das Unternehmen beantragt, dass das Gericht eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans bestimmt.

Die Bescheinigung ist das Herzstück des Antrags. Sie stützt sich auf einen aktuellen Liquiditätsstatus, eine Finanzplanung und eine Einschätzung des Sanierungsvorhabens und muss ihre Schlussfolgerungen begründen. Weil sich die Liquiditätslage in der Krise täglich ändern kann, sollte sie möglichst zeitnah vor dem Antrag erstellt werden. Wer die Bescheinigung ausstellt, kann nicht zugleich vorläufiger Sachwalter werden (§ 270d Abs. 2 InsO).

Liegen die Voraussetzungen vor, bestimmt das Gericht eine Frist von höchstens drei Monaten zur Vorlage des Plans. Den vorläufigen Sachwalter kann das Unternehmen vorschlagen; das Gericht darf davon nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich ungeeignet ist, und muss eine Abweichung begründen. Beantragt das Unternehmen Vollstreckungsschutz, muss das Gericht Zwangsvollstreckungen untersagen oder einstweilen einstellen (§ 270d Abs. 3 InsO). Tritt während der Frist Zahlungsunfähigkeit ein, müssen Unternehmen oder vorläufiger Sachwalter dies dem Gericht unverzüglich anzeigen; nach Ablauf der Frist oder nach einer Aufhebung der Anordnung entscheidet das Gericht über die Eröffnung (§ 270d Abs. 4 InsO).

Achtung, Zeitpunkt

Ob eine Liquiditätslücke schon Zahlungsunfähigkeit bedeutet, lässt sich nur anhand eines Liquiditätsstatus und einer kurzfristigen Prognose beurteilen. Diese Prüfung gehört an den Anfang jeder Vorbereitung. Ist die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten, bleibt die Eigenverwaltung möglich, der Schutzschirm aber nicht – und die Antragsfrist nach § 15a InsO läuft. Zu den Pflichten der Geschäftsleitung in dieser Phase siehe Geschäftsführerhaftung.

Nach der Eröffnung: Geschäftsleitung und Sachwalter

Über die Eigenverwaltung im eröffneten Verfahren entscheidet das Gericht mit dem Eröffnungsbeschluss; maßgeblich sind im Wesentlichen dieselben Voraussetzungen wie bei der vorläufigen Eigenverwaltung (§ 270f Abs. 1 InsO). An die Stelle des Insolvenzverwalters tritt der Sachwalter; bei ihm melden die Gläubiger ihre Forderungen an (§ 270f Abs. 2 InsO). Er prüft die wirtschaftliche Lage, überwacht die Geschäftsführung und muss Gläubigerausschuss und Gericht unverzüglich unterrichten, wenn er Umstände feststellt, die bei einer Fortsetzung der Eigenverwaltung Nachteile für die Gläubiger erwarten lassen (§ 274 InsO). Die Aufgaben verteilen sich im Wesentlichen so:

AufgabeGeschäftsleitungSachwalter
Betriebsführung und Verträgeführt den Betrieb; Verbindlichkeiten außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs soll sie nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehenkann widersprechen und die Kassenführung an sich ziehen (§ 275 InsO)
Wahlrecht und Kündigungenübt die Rechte aus §§ 103 ff. InsO aus, im Einvernehmen mit dem SachwalterMaßnahmen nach §§ 120, 122 und 126 InsO sind nur mit seiner Zustimmung wirksam (§ 279 InsO)
Verzeichnisse und Berichterstellt die Verzeichnisse und erstattet den Bericht im Berichtsterminprüft die Verzeichnisse und nimmt zum Bericht Stellung (§ 281 InsO)
Sicherungsgutverwertet Gegenstände mit Absonderungsrechtenwirkt mit; die Verwertung soll im Einvernehmen erfolgen (§ 282 InsO)
Anfechtung und Gesamtschaden–allein zuständig (§ 280 InsO)
Insolvenzplanlegt ihn in der Regel selbst vorkann von der Gläubigerversammlung mit der Ausarbeitung beauftragt werden, wirkt bei einem Auftrag an das Unternehmen beratend mit und überwacht die Planerfüllung, wenn der Plan das vorsieht (§ 284 InsO)

Besonders bedeutsame Rechtshandlungen – etwa die Veräußerung des Betriebs – bedürfen wie im Regelverfahren der Zustimmung des Gläubigerausschusses bzw. der Gläubigerversammlung (§ 276 InsO). Der Sachwalter erhält eine eigene Vergütung, die in der Regel 60 % der Vergütung eines Insolvenzverwalters beträgt (§ 12 Abs. 1 InsVV). Hinzu kommen die Kosten der insolvenzrechtlichen Beratung des Unternehmens.

Die Rolle der Geschäftsleitung

Für Geschäftsleiter bedeutet die Eigenverwaltung einen Rollenwechsel. Sie führen das Unternehmen weiter, handeln aber nicht mehr in erster Linie im Interesse der Gesellschafter, sondern im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger. Das Gesetz sichert diesen Wechsel ab: Aufsichtsrat, Gesellschafterversammlung und entsprechende Organe haben keinen Einfluss auf die Geschäftsführung. Geschäftsleiter können nur mit Zustimmung des Sachwalters abberufen oder neu bestellt werden; er muss zustimmen, wenn die Maßnahme den Gläubigern nicht schadet (§ 276a Abs. 1 InsO).

Mit dem Rollenwechsel geht eine persönliche Haftung einher. Bei juristischen Personen haften die Mitglieder des Vertretungsorgans nach denselben Maßstäben wie ein Insolvenzverwalter (§ 276a Abs. 2 i. V. m. §§ 60 bis 62 InsO); bei rechtsfähigen Personengesellschaften gilt das für die vertretungsberechtigten Gesellschafter. Beides gilt bereits in der vorläufigen Eigenverwaltung (§ 276a Abs. 3 InsO). Häufig wird die Geschäftsleitung deshalb für die Dauer des Verfahrens um eine insolvenzrechtlich versierte Person ergänzt oder eng begleitet. Wir beraten die Geschäftsleitung laufend, damit Zahlungen, Vertragsentscheidungen und Berichte den Anforderungen des Verfahrens entsprechen.

Haftungsrisiko

Wer in der Eigenverwaltung Masseverbindlichkeiten begründet, die später nicht voll aus der Masse bezahlt werden können, kann dem betroffenen Gläubiger persönlich zum Schadensersatz verpflichtet sein – es sei denn, bei Begründung der Verbindlichkeit war nicht erkennbar, dass die Masse voraussichtlich nicht ausreichen würde (§ 276a Abs. 2 i. V. m. § 61 InsO). Eine laufend aktualisierte Liquiditätsplanung ist deshalb nicht nur betriebswirtschaftlich, sondern auch haftungsrechtlich unverzichtbar.

Wann die Eigenverwaltung endet

Regulär endet die Eigenverwaltung mit dem Verfahren selbst – typischerweise mit der Aufhebung nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans. Das Gericht kann sie aber auch vorzeitig aufheben (§ 272 InsO), insbesondere

  • wenn die Geschäftsleitung in schwerwiegender Weise gegen insolvenzrechtliche Pflichten verstößt oder sich zeigt, dass sie nicht bereit oder in der Lage ist, die Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten,
  • wenn sich das Ziel der Eigenverwaltung, insbesondere die Sanierung, als aussichtslos erweist,
  • wenn die Gläubigerversammlung dies mit Summen- und Kopfmehrheit beantragt,
  • wenn ein Gläubiger glaubhaft macht, dass die Voraussetzungen weggefallen sind und ihm erhebliche Nachteile drohen,
  • wenn das Unternehmen selbst die Aufhebung beantragt.

Im Eröffnungsverfahren gelten vergleichbare Gründe (§ 270e InsO); hinzu kommen etwa ein Antrag des vorläufigen Gläubigerausschusses und Mängel der Planung, die nicht fristgerecht behoben werden. An die Stelle der Eigenverwaltung tritt dann ein Regelverfahren; der bisherige Sachwalter kann zum Insolvenzverwalter bestellt werden. Umgekehrt kann die Gläubigerversammlung die Eigenverwaltung auch nachträglich beantragen, wenn das Unternehmen zustimmt (§ 271 InsO).

Vorteile und Risiken

Was für die Eigenverwaltung spricht

  • Die Geschäftsleitung behält die Führung; Kunden, Lieferanten und Beschäftigte behalten ihre Ansprechpartner.
  • Die Sanierung wird aus dem Unternehmen heraus gesteuert, mit dessen Wissen über Markt und Abläufe.
  • Alle insolvenzrechtlichen Instrumente stehen zur Verfügung, von der Vertragsbeendigung bis zum Insolvenzplan.
  • Im Schutzschirm kann das Unternehmen den vorläufigen Sachwalter mit weitgehender Bindungswirkung vorschlagen und erhält auf Antrag Vollstreckungsschutz.

Was dagegen sprechen kann

  • Die Vorbereitung ist aufwendig, und die Kosten von Sachwalter und Beratung können die eines Regelverfahrens erreichen.
  • Die Geschäftsleitung haftet wie ein Insolvenzverwalter und steht unter enger Beobachtung.
  • Verliert sie das Vertrauen von Gericht oder Gläubigern, droht die Aufhebung und der Übergang ins Regelverfahren.
  • Das Verfahren ist öffentlich; Gesellschafter verlieren ihren Einfluss auf die Geschäftsführung.

Eignungscheck: Passt die Eigenverwaltung zu Ihrem Unternehmen?

Die folgenden Fragen stehen am Anfang unserer Prüfung. Ein „Nein“ schließt die Eigenverwaltung nicht automatisch aus – es zeigt aber, wo vor einem Antrag nachgearbeitet werden muss und wie viel Zeit dafür realistisch bleibt.

PrüffrageWarum sie zählt
Ist das Kerngeschäft tragfähig, wenn die Krisenursachen beseitigt sind?Ohne tragfähiges Geschäftsmodell fehlt dem Konzept und später dem Insolvenzplan die Grundlage.
Lässt sich die Fortführung für sechs Monate finanzieren?Eine Finanzierungslücke im Finanzplan erschwert die Anordnung erheblich.
Sind Buchhaltung und Planung aktuell und belastbar?Das Gericht prüft, ob die Planung auf zutreffenden Tatsachen beruht; lückenhafte Zahlen sind ein häufiger Grund für Zweifel.
Sind Löhne, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt?Rückstände müssen offengelegt werden und lösen eine strengere Prüfung aus.
Vertrauen die wichtigsten Gläubiger der Geschäftsleitung?Ein vorläufiger Gläubigerausschuss kann die vorläufige Eigenverwaltung mit einstimmigem Votum verhindern.
Gibt es mögliche Haftungsansprüche gegen Geschäftsleiter?Sie können einen Interessenkonflikt begründen, den Gericht und Sachwalter genau betrachten; im Extremfall rechtfertigen sie die Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung.
Nur für den Schutzschirm: Ist das Unternehmen heute noch zahlungsfähig?Mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ist der Schutzschirm nicht mehr zugänglich.

Ablauf im Zeitstrahl

Die Zeitangaben sind grobe Orientierungswerte. Wie lange die einzelnen Phasen dauern, hängt von Größe und Vorbereitung des Unternehmens und von der Praxis des zuständigen Gerichts ab.

  1. Schritt 1 · einige Wochen vor dem Antrag

    Vorbereitung

    Liquiditätsstatus und Prüfung des Insolvenzgrunds, Eigenverwaltungsplanung, beim Schutzschirm die Bescheinigung, Auswahl eines Sachwaltervorschlags und erste Gespräche mit den wichtigsten Gläubigern.

  2. Schritt 2 · Tag 0

    Antrag

    Eröffnungsantrag, Antrag auf Eigenverwaltung und gegebenenfalls Schutzschirmantrag, jeweils mit Anlagen; parallel Anträge auf Vollstreckungsschutz und Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten.

  3. Schritt 3 · kurzfristig nach dem Antrag

    Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung

    Das Gericht prüft die Planung, gibt einem etwa bestellten vorläufigen Gläubigerausschuss Gelegenheit zur Äußerung und bestellt den vorläufigen Sachwalter; im Schutzschirm setzt es die Frist zur Planvorlage.

  4. Schritt 4 · häufig bis zu drei Monate

    Fortführung und Planentwurf

    Der Betrieb läuft weiter, die Löhne werden über das Insolvenzgeld gesichert, und der Insolvenzplan wird ausgearbeitet und mit den Gläubigern vorbesprochen.

  5. Schritt 5 · Eröffnungsbeschluss

    Eröffnung mit Eigenverwaltung

    Das Gericht eröffnet das Verfahren, ordnet die Eigenverwaltung an und bestellt den Sachwalter. Die Gläubiger melden ihre Forderungen an; die insolvenzrechtlichen Instrumente stehen zur Verfügung.

  6. Schritt 6 · Wochen bis Monate nach Eröffnung

    Berichtstermin und Planabstimmung

    Die Geschäftsleitung berichtet den Gläubigern, die Forderungen werden geprüft, und in einem Erörterungs- und Abstimmungstermin stimmen die Gläubigergruppen über den Plan ab.

  7. Schritt 7 · Abschluss

    Bestätigung und Aufhebung

    Nach rechtskräftiger Bestätigung des Plans hebt das Gericht das Verfahren auf. Sieht der Plan es vor, überwacht der Sachwalter anschließend die Planerfüllung.

Regelverfahren, Eigenverwaltung und Schutzschirm im Vergleich

Die Übersicht fasst die Unterschiede zusammen, die für die Wahl des Verfahrens den Ausschlag geben; den Ablauf des Regelverfahrens beschreiben wir unter Unternehmensinsolvenz.

MerkmalRegelverfahrenEigenverwaltungSchutzschirm
ZugangZahlungsunfähigkeit oder Überschuldung; drohende Zahlungsunfähigkeit nur beim EigenantragWie Regelverfahren, zusätzlich EigenverwaltungsplanungNur drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, zusätzlich Bescheinigung
Führung nach EröffnungInsolvenzverwalterGeschäftsleitung unter Aufsicht des SachwaltersWie Eigenverwaltung
Auswahl der AufsichtspersonGericht; ein einstimmiger Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses bindet grundsätzlichWie Regelverfahren; ein Vorschlag des Unternehmens ist möglich, aber nicht bindendVorschlag des Unternehmens bindet, außer bei offensichtlicher Ungeeignetheit
Vollstreckungsschutz im EröffnungsverfahrenNach Ermessen des GerichtsNach Ermessen des GerichtsAuf Antrag zwingend
Masseverbindlichkeiten im EröffnungsverfahrenDurch vorläufigen Verwalter mit Verfügungsbefugnis oder gerichtliche EinzelermächtigungAuf Antrag gerichtliche AnordnungAuf Antrag gerichtliche Anordnung
Einfluss der GesellschafterorganeVerwaltungs- und Verfügungsbefugnis liegt beim Insolvenzverwalter (§ 80 InsO)Kein Einfluss auf die GeschäftsführungKein Einfluss auf die Geschäftsführung
Haftungsmaßstab im VerfahrenInsolvenzverwalter haftet nach §§ 60, 61 InsOGeschäftsleiter haften entsprechend §§ 60 bis 62 InsOWie Eigenverwaltung
InsolvenzanfechtungInsolvenzverwalterSachwalterSachwalter
Zeitrahmen für den PlanKeine feste Frist; berücksichtigt wird ein Plan nur bis zum SchlussterminWie RegelverfahrenVorlage binnen gerichtlicher Frist von höchstens drei Monaten

Häufige Fragen

Verliert die Geschäftsführung in der Eigenverwaltung ihr Amt?

Nein. Die Geschäftsleiter bleiben im Amt, sind aber den Interessen der Gläubiger verpflichtet, stehen unter Aufsicht des Sachwalters und haften wie ein Insolvenzverwalter. Abberufen werden können sie in dieser Zeit nur mit Zustimmung des Sachwalters (§ 276a Abs. 1 InsO).

Darf unser Steuerberater die Schutzschirm-Bescheinigung ausstellen?

Das Gesetz verlangt einen in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt oder eine Person mit vergleichbarer Qualifikation. Den eigenen Berater schließt es nicht ausdrücklich aus; der Aussteller kann aber nicht vorläufiger Sachwalter werden. Entscheidend ist, dass die Bescheinigung für Gericht und Gläubiger nachvollziehbar begründet ist. Ob ein bislang nicht eingebundener Aussteller vorzugswürdig ist, besprechen wir im Einzelfall.

Was passiert, wenn im Schutzschirmverfahren Zahlungsunfähigkeit eintritt?

Sie muss dem Gericht unverzüglich angezeigt werden (§ 270d Abs. 4 InsO); das Verfahren endet dadurch nicht automatisch. Das Gericht hebt die Anordnung aber auf, wenn ein Aufhebungsgrund vorliegt, etwa weil sich die Sanierung als aussichtslos erweist. Eine realistische Liquiditätsplanung für den gesamten Schutzschirmzeitraum ist deshalb von Beginn an wichtig.

Ist die Eigenverwaltung günstiger als ein Regelverfahren?

Nicht zwangsläufig. Zur Vergütung des Sachwalters kommen die Kosten der insolvenzrechtlichen Beratung des Unternehmens; deshalb verlangt das Gesetz einen begründeten Kostenvergleich. Den Kosten steht der Wert gegenüber, den eine Fortführung unter der bisherigen Führung erhalten kann. Unser eigenes Honorar besprechen wir mit Ihnen transparent, bevor wir tätig werden.

Erfahren Kunden und Lieferanten von der Eigenverwaltung?

Ja. Spätestens die Eröffnung wird öffentlich bekannt gemacht, und die Gläubiger werden zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert. Wir empfehlen, Kunden, Lieferanten und Beschäftigte aktiv und frühzeitig zu informieren – eine gut vorbereitete Kommunikation stabilisiert die Geschäftsbeziehungen oft mehr, als sie gefährdet.

Aus der Praxis

Typische Situationen.

Die Buchhaltung hinkt hinterher

Situation
Ein mittelständisches Unternehmen möchte in Eigenverwaltung gehen. Die Geschäftsleitung ist motiviert, die Buchhaltung aber mehrere Monate im Rückstand, und die letzten Gehälter wurden verspätet gezahlt.
Unser Ansatz
Wir klären zuerst, wie viel Zeit die Antragsfrist noch lässt, lassen die Zahlen aktualisieren und bereiten die Erklärungen nach § 270a Abs. 2 InsO offen vor. Reicht die Zeit für eine belastbare Planung nicht, zeigen wir auf, wie sich eine Fortführung auch im Regelverfahren vorbereiten lässt.

Noch zahlungsfähig – aber nicht mehr lange

Situation
Ein Unternehmen erkennt, dass eine große Rückzahlung in einigen Monaten nicht zu leisten sein wird. Heute können alle fälligen Rechnungen noch bezahlt werden.
Unser Ansatz
Wir prüfen mit Liquiditätsstatus und Finanzplan, ob der Schutzschirm offensteht, vergleichen ihn mit einer Restrukturierung nach dem StaRUG, stimmen die Bescheinigung und den Sachwaltervorschlag ab, beantragen Vollstreckungsschutz und legen einen Zeitplan fest, der die Planvorlage innerhalb der gerichtlichen Frist ermöglicht.

Gesellschafter wollen die Führung auswechseln

Situation
Während der Eigenverwaltung sind die Gesellschafter mit dem Kurs der Geschäftsführerin unzufrieden und möchten sie abberufen.
Unser Ansatz
Wir erläutern, dass die Gesellschafter in der Eigenverwaltung keinen Einfluss auf die Geschäftsführung haben und eine Abberufung nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam ist, und begleiten die Abstimmung mit dem Sachwalter, falls ein Wechsel den Gläubigern nicht schadet.

Die Beispiele sind typisierte, vereinfachte Situationen und keine Berichte über konkrete Mandate. Jeder Fall verläuft anders.

Worauf es ankommt

Unsere Haltung zur Eigenverwaltung.

Die Eigenverwaltung ist ein anspruchsvolles Werkzeug, kein Selbstzweck. Wir empfehlen sie, wenn Geschäftsmodell, Zahlen und Führung sie tragen – und sagen offen, wenn ein anderer Weg besser passt. Wer sich dafür entscheidet, soll wissen, welche Pflichten er übernimmt, und sich darauf verlassen können, dass wir ihn dabei eng begleiten.