Leistungsspektrum
Wer an ein später insolventes Unternehmen geliefert, für es gearbeitet oder ihm Geld geliehen hat, erlebt oft eine böse Überraschung: Nicht nur die offene Rechnung fällt größtenteils aus, der Insolvenzverwalter fordert zusätzlich bereits erhaltene Zahlungen zurück. Grundlage ist das Recht der Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO). Es soll verhindern, dass einzelne Gläubiger kurz vor der Insolvenz auf Kosten aller anderen bevorzugt werden. Eine Anfechtungsforderung ist aber nicht schon deshalb berechtigt, weil der Verwalter sie erhebt: Jede Voraussetzung muss im Einzelnen vorliegen und ist im Streitfall zu beweisen.
Typische Leistungen
- Prüfung von Anfechtungsschreiben des Insolvenzverwalters: Tatbestand, Fristen, Kenntnis, Gläubigerbenachteiligung, Höhe und Zinsen
- Stellungnahme gegenüber dem Verwalter und Verhandlung über eine Vergleichslösung
- Vertretung im Anfechtungsprozess vor dem Zivilgericht
- Beratung von Gesellschaftern zu Rückforderungen nach § 135 InsO (Gesellschafterdarlehen)
- Vorsorge für Lieferanten und Dienstleister: Vertrags- und Zahlungsgestaltung, Sicherheiten, Umgang mit Ratenzahlungswünschen
- Anmeldung der wiederauflebenden Forderung zur Insolvenztabelle nach einer Rückzahlung
Grundlagen der Anfechtung
Anfechtbar sind Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden und die Insolvenzgläubiger benachteiligen (§ 129 InsO). Rechtshandlung ist nahezu jedes Verhalten mit rechtlicher Wirkung: eine Überweisung, eine Verrechnung, die Bestellung einer Sicherheit, ein Vertragsschluss, aber auch eine Zahlung im Wege der Zwangsvollstreckung. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn sich die Befriedigungsaussichten der Gläubigergesamtheit verschlechtert haben – typischerweise, weil Geld aus dem Vermögen des Schuldners abgeflossen ist, das sonst allen zur Verfügung gestanden hätte.
Die Anfechtung ist kein Vorwurf unredlichen Verhaltens. Auch wer völlig korrekt eine berechtigte Rechnung bezahlt bekommen hat, kann betroffen sein. Entscheidend sind drei Fragen: Welcher Anfechtungstatbestand kommt in Betracht? Fällt die Rechtshandlung in den maßgeblichen Zeitraum? Und liegen die subjektiven Voraussetzungen – meist die Kenntnis des Empfängers von der Krise – tatsächlich vor?
Die Fristen werden vom Eingang des Eröffnungsantrags beim Insolvenzgericht an zurückgerechnet (§ 139 InsO). Gibt es mehrere Anträge, zählt der erste zulässige und begründete Antrag, auch wenn das Verfahren später auf einen anderen Antrag hin eröffnet wurde. Wann eine Rechtshandlung als vorgenommen gilt, bestimmt § 140 InsO: Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.
Wichtig ist außerdem der Unterschied zwischen kongruenter und inkongruenter Deckung. Kongruent ist eine Befriedigung oder Sicherung, die der Gläubiger genau so, in dieser Art und zu diesem Zeitpunkt beanspruchen konnte – etwa die Zahlung einer fälligen Rechnung. Inkongruent ist sie, wenn der Gläubiger sie nicht, nicht in dieser Art oder nicht zu dieser Zeit verlangen konnte. Dazu zählt die nachträglich gewährte Sicherheit ebenso wie die Zahlung durch einen Dritten statt durch den Schuldner. Nach der Rechtsprechung sind auch Zahlungen inkongruent, die im Anfechtungszeitraum unter dem Druck einer Zwangsvollstreckung oder eines angedrohten Insolvenzantrags geleistet werden.
Die Anfechtungstatbestände im Überblick
Die Tabelle fasst alle Anfechtungstatbestände der Insolvenzordnung zusammen. „Antrag“ meint jeweils den Eingang des maßgeblichen Eröffnungsantrags. Nahestehende Personen im Sinne des § 138 InsO – etwa Ehegatten, Gesellschafter mit mehr als einem Viertel Beteiligung oder Geschäftsleiter – werden bei mehreren Tatbeständen durch Beweiserleichterungen schlechter gestellt.
| Tatbestand | Zeitraum | Voraussetzungen |
| § 130 InsO – kongruente Deckung | letzte drei Monate vor dem Antrag oder nach dem Antrag | Vor dem Antrag: Schuldner war zahlungsunfähig und der Gläubiger kannte die Zahlungsunfähigkeit. Nach dem Antrag: Gläubiger kannte die Zahlungsunfähigkeit oder den Antrag. Kenntnis von Umständen, die zwingend darauf schließen lassen, genügt (Abs. 2); bei nahestehenden Personen wird Kenntnis vermutet (Abs. 3). |
| § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO – inkongruente Deckung | letzter Monat vor dem Antrag oder nach dem Antrag | Keine weiteren Voraussetzungen: Die Inkongruenz allein genügt. Auf Zahlungsunfähigkeit oder Kenntnis des Gläubigers kommt es nicht an. |
| § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO – inkongruente Deckung | zweiter und dritter Monat vor dem Antrag | Schuldner war zur Zeit der Handlung objektiv zahlungsunfähig. Kenntnis des Gläubigers ist nicht erforderlich. |
| § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO – inkongruente Deckung | zweiter und dritter Monat vor dem Antrag | Gläubiger wusste zur Zeit der Handlung, dass sie die Insolvenzgläubiger benachteiligt; Kenntnis zwingender Umstände genügt, bei nahestehenden Personen wird sie vermutet (Abs. 2). |
| § 132 Abs. 1 InsO – unmittelbar nachteiliges Rechtsgeschäft | letzte drei Monate vor dem Antrag oder nach dem Antrag | Rechtsgeschäft des Schuldners benachteiligt die Gläubiger unmittelbar (etwa Verkauf unter Wert); im Übrigen wie § 130: Zahlungsunfähigkeit und Kenntnis bzw. Kenntnis vom Antrag. |
| § 132 Abs. 2 InsO – gleichgestellte Rechtshandlungen | wie § 132 Abs. 1 | Handlungen, durch die der Schuldner ein Recht verliert oder nicht mehr geltend machen kann oder durch die ein Anspruch gegen ihn erhalten oder durchsetzbar wird – etwa das bewusste Verstreichenlassen einer Frist. |
| § 133 Abs. 1 InsO – vorsätzliche Benachteiligung | zehn Jahre vor dem Antrag oder nach dem Antrag | Schuldner handelte mit Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, und der andere Teil kannte diesen Vorsatz. Kenntnis wird vermutet, wenn er wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte und die Handlung benachteiligte. |
| § 133 Abs. 2 InsO – Vorsatzanfechtung von Deckungen | vier Jahre vor dem Antrag oder nach dem Antrag | Wie Abs. 1, betrifft aber Rechtshandlungen, die dem Gläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht haben – also den Normalfall der Zahlung auf eine Forderung. |
| § 133 Abs. 3 InsO – kongruente Deckungen | wie Abs. 2 | Bei kongruenter Deckung wird Kenntnis nur vermutet, wenn der Gläubiger die bereits eingetretene (nicht bloß drohende) Zahlungsunfähigkeit kannte (S. 1). Hat er eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder eine andere Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er die Zahlungsunfähigkeit nicht kannte (S. 2). |
| § 133 Abs. 4 InsO – entgeltliche Verträge mit Nahestehenden | zwei Jahre vor dem Antrag | Unmittelbar benachteiligender entgeltlicher Vertrag mit einer nahestehenden Person; die Anfechtung scheidet aus, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Antrag geschlossen wurde oder der andere Teil den Benachteiligungsvorsatz nicht kannte – das muss er beweisen. |
| § 134 InsO – unentgeltliche Leistung | vier Jahre vor dem Antrag | Leistung ohne ausgleichende Gegenleistung, etwa Schenkungen oder unter Umständen die Tilgung fremder Schulden. Ausgenommen sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke von geringem Wert (Abs. 2). |
| § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO – Sicherung für Gesellschafterdarlehen | zehn Jahre vor dem Antrag oder nach dem Antrag | Die Gesellschaft hat für ein Gesellschafterdarlehen oder eine gleichgestellte Forderung eine Sicherheit gewährt. Kenntnis oder Krise sind nicht erforderlich. |
| § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO – Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen | letztes Jahr vor dem Antrag oder nach dem Antrag | Die Gesellschaft hat ein Gesellschafterdarlehen oder eine gleichgestellte Forderung zurückgezahlt. Kenntnis oder Krise sind nicht erforderlich. |
| § 135 Abs. 2 InsO – gesellschaftergesichertes Drittdarlehen | letztes Jahr vor dem Antrag oder nach dem Antrag | Die Gesellschaft hat ein Darlehen eines Dritten (etwa einer Bank) zurückgeführt, für das ein Gesellschafter eine Sicherheit gestellt hatte. Der Gesellschafter muss den Betrag zur Masse erstatten (§ 143 Abs. 3 InsO). |
| § 136 InsO – stille Gesellschaft | letztes Jahr vor dem Antrag oder nach dem Antrag | Rückgewähr der Einlage an einen stillen Gesellschafter oder Erlass seines Verlustanteils aufgrund einer Vereinbarung aus diesem Zeitraum; ausgeschlossen, wenn der Eröffnungsgrund erst nach der Vereinbarung eingetreten ist. |
Die Staffelung bei § 131 InsO
Bei inkongruenten Deckungen ist die Zeitachse entscheidend. Im letzten Monat vor dem Antrag und danach ist eine inkongruente Befriedigung ohne Weiteres anfechtbar. Im zweiten und dritten Monat vor dem Antrag braucht der Verwalter zusätzlich entweder die objektive Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zur Zeit der Handlung oder die Kenntnis des Gläubigers von der Benachteiligung. Liegt die Handlung mehr als drei Monate zurück, kommt – abgesehen von den Sondertatbeständen der §§ 134 bis 136 InsO – nur noch die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO in Betracht. Für Gläubiger, die vollstreckt oder mit einem Insolvenzantrag gedroht haben, ist das eine entscheidende Stellschraube: Der Monat, in den die Zahlung fällt, bestimmt, was der Verwalter zusätzlich beweisen muss.
Die Vorsatzanfechtung nach der Reform
Die Vorsatzanfechtung war lange ein besonders großes Risiko für Lieferanten, weil schon Ratenzahlungen oder schleppende Zahlungen als Indiz für die Kenntnis der Krise gewertet wurden. Seit der Reform von 2017 gilt: Für Deckungshandlungen beträgt die Frist nur noch vier statt zehn Jahre (§ 133 Abs. 2 InsO). Bei kongruenten Deckungen knüpft die Vermutung an die Kenntnis der eingetretenen, nicht der bloß drohenden Zahlungsunfähigkeit an, und wer eine Zahlungserleichterung gewährt hat, profitiert von einer Vermutung zu seinen Gunsten (§ 133 Abs. 3 InsO). Die Rechtsprechung hat in den vergangenen Jahren zudem die Anforderungen erhöht, die der Verwalter für den Nachweis des Benachteiligungsvorsatzes erfüllen muss. Das kann die Verteidigung erleichtern, ersetzt aber nicht die Prüfung des Einzelfalls.
Gesellschafterdarlehen nach § 135 InsO
Für Gesellschafter gelten eigene, strenge Regeln. Die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens im letzten Jahr vor dem Antrag ist anfechtbar, ohne dass es auf eine Krise oder Kenntnis ankommt. Ausgenommen sind nicht geschäftsführende Gesellschafter mit einer Beteiligung von höchstens zehn Prozent sowie Gläubiger, die ihre Anteile in der Krise zum Zweck der Sanierung erworben haben, und zwar bis zur nachhaltigen Sanierung (§ 135 Abs. 4 i. V. m. § 39 Abs. 4, 5 InsO). Hat ein Gesellschafter der Gesellschaft Gegenstände zur Nutzung überlassen, kann er seinen Herausgabeanspruch unter den Voraussetzungen des § 135 Abs. 3 InsO für bis zu ein Jahr ab Eröffnung nicht geltend machen, erhält dafür aber einen Ausgleich. Welche Pflichten die Geschäftsleitung bei solchen Zahlungen trifft, beschreiben wir unter Geschäftsführerhaftung.
Das Bargeschäft nach § 142 InsO
Ein zentrales Schutzinstrument für Geschäftspartner ist das Bargeschäftsprivileg. Erhält der Schuldner für seine Leistung unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung, wird sein Vermögen nicht geschmälert, sondern nur umgeschichtet. Solche Leistungsaustausche sind deshalb nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 bis 3 InsO vorliegen und der Empfänger erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte (§ 142 Abs. 1 InsO). Unlauter ist der gewöhnliche Geschäftsverkehr gerade nicht; gemeint sind etwa gezielte Vermögensverschiebungen.
Das Privileg setzt dreierlei voraus: eine Vereinbarung über den Austausch, die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung und einen engen zeitlichen Zusammenhang. Ob der Austausch „unmittelbar“ erfolgt ist, richtet sich nach der Art der Leistungen und den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs (§ 142 Abs. 2 S. 1 InsO). Für Warenlieferungen hat die Rechtsprechung Zeiträume von rund einem Monat zwischen Leistung und Zahlung noch als unmittelbar angesehen; verlassen sollte man sich auf eine feste Grenze nicht. Für Arbeitsentgelt stellt das Gesetz klar, dass ein Bargeschäft vorliegt, wenn zwischen Arbeitsleistung und Lohnzahlung nicht mehr als drei Monate liegen (§ 142 Abs. 2 S. 2 InsO). Wer als Arbeitnehmer mit Rückforderungen konfrontiert ist, findet weitere Hinweise unter Arbeitsrecht in der Insolvenz.
Gut zu wissenWerden alte Rückstände beglichen, fehlt es am Bargeschäft: Die Zahlung gleicht dann keine neue, gleichwertige Leistung aus, sondern tilgt eine offene Altforderung. Wer Neulieferungen an die Bezahlung alter Rechnungen koppelt, verliert deshalb häufig den Schutz des § 142 InsO.
Rechtsfolgen, Zinsen und Wiederaufleben der Forderung
Was durch eine anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners weggegeben wurde, muss zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden (§ 143 Abs. 1 S. 1 InsO). Bei Geld bedeutet das in der Regel die Rückzahlung des erhaltenen Betrags. Wer eine unentgeltliche Leistung erhalten hat, muss sie nur zurückgeben, soweit er noch bereichert ist – es sei denn, er wusste oder musste den Umständen nach wissen, dass die Leistung die Gläubiger benachteiligt (§ 143 Abs. 2 InsO).
Ein häufig übersehener Punkt sind die Zinsen. Seit 2017 ist eine Geldschuld aus Anfechtung nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder der Prozesszinsen nach § 291 BGB vorliegen; weitergehende Nutzungen sind ausgeschlossen (§ 143 Abs. 1 S. 3 InsO). Zinsen ab Verfahrenseröffnung, wie sie in Anspruchsschreiben mitunter noch verlangt werden, sind damit grundsätzlich nicht geschuldet. Verzug setzt in der Regel eine Mahnung voraus – allerdings kann schon das Zahlungsaufforderungsschreiben des Verwalters eine solche Mahnung sein.
Gibt der Anfechtungsgegner das Erlangte zurück, lebt seine ursprüngliche Forderung wieder auf (§ 144 Abs. 1 InsO). Er kann sie dann als Insolvenzforderung zur Tabelle anmelden und erhält die Quote. Wie das funktioniert, erläutern wir auf der Seite Gläubigerberatung. Die wiederaufgelebte Forderung mit dem Rückgewähranspruch zu verrechnen, ist dagegen nicht möglich: Der Anfechtungsanspruch entsteht erst mit der Eröffnung, und gegen ihn kann ein Insolvenzgläubiger nach der Rechtsprechung nicht aufrechnen (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Ebenso unzulässig ist eine Aufrechnung, wenn die Aufrechnungslage selbst durch eine anfechtbare Rechtshandlung entstanden ist (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO).
Typische Angriffspunkte der Verteidigung
Grundsätzlich muss der Insolvenzverwalter die Voraussetzungen der Anfechtung darlegen und beweisen. Anfechtungsschreiben können sich jedoch auf Standardargumente und pauschale Indizien stützen. In der Prüfung setzen wir vor allem an folgenden Punkten an:
- Maßgeblicher Antrag und Fristen: Welcher Antrag ist nach § 139 InsO maßgeblich, und liegt die Rechtshandlung nach § 140 InsO tatsächlich im Anfechtungszeitraum?
- Gläubigerbenachteiligung: Stammte die Zahlung überhaupt aus dem Vermögen des Schuldners? Bestand ein insolvenzfestes Sicherungsrecht, etwa ein unanfechtbar erworbener verlängerter Eigentumsvorbehalt, sodass die Zahlung niemanden benachteiligt hat?
- Kongruenz: Hatte der Gläubiger genau diese Leistung zu genau dieser Zeit zu beanspruchen? Dann scheidet § 131 InsO aus, und bei der Vorsatzanfechtung gilt der mildere Maßstab des § 133 Abs. 3 InsO.
- Zahlungsunfähigkeit: War der Schuldner zum jeweiligen Zeitpunkt wirklich zahlungsunfähig? Die Liquiditätsanalyse des Verwalters sollte kritisch nachgeprüft werden.
- Kenntnis: Welche Informationen hatte der Gläubiger tatsächlich? Verzögerte Zahlungen sind im Geschäftsverkehr verbreitet und für sich genommen oft kein zwingender Hinweis auf Zahlungsunfähigkeit; bei gewährten Zahlungserleichterungen greift zudem § 133 Abs. 3 S. 2 InsO.
- Bargeschäft: Lagen Leistung und Gegenleistung zeitlich eng genug beieinander, und waren sie gleichwertig? Die Voraussetzungen des § 142 InsO muss allerdings der Anfechtungsgegner darlegen.
- Höhe und Zinsen: Ist der geforderte Betrag richtig berechnet, sind unzulässige Zinsen enthalten, und ist das Wiederaufleben der Forderung berücksichtigt?
- Verjährung: Ist der Anspruch bereits verjährt (siehe unten)?
Für den Rechtsstreit über eine Anfechtung sind grundsätzlich die ordentlichen Zivilgerichte zuständig, nicht das Insolvenzgericht. Geht es um die Rückforderung von Arbeitsentgelt, entscheiden die Arbeitsgerichte.
Vorsorge für Lieferanten und Dienstleister
Anfechtungsrisiken lassen sich nicht ausschließen, aber erheblich verringern – wenn die Weichen gestellt werden, bevor der Kunde in die Insolvenz geht. Ausführlich behandeln wir das Thema im Ratgeber für Lieferanten und Dienstleister. Die wichtigsten Grundsätze:
- Leistung und Zahlung eng takten – Vorkasse, Zug um Zug oder kurze Zahlungsziele
- Sicherheiten von Anfang an vereinbaren, nicht erst in der Krise nachfordern
- Eigentumsvorbehalt in den Verträgen verankern, möglichst verlängert
- Neulieferungen nicht an die Tilgung von Altschulden koppeln
- Ratenzahlungen sauber dokumentieren, keine Eingeständnisse der Zahlungsunfähigkeit in Vereinbarungen aufnehmen
- Zahlungen durch Dritte (etwa Schwestergesellschaften) kritisch prüfen
- interne Vermerke sachlich halten – sie können später Beweismittel sein
- bei ernsten Warnsignalen frühzeitig rechtlichen Rat einholen
Achtung bei DruckzahlungenZahlungen, die ein Kunde nur leistet, um eine Vollstreckung oder einen Insolvenzantrag abzuwenden, sind im Dreimonatszeitraum regelmäßig inkongruent. Der Druck mag kurzfristig Geld bringen – die Zahlung ist aber besonders anfechtungsgefährdet.
Verjährung
Der Anfechtungsanspruch entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und verjährt nach den Regeln der regelmäßigen Verjährung (§ 146 Abs. 1 InsO i. V. m. §§ 195, 199 BGB). Die Frist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem das Verfahren eröffnet wurde und der Insolvenzverwalter von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Unabhängig davon verjährt der Anspruch spätestens zehn Jahre nach seiner Entstehung.
Verwalter versuchen deshalb häufig, die Verjährung kurz vor Jahresende durch Klage oder Mahnbescheid zu hemmen. Auch Verhandlungen hemmen die Verjährung (§ 203 BGB). Wer eine Verjährungsverzichtserklärung unterschreiben soll, sollte vorher prüfen lassen, ob die Verjährung nicht bereits eingetreten ist. Ist der Anspruch verjährt, kann der Verwalter die Erfüllung einer Forderung, die auf der anfechtbaren Handlung beruht, trotzdem verweigern (§ 146 Abs. 2 InsO).
Vergleichsverhandlungen mit dem Insolvenzverwalter
Viele Anfechtungsstreitigkeiten enden nicht mit einem Urteil, sondern mit einer Einigung. Auch der Verwalter hat ein Interesse daran: Er trägt Prozessrisiko und Kosten und muss die Masse zügig verteilen. Bei Vergleichen mit erheblichem Streitwert braucht er unter Umständen die Zustimmung von Gläubigerausschuss oder Gläubigerversammlung (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Eine gute Vergleichsposition entsteht durch eine sorgfältige rechtliche Analyse: Je klarer die Schwächen der Anfechtung herausgearbeitet sind, desto realistischer wird die Einigungssumme. In die Verhandlung gehören außerdem die wiederauflebende Forderung und die darauf zu erwartende Quote, eine mögliche Ratenzahlung und eine umfassende Abgeltungsklausel. Wir verhandeln sachlich und mit dem Ziel einer tragfähigen Lösung – und führen den Prozess, wenn der Verwalter an einer unberechtigten Forderung festhält. Was Beratung und Vertretung kosten, erläutern wir unter Ablauf & Kosten.
Häufige Fragen
Der Insolvenzverwalter fordert Geld zurück. Muss ich sofort zahlen?
Nein. Ein Anfechtungsschreiben ist zunächst nur die Behauptung eines Anspruchs. Zahlen Sie nicht und geben Sie keine Anerkenntnisse oder Verjährungsverzichte ab, bevor die Forderung geprüft ist. Gleichzeitig sollten Sie das Schreiben nicht ignorieren – eine sachliche Stellungnahme kann Kosten eines Prozesses vermeiden.
Ich habe doch nur eine berechtigte Rechnung bezahlt bekommen. Warum soll das anfechtbar sein?
Das Anfechtungsrecht schützt die Gleichbehandlung aller Gläubiger. Wer in der Krise noch bezahlt wurde, während andere leer ausgingen, soll unter bestimmten Voraussetzungen zurückzahlen. Bei einer fälligen Rechnung handelt es sich aber um eine kongruente Deckung, für die strenge Voraussetzungen gelten – insbesondere Ihre Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit.
Können auch Zahlungen angefochten werden, die Jahre zurückliegen?
Ja, aber nur über die Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO) oder die Sondertatbestände. Für Zahlungen auf eine Forderung gilt dabei eine Frist von vier Jahren vor dem Antrag, für andere Rechtshandlungen bis zu zehn Jahre. Der Verwalter muss dann den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und Ihre Kenntnis davon beweisen; dabei können ihm allerdings gesetzliche Vermutungen helfen.
Schadet es mir, dass ich dem Kunden eine Ratenzahlung gewährt habe?
Nicht automatisch. Seit 2017 wird bei einer Zahlungsvereinbarung oder sonstigen Zahlungserleichterung sogar vermutet, dass Sie die Zahlungsunfähigkeit nicht kannten (§ 133 Abs. 3 S. 2 InsO). Diese Vermutung kann der Verwalter nur durch weitere Umstände widerlegen, etwa ausdrückliche Erklärungen des Kunden über seine Zahlungsunfähigkeit.
Muss ich auch Zinsen zahlen?
Nur eingeschränkt. Der Rückzahlungsanspruch ist erst ab Verzug oder ab Rechtshängigkeit einer Klage zu verzinsen (§ 143 Abs. 1 S. 3 InsO). Zinsen ab Verfahrenseröffnung schulden Sie grundsätzlich nicht.
Was passiert mit meiner ursprünglichen Forderung, wenn ich zurückzahle?
Sie lebt wieder auf (§ 144 Abs. 1 InsO). Sie können sie als Insolvenzforderung zur Tabelle anmelden und nehmen dann an der Verteilung teil. In Vergleichsverhandlungen sollte die zu erwartende Quote berücksichtigt werden.
Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten?
Das hängt vom Vertrag ab. Viele Rechtsschutzversicherungen schließen insolvenzrechtliche Streitigkeiten ganz oder teilweise aus. Wir prüfen die Deckung auf Wunsch und besprechen die Kosten vorab mit Ihnen.