Kündigung & Abfindung

Für Arbeitnehmer, die eine Kündigung erhalten haben oder einen Aufhebungsvertrag vorgelegt bekommen: Wir prüfen Ihre Lage, sichern die Klagefrist und verhandeln über Ihren Arbeitsplatz oder eine Abfindung.

Leistungsspektrum

Eine Kündigung trifft die meisten Menschen unvorbereitet. Gerade in den ersten Tagen fallen aber Entscheidungen, die sich später kaum korrigieren lassen: Wer die dreiwöchige Klagefrist verstreichen lässt, muss auch eine fehlerhafte Kündigung in aller Regel hinnehmen. Deshalb klären wir zuerst die Frist – und dann in Ruhe, welches Ziel für Sie realistisch ist. Das voraussichtliche Fristende können Sie gleich hier mit unserem Fristenrechner ermitteln.

Typische Leistungen

  • Prüfung der Kündigung auf Form, Frist, Kündigungsgrund, Sozialauswahl und Betriebsratsanhörung
  • Fristwahrende Erhebung der Kündigungsschutzklage und Vertretung vor dem Arbeitsgericht
  • Verhandlung über Weiterbeschäftigung, Abfindung, Freistellung und Zeugnis
  • Prüfung und Verhandlung von Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen – mit Blick auf das Arbeitslosengeld
  • Bewertung von Abmahnungen und Vorgehen dagegen
  • Durchsetzung eines korrekten Arbeitszeugnisses und offener Vergütungsansprüche
  • Beratung bei Kündigung durch einen insolventen Arbeitgeber oder den Insolvenzverwalter

Fristenrechner

Wann endet Ihre Klagefrist?

Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 KSchG). Geben Sie den Tag ein, an dem Ihnen die Kündigung zugegangen ist. Die Berechnung erfolgt ausschließlich in Ihrem Browser, es werden keine Daten übertragen.

Zugegangen ist eine Kündigung, sobald sie so in Ihren Bereich gelangt ist, dass Sie unter gewöhnlichen Umständen von ihr Kenntnis nehmen konnten – bei einem Einwurf in den Briefkasten zu den üblichen Zustellzeiten also regelmäßig am Tag des Einwurfs, auch wenn Sie den Brief erst später öffnen oder im Urlaub sind. Der Rechner zählt 21 Tage und verschiebt ein Fristende am Samstag oder Sonntag auf den nächsten Werktag (§ 193 BGB). Gesetzliche Feiertage berücksichtigt er nicht; fällt das Fristende auf einen Feiertag an Ihrem Gerichtsort, endet die Frist erst am nächsten Werktag. Das Ergebnis ist unverbindlich und ersetzt keine rechtliche Prüfung. Warten Sie nicht bis zum letzten Tag.

Die Kündigungsschutzklage

Mit der Kündigungsschutzklage lassen Sie gerichtlich feststellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Sie muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden (§ 4 KSchG). Die Frist gilt für nahezu alle Unwirksamkeitsgründe – nicht nur für einen fehlenden Kündigungsgrund, sondern etwa auch für eine unterlassene Betriebsratsanhörung oder eine fehlerhafte Sozialauswahl. Nur in Sonderfällen, etwa wenn die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, kann die Frist später beginnen (§ 4 S. 4 KSchG).

Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG). Nur wenn Sie trotz aller zumutbaren Sorgfalt an der rechtzeitigen Klage gehindert waren – etwa wegen eines Krankenhausaufenthalts ohne Möglichkeit, jemanden zu beauftragen –, kann das Gericht die Klage nachträglich zulassen. Der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden und ist nach Ablauf von sechs Monaten seit Ende der versäumten Frist ausgeschlossen (§ 5 KSchG). Darauf sollte sich niemand verlassen.

Auch bei einer Änderungskündigung, mit der der Arbeitgeber geänderte Arbeitsbedingungen durchsetzen will, gilt die Drei-Wochen-Frist. Gilt das Kündigungsschutzgesetz, können Sie das Angebot zusätzlich unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung nicht sozial ungerechtfertigt ist, und so Ihren Arbeitsplatz sichern, während das Gericht die Änderung prüft (§ 2 KSchG). Den Vorbehalt müssen Sie innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Zugang erklären.

Die Klage bedeutet nicht, dass es zwingend zu einem langen Prozess kommt. Viele Verfahren enden bereits in der Güteverhandlung mit einem Vergleich. Wie das arbeitsgerichtliche Verfahren abläuft und welche Kosten entstehen, erläutern wir in der Übersicht Arbeitsrecht und ausführlich im Ratgeber Kündigung erhalten: Die Drei-Wochen-Frist und die nächsten Schritte.

Wann das Kündigungsschutzgesetz gilt

Für eine ordentliche Kündigung braucht der Arbeitgeber einen sozial rechtfertigenden Grund nur, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Dafür müssen zwei Voraussetzungen zusammenkommen:

> 6 Monate Das Arbeitsverhältnis hat bei Zugang der Kündigung ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden. § 1 Abs. 1 KSchG
> 10 Beschäftigte Im Betrieb sind in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, Auszubildende nicht mitgezählt. § 23 Abs. 1 KSchG

Teilzeitkräfte werden bei der Betriebsgröße anteilig berücksichtigt: mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5, von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75. Für Arbeitsverhältnisse, die schon lange bestehen, gilt eine Übergangsregel mit einem früheren, niedrigeren Schwellenwert; ob sie greift, prüfen wir im Einzelfall.

Auch außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes ist nicht jede Kündigung zulässig. Sie darf nicht willkürlich, diskriminierend oder eine Reaktion darauf sein, dass Sie in zulässiger Weise Ihre Rechte ausgeübt haben (§ 612a BGB). Zudem gelten Schriftform, Kündigungsfristen, die Anhörung eines bestehenden Betriebsrats und der Sonderkündigungsschutz grundsätzlich auch außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes. Wichtig: Wer solche Fehler geltend machen will, muss in aller Regel ebenfalls innerhalb von drei Wochen klagen – die Klagefrist gilt auch im Kleinbetrieb und in den ersten sechs Monaten.

Kündigungsgründe und Sozialauswahl

Im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes muss eine ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Das Gesetz kennt drei Gruppen von Gründen (§ 1 Abs. 2 KSchG). In allen Fällen gilt: Die Kündigung ist das letzte Mittel. Gibt es einen freien Arbeitsplatz, auf dem Sie – gegebenenfalls nach zumutbarer Umschulung oder zu geänderten Bedingungen – weiterbeschäftigt werden können, ist sie regelmäßig unwirksam.

KündigungsgrundTypischer AnlassWorauf es ankommt
PersonenbedingtLangzeiterkrankung, häufige Kurzerkrankungen, Wegfall einer ErlaubnisNegative Prognose, erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen, Interessenabwägung; bei Krankheit häufig die Frage, ob ein betriebliches Eingliederungsmanagement angeboten wurde (§ 167 Abs. 2 SGB IX)
VerhaltensbedingtPflichtverletzungen wie wiederholte Unpünktlichkeit, Arbeitsverweigerung, Verstöße gegen WeisungenSteuerbares Fehlverhalten, in aller Regel vorherige einschlägige Abmahnung, Interessenabwägung
BetriebsbedingtAuftragsrückgang, Umstrukturierung, Schließung einer AbteilungUnternehmerische Entscheidung, tatsächlicher Wegfall des Arbeitsplatzes, keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit, ordnungsgemäße Sozialauswahl

Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber unter vergleichbaren Beschäftigten eine Sozialauswahl treffen. Zu berücksichtigen sind die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine Schwerbehinderung (§ 1 Abs. 3 KSchG). Wer sozial weniger schutzbedürftig ist, soll zuerst gehen. Einzelne Beschäftigte darf der Arbeitgeber nur unter engen Voraussetzungen aus der Auswahl herausnehmen, etwa wegen besonderer Kenntnisse oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur. Fehler bei der Sozialauswahl sind deshalb ein wichtiger Prüfpunkt jeder betriebsbedingten Kündigung.

Die fristlose Kündigung ist ein Sonderfall: Sie setzt einen wichtigen Grund voraus, der die Fortsetzung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar macht, und muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen erklärt werden (§ 626 BGB). Auch gegen sie ist die Drei-Wochen-Frist für die Klage zu beachten (§ 13 Abs. 1 S. 2 KSchG).

Sonderkündigungsschutz

Bestimmte Personengruppen sind besonders geschützt. Ihre Kündigung ist entweder ganz ausgeschlossen oder nur mit vorheriger Zustimmung einer Behörde oder des Betriebsrats zulässig. Dieser Schutz gilt zum Teil auch in Kleinbetrieben und in den ersten sechs Monaten.

  • Schwangerschaft und Mutterschutz: Kündigungsverbot während der Schwangerschaft, bis mindestens vier Monate nach der Entbindung und bis vier Monate nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche; Ausnahmen nur, wenn die zuständige Behörde die Kündigung vorher für zulässig erklärt (§ 17 MuSchG). Wusste der Arbeitgeber nichts von der Schwangerschaft, muss sie ihm grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt werden.
  • Elternzeit: Kündigungsschutz ab dem Verlangen der Elternzeit innerhalb gesetzlich bestimmter Fristen vor deren Beginn und während der Elternzeit; Ausnahmen nur mit Zulässigerklärung durch die zuständige Behörde (§ 18 BEEG).
  • Schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen: Kündigung nach mehr als sechs Monaten Beschäftigung nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamts (§ 168 SGB IX, in einigen Bundesländern heute Inklusionsamt genannt); zusätzlich ist eine bestehende Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen (§ 178 Abs. 2 SGB IX).
  • Betriebsratsmitglieder und andere Amtsträger: Ordentliche Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen, außerordentliche nur mit Zustimmung des Betriebsrats oder deren gerichtlicher Ersetzung (§ 15 KSchG, § 103 BetrVG), mit nachwirkendem Schutz nach Ende der Amtszeit.
  • Pflegezeit: Kündigungsschutz bei Ankündigung und während einer Pflegezeit oder kurzzeitigen Arbeitsverhinderung (§ 5 PflegeZG).
  • Auszubildende: Nach der Probezeit kann der Ausbildungsbetrieb nur noch aus wichtigem Grund kündigen, schriftlich und unter Angabe der Gründe (§ 22 BBiG).

Formfehler, die eine Kündigung unwirksam machen

Viele Kündigungen scheitern nicht am Grund, sondern an der Form. Einige dieser Fehler sind schnell zu erkennen, andere zeigen sich erst im Prozess.

  • Keine Schriftform: Die Kündigung muss auf Papier eigenhändig unterschrieben sein (§ 623 BGB). Eine Kündigung per E-Mail, SMS, Messenger oder Fax ist unwirksam; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Eine nur mündliche Kündigung setzt auch die Klagefrist nicht in Gang.
  • Fehlende Vollmacht: Unterschreibt nicht der Arbeitgeber selbst oder sein gesetzlicher Vertreter (etwa der Geschäftsführer), sondern ein Bevollmächtigter ohne beigefügte Originalvollmacht, kann die Kündigung unverzüglich zurückgewiesen werden, sofern Sie über die Bevollmächtigung nicht anderweitig in Kenntnis gesetzt wurden (§ 174 BGB). Hier zählen Tage.
  • Betriebsrat nicht oder falsch angehört: Besteht ein Betriebsrat, ist er vor jeder Kündigung zu hören. Eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (§ 102 Abs. 1 BetrVG).
  • Zustimmung fehlt: Wo Sonderkündigungsschutz besteht, muss die erforderliche Zustimmung oder Zulässigerklärung vor Ausspruch der Kündigung vorliegen.
  • Massenentlassung nicht ordnungsgemäß angezeigt: Bei größeren Entlassungswellen muss der Arbeitgeber besondere Verfahrensschritte einhalten (§ 17 KSchG); Fehler können die Wirksamkeit der Kündigungen gefährden.

Gesetzliche Kündigungsfristen

Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). Während einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB). Kündigt der Arbeitgeber, verlängert sich die Frist mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 622 Abs. 2 BGB):

Bestand des ArbeitsverhältnissesKündigungsfrist des Arbeitgebers
Probezeit (höchstens sechs Monate)zwei Wochen
bis unter 2 Jahrevier Wochen zum 15. oder zum Monatsende
ab 2 Jahren1 Monat zum Monatsende
ab 5 Jahren2 Monate zum Monatsende
ab 8 Jahren3 Monate zum Monatsende
ab 10 Jahren4 Monate zum Monatsende
ab 12 Jahren5 Monate zum Monatsende
ab 15 Jahren6 Monate zum Monatsende
ab 20 Jahren7 Monate zum Monatsende

Die verlängerten Fristen gelten kraft Gesetzes nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber; für Arbeitnehmer bleibt es bei der Grundfrist, sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt. Vertraglich darf die Frist für die Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht länger sein als die für den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB). Tarifverträge können abweichende Fristen vorsehen (§ 622 Abs. 4 BGB). Die im Gesetzestext enthaltene Regel, nach der Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr nicht zählen, wird wegen Verstoßes gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung nicht angewendet.

Eine zu kurz bemessene Frist macht die Kündigung meist nicht insgesamt unwirksam; sie wirkt dann in der Regel zum nächstzulässigen Termin. Ob das so ist, hängt aber vom Wortlaut des Kündigungsschreibens ab – im Zweifel sollte auch dieser Punkt innerhalb der Drei-Wochen-Frist geklärt werden. Ist über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet, beträgt die Kündigungsfrist höchstens drei Monate zum Monatsende (§ 113 InsO) – mehr dazu unter Arbeitsrecht in der Insolvenz.

Abfindung: Wie sie zustande kommt

Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. Das überrascht viele, denn Abfindungen sind in der Praxis häufig. Sie entstehen in aller Regel durch Verhandlung: Der Arbeitgeber zahlt, um das Risiko eines verlorenen Prozesses und nachzuzahlender Vergütung zu vermeiden. Je angreifbarer die Kündigung, desto stärker ist Ihre Verhandlungsposition.

Daneben gibt es einige gesetzlich geregelte Wege:

  • Abfindungsangebot nach § 1a KSchG: Kündigt der Arbeitgeber betriebsbedingt und weist er im Kündigungsschreiben darauf hin, dass Sie bei Verstreichenlassen der Klagefrist eine Abfindung beanspruchen können, entsteht der Anspruch mit Ablauf der Kündigungsfrist, wenn Sie nicht klagen. Die Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses; ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten wird auf ein volles Jahr aufgerundet.
  • Gerichtliche Auflösung nach §§ 9, 10 KSchG: Ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt, Ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aber nicht zuzumuten – oder ist aus Sicht des Arbeitgebers keine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit mehr zu erwarten –, kann das Gericht das Arbeitsverhältnis auf Antrag gegen eine Abfindung auflösen – grundsätzlich bis zu zwölf Monatsverdienste, bei älteren und langjährig Beschäftigten bis zu 15 oder 18 Monatsverdienste.
  • Sozialplan: Bei Betriebsänderungen regelt ein Sozialplan häufig Abfindungen nach einer festen Formel. In der Insolvenz ist sein Volumen gesetzlich begrenzt (§ 123 InsO).
  • Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag: Manche Regelwerke sehen Abfindungen für bestimmte Fälle ausdrücklich vor.

In Verhandlungen wird oft ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr als Ausgangspunkt genannt. Das ist keine Rechtsregel, sondern eine Orientierung, von der im Einzelfall nach oben wie nach unten deutlich abgewichen wird. Entscheidend sind die Erfolgsaussichten der Klage, die Dauer des Arbeitsverhältnisses, Ihr Alter und Ihre Chancen am Arbeitsmarkt.

Steuern und Sozialversicherung

Eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist in der Regel beitragsfrei in der Sozialversicherung, aber einkommensteuerpflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG („Fünftelregelung“) in Betracht; seit 2025 wird sie nicht mehr im Lohnsteuerabzug, sondern erst mit der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Für die steuerliche Gestaltung im Einzelfall empfehlen wir die Abstimmung mit einer Steuerberatung. Mehr dazu unter Abfindung und Steuern.

Aufhebungsvertrag und Sperrzeit

Statt zu kündigen, bieten Arbeitgeber häufig einen Aufhebungsvertrag an, mit dem das Arbeitsverhältnis einvernehmlich endet. Er kann sinnvoll sein, weil sich Beendigungsdatum, Abfindung, Freistellung, Resturlaub, Zeugnis und Bonus in einem Dokument regeln lassen. Der Vertrag bedarf der Schriftform (§ 623 BGB). Ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es nicht – wer unterschreibt, ist grundsätzlich gebunden; nur in Ausnahmefällen, etwa bei widerrechtlicher Drohung oder unfairer Verhandlung, lässt er sich nachträglich beseitigen.

Die größte Falle liegt beim Arbeitslosengeld: Wer ohne wichtigen Grund an der Beendigung mitwirkt, muss mit einer Sperrzeit von in der Regel zwölf Wochen rechnen, die zugleich die Anspruchsdauer verkürzt (§ 159 SGB III). Endet das Arbeitsverhältnis gegen Abfindung vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, ruht der Anspruch zusätzlich für eine gewisse Zeit (§ 158 SGB III). Wann ein wichtiger Grund anerkannt wird, was ein Abwicklungsvertrag ändert und welche Punkte in keinem Vertrag fehlen sollten, erläutern wir ausführlich unter Aufhebungsvertrag.

Nicht unter Zeitdruck unterschreiben

Wird Ihnen ein Aufhebungsvertrag mit der Bitte um sofortige Unterschrift vorgelegt, bitten Sie um Bedenkzeit und lassen Sie den Entwurf prüfen. Dasselbe gilt für Ausgleichsquittungen oder Erklärungen, mit denen Sie auf eine Klage verzichten.

Abmahnung

Eine Abmahnung beanstandet ein konkretes Fehlverhalten und kündigt für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen an. Vor einer verhaltensbedingten Kündigung ist sie in aller Regel erforderlich; berechtigt ist sie nur, wenn der Vorwurf hinreichend bestimmt beschrieben ist und zutrifft. Für den Kündigungsschutzprozess ist deshalb wichtig, ob und mit welchem Inhalt zuvor abgemahnt wurde.

Gegen eine unberechtigte Abmahnung können Sie eine Gegendarstellung zur Personalakte reichen oder die Entfernung verlangen. Ob das im laufenden Arbeitsverhältnis sinnvoll ist, hängt von der Situation ab – die Berechtigung einer Abmahnung lässt sich auch später noch im Kündigungsschutzprozess überprüfen. Voraussetzungen, typische Fehler und Ihre Reaktionsmöglichkeiten erläutern wir unter Abmahnung.

Arbeitszeugnis

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Sie Anspruch auf ein Zeugnis (§ 109 GewO), auf Verlangen auch mit einer Beurteilung von Leistung und Verhalten. Es muss wahr und zugleich wohlwollend formuliert sein. Wer eine bessere als eine durchschnittliche Bewertung verlangt, muss sie im Streitfall grundsätzlich begründen und beweisen. Deshalb regeln wir das Zeugnis nach Möglichkeit bereits im Vergleich oder Aufhebungsvertrag – mit einer vereinbarten Note oder einem abgestimmten Text. Beachten Sie, dass vertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen auch für den Zeugnisanspruch gelten können. Zeugnissprache, Zwischenzeugnis und Berichtigung erläutern wir unter Arbeitszeugnis.

Was Sie jetzt tun – und was nicht

Die ersten Tage nach einer Kündigung sind entscheidend. Diese Punkte helfen, nichts zu verlieren:

  • Notieren Sie das Datum, an dem Ihnen die Kündigung zugegangen ist, und bewahren Sie Schreiben und Umschlag auf.
  • Berechnen Sie das Fristende mit unserem Fristenrechner und planen Sie ausreichend Puffer ein.
  • Melden Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend – spätestens drei Monate vor dem Ende oder, wenn die Zeit kürzer ist, innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis (§ 38 Abs. 1 SGB III).
  • Sammeln Sie Arbeitsvertrag, Nachträge, Gehaltsabrechnungen, Abmahnungen und relevante Korrespondenz.
  • Prüfen Sie, ob Sie eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz haben.
  • Melden Sie sich frühzeitig bei uns: Unser Sekretariat nimmt Ihr Anliegen auf, notiert das Fristende sofort und sendet Ihnen die Mandatsunterlagen zu; danach prüft ein Rechtsanwalt Ihren Fall.
  • Arbeiten Sie bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter, solange Sie nicht freigestellt sind.
  • Unterschreiben Sie nichts sofort – keinen Aufhebungsvertrag, keine Ausgleichsquittung, keinen Klageverzicht.
  • Lassen Sie die Klagefrist nicht wegen laufender Gespräche verstreichen; Verhandlungen hemmen die Frist nicht.
  • Bleiben Sie der Arbeit nicht eigenmächtig fern und nehmen Sie keine Unterlagen oder Daten des Arbeitgebers mit.
  • Äußern Sie sich nicht öffentlich oder in sozialen Netzwerken über Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen.
  • Kündigen Sie nicht aus Verärgerung selbst – damit geben Sie Ihre Verhandlungsposition für eine Abfindung auf und riskieren eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Häufige Fragen

Ist eine Kündigung per E-Mail oder WhatsApp wirksam?

Nein. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift (§ 623 BGB); die elektronische Form ist ausgeschlossen. Eine Kündigung per E-Mail, SMS, Messenger oder Fax ist daher unwirksam. Klären Sie trotzdem zügig, ob noch ein schriftliches Kündigungsschreiben folgt – ab dessen Zugang läuft die Klagefrist.

Muss der Arbeitgeber die Kündigung begründen?

Im Kündigungsschreiben muss eine ordentliche Kündigung in der Regel keinen Grund nennen. Ausnahmen gelten etwa für Auszubildende nach der Probezeit und für die ausnahmsweise zugelassene Kündigung während des Mutterschutzes; auch Tarif- oder Arbeitsverträge können eine Begründung vorschreiben. Bei einer fristlosen Kündigung muss der Arbeitgeber den Grund auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitteilen (§ 626 Abs. 2 BGB). Im Kündigungsschutzprozess muss er die Gründe ohnehin darlegen und beweisen.

Darf mir während einer Krankheit gekündigt werden?

Ja. Eine Arbeitsunfähigkeit schützt nicht vor einer Kündigung, und auch die Klagefrist läuft während der Krankheit weiter. Ob die Krankheit selbst ein Kündigungsgrund sein kann, ist eine Frage der personenbedingten Kündigung und unterliegt strengen Voraussetzungen.

Ich habe die Drei-Wochen-Frist verpasst. Ist alles verloren?

In den meisten Fällen gilt die Kündigung dann als wirksam (§ 7 KSchG). Eine nachträgliche Zulassung der Klage ist nur möglich, wenn Sie ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Klage gehindert waren; der Antrag muss binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden (§ 5 KSchG). Unabhängig davon können unter Umständen eine falsch berechnete Kündigungsfrist und offene Vergütungs-, Urlaubs- und Zeugnisansprüche noch durchsetzbar sein – sofern keine Ausschlussfristen entgegenstehen.

Wie hoch ist meine Abfindung?

Das lässt sich nicht pauschal sagen. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nur in besonderen Fällen, etwa nach § 1a KSchG mit 0,5 Monatsverdiensten je Beschäftigungsjahr. Im Übrigen ist die Abfindung Verhandlungssache – ihre Höhe hängt vor allem davon ab, wie groß das Prozessrisiko für den Arbeitgeber ist. Nach Prüfung Ihrer Unterlagen geben wir Ihnen eine realistische Einschätzung.

Was passiert mit meinem Resturlaub?

Resturlaub kann während der Kündigungsfrist genommen oder vom Arbeitgeber gewährt werden. Kann er wegen der Beendigung nicht mehr genommen werden, ist er abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). In einem Vergleich oder Aufhebungsvertrag sollte ausdrücklich geregelt werden, wie mit offenem Urlaub umgegangen wird, insbesondere bei einer Freistellung. Mehr zu Urlaub und Abgeltung unter Lohn, Überstunden & Urlaub.

Mein Arbeitgeber ist insolvent. Lohnt sich eine Klage trotzdem?

Oft ja. Der Kündigungsschutz gilt auch gegenüber dem Insolvenzverwalter, und die Drei-Wochen-Frist läuft genauso. Allerdings sind Abfindungsansprüche wirtschaftlich anders zu bewerten, weil sie je nach Entstehung nur als Insolvenzforderung mit Quote befriedigt werden. Wir prüfen beides gemeinsam – siehe auch Arbeitsrecht in der Insolvenz und Insolvenzgeld.

Aus der Praxis

Typische Situationen.

Kündigung kurz nach der Elternzeit

Situation
Ein Vater kehrt aus der Elternzeit zurück und erhält wenige Wochen später eine betriebsbedingte Kündigung. Seine bisherige Stelle sei weggefallen, heißt es.
Unser Ansatz
Wir erheben fristgerecht Klage, prüfen den behaupteten Wegfall des Arbeitsplatzes, freie Stellen und die Sozialauswahl und verlangen vom Arbeitgeber eine nachvollziehbare Darlegung der unternehmerischen Entscheidung.

Aufhebungsvertrag im Personalgespräch

Situation
Einer Vertriebsmitarbeiterin wird im Gespräch ein Aufhebungsvertrag mit kurzer Auslauffrist und einer Abfindung vorgelegt. Sie soll bis zum nächsten Tag unterschreiben.
Unser Ansatz
Wir prüfen Beendigungsdatum, Kündigungsfrist und Sperrzeitrisiko, bewerten die Abfindung vor dem Hintergrund einer möglichen Kündigung und verhandeln nach, etwa zu Freistellung, Provisionen und Zeugnis.

Fristlose Kündigung nach Vorwurf

Situation
Einem Lagerleiter wird wegen eines angeblichen Verstoßes gegen Arbeitszeitregeln fristlos gekündigt. Eine Abmahnung gab es zuvor nicht.
Unser Ansatz
Wir prüfen, ob der Vorwurf zutrifft und einen wichtigen Grund trägt, ob die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt ist und ob eine Abmahnung ausgereicht hätte. Ist hilfsweise auch ordentlich gekündigt worden, greifen wir diese Kündigung ebenfalls an.

Die Beispiele sind typisierte, vereinfachte Situationen und keine Berichte über konkrete Mandate. Jeder Fall verläuft anders.

Worauf es ankommt

Unsere Haltung bei Kündigung und Abfindung.

Eine Kündigung ist kein Schlusspunkt, sondern der Beginn einer Verhandlung, deren Regeln das Gesetz vorgibt. Wir sagen Ihnen offen, wie stark Ihre Position ist, und setzen sie konsequent ein. Ob Sie um Ihren Arbeitsplatz kämpfen oder einen fairen Abschied wollen, entscheiden Sie – wir sorgen dafür, dass Sie diese Entscheidung in Kenntnis aller Folgen treffen.