Leistungsspektrum
Eine Kündigung trifft die meisten Menschen unvorbereitet. Gerade in den ersten Tagen fallen aber Entscheidungen, die sich später kaum korrigieren lassen: Wer die dreiwöchige Klagefrist verstreichen lässt, muss auch eine fehlerhafte Kündigung in aller Regel hinnehmen. Deshalb klären wir zuerst die Frist – und dann in Ruhe, welches Ziel für Sie realistisch ist. Das voraussichtliche Fristende können Sie gleich hier mit unserem Fristenrechner ermitteln.
Typische Leistungen
- Prüfung der Kündigung auf Form, Frist, Kündigungsgrund, Sozialauswahl und Betriebsratsanhörung
- Fristwahrende Erhebung der Kündigungsschutzklage und Vertretung vor dem Arbeitsgericht
- Verhandlung über Weiterbeschäftigung, Abfindung, Freistellung und Zeugnis
- Prüfung und Verhandlung von Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen – mit Blick auf das Arbeitslosengeld
- Bewertung von Abmahnungen und Vorgehen dagegen
- Durchsetzung eines korrekten Arbeitszeugnisses und offener Vergütungsansprüche
- Beratung bei Kündigung durch einen insolventen Arbeitgeber oder den Insolvenzverwalter
Die Kündigungsschutzklage
Mit der Kündigungsschutzklage lassen Sie gerichtlich feststellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Sie muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden (§ 4 KSchG). Die Frist gilt für nahezu alle Unwirksamkeitsgründe – nicht nur für einen fehlenden Kündigungsgrund, sondern etwa auch für eine unterlassene Betriebsratsanhörung oder eine fehlerhafte Sozialauswahl. Nur in Sonderfällen, etwa wenn die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, kann die Frist später beginnen (§ 4 S. 4 KSchG).
Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG). Nur wenn Sie trotz aller zumutbaren Sorgfalt an der rechtzeitigen Klage gehindert waren – etwa wegen eines Krankenhausaufenthalts ohne Möglichkeit, jemanden zu beauftragen –, kann das Gericht die Klage nachträglich zulassen. Der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden und ist nach Ablauf von sechs Monaten seit Ende der versäumten Frist ausgeschlossen (§ 5 KSchG). Darauf sollte sich niemand verlassen.
Auch bei einer Änderungskündigung, mit der der Arbeitgeber geänderte Arbeitsbedingungen durchsetzen will, gilt die Drei-Wochen-Frist. Gilt das Kündigungsschutzgesetz, können Sie das Angebot zusätzlich unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung nicht sozial ungerechtfertigt ist, und so Ihren Arbeitsplatz sichern, während das Gericht die Änderung prüft (§ 2 KSchG). Den Vorbehalt müssen Sie innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Zugang erklären.
Die Klage bedeutet nicht, dass es zwingend zu einem langen Prozess kommt. Viele Verfahren enden bereits in der Güteverhandlung mit einem Vergleich. Wie das arbeitsgerichtliche Verfahren abläuft und welche Kosten entstehen, erläutern wir in der Übersicht Arbeitsrecht und ausführlich im Ratgeber Kündigung erhalten: Die Drei-Wochen-Frist und die nächsten Schritte.
Wann das Kündigungsschutzgesetz gilt
Für eine ordentliche Kündigung braucht der Arbeitgeber einen sozial rechtfertigenden Grund nur, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Dafür müssen zwei Voraussetzungen zusammenkommen:
> 6 Monate
Das Arbeitsverhältnis hat bei Zugang der Kündigung ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden.
§ 1 Abs. 1 KSchG
> 10 Beschäftigte
Im Betrieb sind in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, Auszubildende nicht mitgezählt.
§ 23 Abs. 1 KSchG
Teilzeitkräfte werden bei der Betriebsgröße anteilig berücksichtigt: mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5, von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75. Für Arbeitsverhältnisse, die schon lange bestehen, gilt eine Übergangsregel mit einem früheren, niedrigeren Schwellenwert; ob sie greift, prüfen wir im Einzelfall.
Auch außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes ist nicht jede Kündigung zulässig. Sie darf nicht willkürlich, diskriminierend oder eine Reaktion darauf sein, dass Sie in zulässiger Weise Ihre Rechte ausgeübt haben (§ 612a BGB). Zudem gelten Schriftform, Kündigungsfristen, die Anhörung eines bestehenden Betriebsrats und der Sonderkündigungsschutz grundsätzlich auch außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes. Wichtig: Wer solche Fehler geltend machen will, muss in aller Regel ebenfalls innerhalb von drei Wochen klagen – die Klagefrist gilt auch im Kleinbetrieb und in den ersten sechs Monaten.
Kündigungsgründe und Sozialauswahl
Im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes muss eine ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Das Gesetz kennt drei Gruppen von Gründen (§ 1 Abs. 2 KSchG). In allen Fällen gilt: Die Kündigung ist das letzte Mittel. Gibt es einen freien Arbeitsplatz, auf dem Sie – gegebenenfalls nach zumutbarer Umschulung oder zu geänderten Bedingungen – weiterbeschäftigt werden können, ist sie regelmäßig unwirksam.
| Kündigungsgrund | Typischer Anlass | Worauf es ankommt |
| Personenbedingt | Langzeiterkrankung, häufige Kurzerkrankungen, Wegfall einer Erlaubnis | Negative Prognose, erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen, Interessenabwägung; bei Krankheit häufig die Frage, ob ein betriebliches Eingliederungsmanagement angeboten wurde (§ 167 Abs. 2 SGB IX) |
| Verhaltensbedingt | Pflichtverletzungen wie wiederholte Unpünktlichkeit, Arbeitsverweigerung, Verstöße gegen Weisungen | Steuerbares Fehlverhalten, in aller Regel vorherige einschlägige Abmahnung, Interessenabwägung |
| Betriebsbedingt | Auftragsrückgang, Umstrukturierung, Schließung einer Abteilung | Unternehmerische Entscheidung, tatsächlicher Wegfall des Arbeitsplatzes, keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit, ordnungsgemäße Sozialauswahl |
Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber unter vergleichbaren Beschäftigten eine Sozialauswahl treffen. Zu berücksichtigen sind die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine Schwerbehinderung (§ 1 Abs. 3 KSchG). Wer sozial weniger schutzbedürftig ist, soll zuerst gehen. Einzelne Beschäftigte darf der Arbeitgeber nur unter engen Voraussetzungen aus der Auswahl herausnehmen, etwa wegen besonderer Kenntnisse oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur. Fehler bei der Sozialauswahl sind deshalb ein wichtiger Prüfpunkt jeder betriebsbedingten Kündigung.
Die fristlose Kündigung ist ein Sonderfall: Sie setzt einen wichtigen Grund voraus, der die Fortsetzung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar macht, und muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen erklärt werden (§ 626 BGB). Auch gegen sie ist die Drei-Wochen-Frist für die Klage zu beachten (§ 13 Abs. 1 S. 2 KSchG).
Sonderkündigungsschutz
Bestimmte Personengruppen sind besonders geschützt. Ihre Kündigung ist entweder ganz ausgeschlossen oder nur mit vorheriger Zustimmung einer Behörde oder des Betriebsrats zulässig. Dieser Schutz gilt zum Teil auch in Kleinbetrieben und in den ersten sechs Monaten.
- Schwangerschaft und Mutterschutz: Kündigungsverbot während der Schwangerschaft, bis mindestens vier Monate nach der Entbindung und bis vier Monate nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche; Ausnahmen nur, wenn die zuständige Behörde die Kündigung vorher für zulässig erklärt (§ 17 MuSchG). Wusste der Arbeitgeber nichts von der Schwangerschaft, muss sie ihm grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt werden.
- Elternzeit: Kündigungsschutz ab dem Verlangen der Elternzeit innerhalb gesetzlich bestimmter Fristen vor deren Beginn und während der Elternzeit; Ausnahmen nur mit Zulässigerklärung durch die zuständige Behörde (§ 18 BEEG).
- Schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen: Kündigung nach mehr als sechs Monaten Beschäftigung nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamts (§ 168 SGB IX, in einigen Bundesländern heute Inklusionsamt genannt); zusätzlich ist eine bestehende Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen (§ 178 Abs. 2 SGB IX).
- Betriebsratsmitglieder und andere Amtsträger: Ordentliche Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen, außerordentliche nur mit Zustimmung des Betriebsrats oder deren gerichtlicher Ersetzung (§ 15 KSchG, § 103 BetrVG), mit nachwirkendem Schutz nach Ende der Amtszeit.
- Pflegezeit: Kündigungsschutz bei Ankündigung und während einer Pflegezeit oder kurzzeitigen Arbeitsverhinderung (§ 5 PflegeZG).
- Auszubildende: Nach der Probezeit kann der Ausbildungsbetrieb nur noch aus wichtigem Grund kündigen, schriftlich und unter Angabe der Gründe (§ 22 BBiG).
Viele Kündigungen scheitern nicht am Grund, sondern an der Form. Einige dieser Fehler sind schnell zu erkennen, andere zeigen sich erst im Prozess.
- Keine Schriftform: Die Kündigung muss auf Papier eigenhändig unterschrieben sein (§ 623 BGB). Eine Kündigung per E-Mail, SMS, Messenger oder Fax ist unwirksam; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Eine nur mündliche Kündigung setzt auch die Klagefrist nicht in Gang.
- Fehlende Vollmacht: Unterschreibt nicht der Arbeitgeber selbst oder sein gesetzlicher Vertreter (etwa der Geschäftsführer), sondern ein Bevollmächtigter ohne beigefügte Originalvollmacht, kann die Kündigung unverzüglich zurückgewiesen werden, sofern Sie über die Bevollmächtigung nicht anderweitig in Kenntnis gesetzt wurden (§ 174 BGB). Hier zählen Tage.
- Betriebsrat nicht oder falsch angehört: Besteht ein Betriebsrat, ist er vor jeder Kündigung zu hören. Eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (§ 102 Abs. 1 BetrVG).
- Zustimmung fehlt: Wo Sonderkündigungsschutz besteht, muss die erforderliche Zustimmung oder Zulässigerklärung vor Ausspruch der Kündigung vorliegen.
- Massenentlassung nicht ordnungsgemäß angezeigt: Bei größeren Entlassungswellen muss der Arbeitgeber besondere Verfahrensschritte einhalten (§ 17 KSchG); Fehler können die Wirksamkeit der Kündigungen gefährden.
Gesetzliche Kündigungsfristen
Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). Während einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB). Kündigt der Arbeitgeber, verlängert sich die Frist mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 622 Abs. 2 BGB):
| Bestand des Arbeitsverhältnisses | Kündigungsfrist des Arbeitgebers |
| Probezeit (höchstens sechs Monate) | zwei Wochen |
| bis unter 2 Jahre | vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende |
| ab 2 Jahren | 1 Monat zum Monatsende |
| ab 5 Jahren | 2 Monate zum Monatsende |
| ab 8 Jahren | 3 Monate zum Monatsende |
| ab 10 Jahren | 4 Monate zum Monatsende |
| ab 12 Jahren | 5 Monate zum Monatsende |
| ab 15 Jahren | 6 Monate zum Monatsende |
| ab 20 Jahren | 7 Monate zum Monatsende |
Die verlängerten Fristen gelten kraft Gesetzes nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber; für Arbeitnehmer bleibt es bei der Grundfrist, sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt. Vertraglich darf die Frist für die Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht länger sein als die für den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB). Tarifverträge können abweichende Fristen vorsehen (§ 622 Abs. 4 BGB). Die im Gesetzestext enthaltene Regel, nach der Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr nicht zählen, wird wegen Verstoßes gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung nicht angewendet.
Eine zu kurz bemessene Frist macht die Kündigung meist nicht insgesamt unwirksam; sie wirkt dann in der Regel zum nächstzulässigen Termin. Ob das so ist, hängt aber vom Wortlaut des Kündigungsschreibens ab – im Zweifel sollte auch dieser Punkt innerhalb der Drei-Wochen-Frist geklärt werden. Ist über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet, beträgt die Kündigungsfrist höchstens drei Monate zum Monatsende (§ 113 InsO) – mehr dazu unter Arbeitsrecht in der Insolvenz.
Abfindung: Wie sie zustande kommt
Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. Das überrascht viele, denn Abfindungen sind in der Praxis häufig. Sie entstehen in aller Regel durch Verhandlung: Der Arbeitgeber zahlt, um das Risiko eines verlorenen Prozesses und nachzuzahlender Vergütung zu vermeiden. Je angreifbarer die Kündigung, desto stärker ist Ihre Verhandlungsposition.
Daneben gibt es einige gesetzlich geregelte Wege:
- Abfindungsangebot nach § 1a KSchG: Kündigt der Arbeitgeber betriebsbedingt und weist er im Kündigungsschreiben darauf hin, dass Sie bei Verstreichenlassen der Klagefrist eine Abfindung beanspruchen können, entsteht der Anspruch mit Ablauf der Kündigungsfrist, wenn Sie nicht klagen. Die Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses; ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten wird auf ein volles Jahr aufgerundet.
- Gerichtliche Auflösung nach §§ 9, 10 KSchG: Ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt, Ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aber nicht zuzumuten – oder ist aus Sicht des Arbeitgebers keine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit mehr zu erwarten –, kann das Gericht das Arbeitsverhältnis auf Antrag gegen eine Abfindung auflösen – grundsätzlich bis zu zwölf Monatsverdienste, bei älteren und langjährig Beschäftigten bis zu 15 oder 18 Monatsverdienste.
- Sozialplan: Bei Betriebsänderungen regelt ein Sozialplan häufig Abfindungen nach einer festen Formel. In der Insolvenz ist sein Volumen gesetzlich begrenzt (§ 123 InsO).
- Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag: Manche Regelwerke sehen Abfindungen für bestimmte Fälle ausdrücklich vor.
In Verhandlungen wird oft ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr als Ausgangspunkt genannt. Das ist keine Rechtsregel, sondern eine Orientierung, von der im Einzelfall nach oben wie nach unten deutlich abgewichen wird. Entscheidend sind die Erfolgsaussichten der Klage, die Dauer des Arbeitsverhältnisses, Ihr Alter und Ihre Chancen am Arbeitsmarkt.
Steuern und SozialversicherungEine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist in der Regel beitragsfrei in der Sozialversicherung, aber einkommensteuerpflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG („Fünftelregelung“) in Betracht; seit 2025 wird sie nicht mehr im Lohnsteuerabzug, sondern erst mit der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Für die steuerliche Gestaltung im Einzelfall empfehlen wir die Abstimmung mit einer Steuerberatung. Mehr dazu unter Abfindung und Steuern.
Aufhebungsvertrag und Sperrzeit
Statt zu kündigen, bieten Arbeitgeber häufig einen Aufhebungsvertrag an, mit dem das Arbeitsverhältnis einvernehmlich endet. Er kann sinnvoll sein, weil sich Beendigungsdatum, Abfindung, Freistellung, Resturlaub, Zeugnis und Bonus in einem Dokument regeln lassen. Der Vertrag bedarf der Schriftform (§ 623 BGB). Ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es nicht – wer unterschreibt, ist grundsätzlich gebunden; nur in Ausnahmefällen, etwa bei widerrechtlicher Drohung oder unfairer Verhandlung, lässt er sich nachträglich beseitigen.
Die größte Falle liegt beim Arbeitslosengeld: Wer ohne wichtigen Grund an der Beendigung mitwirkt, muss mit einer Sperrzeit von in der Regel zwölf Wochen rechnen, die zugleich die Anspruchsdauer verkürzt (§ 159 SGB III). Endet das Arbeitsverhältnis gegen Abfindung vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, ruht der Anspruch zusätzlich für eine gewisse Zeit (§ 158 SGB III). Wann ein wichtiger Grund anerkannt wird, was ein Abwicklungsvertrag ändert und welche Punkte in keinem Vertrag fehlen sollten, erläutern wir ausführlich unter Aufhebungsvertrag.
Nicht unter Zeitdruck unterschreibenWird Ihnen ein Aufhebungsvertrag mit der Bitte um sofortige Unterschrift vorgelegt, bitten Sie um Bedenkzeit und lassen Sie den Entwurf prüfen. Dasselbe gilt für Ausgleichsquittungen oder Erklärungen, mit denen Sie auf eine Klage verzichten.
Abmahnung
Eine Abmahnung beanstandet ein konkretes Fehlverhalten und kündigt für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen an. Vor einer verhaltensbedingten Kündigung ist sie in aller Regel erforderlich; berechtigt ist sie nur, wenn der Vorwurf hinreichend bestimmt beschrieben ist und zutrifft. Für den Kündigungsschutzprozess ist deshalb wichtig, ob und mit welchem Inhalt zuvor abgemahnt wurde.
Gegen eine unberechtigte Abmahnung können Sie eine Gegendarstellung zur Personalakte reichen oder die Entfernung verlangen. Ob das im laufenden Arbeitsverhältnis sinnvoll ist, hängt von der Situation ab – die Berechtigung einer Abmahnung lässt sich auch später noch im Kündigungsschutzprozess überprüfen. Voraussetzungen, typische Fehler und Ihre Reaktionsmöglichkeiten erläutern wir unter Abmahnung.
Arbeitszeugnis
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Sie Anspruch auf ein Zeugnis (§ 109 GewO), auf Verlangen auch mit einer Beurteilung von Leistung und Verhalten. Es muss wahr und zugleich wohlwollend formuliert sein. Wer eine bessere als eine durchschnittliche Bewertung verlangt, muss sie im Streitfall grundsätzlich begründen und beweisen. Deshalb regeln wir das Zeugnis nach Möglichkeit bereits im Vergleich oder Aufhebungsvertrag – mit einer vereinbarten Note oder einem abgestimmten Text. Beachten Sie, dass vertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen auch für den Zeugnisanspruch gelten können. Zeugnissprache, Zwischenzeugnis und Berichtigung erläutern wir unter Arbeitszeugnis.
Was Sie jetzt tun – und was nicht
Die ersten Tage nach einer Kündigung sind entscheidend. Diese Punkte helfen, nichts zu verlieren:
- Notieren Sie das Datum, an dem Ihnen die Kündigung zugegangen ist, und bewahren Sie Schreiben und Umschlag auf.
- Berechnen Sie das Fristende mit unserem Fristenrechner und planen Sie ausreichend Puffer ein.
- Melden Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend – spätestens drei Monate vor dem Ende oder, wenn die Zeit kürzer ist, innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis (§ 38 Abs. 1 SGB III).
- Sammeln Sie Arbeitsvertrag, Nachträge, Gehaltsabrechnungen, Abmahnungen und relevante Korrespondenz.
- Prüfen Sie, ob Sie eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz haben.
- Melden Sie sich frühzeitig bei uns: Unser Sekretariat nimmt Ihr Anliegen auf, notiert das Fristende sofort und sendet Ihnen die Mandatsunterlagen zu; danach prüft ein Rechtsanwalt Ihren Fall.
- Arbeiten Sie bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter, solange Sie nicht freigestellt sind.
- Unterschreiben Sie nichts sofort – keinen Aufhebungsvertrag, keine Ausgleichsquittung, keinen Klageverzicht.
- Lassen Sie die Klagefrist nicht wegen laufender Gespräche verstreichen; Verhandlungen hemmen die Frist nicht.
- Bleiben Sie der Arbeit nicht eigenmächtig fern und nehmen Sie keine Unterlagen oder Daten des Arbeitgebers mit.
- Äußern Sie sich nicht öffentlich oder in sozialen Netzwerken über Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen.
- Kündigen Sie nicht aus Verärgerung selbst – damit geben Sie Ihre Verhandlungsposition für eine Abfindung auf und riskieren eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Häufige Fragen
Ist eine Kündigung per E-Mail oder WhatsApp wirksam?
Nein. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift (§ 623 BGB); die elektronische Form ist ausgeschlossen. Eine Kündigung per E-Mail, SMS, Messenger oder Fax ist daher unwirksam. Klären Sie trotzdem zügig, ob noch ein schriftliches Kündigungsschreiben folgt – ab dessen Zugang läuft die Klagefrist.
Muss der Arbeitgeber die Kündigung begründen?
Im Kündigungsschreiben muss eine ordentliche Kündigung in der Regel keinen Grund nennen. Ausnahmen gelten etwa für Auszubildende nach der Probezeit und für die ausnahmsweise zugelassene Kündigung während des Mutterschutzes; auch Tarif- oder Arbeitsverträge können eine Begründung vorschreiben. Bei einer fristlosen Kündigung muss der Arbeitgeber den Grund auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitteilen (§ 626 Abs. 2 BGB). Im Kündigungsschutzprozess muss er die Gründe ohnehin darlegen und beweisen.
Darf mir während einer Krankheit gekündigt werden?
Ja. Eine Arbeitsunfähigkeit schützt nicht vor einer Kündigung, und auch die Klagefrist läuft während der Krankheit weiter. Ob die Krankheit selbst ein Kündigungsgrund sein kann, ist eine Frage der personenbedingten Kündigung und unterliegt strengen Voraussetzungen.
Ich habe die Drei-Wochen-Frist verpasst. Ist alles verloren?
In den meisten Fällen gilt die Kündigung dann als wirksam (§ 7 KSchG). Eine nachträgliche Zulassung der Klage ist nur möglich, wenn Sie ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Klage gehindert waren; der Antrag muss binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden (§ 5 KSchG). Unabhängig davon können unter Umständen eine falsch berechnete Kündigungsfrist und offene Vergütungs-, Urlaubs- und Zeugnisansprüche noch durchsetzbar sein – sofern keine Ausschlussfristen entgegenstehen.
Wie hoch ist meine Abfindung?
Das lässt sich nicht pauschal sagen. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nur in besonderen Fällen, etwa nach § 1a KSchG mit 0,5 Monatsverdiensten je Beschäftigungsjahr. Im Übrigen ist die Abfindung Verhandlungssache – ihre Höhe hängt vor allem davon ab, wie groß das Prozessrisiko für den Arbeitgeber ist. Nach Prüfung Ihrer Unterlagen geben wir Ihnen eine realistische Einschätzung.
Was passiert mit meinem Resturlaub?
Resturlaub kann während der Kündigungsfrist genommen oder vom Arbeitgeber gewährt werden. Kann er wegen der Beendigung nicht mehr genommen werden, ist er abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). In einem Vergleich oder Aufhebungsvertrag sollte ausdrücklich geregelt werden, wie mit offenem Urlaub umgegangen wird, insbesondere bei einer Freistellung. Mehr zu Urlaub und Abgeltung unter Lohn, Überstunden & Urlaub.
Mein Arbeitgeber ist insolvent. Lohnt sich eine Klage trotzdem?
Oft ja. Der Kündigungsschutz gilt auch gegenüber dem Insolvenzverwalter, und die Drei-Wochen-Frist läuft genauso. Allerdings sind Abfindungsansprüche wirtschaftlich anders zu bewerten, weil sie je nach Entstehung nur als Insolvenzforderung mit Quote befriedigt werden. Wir prüfen beides gemeinsam – siehe auch Arbeitsrecht in der Insolvenz und Insolvenzgeld.