Leistungsspektrum
Ein Betriebsrat verändert, wie in einem Unternehmen Entscheidungen getroffen werden. Viele Maßnahmen – von der Schichtplanung über die Einführung neuer Software bis zur Kündigung – sind ohne seine Beteiligung unwirksam oder angreifbar. Umgekehrt schafft eine gute Zusammenarbeit Verlässlichkeit: Betriebsvereinbarungen regeln Fragen einheitlich für alle, und ein informierter Betriebsrat kann Veränderungen gegenüber der Belegschaft mittragen. Nach den regelmäßigen Betriebsratswahlen im Frühjahr 2026 haben viele Unternehmen neu zusammengesetzte oder erstmals gewählte Gremien als Gegenüber. Diese Seite beschreibt die Zusammenarbeit aus Sicht der Arbeitgeber.
Typische Leistungen
- Einordnung geplanter Maßnahmen: Unterrichtung, Mitwirkung oder echte Mitbestimmung
- Vorbereitung und Führung von Verhandlungen mit Betriebsrat, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Entwurf und Überarbeitung von Betriebsvereinbarungen, etwa zu Arbeitszeit, mobiler Arbeit, IT-Systemen und Vergütungsgrundsätzen
- Anhörungen vor Kündigungen und Zustimmungsverfahren bei Einstellungen und Versetzungen
- Einigungsstellenverfahren als Beisitzer oder Verfahrensvertreter
- Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht, einschließlich Eilverfahren
- Fragen zu Kosten, Schulungen, Freistellung und Vergütung von Betriebsratsmitgliedern
- Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat in Krise, Restrukturierung und Insolvenz
5
ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer, davon drei wählbar: ab hier kann ein Betriebsrat gewählt werden
§ 1 Abs. 1 BetrVG
> 20
wahlberechtigte Arbeitnehmer im Unternehmen: Zustimmung zu Einstellungen und Versetzungen
§ 99 Abs. 1 BetrVG
1 Woche
Frist des Betriebsrats für Bedenken gegen eine ordentliche Kündigung
§ 102 Abs. 2 BetrVG
3 Monate
Kündigungsfrist für Betriebsvereinbarungen, soweit nichts anderes vereinbart ist
§ 77 Abs. 5 BetrVG
Grundlagen der Zusammenarbeit
Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten nach dem Gesetz vertrauensvoll zum Wohl der Beschäftigten und des Betriebs zusammen (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Sie sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten und über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung verhandeln (§ 74 Abs. 1 BetrVG). Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind unzulässig (§ 74 Abs. 2 BetrVG). Das klingt formal, prägt aber den Alltag: Wer das Monatsgespräch nutzt, um Vorhaben früh anzukündigen, vermeidet Überraschungen auf beiden Seiten.
Grundlage jeder Beteiligung ist die Information. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend unterrichten und ihm auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen (§ 80 Abs. 2 BetrVG). In Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist zusätzlich ein Wirtschaftsausschuss zu bilden, der über die wirtschaftlichen Angelegenheiten zu unterrichten ist (§ 106 BetrVG). Unvollständige Informationen sind ein häufiger Grund dafür, dass Fristen nicht zu laufen beginnen und Verfahren sich verzögern.
Die Tätigkeit des Betriebsrats darf weder gestört noch behindert werden, und seine Mitglieder dürfen wegen ihres Amtes weder benachteiligt noch begünstigt werden (§ 78 BetrVG); Verstöße können strafbar sein (§ 119 BetrVG). Das betrifft auch die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern, die sich an der Entwicklung vergleichbarer Beschäftigter orientiert. Seit Juli 2024 stellt das Gesetz klar, dass für die Vergleichsgruppe grundsätzlich der Zeitpunkt der Amtsübernahme maßgeblich ist, und erlaubt, das Verfahren zu ihrer Festlegung in einer Betriebsvereinbarung zu regeln; eine solche Konkretisierung prüfen die Gerichte nur auf grobe Fehlerhaftigkeit (§ 37 Abs. 4 BetrVG). Das schafft mehr Rechtssicherheit für beide Seiten.
Gibt es mehrere Betriebe, ist außerdem zu klären, welches Gremium zuständig ist. Für Angelegenheiten, die das ganze Unternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht innerhalb der einzelnen Betriebe geregelt werden können, ist der Gesamtbetriebsrat zuständig (§ 50 BetrVG), im Konzern unter entsprechenden Voraussetzungen der Konzernbetriebsrat (§ 58 BetrVG). Wer eine unternehmensweite Software mit dem falschen Gremium vereinbart, riskiert eine unwirksame Regelung.
Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
In den Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht: Der Arbeitgeber kann nicht allein entscheiden. Das gilt nur, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle (§ 87 Abs. 2 BetrVG). Die Übersicht zeigt die Tatbestände mit typischen Beispielen:
| Nr. | Gegenstand | Beispiele aus der Praxis |
| 1 | Ordnung des Betriebs und Verhalten der Beschäftigten | Kleiderordnung, Rauchverbot, Verhaltenskodex, Taschenkontrollen |
| 2 | Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Pausen, Verteilung auf die Wochentage | Schicht- und Dienstpläne, Gleitzeit |
| 3 | Vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit | Überstunden, Kurzarbeit |
| 4 | Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte | Zahltag, bargeldlose Zahlung |
| 5 | Urlaubsgrundsätze und Urlaubsplan | Betriebsferien, Urlaubssperren |
| 6 | Technische Einrichtungen zur Überwachung von Verhalten oder Leistung | Zeiterfassung, Ticket- und CRM-Systeme, Videoüberwachung, Kollaborationssoftware, Ortung von Fahrzeugen |
| 7 | Arbeits- und Gesundheitsschutz im Rahmen der Vorschriften | Gefährdungsbeurteilung, Unterweisungen |
| 8, 9 | Sozialeinrichtungen und Werkwohnungen | Kantine, betriebliche Kinderbetreuung |
| 10, 11 | Betriebliche Lohngestaltung und leistungsbezogene Entgelte | Bonussysteme, Provisionsmodelle, außertarifliche Gehaltsbänder |
| 12, 13 | Betriebliches Vorschlagswesen und Gruppenarbeit | Ideenmanagement, teilautonome Teams |
| 14 | Ausgestaltung mobiler Arbeit mit Informations- und Kommunikationstechnik | Regeln zum Homeoffice – nicht aber die Frage, ob mobil gearbeitet wird |
Maßnahmen, die unter Verletzung des Mitbestimmungsrechts durchgeführt werden, sind gegenüber den Beschäftigten regelmäßig unwirksam, soweit sie diese belasten. Der Betriebsrat kann zudem verlangen, dass der Arbeitgeber sie unterlässt. Besonders häufig wird das bei IT-Projekten zum Problem: Nach der Rechtsprechung genügt es, dass eine Software objektiv geeignet ist, Verhalten oder Leistung zu überwachen – auf eine Überwachungsabsicht kommt es nicht an. Das trifft auf einen großen Teil moderner Bürosoftware zu.
Bei freiwilligen Leistungen wie Boni oder Zulagen bleibt der Arbeitgeber frei darin, ob und in welchem Gesamtumfang er sie gewährt; mitbestimmt sind die Grundsätze ihrer Verteilung. Plant das Unternehmen den Einsatz von Anwendungen mit künstlicher Intelligenz, ist der Betriebsrat zudem über die Planung zu unterrichten (§ 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG); die Hinzuziehung eines Sachverständigen gilt insoweit als erforderlich (§ 80 Abs. 3 S. 2 BetrVG). Für wiederkehrende Themen bewähren sich Rahmenbetriebsvereinbarungen, die ein Verfahren festlegen, statt jedes neue System einzeln zu verhandeln. Wie sich Richtlinien und Zeiterfassung auf Vertragsebene gestalten lassen, erläutern wir unter Arbeitsverträge.
Einstellung, Eingruppierung und Versetzung
In Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorlegen und seine Zustimmung einholen (§ 99 Abs. 1 BetrVG). Auch der Einsatz von Leiharbeitnehmern ist eine Einstellung in diesem Sinne (§ 14 Abs. 3 AÜG). Eine Versetzung liegt vor, wenn ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen wird, der voraussichtlich länger als einen Monat dauert oder mit einer erheblichen Änderung der Arbeitsumstände verbunden ist (§ 95 Abs. 3 BetrVG). Bei Eingruppierungen geht es um Rechtsanwendung: Der Betriebsrat prüft mit, ob die Einstufung in das geltende Entgeltschema zutrifft.
Der Betriebsrat kann die Zustimmung nur aus den in § 99 Abs. 2 BetrVG abschließend genannten Gründen verweigern – etwa bei einem Verstoß gegen ein Gesetz, einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung, bei der begründeten Besorgnis von Nachteilen für andere Beschäftigte oder wenn eine verlangte innerbetriebliche Ausschreibung unterblieben ist. Die Verweigerung muss innerhalb einer Woche nach Unterrichtung schriftlich unter Angabe von Gründen erfolgen; andernfalls gilt die Zustimmung als erteilt (§ 99 Abs. 3 BetrVG). Die Frist beginnt allerdings erst mit einer vollständigen Unterrichtung.
Zustimmung ersetzen
Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, sie zu ersetzen (§ 99 Abs. 4 BetrVG).
Vorläufig durchführen
Ist die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich, darf sie vorläufig umgesetzt werden. Bestreitet der Betriebsrat die Dringlichkeit, muss der Arbeitgeber binnen drei Tagen das Arbeitsgericht anrufen (§ 100 BetrVG).
Aufhebung vermeiden
Wer ohne Zustimmung und ohne dieses Verfahren handelt, riskiert, dass das Gericht auf Antrag des Betriebsrats die Aufhebung der Maßnahme anordnet (§ 101 BetrVG).
Für leitende Angestellte besteht nur eine Pflicht, den Betriebsrat rechtzeitig zu informieren (§ 105 BetrVG). Wer als leitend gilt, bestimmt allerdings das Gesetz (§ 5 Abs. 3 BetrVG), nicht der Titel im Organigramm.
Anhörung vor Kündigungen
Vor jeder Kündigung ist der Betriebsrat zu hören – ob ordentlich oder außerordentlich, in der Probezeit oder in einem Betrieb, in dem das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt. Eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (§ 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG), und eine fehlende Anhörung lässt sich nicht nachholen.
Der Arbeitgeber muss die Person des Beschäftigten, die Art der Kündigung, in der Regel auch Kündigungsfrist und -termin sowie die Gründe mitteilen, die ihn zur Kündigung bestimmen. Maßgeblich ist, was aus seiner Sicht die Kündigung trägt; diese Gründe müssen aber so konkret geschildert werden, dass der Betriebsrat sie ohne eigene Nachforschungen prüfen kann. Gründe, die dem Arbeitgeber bei Ausspruch bekannt waren, dem Betriebsrat aber nicht mitgeteilt wurden, können im Kündigungsschutzprozess grundsätzlich nicht nachgeschoben werden. Bei betriebsbedingten Kündigungen gehören die Sozialdaten und die Überlegungen zur Sozialauswahl dazu.
| Ordentliche Kündigung | Außerordentliche Kündigung |
| Frist für den Betriebsrat | Eine Woche | Unverzüglich, spätestens drei Tage |
| Schweigen des Betriebsrats | Zustimmung gilt als erteilt | Anhörung ist mit Fristablauf abgeschlossen |
| Mögliche Reaktion | Bedenken oder Widerspruch aus den Gründen des § 102 Abs. 3 BetrVG | Bedenken |
| Folge eines Widerspruchs | Weiterbeschäftigung bis zum Prozessende, wenn Beschäftigte klagen und sie verlangen (§ 102 Abs. 5 BetrVG); Entbindung durch das Gericht in engen Grenzen möglich | Kein Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG |
Gekündigt werden darf erst, wenn das Anhörungsverfahren abgeschlossen ist – nach einer abschließenden Stellungnahme des Betriebsrats oder nach Ablauf der Frist. Bei der fristlosen Kündigung muss die Anhörung in die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB passen. Die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds braucht darüber hinaus die Zustimmung des Betriebsrats oder deren gerichtliche Ersetzung (§ 103 BetrVG), und vor der Kündigung schwerbehinderter Beschäftigter ist die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen (§ 178 Abs. 2 SGB IX). Wie sich Anhörungen bei einer größeren Zahl von Kündigungen organisieren lassen, beschreiben wir unter Personalabbau & Restrukturierung.
Betriebsvereinbarungen
Die Betriebsvereinbarung ist das zentrale Gestaltungsinstrument der Betriebsparteien. Sie ist schriftlich niederzulegen und von beiden Seiten zu unterzeichnen; wird sie in elektronischer Form geschlossen, müssen beide dasselbe Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur signieren (§ 77 Abs. 2 BetrVG). Sie gilt unmittelbar und zwingend für alle Beschäftigten in ihrem Geltungsbereich (§ 77 Abs. 4 BetrVG). Eine bloße Regelungsabrede bindet dagegen nur Arbeitgeber und Betriebsrat, nicht die einzelnen Beschäftigten.
Grenzen setzt vor allem der Tarifvorrang: Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein, es sei denn, der Tarifvertrag lässt ergänzende Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zu (§ 77 Abs. 3 BetrVG). In den Angelegenheiten des § 87 BetrVG greift diese Sperre nach der Rechtsprechung nur, soweit tatsächlich eine tarifliche Regelung besteht. Günstigere Vereinbarungen im Arbeitsvertrag gehen der Betriebsvereinbarung grundsätzlich vor.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, können Betriebsvereinbarungen mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden (§ 77 Abs. 5 BetrVG). In Angelegenheiten, in denen die Einigungsstelle entscheiden kann, gelten sie danach weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden (§ 77 Abs. 6 BetrVG). Rein freiwillige Betriebsvereinbarungen wirken grundsätzlich nicht nach. Bei Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung setzen die Gerichte Eingriffen in bereits erdiente Anwartschaften zusätzliche Grenzen.
Worauf wir beim Entwurf achten
- Klarer persönlicher, räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich
- Zuständigkeit des richtigen Gremiums
- Laufzeit, Kündigung und Nachwirkung ausdrücklich geregelt
- Verfahren für Änderungen, etwa bei neuen Softwareversionen
- Datenschutzrechtliche Anforderungen, wenn Datenverarbeitung geregelt wird
- Konfliktregelung, zum Beispiel eine ständige Einigungsstelle
Die Einigungsstelle
Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat in einer mitbestimmungspflichtigen Frage nicht, entscheidet die Einigungsstelle (§ 76 BetrVG). Sie besteht aus einer gleichen Zahl von Beisitzern beider Seiten und einem unparteiischen Vorsitzenden, häufig einer Richterin oder einem Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit. Können sich die Parteien über die Person des Vorsitzenden oder die Zahl der Beisitzer nicht einigen, entscheidet das Arbeitsgericht in einem beschleunigten Verfahren; ein Antrag auf Einsetzung kann dort nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist (§ 100 ArbGG).
Bildung
Einigung über Vorsitz und Beisitzer oder gerichtliche Einsetzung. Schon hier wird der Rahmen des Verfahrens festgelegt.
Verhandlung
Beide Seiten tragen vor, der Vorsitz moderiert und lotet Kompromisse aus. Oft sind mehrere Sitzungen nötig.
Beschluss
Abgestimmt wird zunächst ohne den Vorsitzenden; kommt keine Mehrheit zustande, stimmt er nach erneuter Beratung mit (§ 76 Abs. 3 BetrVG).
Spruch und Kontrolle
Der Spruch ersetzt in erzwingbaren Angelegenheiten die Einigung. Eine Überschreitung des Ermessens kann binnen zwei Wochen nach Zuleitung beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden (§ 76 Abs. 5 BetrVG).
Die Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber (§ 76a Abs. 1 BetrVG). Der Vorsitzende und betriebsfremde Beisitzer haben Anspruch auf Vergütung; betriebsangehörige Beisitzer erhalten keine gesonderte Vergütung, werden aber unter Fortzahlung ihres Entgelts von der Arbeit befreit (§ 76a Abs. 2, 3 BetrVG). Eine Einigungsstelle kostet Zeit und Geld, bringt aber Bewegung in festgefahrene Verhandlungen. Wir bereiten sie so vor, dass Ihre Position mit Zahlen und Alternativen belegt ist, und nutzen das Verfahren, wo möglich, für eine einvernehmliche Lösung.
Kosten der Betriebsratsarbeit
Der Arbeitgeber trägt die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten, soweit sie erforderlich sind (§ 40 Abs. 1 BetrVG), und stellt Räume, Sachmittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal im erforderlichen Umfang zur Verfügung (§ 40 Abs. 2 BetrVG). Betriebsratsmitglieder werden für ihre Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts von der Arbeit befreit (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Typische Kostenpositionen sind:
- Schulungen, soweit sie für die Betriebsratsarbeit erforderliche Kenntnisse vermitteln (§ 37 Abs. 6 BetrVG)
- Anwaltskosten in Beschlussverfahren, wenn ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats vorliegt und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos oder mutwillig ist
- Sachverständige nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber (§ 80 Abs. 3 BetrVG)
- Berater bei Betriebsänderungen in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern (§ 111 S. 2 BetrVG)
- Kosten der Einigungsstelle (§ 76a BetrVG) und der Betriebsratswahl (§ 20 Abs. 3 BetrVG)
- Freistellungen von Betriebsratsmitgliedern in größeren Betrieben (§ 38 BetrVG)
Für die Planung ist es sinnvoll, diese Kosten nicht als Störfaktor, sondern als festen Bestandteil jeder größeren Maßnahme einzuplanen. Streit über die Erforderlichkeit einzelner Ausgaben lässt sich oft vermeiden, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat Grundsätze – etwa für Schulungen oder die Beauftragung von Sachverständigen – vorab vereinbaren.
Der Betriebsrat in Krise und Insolvenz
Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats gelten in jeder Phase einer Krise fort – im außergerichtlichen Sanierungsversuch ebenso wie im Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG, das die Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz ausdrücklich unberührt lässt (§ 92 StaRUG), und im Insolvenzverfahren. Mehr zu diesem Sanierungsweg finden Sie unter StaRUG-Restrukturierung. Gerade in der Krise ist der Betriebsrat oft ein wichtiger Partner, etwa bei der Einführung von Kurzarbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) oder bei der Information der Belegschaft, wenn Löhne im Eröffnungsverfahren über eine Insolvenzgeldvorfinanzierung gesichert werden sollen.
Eine Kürzung vertraglich zugesagter Vergütung lässt sich über eine Betriebsvereinbarung grundsätzlich nicht erreichen, weil günstigere Arbeitsverträge vorgehen – sofern sie nicht ausnahmsweise „betriebsvereinbarungsoffen“ gestaltet sind – und Entgeltfragen häufig tariflich gesperrt sind. Sanierungsbeiträge der Belegschaft erfordern deshalb in der Regel individuelle Vereinbarungen oder, für tarifliche Ansprüche, einen Sanierungstarifvertrag mit der zuständigen Gewerkschaft. Eine Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich.
Im eröffneten Insolvenzverfahren ist der Insolvenzverwalter – in der Eigenverwaltung die Geschäftsleitung – Verhandlungspartner des Betriebsrats. Das Insolvenzrecht verändert einige Beteiligungsrechte: Belastende Betriebsvereinbarungen können mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden (§ 120 InsO), eine Betriebsänderung kann bei gescheiterten Verhandlungen nach drei Wochen mit Zustimmung des Arbeitsgerichts durchgeführt werden (§ 122 InsO), und das Volumen eines Sozialplans ist begrenzt (§ 123 InsO). Dem Gläubigerausschuss soll ein Vertreter der Arbeitnehmer angehören (§ 67 Abs. 2 InsO). Wie sich das aus Sicht der Beschäftigten auswirkt, erläutern wir unter Arbeitsrecht in der Insolvenz.
Häufige Fragen
Können wir die Wahl eines Betriebsrats verhindern?
Nein. In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, können die Beschäftigten einen Betriebsrat wählen (§ 1 Abs. 1 BetrVG). Die Wahl darf weder behindert noch durch Androhung von Nachteilen oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst werden (§ 20 BetrVG), Verstöße können strafbar sein (§ 119 BetrVG). Beschäftigte, die zur Wahl einladen oder sie vorbereiten, genießen besonderen Kündigungsschutz (§ 15 KSchG).
Welche Entscheidungen treffen wir weiterhin allein?
Die unternehmerische Entscheidung selbst – etwa welche Produkte angeboten, welche Investitionen getätigt oder welche Standorte betrieben werden – ist mitbestimmungsfrei. Beteiligungsrechte knüpfen an die Umsetzung und die Folgen an: an Arbeitszeit und Technik (§ 87 BetrVG), an Einstellungen und Versetzungen (§ 99 BetrVG), an Kündigungen (§ 102 BetrVG) und an Betriebsänderungen (§§ 111 ff. BetrVG).
Muss der Betriebsrat jeder Einstellung zustimmen?
In Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern ja. Er darf die Zustimmung aber nur aus den gesetzlich genannten Gründen und nur innerhalb einer Woche schriftlich verweigern. Ist eine Einstellung dringend, kann sie unter den Voraussetzungen des § 100 BetrVG vorläufig durchgeführt werden.
Was passiert, wenn wir vor einer Kündigung den Betriebsrat nicht anhören?
Die Kündigung ist unwirksam (§ 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG). Eine nachträgliche Anhörung heilt den Fehler nicht; die Kündigung muss nach ordnungsgemäßer Anhörung neu ausgesprochen werden. Bei einer fristlosen Kündigung ist dann häufig die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB bereits abgelaufen.
Wie lange dauert ein Einigungsstellenverfahren?
Das hängt vom Thema, der Vorbereitung und der Verhandlungsbereitschaft ab. Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden (§ 76 Abs. 3 BetrVG); manche Verfahren sind nach einer Sitzung erledigt, andere ziehen sich über Monate. Eine gründliche Vorbereitung mit belastbaren Zahlen verkürzt das Verfahren in aller Regel.
Können wir eine Betriebsvereinbarung einseitig beenden?
Ja, durch Kündigung mit einer Frist von drei Monaten, sofern nichts anderes vereinbart ist (§ 77 Abs. 5 BetrVG). In erzwingbaren Angelegenheiten gilt sie aber weiter, bis eine neue Regelung getroffen ist. In der Insolvenz können belastende Betriebsvereinbarungen unter den Voraussetzungen des § 120 InsO mit drei Monaten Frist gekündigt werden, auch wenn eine längere Frist vereinbart ist.
Müssen wir den Anwalt des Betriebsrats bezahlen?
In Beschlussverfahren grundsätzlich ja, wenn der Betriebsrat die Beauftragung ordnungsgemäß beschlossen hat und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos oder mutwillig ist (§ 40 Abs. 1 BetrVG). Wird ein Anwalt außerhalb eines Verfahrens beratend tätig, gelten die Regeln für Sachverständige (§ 80 Abs. 3 BetrVG) oder für Berater bei Betriebsänderungen (§ 111 S. 2 BetrVG).