Schwerpunkt der Kanzlei

Insolvenzrecht

Wir beraten und vertreten Unternehmen, Geschäftsleiter, Gläubiger und Privatpersonen in der Krise – von der ersten Warnung über die Wahl des richtigen Verfahrens bis zum Neustart.

Überblick

Zwei Seiten einer Krise – wir beraten auf beiden.

Eine Insolvenz betrifft nie nur den Schuldner. Auf der einen Seite steht ein Unternehmen oder ein Mensch, der seine Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen kann. Auf der anderen Seite stehen Lieferanten, Kunden, Banken und Beschäftigte, die um ihr Geld und ihre Rechte bangen. Wir beraten auf beiden Seiten – und beziehen deshalb die Interessen und Argumente der Gegenseite von Anfang an in unsere Überlegungen ein.

Schuldnerseite

Für Unternehmen und ihre Geschäftsleitung geht es darum, Insolvenzreife rechtzeitig zu erkennen, Haftungsrisiken zu begrenzen und aus den gesetzlichen Werkzeugen den passenden Weg zu wählen: außergerichtliche Einigung, Restrukturierung nach dem StaRUG, Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren oder ein geordnetes Regelverfahren. Für Privatpersonen und Selbständige steht der Weg zur Restschuldbefreiung im Mittelpunkt.

Gläubigerseite

Wer Geld von einem insolventen Vertragspartner zu bekommen hat, muss Forderungen richtig anmelden, Sicherheiten wie den Eigentumsvorbehalt durchsetzen und über Insolvenzpläne mitentscheiden. Häufig kommt der Insolvenzverwalter aber auch mit eigenen Forderungen – etwa aus Insolvenzanfechtung. Dann gilt es, die Rückforderung sorgfältig zu prüfen und abzuwehren.

Themen

Alle Bereiche im Insolvenz- und Sanierungsrecht.

Jede Unterseite erklärt ein Thema ausführlich: Voraussetzungen, Ablauf, Fristen und wie wir Sie dabei begleiten.

01

Unternehmensinsolvenz

Eigen- und Fremdantrag, Antragspflicht, Ablauf des Regelverfahrens vom Eröffnungsverfahren bis zur Aufhebung und die Weichenstellungen zu Beginn.

02

Eigenverwaltung & Schutzschirm

Sanierung in eigener Regie unter Aufsicht eines Sachwalters: Eigenverwaltungsplanung, Pflichten der Geschäftsleitung und das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO.

03

Insolvenzplan

Aufbau, Gruppenbildung und Abstimmung, Obstruktionsverbot und Minderheitenschutz – der Plan als Weg, das Unternehmen im Verfahren zu erhalten.

04

Geschäftsführerhaftung

Pflichten der Geschäftsleitung in der Krise, Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife, Strafbarkeit der Insolvenzverschleppung und Abwehr von Ansprüchen des Verwalters.

05

Insolvenzanfechtung

Der Verwalter fordert Zahlungen zurück? Wir prüfen die Anfechtungstatbestände, Fristen und das Bargeschäftsprivileg und verhandeln über die Rückforderung.

06

Gläubigerberatung

Forderungsanmeldung, Aus- und Absonderungsrechte, Verträge in der Insolvenz, Mitwirkung in Gläubigerausschuss und -versammlung sowie der Gläubigerantrag.

07

Privatinsolvenz

Verbraucher- und Regelinsolvenz für Selbständige, außergerichtlicher Einigungsversuch, Obliegenheiten und der Weg zur Restschuldbefreiung nach drei Jahren.

08

Insolvenz von Selbständigen

Regelinsolvenz für Einzelunternehmer und Freiberufler, Fortführung und Freigabe der selbständigen Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO, Mitarbeiter, Steuern und Geschäftsräume.

09

Arbeitsrecht in der Insolvenz

Insolvenzgeld, Lohnrückstände, Kündigung durch den Verwalter, Sozialplan und Betriebsübergang – für Beschäftigte ebenso wie für Arbeitgeber und Geschäftsleitung.

10

Sanierung vor der Insolvenz

Krisenfrüherkennung, außergerichtliche Einigung, Restrukturierung nach dem StaRUG und übertragende Sanierung – alle Wege im Überblick.

11

Krise im Branchenkontext

Abschlagszahlungen am Bau, Warenkredit im Handel, Pachtverträge in der Gastronomie, Zulieferketten in der Industrie: typische Krisenmuster und Rechtsfragen einzelner Branchen.

12

Krisen-Check

Zehn Fragen zu Liquidität, Rückständen und Planung: eine erste, unverbindliche Einschätzung, wie dringend Sie handeln sollten. Die Auswertung läuft nur in Ihrem Browser.

Die drei Insolvenzgründe

Ob ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann – und ob die Geschäftsleitung einen Antrag stellen muss –, hängt von den Insolvenzgründen der §§ 17 bis 19 InsO ab. Sie sind keine Formalie, sondern der Maßstab, an dem später Haftung und Strafbarkeit gemessen werden.

Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)

Zahlungsunfähig ist, wer nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 S. 1 InsO). Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, ist Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine bloße Zahlungsstockung von einer Zahlungsunfähigkeit abzugrenzen: Kann eine Liquiditätslücke von 10 % oder mehr nicht innerhalb von etwa drei Wochen geschlossen werden, liegt regelmäßig Zahlungsunfähigkeit vor. Grundlage der Prüfung ist ein Liquiditätsstatus zum Stichtag, der die verfügbaren Mittel den fälligen Verbindlichkeiten gegenüberstellt, ergänzt um eine Planung für die folgenden drei Wochen.

Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)

Drohend zahlungsunfähig ist ein Schuldner, der voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen. Der Prognosezeitraum beträgt in aller Regel 24 Monate. Dieser Insolvenzgrund begründet keine Antragspflicht, eröffnet aber Handlungsoptionen: Nur der Schuldner selbst kann darauf einen Insolvenzantrag stützen (§ 18 Abs. 1 InsO). Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist außerdem Zugangsvoraussetzung für den Restrukturierungsrahmen nach dem StaRUG, und sie öffnet – ebenso wie die Überschuldung – den Weg in das Schutzschirmverfahren.

Überschuldung (§ 19 InsO)

Die Überschuldung ist nur bei juristischen Personen und bei Gesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter ein Insolvenzgrund, nicht bei Einzelunternehmern und Verbrauchern. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt – es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist in den nächsten zwölf Monaten nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Die Prüfung erfolgt in zwei Stufen: zunächst die Fortführungsprognose, dann – falls sie negativ ausfällt – eine Überschuldungsbilanz zu Liquidationswerten. Gesellschafterdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt bleiben dabei außer Ansatz (§ 19 Abs. 2 S. 2 InsO).

Antragspflicht der Geschäftsleitung

Bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter muss die Geschäftsleitung bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern Insolvenzantrag stellen – spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a Abs. 1 InsO). Ist die Gesellschaft führungslos, trifft die Pflicht auch die Gesellschafter (GmbH) bzw. die Mitglieder des Aufsichtsrats (AG, Genossenschaft), es sei denn, sie wissen nichts von der Führungslosigkeit oder vom Insolvenzgrund (§ 15a Abs. 3 InsO). Eine verspätete Antragstellung ist strafbar, auch bei Fahrlässigkeit (§ 15a Abs. 4, 5 InsO). Zahlungen nach Insolvenzreife können persönlich zu erstatten sein (§ 15b InsO). Mehr dazu unter Geschäftsführerhaftung.

24 Monate Prognosezeitraum der drohenden Zahlungsunfähigkeit § 18 Abs. 2 InsO
12 Monate Zeitraum der Fortführungsprognose bei der Überschuldung § 19 Abs. 2 InsO
3 / 6 Wochen Höchstfrist für den Antrag bei Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung § 15a Abs. 1 InsO

Sanierungswege

Welcher Weg passt zu welcher Lage?

Das Gesetz stellt mehrere Instrumente bereit. Welche davon Ihnen offenstehen, hängt vor allem davon ab, wie weit die Krise fortgeschritten ist. Die Übersicht vereinfacht bewusst – im Einzelfall kommt es auf die Details an.

WegVoraussetzungWer führt das Unternehmen?GläubigerÖffentlichkeit
Außergerichtliche SanierungKeine Insolvenzreife erforderlich; bei eingetretener Insolvenzreife laufen die Antragsfristen weiterGeschäftsleitungNur wer zustimmt, ist gebundenVertraulich
Restrukturierung nach StaRUGDrohende Zahlungsunfähigkeit (§ 29 StaRUG), keine eingetretene InsolvenzreifeGeschäftsleitung, ggf. mit RestrukturierungsbeauftragtemAusgewählte Gläubiger; Mehrheit von 75 % je Gruppe (§ 25 StaRUG)Grundsätzlich nicht öffentlich
EigenverwaltungInsolvenzgrund und vollständige, schlüssige Eigenverwaltungsplanung (§§ 270 ff. InsO)Geschäftsleitung unter Aufsicht eines SachwaltersAlle Gläubiger; Sanierung meist über InsolvenzplanÖffentlich bekannt gemacht
SchutzschirmverfahrenDrohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, keine Zahlungsunfähigkeit; Bescheinigung (§ 270d InsO)Geschäftsleitung unter Aufsicht eines vorläufigen SachwaltersAlle Gläubiger; Insolvenzplan binnen höchstens drei Monaten vorzulegenÖffentlich bekannt gemacht
RegelinsolvenzZahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder (beim Eigenantrag) drohende ZahlungsunfähigkeitInsolvenzverwalter (§ 80 InsO)Alle Gläubiger; Verwertung oder InsolvenzplanÖffentlich bekannt gemacht
Übertragende SanierungIn der Regel im eröffneten Verfahren; Zustimmung der Gläubigerorgane (§ 160 InsO)Erwerber führt den Betrieb weiterKaufpreis fließt in die MasseÖffentlich bekannt gemacht

Vereinfachte Darstellung, Stand September 2026. Welcher Weg im Einzelfall möglich und sinnvoll ist, klären wir im Erstgespräch.

Für wen wir arbeiten

Vier Perspektiven, ein Rechtsgebiet.

Wer in einer Insolvenz welche Rechte und Pflichten hat, hängt davon ab, wo man steht. Wählen Sie Ihre Rolle.

Unternehmen & Geschäftsleitung

Sie sehen Liquiditätsengpässe kommen oder stecken schon mittendrin. Wir prüfen Insolvenzgründe, zeigen Ihnen persönliche Haftungsrisiken und wie sie sich begrenzen lassen, und wählen mit Ihnen das passende Verfahren.

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Gläubiger

Ihr Kunde, Lieferant oder Mieter ist insolvent, oder der Verwalter verlangt Zahlungen zurück. Wir sichern Ihre Forderungen und Rechte und wehren unberechtigte Anfechtungen ab.

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Arbeitnehmer

Der Lohn bleibt aus, der Verwalter kündigt oder der Betrieb wird verkauft. Wir erklären Insolvenzgeld, Kündigungsschutz und Betriebsübergang und vertreten Sie vor dem Arbeitsgericht.

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Privatpersonen

Die Schulden sind nicht mehr zu bewältigen. Wir begleiten Sie durch Einigungsversuch und Verbraucher- oder Regelinsolvenz bis zur Restschuldbefreiung.

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Aus der Praxis

Typische Situationen.

Der Hauptkunde fällt weg

Situation
Ein mittelständischer Zulieferer verliert kurzfristig seinen größten Abnehmer. Die Umsätze brechen ein, die Kreditlinie ist fast ausgeschöpft, eine Zahlungsunfähigkeit ist in einigen Monaten absehbar.
Unser Ansatz
Wir lassen die Liquidität stichtagsbezogen prüfen, klären, ob bereits ein Insolvenzgrund besteht, und vergleichen außergerichtliche Einigung, StaRUG und Schutzschirm. Parallel dokumentieren wir die Entscheidungen der Geschäftsleitung.

Post vom Insolvenzverwalter

Situation
Ein Handwerksbetrieb erhält ein Schreiben, in dem Zahlungen eines inzwischen insolventen Auftraggebers aus den letzten Jahren zurückgefordert werden. Die Rechnungen waren ordnungsgemäß gestellt.
Unser Ansatz
Wir prüfen jede Zahlung einzeln auf Tatbestand, Frist, Kenntnis und Bargeschäft, fordern fehlende Unterlagen an und verhandeln auf dieser Grundlage – außergerichtlich oder vor Gericht.

Selbständig und hoch verschuldet

Situation
Ein Einzelunternehmer hat Steuer- und Lieferantenschulden angehäuft, will seine Tätigkeit aber fortführen. Er fürchtet, mit einem Insolvenzantrag seine Existenzgrundlage zu verlieren.
Unser Ansatz
Wir prüfen einen außergerichtlichen Vergleich, bereiten andernfalls den Antrag mit dem Ziel der Restschuldbefreiung vor und klären früh, ob die Freigabe der selbständigen Tätigkeit in Betracht kommt.

Die Beispiele sind typisierte, vereinfachte Situationen und keine Berichte über konkrete Mandate. Jeder Fall verläuft anders.

Worauf es ankommt

Unsere Haltung im Insolvenz- und Sanierungsrecht.

Eine Krise verlangt Klarheit, keine Beschwichtigung. Wir sagen Ihnen offen, wie ernst Ihre Lage ist, welche Wege noch offenstehen und was jeder davon kostet. Wir arbeiten auf eine tragfähige Lösung hin – und wenn eine Sanierung nicht mehr möglich ist, auf ein geordnetes Verfahren, das Ihre persönlichen Risiken so weit wie möglich begrenzt.

Das Insolvenz- und Sanierungsrecht ist der Schwerpunkt unserer Kanzlei. Rechtsanwalt Michael Vetter führt die Bezeichnung Fachanwalt für Insolvenzrecht. Eine Fachanwaltsbezeichnung verleiht die Rechtsanwaltskammer nur, wenn besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen in dem Rechtsgebiet nachgewiesen sind; sie ist mit einer jährlichen Fortbildungspflicht verbunden (§ 43c BRAO, §§ 2, 15 Fachanwaltsordnung).

Häufige Fragen

Kurz beantwortet.

Woran erkenne ich, dass mein Unternehmen in der Krise ist?

Typische Warnsignale sind ausgeschöpfte Kreditlinien, Rückstände bei Finanzamt oder Sozialversicherung, Lieferanten, die nur noch gegen Vorkasse liefern, und eine Liquiditätsplanung, die nur noch wenige Wochen reicht. Die Geschäftsleitung ist nach § 1 StaRUG verpflichtet, solche Entwicklungen fortlaufend zu beobachten. Einen ersten Anhaltspunkt gibt unser Krisen-Check.

Muss ich sofort Insolvenz anmelden, wenn es eng wird?

Nicht jeder Engpass ist ein Insolvenzgrund. Eine Antragspflicht besteht für juristische Personen und Gesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter erst bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung; Einzelunternehmer und Verbraucher trifft keine Antragspflicht. Ist die Zahlungsunfähigkeit nur drohend, können Sie noch sanieren, ohne einen Antrag stellen zu müssen – vorausgesetzt, es liegt nicht zugleich eine Überschuldung vor. Das ist gerade bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit sorgfältig zu prüfen, weil dann oft auch die Fortführungsprognose in Frage steht. Wichtig ist, die Lage belastbar prüfen zu lassen, bevor Fristen ablaufen.

Was ist der Unterschied zwischen StaRUG und Insolvenzplan?

Der Restrukturierungsplan nach dem StaRUG setzt vor der Insolvenz an: Das Unternehmen muss drohend zahlungsunfähig sein, darf aber noch nicht insolvenzreif sein. Es bezieht nur ausgewählte Gläubiger ein und läuft grundsätzlich nicht öffentlich. Der Insolvenzplan ist Teil eines Insolvenzverfahrens und betrifft grundsätzlich alle Insolvenzgläubiger. Das Insolvenzverfahren bietet zudem Instrumente, die das StaRUG nicht kennt, etwa das Wahlrecht bei laufenden Verträgen und verkürzte Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse. Eine Gegenüberstellung finden Sie unter StaRUG-Restrukturierung, Aufbau und Abstimmung des Plans im Insolvenzverfahren unter Insolvenzplan.

Verliere ich in einem Insolvenzverfahren die Kontrolle über mein Unternehmen?

Im Regelverfahren geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO). In der Eigenverwaltung und im Schutzschirmverfahren führt dagegen die bisherige Geschäftsleitung das Unternehmen weiter – unter Aufsicht eines Sachwalters. Voraussetzung ist unter anderem eine vollständige und schlüssige Eigenverwaltungsplanung (§ 270a InsO). Beruht die Planung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen oder bestehen begründete Zweifel, dass die Geschäftsleitung die Interessen der Gläubiger wahrt, kann das Gericht die Eigenverwaltung ablehnen. Mehr dazu unter Eigenverwaltung & Schutzschirm.

Ich bin Gläubiger – was muss ich nach einer Insolvenzeröffnung tun?

Melden Sie Ihre Forderung innerhalb der im Eröffnungsbeschluss bestimmten Frist schriftlich beim Insolvenzverwalter an (§ 174 InsO) und prüfen Sie, ob Ihnen Sicherheiten wie ein Eigentumsvorbehalt zustehen. Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Forderungen des Schuldners müssen Sie dem Verwalter unverzüglich mitteilen (§ 28 Abs. 2 InsO); auch Aussonderungsrechte sollten Sie frühzeitig geltend machen. Einzelheiten erläutern wir unter Gläubigerberatung.

Übernimmt eine Rechtsschutzversicherung die Kosten?

Im Insolvenzrecht besteht häufig kein Versicherungsschutz; viele Bedingungen schließen insolvenzrechtliche Angelegenheiten aus. Wir besprechen die Kosten deshalb vor Beginn der Tätigkeit offen mit Ihnen. Mehr dazu unter Ablauf & Kosten.

Erstgespräch

Je früher Sie handeln, desto mehr Wege bleiben offen.

Schildern Sie uns Ihre Situation. Wir prüfen zuerst Fristen und Dringlichkeit und sagen Ihnen offen, wie es weitergehen kann – und womit Sie bei den Kosten rechnen müssen.