Die drei Insolvenzgründe
Ob ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann – und ob die Geschäftsleitung einen Antrag stellen muss –, hängt von den Insolvenzgründen der §§ 17 bis 19 InsO ab. Sie sind keine Formalie, sondern der Maßstab, an dem später Haftung und Strafbarkeit gemessen werden.
Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)
Zahlungsunfähig ist, wer nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 S. 1 InsO). Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, ist Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine bloße Zahlungsstockung von einer Zahlungsunfähigkeit abzugrenzen: Kann eine Liquiditätslücke von 10 % oder mehr nicht innerhalb von etwa drei Wochen geschlossen werden, liegt regelmäßig Zahlungsunfähigkeit vor. Grundlage der Prüfung ist ein Liquiditätsstatus zum Stichtag, der die verfügbaren Mittel den fälligen Verbindlichkeiten gegenüberstellt, ergänzt um eine Planung für die folgenden drei Wochen.
Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)
Drohend zahlungsunfähig ist ein Schuldner, der voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen. Der Prognosezeitraum beträgt in aller Regel 24 Monate. Dieser Insolvenzgrund begründet keine Antragspflicht, eröffnet aber Handlungsoptionen: Nur der Schuldner selbst kann darauf einen Insolvenzantrag stützen (§ 18 Abs. 1 InsO). Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist außerdem Zugangsvoraussetzung für den Restrukturierungsrahmen nach dem StaRUG, und sie öffnet – ebenso wie die Überschuldung – den Weg in das Schutzschirmverfahren.
Überschuldung (§ 19 InsO)
Die Überschuldung ist nur bei juristischen Personen und bei Gesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter ein Insolvenzgrund, nicht bei Einzelunternehmern und Verbrauchern. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt – es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist in den nächsten zwölf Monaten nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Die Prüfung erfolgt in zwei Stufen: zunächst die Fortführungsprognose, dann – falls sie negativ ausfällt – eine Überschuldungsbilanz zu Liquidationswerten. Gesellschafterdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt bleiben dabei außer Ansatz (§ 19 Abs. 2 S. 2 InsO).
Antragspflicht der Geschäftsleitung
Bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter muss die Geschäftsleitung bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern Insolvenzantrag stellen – spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a Abs. 1 InsO). Ist die Gesellschaft führungslos, trifft die Pflicht auch die Gesellschafter (GmbH) bzw. die Mitglieder des Aufsichtsrats (AG, Genossenschaft), es sei denn, sie wissen nichts von der Führungslosigkeit oder vom Insolvenzgrund (§ 15a Abs. 3 InsO). Eine verspätete Antragstellung ist strafbar, auch bei Fahrlässigkeit (§ 15a Abs. 4, 5 InsO). Zahlungen nach Insolvenzreife können persönlich zu erstatten sein (§ 15b InsO). Mehr dazu unter Geschäftsführerhaftung.
24 Monate
Prognosezeitraum der drohenden Zahlungsunfähigkeit
§ 18 Abs. 2 InsO
12 Monate
Zeitraum der Fortführungsprognose bei der Überschuldung
§ 19 Abs. 2 InsO
3 / 6 Wochen
Höchstfrist für den Antrag bei Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung
§ 15a Abs. 1 InsO