Freistellung nach der Kündigung: Was Sie dürfen, was Sie bekommen und was Sie beachten müssen

Für Beschäftigte, die nach einer Kündigung oder im Aufhebungsvertrag von der Arbeit freigestellt werden: Unterschied zwischen widerruflicher und unwiderruflicher Freistellung, was mit Resturlaub, Überstunden und Dienstwagen passiert, ob Sie woanders arbeiten dürfen, welche Meldefristen laufen und wann Sie sich gegen eine Freistellung wehren können.

Mit der Kündigung kommt häufig der Satz: „Sie brauchen morgen nicht mehr zu kommen.“ Die Freistellung ist für Arbeitgeber bequem – der Gekündigte ist aus dem Betrieb, Konflikte und Datenzugriff enden sofort. Für Beschäftigte wirft sie Fragen auf: Wird weiter gezahlt? Ist der Urlaub damit weg? Darf ich schon beim neuen Arbeitgeber anfangen? Und muss ich das überhaupt hinnehmen?

Dieser Beitrag beantwortet die praktischen Fragen rund um die Freistellung – von der Formulierung im Kündigungsschreiben bis zur Meldung bei der Agentur für Arbeit.

Widerruflich oder unwiderruflich: der entscheidende Unterschied

Bei der widerruflichen Freistellung behält sich der Arbeitgeber vor, Sie jederzeit zurück an den Arbeitsplatz zu holen. Sie müssen erreichbar und einsatzbereit bleiben. Urlaub kann in dieser Zeit nicht wirksam gewährt werden, denn Urlaub setzt voraus, dass der Arbeitnehmer frei über seine Zeit verfügen kann. Auch sozialversicherungsrechtlich besteht das Beschäftigungsverhältnis fort.

Bei der unwiderruflichen Freistellung verzichtet der Arbeitgeber endgültig auf Ihre Arbeitsleistung. Nur sie erlaubt es, Resturlaub und Freizeitausgleich anzurechnen – und nur, wenn der Arbeitgeber das ausdrücklich erklärt. Die unwiderrufliche Freistellung hat außerdem Folgen für die Sozialversicherung: Nach Auffassung der Spitzenverbände endet das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich erst mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, solange Entgelt gezahlt wird; bei sehr langen Freistellungen sollte das aber mit der Krankenkasse geklärt werden.

Welche Form vorliegt, ergibt sich aus dem Wortlaut der Erklärung. Fehlt das Wort „unwiderruflich“, ist im Zweifel von einer widerruflichen Freistellung auszugehen.

Darf der Arbeitgeber überhaupt freistellen?

Grundsätzlich haben Beschäftigte einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung – nicht nur auf Vergütung. Eine einseitige Freistellung ist deshalb nur zulässig, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung überwiegt: Das ist nach einer Kündigung während der Kündigungsfrist regelmäßig der Fall, wenn etwa Vertrauensverlust, Konkurrenzschutz, Datenschutz oder der Wegfall des Arbeitsplatzes im Raum stehen. Viele Arbeitsverträge enthalten zudem Freistellungsklauseln für den Fall der Kündigung; sie sind wirksam, wenn sie an ein sachliches Interesse anknüpfen.

Ohne Kündigung oder ohne sachlichen Grund ist die Freistellung unzulässig. Wer darauf besteht, weiterzuarbeiten – etwa weil er auf Provisionen, Fortbildung oder den Erhalt seiner Fachkenntnisse angewiesen ist –, kann den Beschäftigungsanspruch gerichtlich geltend machen, notfalls im Eilverfahren. In der Praxis ist das selten sinnvoll; meist ist es klüger, die Freistellung hinzunehmen und ihre Bedingungen zu klären.

Vergütung während der Freistellung

Die Freistellung ändert nichts an der Zahlungspflicht. Der Arbeitgeber befindet sich im Annahmeverzug (§ 615 BGB) und schuldet die volle Vergütung einschließlich aller regelmäßigen Bestandteile: Grundgehalt, Zulagen, Durchschnitt variabler Vergütung, Sachbezüge. Provisionen und Boni werden nach dem Durchschnitt oder der Zielvereinbarung fortgezahlt; wer regelmäßig Überstunden geleistet hat, kann deren Vergütung verlangen, wenn sie ohne Freistellung angefallen wären.

Verweigert der Arbeitgeber die Zahlung oder zahlt er nur das Grundgehalt, gelten die üblichen Regeln für Lohnrückstand – einschließlich Ausschlussfristen, die auch während der Freistellung laufen. Einzelheiten im Beitrag Lohnrückstand.

Resturlaub und Überstunden: Anrechnung nur bei klarer Erklärung

Der häufigste Streitpunkt. Der Arbeitgeber darf während der Freistellung Urlaub gewähren – aber nur bei unwiderruflicher Freistellung und nur, wenn er unmissverständlich erklärt, dass die Freistellung „unter Anrechnung der Urlaubsansprüche“ erfolgt. Eine Freistellung „unter Anrechnung auf etwaige Urlaubsansprüche“ genügt nach der Rechtsprechung, eine bloße Freistellung ohne diesen Zusatz nicht. Dann bleibt der Urlaub bestehen und ist bei Beendigung abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG).

Hinzu kommt: Der Arbeitgeber muss das Urlaubsentgelt für die Freistellungszeit vorbehaltlos zusagen. Erklärt er die Freistellung unter Anrechnung des Urlaubs, bestreitet aber zugleich die Wirksamkeit des Arbeitsverhältnisses oder die Zahlungspflicht, ist der Urlaub nicht wirksam erteilt. Für Überstunden und Freizeitausgleichsguthaben gilt dasselbe Prinzip: Anrechnung nur bei unwiderruflicher Freistellung und ausdrücklicher Erklärung.

Faustregel

Steht im Schreiben „unwiderruflich … unter Anrechnung der noch offenen Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche“, ist der Urlaub mit der Freistellung verbraucht – aber nur, soweit die Freistellungszeit reicht. Fehlt eine dieser Angaben, haben Sie Anspruch auf Abgeltung.

Anderweitiger Verdienst und Nebentätigkeit

Während der Freistellung besteht das Arbeitsverhältnis fort – mit allen Nebenpflichten, insbesondere dem Wettbewerbsverbot (§ 60 HGB, für alle Arbeitnehmer entsprechend). Eine Tätigkeit für einen Konkurrenten ist deshalb bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses untersagt, es sei denn, der Arbeitgeber stimmt zu. Andere Tätigkeiten sind grundsätzlich erlaubt, sofern der Arbeitsvertrag keine Anzeige- oder Genehmigungspflicht vorsieht.

Was Sie anderweitig verdienen, muss sich der Arbeitgeber bei widerruflicher Freistellung nicht ohne Weiteres anrechnen lassen – wohl aber bei Annahmeverzug nach § 615 Satz 2 BGB, wenn die Freistellung einseitig erfolgt und das Arbeitsverhältnis fortbesteht: Dann wird anderweitiger Verdienst, den Sie durch die Freistellung erzielen konnten, auf die Vergütung angerechnet. Ob und in welchem Umfang das gilt, hängt von der Ausgestaltung ab; im Aufhebungsvertrag wird die Anrechnung häufig ausdrücklich ausgeschlossen. Wer beim neuen Arbeitgeber früher anfangen möchte, sollte sich die Freigabe vom alten Arbeitgeber schriftlich geben lassen – oder das Arbeitsverhältnis einvernehmlich vorzeitig beenden.

Dienstwagen, Laptop, Diensthandy

Ein Dienstwagen mit erlaubter Privatnutzung ist Teil der Vergütung. Er darf während der Freistellung nur zurückverlangt werden, wenn der Arbeitsvertrag das für den Fall der Freistellung ausdrücklich vorsieht; sonst steht Ihnen der Wagen bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zu, oder der Arbeitgeber muss den Nutzungsvorteil in Geld ersetzen. Arbeitsmittel ohne Privatnutzung – Laptop, Zugangskarten, Unterlagen – müssen Sie herausgeben, wenn der Arbeitgeber das verlangt. Private Daten vorher sichern, dienstliche nicht mitnehmen.

Arbeitsuchendmeldung und Sperrzeit

Die Freistellung ändert nichts an den Meldepflichten: Spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses – bei kürzerer Kündigungsfrist innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis – müssen Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden (§ 38 SGB III), sonst droht eine einwöchige Sperrzeit. Arbeitslos melden Sie sich am ersten Tag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Eine Freistellung während der Kündigungsfrist löst keine Sperrzeit aus. Aufpassen müssen Sie beim Aufhebungsvertrag: Wird dort das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet oder fehlt ein wichtiger Grund, verhängt die Agentur regelmäßig eine zwölfwöchige Sperrzeit. Wie Sie das vermeiden, erläutert der Beitrag Aufhebungsvertrag.

Krankheit und Urlaub während der Freistellung

Erkranken Sie während einer Freistellung, auf die Urlaub angerechnet wurde, werden die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet (§ 9 BUrlG) – der Urlaub lebt insoweit wieder auf und ist abzugelten. Ohne Urlaubsanrechnung ändert die Krankheit nichts: Sie erhalten Entgeltfortzahlung bzw. nach sechs Wochen Krankengeld, die Freistellung läuft weiter. Eine Reise während der unwiderruflichen Freistellung ist zulässig; bei widerruflicher Freistellung müssen Sie erreichbar bleiben und sollten die Abwesenheit anzeigen.

Freistellung im Aufhebungsvertrag richtig regeln

Im Aufhebungsvertrag lässt sich die Freistellung nach Ihren Interessen gestalten. Sinnvoll sind Regelungen zu folgenden Punkten:

  • unwiderrufliche Freistellung ab einem festen Datum unter Fortzahlung der vollen Vergütung einschließlich variabler Bestandteile;
  • ausdrückliche Anrechnung oder ausdrücklicher Erhalt von Urlaub und Überstunden – mit Zahl der Tage;
  • Verzicht des Arbeitgebers auf die Anrechnung anderweitigen Verdienstes (§ 615 Satz 2 BGB);
  • Freigabe für eine neue Tätigkeit, gegebenenfalls mit vorzeitigem Ausscheiden gegen Erhöhung der Abfindung („Turboklausel“);
  • Weiternutzung des Dienstwagens bis zum Ende oder Ausgleich in Geld;
  • Zeugnisnote und -inhalt, Rückgabe von Arbeitsmitteln, Umgang mit E-Mail-Konto und Abwesenheitsnotiz.

Praktische Schritte

  1. Wortlaut prüfen

    Widerruflich oder unwiderruflich? Mit oder ohne Anrechnung von Urlaub und Überstunden? Lassen Sie sich die Freistellung schriftlich geben.

  2. Ansprüche beziffern

    Resturlaub, Überstundenkonto, variable Vergütung, Sachbezüge: Was Ihnen bis zum Ende zusteht, sollte feststehen, bevor die Freistellung beginnt.

  3. Klagefrist nicht vergessen

    Die Freistellung verlängert die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage nicht. Wer die Kündigung angreifen will, muss trotz Freistellung fristgerecht klagen.

  4. Agentur für Arbeit informieren

    Arbeitsuchendmeldung fristgerecht, Unterlagen (Arbeitsbescheinigung) vom Arbeitgeber anfordern.

  5. Neue Stelle vorbereiten

    Nebentätigkeit und Wettbewerbsverbot beachten, Freigabe oder vorzeitiges Ausscheiden verhandeln, Zeugnis anfordern.

  6. Erreichbarkeit regeln

    Bei widerruflicher Freistellung erreichbar bleiben; bei unwiderruflicher Freistellung Herausgabe von Arbeitsmitteln dokumentieren.

Häufige Fragen

Kann ich die Freistellung ablehnen und weiterarbeiten?

Nach einer Kündigung in der Regel nicht, wenn der Arbeitgeber ein sachliches Interesse hat. Sie können den Beschäftigungsanspruch gerichtlich geltend machen, müssen dafür aber ein überwiegendes eigenes Interesse darlegen – etwa weil Ihre Qualifikation ohne Beschäftigung verfällt. Die Vergütung erhalten Sie in jedem Fall.

Mein Arbeitgeber hat mich „bis auf Weiteres“ freigestellt, ohne Kündigung. Was gilt?

Eine Freistellung ohne Kündigung und ohne sachlichen Grund ist unzulässig. Bieten Sie Ihre Arbeitsleistung schriftlich an, damit der Annahmeverzug dokumentiert ist, und lassen Sie prüfen, ob eine Kündigung vorbereitet wird. Die Vergütung muss weiterlaufen.

Der Arbeitgeber will den Urlaub nachträglich anrechnen. Geht das?

Nein. Die Anrechnung muss bei Beginn der Freistellung erklärt werden. Eine nachträgliche Erklärung – etwa im Zeugnis oder in der Abrechnung – wirkt nicht; der Urlaub ist abzugelten.

Darf ich während der unwiderruflichen Freistellung für einen Wettbewerber arbeiten?

Nicht ohne Zustimmung. Das Wettbewerbsverbot gilt bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses. Ein Verstoß kann Schadensersatz, fristlose Kündigung und den Verlust der Abfindung nach sich ziehen. Lassen Sie sich die Freigabe schriftlich geben.

Muss ich während der Freistellung Fortbildungen oder Übergaben leisten?

Bei widerruflicher Freistellung kann der Arbeitgeber Sie zu Übergabeterminen zurückrufen. Bei unwiderruflicher Freistellung nicht – es sei denn, die Übergabe ist ausdrücklich vereinbart. Eine kurze, einvernehmliche Übergabe ist oft sinnvoll, um das Zeugnis und die Beziehung nicht zu belasten.

Wird die Abfindung durch die Freistellung geringer?

Nicht automatisch. Arbeitgeber argumentieren aber gern, die bezahlte Freistellung sei bereits ein Entgegenkommen. In Verhandlungen sollten Vergütung während der Freistellung und Abfindung getrennt betrachtet werden – die Freistellung ersetzt keine Abfindung.

Weiterführende Informationen

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick (Stand: Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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