Leistungsspektrum
Im Handel ist Liquidität ein Kreislauf: Ware wird auf Ziel eingekauft, verkauft und aus dem Erlös bezahlt, bevor die nächste Lieferung kommt. Solange der Kreislauf läuft, finanziert er das Geschäft. Stockt er – weil Kundschaft ausbleibt, Ware liegen bleibt oder Lieferanten nur noch gegen Vorkasse liefern –, spitzt sich eine Krise oft binnen weniger Wochen zu. Für Händler, Lieferanten, Vermieter, Kunden und Beschäftigte stellen sich dann jeweils eigene Rechtsfragen. Diese Seite gibt einen Überblick.
Typische Leistungen
- Prüfung von Insolvenzgründen bei Handelsunternehmen, einschließlich der Bewertung von Warenlager, Kundengeldern und Lieferantenverbindlichkeiten
- Begleitung von Gesprächen mit Lieferanten, Warenkreditversicherern und Vermietern in der Krise
- Beratung zu Mietverträgen und Filialnetz in der Insolvenz (§§ 108, 109, 112 InsO) – für Mieter und Vermieter
- Durchsetzung von Eigentumsvorbehalt, Aussonderung und Absonderung für Lieferanten
- Abwehr von Insolvenzanfechtungen gegenüber Lieferanten und Dienstleistern
- Arbeitsrechtliche Begleitung von Filialschließungen, Interessenausgleich und Sozialplan
- Rechtsfragen des Online-Handels in der Krise: Zahlungsdienstleister, Marktplätze, Retouren und Kundendaten
Typische Krisenmuster im Handel
Krisen im Handel folgen häufig wiederkehrenden Mustern. Wer sie erkennt, kann früher gegensteuern – und versteht, warum bestimmte Vertragspartner in der Krise so reagieren, wie sie reagieren.
- Hohe Fixkosten, schwankender Umsatz. Mieten und Personalkosten fallen Monat für Monat an, der Umsatz hängt an Kundenfrequenz, Wetter und Saison. Schon ein schwaches Quartal kann die Reserven aufzehren.
- Gebundenes Kapital im Lager. Ware, die nicht abfließt, bindet Liquidität und verliert an Wert. Saisonware lässt sich nach Ablauf der Saison oft nur mit deutlichen Abschlägen verkaufen.
- Lieferantenkredit, der kippt. Zahlungsziele der Lieferanten sind eine wichtige Finanzierungsquelle. Viele Lieferanten sichern sich über eine Warenkreditversicherung ab. Kürzt oder streicht der Versicherer das Limit für einen Händler, verlangen Lieferanten kürzere Ziele oder Vorkasse – und der Liquiditätsbedarf steigt genau dann, wenn das Geld ohnehin knapp ist.
- Langfristige Mietverträge. Gewerbemietverträge laufen oft viele Jahre. Filialen, die sich nicht mehr tragen, lassen sich außerhalb eines Insolvenzverfahrens meist nur einvernehmlich aufgeben.
- Vorfinanziertes Wachstum im Online-Handel. Werbung, Lagerbestand und Logistik werden vorfinanziert, Retouren belasten die Liquidität zeitversetzt. Zahlungsdienstleister und Marktplätze können Auszahlungen verzögern oder Sicherheitsreserven einbehalten, wenn sie ein erhöhtes Risiko sehen.
- Kundengelder als verdeckter Kredit. Gutscheine, Anzahlungen und Vorkasse bringen sofort Liquidität, begründen aber Verbindlichkeiten. In der Krise können sie eine Lücke überdecken, die dadurch nur größer wird.
- Steuerliche Folgeeffekte. Umsatzsteuerrückstände können auch den Vertrieb gefährden: Betreiber elektronischer Marktplätze haften unter bestimmten Voraussetzungen für die Umsatzsteuer ihrer Händler. Teilt das Finanzamt ihnen mit, dass ein Händler seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, müssen sie ihn innerhalb einer gesetzten Frist vom Verkauf über den Marktplatz ausschließen, um nicht selbst zu haften (§ 25e UStG).
Insolvenzrecht: Besonderheiten für Handelsunternehmen
Insolvenzgründe: Lieferantenrechnungen, Lager und Kundengelder
Für die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) zählen alle fälligen Verbindlichkeiten, auch Lieferantenrechnungen. Heraus fällt eine Rechnung grundsätzlich nur, wenn der Lieferant einer späteren Zahlung zugestimmt hat – ausdrücklich oder stillschweigend. Dass er (noch) nicht mahnt, genügt dafür nicht ohne Weiteres. Das Warenlager darf in der Liquiditätsplanung nur mit den Erlösen angesetzt werden, die in den nächsten Wochen realistisch zu erzielen sind. Fällt die Fortführungsprognose negativ aus, ist für die Überschuldung (§ 19 InsO) zu beachten, dass Ware bei einem Abverkauf häufig deutlich weniger einbringt, als sie im Einkauf gekostet hat. Kundengelder aus Gutscheinen und Anzahlungen sind Verbindlichkeiten, keine Reserve.
Lieferanten und Warenkreditversicherer
Schweigen verschärft die Lage meist: Wenn Lieferanten und Kreditversicherer keine belastbaren Zahlen erhalten, reduzieren sie ihr Risiko – und das bedeutet Vorkasse. Wer frühzeitig eine nachvollziehbare Planung vorlegt, schafft eher Spielraum für abgestimmte Zahlungsziele. Im Eröffnungsverfahren kann das Gericht anordnen, dass Gläubiger mit Aus- oder Absonderungsrechten ihre Rechte vorerst nicht durchsetzen dürfen und Gegenstände, die für die Fortführung von erheblicher Bedeutung sind, weiter genutzt werden können (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 InsO); ein durch die Nutzung entstehender Wertverlust ist auszugleichen. Den Abverkauf von Vorbehaltsware deckt eine solche Anordnung nicht ohne Weiteres ab. Ihn regeln Verwalter und Lieferanten in der Praxis häufig über Vereinbarungen, etwa mit einem Lieferantenpool.
Mietverträge und Filialnetz
Für Filialisten ist das Mietrecht in der Insolvenz oft der Schlüssel zur Sanierung. Mietverhältnisse über Räume bestehen nach der Eröffnung mit Wirkung für die Masse fort (§ 108 Abs. 1 InsO). Mieten für die Zeit danach sind Masseverbindlichkeiten, Rückstände aus der Zeit davor nur Insolvenzforderungen (§ 108 Abs. 3 InsO). Der Insolvenzverwalter kann einen Mietvertrag, den der Schuldner als Mieter abgeschlossen hat, ohne Rücksicht auf die vereinbarte Laufzeit oder einen Kündigungsausschluss mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist (§ 109 Abs. 1 S. 1 InsO). Der Vermieter kann wegen der vorzeitigen Beendigung Schadensersatz verlangen – aber nur als Insolvenzgläubiger. Waren die Räume bei Eröffnung noch nicht überlassen, können beide Seiten vom Vertrag zurücktreten (§ 109 Abs. 2 InsO).
Das Sonderkündigungsrecht besteht erst ab der Eröffnung des Verfahrens. In der Eigenverwaltung übt es die Geschäftsleitung selbst aus; sie soll sich dabei mit dem Sachwalter ins Einvernehmen setzen (§ 279 InsO). Außerhalb der Insolvenz gibt es kein vergleichbares Recht; auch der Restrukturierungsrahmen nach dem StaRUG sieht keine Beendigung laufender Verträge vor. Für Miet- und Leasingverträge über bewegliche Sachen – etwa Kassensysteme oder Kühlmöbel –, die der Händler als Mieter oder Leasingnehmer abgeschlossen hat, gilt nicht § 109 InsO, sondern grundsätzlich das Wahlrecht nach § 103 InsO; die Kündigungssperre des § 112 InsO schützt aber auch diese Verträge. Welcher Weg für ein Filialnetz sinnvoll ist, erläutern wir unter Eigenverwaltung und Schutzschirm.
Gutscheine, Anzahlungen und Vorkasse
Kundengelder werden in der Krise schnell zum Haftungsthema. Wer als Geschäftsleiter einer GmbH oder vergleichbaren Gesellschaft nach Eintritt der Insolvenzreife weiter Vorkasse, Anzahlungen oder Gutscheinverkäufe annimmt, riskiert eine persönliche Haftung gegenüber diesen neuen Gläubigern (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15a InsO) und strafrechtliche Vorwürfe. Hinzu kommen die allgemeinen Pflichten der Geschäftsleitung, insbesondere das Zahlungsverbot nach § 15b InsO und die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Einzelheiten dazu finden Sie unter Geschäftsführerhaftung. Soll das Geschäft im Verfahren weiterlaufen, lassen sich Kundengelder etwa über ein Treuhandkonto absichern – das stärkt das Vertrauen der Kundschaft in die Fortführung.
Online-Handel: Zahlungsdienstleister, Marktplätze, Daten
Im Online-Handel liegt ein erheblicher Teil des Vermögens nicht in der Kasse, sondern bei Dritten: als Guthaben bei Zahlungsdienstleistern und Marktplätzen, als Ware in fremden Lagern, als Domain, Shopsystem und Kundendatenbank. Für die Krise heißt das:
- Zahlungsdienstleister behalten sich in ihren Bedingungen oft vor, Auszahlungen zurückzuhalten oder Reserven für Rückbelastungen und Erstattungen zu bilden. In der Insolvenz ist zu prüfen, ob diese Einbehalte insolvenzfest sind – ob also Aufrechnung (§§ 94 ff. InsO), Pfandrechte oder Anfechtungsregeln greifen.
- Für Händler auf Online-Marktplätzen enthält die Verordnung (EU) 2019/1150 Vorgaben zu Begründung und Fristen, wenn ein Händlerkonto eingeschränkt, ausgesetzt oder gekündigt wird.
- Logistik- und Fulfillment-Dienstleister können an eingelagerter Ware gesetzliche Pfandrechte haben, etwa das Pfandrecht des Lagerhalters (§ 475b HGB). Diese berechtigen in der Insolvenz zur Absonderung (§ 50 InsO).
- Retouren belasten die Liquidität zeitversetzt. Erstattungsansprüche von Kunden aus Verträgen, die vor der Eröffnung geschlossen wurden, sind grundsätzlich Insolvenzforderungen; im Einzelfall kann die Abgrenzung schwierig sein.
- Beim Verkauf eines Onlineshops aus der Insolvenz sind Kundendaten ein wichtiger Wert, dürfen aber nur im Rahmen des Datenschutzrechts übertragen werden. Mehr zum Verkauf eines Geschäftsbetriebs unter Übertragende Sanierung.
Insolvenzrecht: Besonderheiten für Lieferanten, Vermieter und Kunden
Lieferanten: Eigentumsvorbehalt richtig nutzen
Ware, die unter einfachem Eigentumsvorbehalt geliefert wurde und noch unverkauft beim Händler liegt, kann der Lieferant aussondern (§ 47 InsO, § 449 BGB). In der Praxis scheitert das oft an der Zuordnung: Aussondern lässt sich nur, was eindeutig als eigene Ware identifiziert werden kann – etwa über Artikel- und Seriennummern, Etiketten oder Lieferscheine. Eine zeitnahe Bestandsaufnahme gemeinsam mit dem Verwalter ist deshalb wichtig. Eigenmächtig abholen dürfen Sie die Ware nicht.
Der verlängerte Eigentumsvorbehalt – die Vorausabtretung der Forderungen aus dem Weiterverkauf – verschafft ein Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 1 InsO). Im stationären Einzelhandel hilft er aber häufig wenig, weil Endkunden sofort bezahlen und keine offene Forderung zurückbleibt, auf die sich die Abtretung beziehen könnte. Trifft der Eigentumsvorbehalt auf eine Sicherungsübereignung des Warenlagers an die Bank, erfasst diese bei Vorbehaltsware nur das Anwartschaftsrecht des Händlers; der Lieferant geht insoweit vor. Bei Kommissionsware bleibt der Lieferant Eigentümer, und Forderungen aus dem Verkauf gelten im Verhältnis zu den Gläubigern des Händlers als seine eigenen (§ 392 Abs. 2 HGB).
Im Eröffnungsverfahren sollten Sie nur liefern, wenn Ihre Forderung abgesichert ist – durch Vorkasse oder weil ein entsprechend ermächtigter vorläufiger Verwalter sie als Masseverbindlichkeit begründet. Sind Sie warenkreditversichert, beachten Sie die Obliegenheiten Ihres Vertrags, insbesondere Meldefristen bei Zahlungsverzug und die Grenzen des Limits. Nach der Entschädigung gehen Ihre Forderungen nach den üblichen Bedingungen auf den Versicherer über oder sind an ihn abzutreten; wer die Forderung anmeldet und weiterverfolgt, regelt der Vertrag. Ob Rückforderungen aus Insolvenzanfechtung mitversichert sind, hängt ebenfalls vom Vertrag ab. Wie sich Zahlungen der letzten Monate und Jahre gegen eine Anfechtung verteidigen lassen, erläutern wir unter Insolvenzanfechtung, die Forderungsanmeldung und weitere Gläubigerrechte unter Gläubigerberatung.
Vermieter: Kündigungssperre und Pfandrecht
Ist ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Mieters gestellt – gleich ob vom Mieter selbst oder von einem Gläubiger –, kann der Vermieter nicht mehr wegen eines Zahlungsverzugs aus der Zeit vor dem Antrag oder wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse kündigen (§ 112 InsO). Eine Kündigung, die vor dem Antrag wirksam geworden ist, bleibt dagegen wirksam, und gerät der Mieter nach dem Antrag erneut in Verzug, ist eine Kündigung grundsätzlich wieder möglich. Mieten für die Zeit zwischen Antrag und Eröffnung sind in der Regel nur Insolvenzforderungen, es sei denn, ein vorläufiger Verwalter mit Verfügungsbefugnis hat die Räume genutzt oder das Gericht hat einen vorläufigen Verwalter bzw. in der vorläufigen Eigenverwaltung den Schuldner ermächtigt, insoweit Masseverbindlichkeiten zu begründen.
Das Vermieterpfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters – etwa Ladeneinrichtung und Ware – berechtigt zur Absonderung (§ 50 Abs. 1 InsO). Es kann im Verfahren aber nicht für Mieten geltend gemacht werden, die älter sind als die letzten zwölf Monate vor der Eröffnung, und auch nicht für die Entschädigung wegen einer Kündigung durch den Verwalter (§ 50 Abs. 2 InsO). Verkauft der Händler Ware im normalen Geschäftsgang, erlischt das Pfandrecht an ihr mit der Entfernung aus den Räumen; widersprechen kann der Vermieter dem in der Regel nicht (§ 562a BGB). Bei einem Räumungs- oder Ausverkauf gilt das nicht ohne Weiteres – hier sollte der Vermieter der Entfernung rechtzeitig widersprechen und seine Rechte am Erlös geltend machen. Reicht die Masse nicht für alle Masseverbindlichkeiten, gilt nach einer Anzeige der Masseunzulänglichkeit eine besondere Rangfolge (§§ 208, 209 InsO) – auch Mieten nach Eröffnung sind dann nicht mehr sicher.
Kunden: Gutscheine, Vorkasse und Anzahlungen
Ansprüche aus Gutscheinen, die vor dem Verfahren gekauft wurden, sind grundsätzlich Insolvenzforderungen. Ob sie im Verfahren dennoch eingelöst werden, entscheidet der Verwalter bzw. in der Eigenverwaltung die Geschäftsleitung – oft aus geschäftlichen Gründen, rechtlich verpflichtet sind sie dazu nicht. Hat ein Kunde eine Bestellung vollständig vorausbezahlt, ist sein Lieferanspruch ebenfalls grundsätzlich eine Insolvenzforderung, die in Geld umgerechnet wird (§§ 38, 45 InsO). Bei einer bloßen Anzahlung ist der Vertrag noch von keiner Seite vollständig erfüllt; dann entscheidet der Verwalter nach § 103 InsO, ob er liefert. Unabhängig davon können Kunden je nach Zahlungsart Rückforderungsmöglichkeiten gegenüber ihrem Zahlungsdienstleister haben, etwa über Käuferschutzprogramme, Kreditkarten-Rückbelastungen oder die Erstattung von Lastschriften. Maßgeblich sind die jeweiligen Bedingungen und Fristen.
| Beteiligter | Typische Lage | Stellung im Verfahren | Norm |
| Lieferant mit einfachem Eigentumsvorbehalt | Ware liegt unverkauft im Lager | Aussonderung | § 47 InsO, § 449 BGB |
| Lieferant mit verlängertem Eigentumsvorbehalt | Ware ist weiterverkauft, Forderung noch offen | Absonderung an der Forderung | § 51 Nr. 1 InsO |
| Bank mit Sicherungsübereignung des Warenlagers | Lager dient als Kreditsicherheit | Absonderung; bei Vorbehaltsware nur am Anwartschaftsrecht | § 51 Nr. 1 InsO |
| Vermieter | Mietrückstände und laufende Miete | vor Eröffnung Insolvenzforderung, danach Masseverbindlichkeit; Pfandrecht mit Einschränkungen | §§ 50, 55, 108 InsO |
| Lager- oder Logistikdienstleister | Ware in fremdem Lager, Rechnungen offen | Absonderung aus gesetzlichem Pfandrecht | § 50 InsO, § 475b HGB |
| Kunde mit Gutschein oder Vorkasse | Leistung noch nicht erhalten | Insolvenzforderung | §§ 38, 45 InsO |
| Beschäftigte | Lohnrückstände aus der Zeit vor der Eröffnung | Insolvenzforderung; für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis Insolvenzgeld | § 38 InsO, §§ 165 ff. SGB III |
Arbeitsrecht: Besonderheiten im Handel
Filialschließungen als Betriebsänderung
Die Schließung von Filialen ist arbeitsrechtlich häufig eine Betriebsänderung. In Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber einen bestehenden Betriebsrat über die geplante Einschränkung oder Stilllegung des Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile rechtzeitig und umfassend unterrichten und mit ihm beraten (§ 111 BetrVG). Ob eine Filiale ein eigener Betrieb oder Teil eines größeren Betriebs ist, hängt von der Organisation ab; bei Schließungsprogrammen über mehrere Filialen kann statt der örtlichen Betriebsräte der Gesamtbetriebsrat zuständig sein (§ 50 BetrVG). Über einen Interessenausgleich ist ernsthaft zu verhandeln, bevor die Maßnahme umgesetzt wird – sonst drohen Ansprüche der Beschäftigten auf Nachteilsausgleich (§ 113 BetrVG). Ein Sozialplan ist in der Regel erzwingbar; für reinen Personalabbau und für neu gegründete Unternehmen gelten Besonderheiten (§ 112a BetrVG). Einen Überblick über die Zusammenarbeit mit der Arbeitnehmervertretung finden Sie unter Betriebsrat.
Im Insolvenzverfahren gelten Erleichterungen: Kommt ein Interessenausgleich nicht innerhalb von drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Aufforderung zustande, kann der Verwalter beim Arbeitsgericht die Zustimmung zur Durchführung beantragen (§ 122 InsO). Ein Interessenausgleich mit Namensliste erleichtert Kündigungen erheblich (§ 125 InsO), und das Volumen eines Sozialplans ist begrenzt – auf einen Gesamtbetrag von höchstens zweieinhalb Monatsverdiensten der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer und – sofern kein Insolvenzplan zustande kommt – auf höchstens ein Drittel der sonst verteilbaren Masse (§ 123 InsO). Den Ablauf eines Personalabbaus erläutern wir unter Personalabbau.
Kündigung, Sozialauswahl und Massenentlassung
Vor einer betriebsbedingten Kündigung ist zu prüfen, ob die betroffene Person auf einem freien, vergleichbaren Arbeitsplatz in einer anderen Filiale desselben Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann. Die Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG) bezieht sich dagegen auf den Betrieb; ob sie nur eine Filiale oder mehrere Standorte umfasst, hängt davon ab, wie der Betrieb im kündigungsschutzrechtlichen Sinn abzugrenzen ist. Ab bestimmten Größenordnungen ist vor den Kündigungen eine Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit zu erstatten und, wenn ein Betriebsrat besteht, ein Konsultationsverfahren mit ihm durchzuführen (§ 17 KSchG). Welche Einheit dabei als Betrieb zählt, ist gerade bei Filialnetzen sorgfältig zu prüfen; Fehler bei der Anzeige sind ein häufiger Streitpunkt in Kündigungsschutzverfahren.
Übernahme von Filialen oder eines Onlineshops
Übernimmt ein Erwerber einzelne Filialen samt Ladenlokal und im Wesentlichen gleichem Sortiment oder führt er einen Onlineshop mit den bisherigen Strukturen weiter, kann ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vorliegen. Die Arbeitsverhältnisse gehen dann auf den Erwerber über; eine Kündigung wegen des Übergangs ist unwirksam (§ 613a Abs. 4 BGB). Die Beschäftigten sind zu unterrichten und können binnen eines Monats widersprechen (§ 613a Abs. 5, 6 BGB). In der Insolvenz gilt § 613a BGB ebenfalls; übernimmt der Erwerber den Betrieb erst nach der Eröffnung, haftet er für Ansprüche aus der Zeit vor der Eröffnung aber grundsätzlich nicht. Mehr dazu unter Betriebsübergang.
Teilzeit, Minijobs und Aushilfen
Im Handel arbeiten viele Menschen in Teilzeit, als geringfügig Beschäftigte oder als befristete Aushilfen. Für sie gilt dasselbe Arbeitsrecht wie für Vollzeitkräfte: Sie dürfen nicht ohne sachlichen Grund schlechter behandelt werden (§ 4 TzBfG) und genießen nach sechs Monaten Kündigungsschutz, wenn der Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Bei der Zählung werden Teilzeitkräfte anteilig berücksichtigt – mit bis zu 20 Wochenstunden zu 0,5, mit bis zu 30 Wochenstunden zu 0,75 (§ 23 Abs. 1 KSchG). Befristete Arbeitsverhältnisse sind außerhalb der Insolvenz nur ordentlich kündbar, wenn das einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist (§ 15 TzBfG); nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann dagegen ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer mit einer Frist von höchstens drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden (§ 113 InsO) – der Kündigungsschutz bleibt bestehen. Auch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf Insolvenzgeld.
Arbeitszeit, Kurzarbeit und Fremdpersonal
Wer Öffnungszeiten verkürzt oder Personal flexibler einsetzen will, muss die Mitbestimmung beachten: Der Betriebsrat bestimmt bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und ihrer Verteilung mit, ebenso bei einer vorübergehenden Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit, also bei Kurzarbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG). Kurzarbeitergeld setzt einen erheblichen, vorübergehenden Arbeitsausfall voraus (§§ 95 ff. SGB III). Geringfügig Beschäftigte erhalten es nicht, weil sie nicht arbeitslosenversichert sind. Für Sonn- und Feiertagsarbeit gelten neben dem Ladenschlussrecht die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes. Im Online-Handel ist beim Einsatz von Leiharbeit und Werkverträgen in Lager und Versand eine saubere Abgrenzung wichtig: Bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung kann ein Arbeitsverhältnis mit dem Einsatzbetrieb entstehen (§§ 9, 10 AÜG).
Löhne, Insolvenzgeld und Vorfinanzierung
Bleibt der Lohn aus, zahlt die Agentur für Arbeit Insolvenzgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis, gedeckelt durch eine gesetzliche Höchstgrenze; der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis gestellt werden (§§ 165 ff., § 324 Abs. 3 SGB III). Soll der Geschäftsbetrieb im Eröffnungsverfahren weiterlaufen, werden die Löhne häufig über eine Insolvenzgeldvorfinanzierung gesichert; sie setzt die Zustimmung der Agentur für Arbeit voraus (§ 170 Abs. 4 SGB III). Einzelheiten für beide Seiten erläutern wir unter Arbeitsrecht in der Insolvenz.
Was Sie jetzt tun können
Als Händler oder Onlineshop in der Krise
- Erstellen Sie einen tagesaktuellen Liquiditätsstatus – einschließlich Kundengeldern, erwarteter Retouren und zurückgehaltener Auszahlungen von Zahlungsdienstleistern.
- Bewerten Sie Ihr Warenlager realistisch und trennen Sie Vorbehaltsware erkennbar vom übrigen Bestand.
- Sammeln Sie alle Mietverträge mit Laufzeiten, Kündigungsmöglichkeiten und Sicherheiten und ordnen Sie jede Filiale nach ihrem Ergebnisbeitrag ein.
- Informieren Sie Lieferanten und Kreditversicherer mit belastbaren Zahlen, bevor Limits gestrichen werden.
- Klären Sie vor jeder weiteren Annahme von Vorkasse, Anzahlungen oder Gutscheingeldern, ob eine Insolvenzreife ausgeschlossen ist – andernfalls drohen persönliche Haftung und strafrechtliche Vorwürfe.
- Binden Sie einen bestehenden Betriebsrat früh ein und lassen Sie prüfen, ob ein Insolvenzgrund vorliegt. Eine erste Einschätzung gibt der Krisen-Check.
Als Lieferant oder Vermieter
- Prüfen Sie Ihre Liefer- bzw. Mietbedingungen: Welche Form von Eigentumsvorbehalt, welche Sicherheiten wurden wirksam vereinbart?
- Erstellen Sie eine Liste der gelieferten, noch nicht bezahlten Ware mit Merkmalen zur Identifizierung und melden Sie Ihre Rechte beim (vorläufigen) Verwalter an.
- Liefern Sie im Eröffnungsverfahren nur gegen Vorkasse oder bei gesicherter Masseverbindlichkeit und beachten Sie die Obliegenheiten Ihrer Kreditversicherung.
- Als Vermieter: Beachten Sie die Kündigungssperre des § 112 InsO und machen Sie Ihr Pfandrecht frühzeitig geltend.
- Melden Sie Ihre Forderungen fristgerecht zur Tabelle an und prüfen Sie, ob Ihnen wegen erhaltener Zahlungen eine Anfechtung droht.
Als Kunde oder Beschäftigte
- Bewahren Sie Gutscheine, Bestellbestätigungen und Zahlungsbelege auf und melden Sie Ihre Forderung nach der Eröffnung beim Verwalter an.
- Wenden Sie sich bei Vorkasse zeitnah an Ihren Zahlungsdienstleister oder Ihre Bank – Rückforderungsmöglichkeiten sind oft befristet.
- Als Beschäftigte: Stellen Sie den Antrag auf Insolvenzgeld innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis und lassen Sie eine Kündigung sofort prüfen – die Klagefrist beträgt drei Wochen (§ 4 KSchG). Ihr Fristende zeigt der Fristenrechner.