· Vetter Law
Für Minijobber und Beschäftigte in den Branchen des § 2a SchwarzArbG müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens am siebten Tag aufgezeichnet und zwei Jahre aufbewahrt werden (§ 17 MiLoG). Fehlende Aufzeichnungen sind bußgeldbewehrt.
In der Krise kommt hinzu: Nicht gezahlter Mindestlohn ist in der Insolvenz nicht nachrangig und kann Geschäftsführer persönlich treffen. Wer unsicher ist, sollte die Praxis im Betrieb jetzt prüfen lassen.