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Hinweis für Arbeitgeber: Dokumentationspflichten beim Mindestlohn

Der Zoll prüft verstärkt die Aufzeichnung der Arbeitszeiten geringfügig Beschäftigter. Wir fassen zusammen, was Arbeitgeber beachten müssen.

· Vetter Law

Für Minijobber und Beschäftigte in den Branchen des § 2a SchwarzArbG müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens am siebten Tag aufgezeichnet und zwei Jahre aufbewahrt werden (§ 17 MiLoG). Fehlende Aufzeichnungen sind bußgeldbewehrt.

In der Krise kommt hinzu: Nicht gezahlter Mindestlohn ist in der Insolvenz nicht nachrangig und kann Geschäftsführer persönlich treffen. Wer unsicher ist, sollte die Praxis im Betrieb jetzt prüfen lassen.

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Je früher Sie handeln, desto mehr Wege bleiben offen.

Schildern Sie uns Ihre Situation. Wir prüfen zuerst Fristen und Dringlichkeit und sagen Ihnen offen, wie es weitergehen kann – und womit Sie bei den Kosten rechnen müssen.