· Vetter Law
Der Arbeitgeber konnte die Vorwürfe im Kammertermin nicht belegen; eine Abmahnung hatte es nie gegeben. Das Gericht sah weder einen wichtigen Grund noch die Wahrung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB.
Unser Mandant wurde weiterbeschäftigt und erhielt die Vergütung für die Zeit des Verfahrens nach. Angaben anonymisiert.