· Vetter Law
Der vorgelegte Vertrag sah ein Ausscheiden zwei Monate vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist und eine Abfindung von vier Monatsgehältern vor. Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld wäre die Folge gewesen.
Wir haben den Arbeitgeber darauf hingewiesen, dass eine Kündigung mangels Grund kaum Bestand gehabt hätte, und einen Vertrag mit Beendigung zum regulären Termin, unwiderruflicher Freistellung ohne Anrechnung anderweitigen Verdienstes und doppelter Abfindung verhandelt.
Die Agentur für Arbeit hat keine Sperrzeit verhängt. Angaben anonymisiert.