· Vetter Law
Unsere Mandantin, ein Baustoffhändler, hatte einen Kunden bis kurz vor dessen Insolvenz beliefert und Zahlungen in Raten entgegengenommen. Der Verwalter machte Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO über rund 410.000 Euro geltend.
Wir konnten anhand der Korrespondenz belegen, dass die Ratenvereinbarungen branchenüblich waren und unsere Mandantin keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit hatte. Für den Großteil der Zahlungen lag zudem ein Bargeschäft nach § 142 InsO vor.
Der Verwalter hat die Forderung auf unter 40.000 Euro reduziert; darauf haben sich die Parteien ohne Klage geeinigt. Angaben anonymisiert.